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gebung derselben ergänzend ein, indem sie Spezialgesetze gab, meistens zu Gunsten der Frauen. Der Kanton Glarus hat die Arbeiterschutzbestimmungen des Bundesgesetzes ausgedehnt auf sämmtliche Arbeiterinnen in Betrieben, welche diese selbst nicht schützen. Der Kanton St. Gallen hat sämmtliche Stickereibetriebe unter das Gesetz gestellt. Damit ist also die 11 stündige Arbeitszeit für diese hochbedeutende und sehr umfangreiche Hausindustrie angeordnet worden. Das Gesetz sieht jedoch vor, daß während drei Monaten des Jahres für höchstens 2 Stunden pro Tag und bis 10 Uhr Abends Ueberarbeit gestattet werden darf, wenn dieselbe höher bezahlt wird. Im Kanton Zürich hat man die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden und für die Tage vor einem Sonn- oder Festtag auf 9 Stunden herabgesetzt. Die Arbeitszeit muß stets zwischen 6 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends fallen; es ist untersagt Arbeit mit nach Hause zu geben. Ausnahmsweise darf in bestimmten Fällen 2 Stunden pro Tag und 75 Stunden im Jahre Ueberzeitarbeit stattfinden, welche jedoch spätestens um 9 Uhr Abends zu enden hat. Bei den Ueberstunden, die aber nur ganz ausnahmsweise gewährt werden sollen, ist den Arbeiterinnen ein gesetzliches Anrecht auf die Lohnerhöhung von% des üblichen Satzes gesetzlich zugesichert. Im Kanton Basel- Stadt ist schwangeren Frauen die Ueberarbeit ganz untersagt. Weitere Schutzbestimmungen zu Gunsten der Arbeiterinnen hat die Gesetzgebung der Kantone Solothurn , Luzern , Neuenburg , Freiburg geschaffen.
Die Nachtarbeit ist in allen Kantonen ganz untersagt. Die Bestimmungen, die Arbeitspausen betreffend, sind überall die gleichen, wie sie das Bundesgesetz vorsieht, nur ist im Kanton Zürich ausdrücklich angeordnet, daß die Pause der Arbeiterinnen 1% Stunden betragen müsse. Die Sonntagsarbeit untersagen alle Kantone, Zürich verbietet außerdem die Arbeit an Festtagen.
Wöchnerinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft zusammen 8 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Bevor sie ihre Arbeit wieder aufnehmen, müssen sie den Nachweis erbringen, daß 6 Wochen seit ihrer Entbindung verflossen sind. Der Kanton Zürich bestimmt noch besonders für diejenigen Personen, welche das Bundesgesetz nicht schützt, daß Wöchnerinnen erst 4 Wochen nach ihrer Niederfunft, im Ganzen aber 6 Wochen lang nicht beschäftigt werden dürfen. St. Gallen schreibt vor:„ Wöchnerinnen sind 6 Wochen lang von allen gewerbsmäßigen Arbeiten ausgeschlossen. Schwangeren Personen ist gestattet, jederzeit auf bloße Anmeldung hin die Arbeit einzustellen." Die anderen Kantone haben die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes auch auf die gewerblich thätigen Schwangeren bezw. Wöchnerinnen ausgedehnt, auf welche dieses selbst keine Anwendung findet. Durch Bundesrathsbeschluß vom 13. Dezember 1897 find die Fabritationszweige festgelegt worden, in denen schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen. Es sind dies das Massemischen, Tunken, Ausnehmen und Packen in Zündhölzchenfabriken, das Verarbeiten von Blei, Bleigemischen und Bleifarben, die Schriftgießereien und Schriftsetzereien, das Glasiren mit ungefritteten Bleiglasuren, das Anreiben bei den Quecksilberluftpumpen in Glühlampenfabriken, die Arbeit in Räumen, wo Schwefelsäure entwickelt wird, und in Garn- und Strohbleichereien, in Benzinwäschereien, in der Kautschukwaarenfabrikation, wo Schwefelfohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet, und schließlich Arbeiten, die mit dem Tragen schwerer Lasten oder mit heftigen Erschütterungen verbunden sind.
Für alle Arbeiterinnen ist die Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen untersagt; ferner die Arbeit bei Destillationsöfen, sowie die Entfernung der Asche in Zinkwerken.
D. Oesterreich.
In Desterreich besteht ein gesetzlicher Normalarbeitstag für die Männer, und die gesetzliche Arbeitszeit der Frauen unterscheidet sich nicht von der ihrigen. Die betreffenden Bestimmungen gelten aber freilich blos für die Fabrikarbeiter. Der 11 stündige Normalarbeitstag ist die Regel. Ausnahmen können für bestimmte Kategorien von Gewerben gestattet werden, doch haben dieselben, seitdem das Gesetz in Rechtskraft getreten ist, seit 16 Jahren, immer mehr abgenommen. Die Arbeitspausen müssen zum mindesten 1 Stunden betragen. Für die Arbeiterinnen besteht ein unbedingtes Verbot der Nachtarbeit zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens. In kontinuirlichen Betrieben kann jedoch die Nachtarbeit von Frauen gestattet werden, so bei der Reinigung und Appretur von Bettfedern, in Maschinenspißenfabriken, in Faß-, Papier, Zucker- und Konservenfabriken, in Spinnereien, in Woll- und Baumwollappreturanstalten. Die Beschäftigung von Frauen unter Tage ist verboten.
Wöchnerinnen dürfen erst 4 Wochen nach der Niederkunft regelmäßig beschäftigt werden. Das Berggesetz verlängert diese Schutzfrist auf 6 Wochen, wenn keine Erklärung des Arztes über die volle Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
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Dem Handelsminister steht das Recht zu, im Verordnungswege die gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Verrichtungen zu bezeichnen, bei welchen jugendliche Arbeiter gar nicht oder nur bedingungsweise verwendet werden dürfen. Aber von dieser Bestimmung ist bis heute kein Gebrauch gemacht worden.
Eine gesetzliche Sonntagsruhe von 24 Stunden, die auch noch auf einen Feiertag ausgedehnt ist, besteht für sämmtliche Arbeiter. Arbeiterinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. Sonst fehlt jede weitere Bestimmung zum Schutze der Arbeiterinnen.
E. Die Niederlande.
Die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeiterinnen darf 11 Stunden am Tage nicht überschreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch für 6 aufeinanderfolgende Tage oder während 2 Wochen für jeden zweiten Tag die Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Eine derartige Verlängerung der Arbeitszeit ist nur nach Anhörung des Fabrikinspektors gestattet. Die Nachtarbeit ist den Arbeiterinnen gänzlich untersagt, und zwar gilt hier schon als Nacht die Zeit von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. Es giebt eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, welche gestatten, daß die Frauen bis 10 Uhr Abends arbeiten, vorausgesetzt daß die 11 stündige Arbeitszeit eingehalten wird.
Zwischen 11 Uhr Vormittags und 3 Uhr Nachmittags muß wenigstens eine Pause von einer Stunde gewährt werden, während welcher die Arbeiterinnen nicht an einer Stelle bleiben dürfen, wo gearbeitet wird. Die Arbeit an Sonntagen, nicht aber die an Festtagen, ist verboten. Die Sonntagsruhe dauert für die Frauen 34 Stunden, von Sonnabend 7 Uhr Abends bis Montags 5 Uhr Morgens. Für diejenigen Arbeiterinnen, die bis 10 Uhr Abends thätig sein müssen, reduzirt sie sich auf 31 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Butter- und Käsefabriken die Arbeit an Sonntagen während einiger Stunden gestattet werden.
Arbeiterinnen dürfen während 4 Wochen nach der Niederkunft in Fabriken und Werkstätten nicht beschäftigt werden.
Eine besondere Verordnung verbietet für Arbeiterinnen bestimmte Arbeiten mit Rücksicht auf die Gefahren für Gesundheit oder Leben, welche diese Arbeit durch die Art ihrer Verrichtung oder die Natur der bearbeiteten Stoffe verursachen könne. Die Verordnung spricht ein absolutes Verbot der Beschäftigung von Frauen aus für jede unterirdische Arbeit, für die Räume, in denen weiße Phosphormasse für Zündhölzchen angefertigt, in denen Zündhölzchen in Phosphormasse getaucht, getrocknet und verpackt werden. Sie untersagt ferner die Verwendung von Arbeiterinnen in Betrieben, wo giftige Stoffe verarbeitet werden, wie Arsenik- und Cyanverbindungen, Quecksilber, Bleiverbindungen, spanisches Grün, weißer Phosphor, Zinkweiß; in Betrieben, wo schädliche Dünste sich entwickeln, wie Chlordämpfe, Kohlenoxyd, Phosphorausdünstung, Schwefelsäure 2c.; endlich in Betrieben, wo Staub entsteht, wie in Schriftgießereien, Schriftsetzereien, bei der Bürstenmacherei, in Rämmereien, Ralflöschereien, Lumpensortieranstalten, beim Zigarrenmachen, in Glasschleifereien, Feilenhauereien, Filzfabriken, Flachsbrechereien u. s. w. u. s. w. Doch kann den Arbeiterinnen in diesen Betrieben die Beschäftigung gestattet werden, wenn sie ein ärztliches Zeugniß vorlegen, daß die betreffende Arbeit ihrer Gesundheit keinen Schaden bringt.
Erwähnt sei noch das Gesetz über die Arbeitskammern, einer Organisation, die auf staatliche Anordnung errichtet wird, wo sich ein bezügliches Bedürfniß hierfür herausstellt. Es wurden bis jetzt 86 Arbeitskammern errichtet, von denen jedoch drei wieder aufge hoben sind. Es besteht eine Arbeitskammer für den Ackerbau, zwei für den Handel und drei für das Wirthschaftswesen. Die Arbeitskammern werden durch Wahlen aus der gleichen Zahl von Unternehmern und Arbeitern zusammengesetzt. Im Gegensatz zu unserem Gewerbegerichtsgesetz verleiht das niederländische Gesetz über die Arbeitskammern das Wahlrecht den Männern und Frauen, welche über 25 Jahre alt und während des letzten Jahres oder falls der Betrieb nicht während des ganzen Jahres geht fürzere Zeit im Betriebe beschäftigt sind. Der Unternehmer hat den Arbeitern zu Zwecken der Wahl zwei Stunden freizugeben. Frauen können ebenso wie Männer gewählt werden, wenn sie 30 Jahre alt sind. Die Arbeitskammern haben in erster Linie als Versöhnungsräthe( Einigungsämter) zu fungiren, sie sollen weiter Informationen über Arbeitsangelegenheiten sammeln, den Behörden auf Ersuchen oder aus eigenem Antrieb Gutachten erstatten, für private Personen auf ihr Ersuchen Arbeitsordnungen und Verträge entwerfen und andere Gutachten abgeben. Sie erstatten jährlichen Bericht an den Minister, der denselben gedruckt, ganz oder theilweise, veröffentlicht.
a. br.