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Deutsches Reich .

Kapelle

bie Privatklage angestrengt, das Schöffengericht hat jedoch am 23. Eep bestraften Mann, wegen Beleidigung des Polizeikommissars Buck| Wilmersdorf bei Berlin 10,-. Ueberschuß vom gemüthl. Stat bei Treuthal, tember d. J. den Angeklagten freigesprochen, weil es die Aktiv zu 75 M. Geldstrafe verurtheilt. Am 17. März d. J. war Buttbuserstr. 49 0,65. Lofjack aus Wilmersdorf 2,-. Ueberschuß d. Matinee v. legitimation nicht für geführt erachtete, dein Angeklagten den Schuh bei der Pferdemusterung in in Stargard der Polizeikommissar 28. November, des Gesangvereins Nordwacht, 1. Rate 100,-. des§ 193 zubilligte und feiner Versicherung glaubte, daß ihm die Zuck Organisirte Kistenmacher Berlins , Behnfeldt 3,-. S. W. d. Pietsch 15,- Pferde in einer Art und Weise in bie 1. Rate 50,- Klaviaturfabrik von Buchholz, 8. Rate 16,75. Stellmacherei Absicht einer persönlichen Beleidigung des Privatklägers fern gelegen Bügel gefallen, welche den Unwillen der Umstehenden ers H. Freitag, Brunnenstr. 181( darunter 4,60 vom Stat) 7,20. Rauchklub und er nur das Bestreben gehabt habe, in nachdrücklichster Weise regte. Buck hat den Ackerbürger Rahn nach dem Namen Bahia, Lübbenerstr. 9, 2. Rate 10,-. Maschinisten und Heizer Berlins ( auf eine möglichste Klärung der ganzen Angelegenheit herbeizuführen. gefragt, worauf Kahn, welcher den Buck nicht kannte, die Gegenfrage Liften) d. H. 27,25. Stuckateure Berlins durch den Vertrauensmann( auf Wie in der ersten Instanz wurde Herr Sedlahek vom Rechtsanwalt stellte und dabei einen verächtlichen Blick gezeigt haben soll: Wie Liften) 125,60. Musikinstrumenten- Arbeiter Berlins durch Arendt( auf Listen) Ulrich, Frhr. v. Mirbach durch Rechtsanwalt Dr. Sello vertreten. heißen Sie denn?" Das ist der ganze Vorgang, der zur Verur- 153,80( darunter Fabrik Seidel 4,-, Fabrik Hansen 12,35, Fabrik Hoffmann Rechtsanwalt Sello bestritt wiederum, daß dem Privatkläger die theilung Kahn's führte. Wir möchten nur einmal wissen, was denn 6,20, Fabrit Pfaffe 8,75, Fabrit Wittig 11,-, Fabrik Seidel, Reichenberger­Attivlegitimation zustehe. Ferner müsse dem Beklagten Frhrn. v. Mir eigentlich nicht als Beleidigung bestraft werden kann. Wenn das so Nachfolger 12,20, Fabrik Heindorf 9,40, Fabrik Laurinat, 7. Rate 16,05, straße 12,60, Fabrit Millionen- Schulze, Blumenstraße 14,- Fabrik Hülse bach der Schutz des§ 193 Str.-G.-B. zugesprochen werden und weiter geht, dann darf man überhaupt nichts mehr sagen, wenn Fabrit Klingmann 13,65, Fabrit Koch u. Komp. 10,-, Fabrit Gott schließlich sei weder troß der Schärfe der gewählten Ausdrücke eine man sich nicht der Gefahr aussehen will, bestraft zu werden. wald 13,30, Klaviaturfabrik Rißner u. Komp. 10,30). Amerikanische beleidigende Form noch Absicht vorhanden. Der Privatbeklagte habe es für seine Pflicht gehalten, als Zeuge die reine unangenehine Entscheidung des Ober Verwaltungsgerichte 3. Die Zurücknahme von Bankonsensen betrifft eine wichtige Auftion im Kummer'schen Gesangverein 4,-. Handelshilfsarbeiter Berlins Der( lofal) d. Kamp 28,75. Statflub 50" 15,-. Hilfsarbeiter der Buchdruckerei Wahrheit zu sagen. Die Ausdrücke müßten sich doch danach zichten, Hausbefizer Salomon in Hannover wollte sein Haus derart aus. Mar Bading, zweite Rate 10,- Tischlerei Klär, Alte Jakobstraße 3,-. was abzuwehren war. Eine andere Charakterisirung von der ſitt- bauen, daß die Fassade sich hart an das Nachbargebäude anlehnen 10,-. Geburtstagsfeier bei Erbe 7,30. Bäcker Berlins ( auf Listen) d. Florentin Frunz, Rummeln bei Caldenhausen 3,- Freunde trozzalledem lichen und journalistischen Haltung des Generalanzeigers durfte der sollte. Der Nachbar Berg verfocht jedoch gegen ihn im Zivilstreit Schd. 8,85. Glafer Berlins ( auf Listen) d. Kr. 18,95. Brauer Berlins Privatbeklagte garnicht geben. Er war Gegenstand der schmachvollsten das sogenannte Traufrecht und erzielte auch, daß das Landgericht( eigene Listen) 50,80( darunter Brauerei Hohenschönhausen 32,05 u. Brauerei Angriffe gewesen und hatte die höchsten Güter des Herrscherhauses aussprach, Salomon müsse mindestens zwischen seinem Hause und Schultheiß I u. II Tivoli] 18,75). Verein der Schirmmacher Berlins 30,-. zu vertheidigen. Der Vertheidiger schloß mit Ausdrücken der zuver- dem des Berg einen Raum fichtlichen Hoffnung, daß auch dieser Gerichtshof ein freisprechendes Demnächst erhielt dann Galomon bitimetable branche b. pm.( auf Züſten) 28,60. Stellmacher aches and Aravatten Bauerlaubniß auf Berlins ( Wagenfabrik d. Listen) Urtheil fällen würde. Dittmann) 32,70. Ein rother Bankbeamter, Annenstraße 3,-. Männer­ein Projekt, wonach der beabsichtigte Ausbau sich genau Rechtsanwalt Ulrich beantragte die Verurtheilung des Privats 27 Bentimeter vom Hause Berg's entfernt halten sollte. Gesangverein Hilaritas 5,-. Er beklagten, der weit über das Maß des Erlaubten hinaus ließ darauf bauen. Weitere Beiträge nimmt das Gewerkschafts- Bureau Nachbar Berg war damit nicht zufrieden. gegangen sei. Der Gerichtshof sprach dem Kläger zwar die Aktivlegitimation bäude entweder unmittelbar bis an die Grenze des Nachbargrund­Er berief sich darauf, daß nach der Baupolizei- Ordnung neue Ge-(. Millarg, Annenstr. 16, I) entgegen. zu, tam aber aus den übrigen im Vorerkenntnisse ausgeführten stückes herangebaut, oder mindestens 2 Meter davon entfernt ge- sollte am 11. d. W. eine Gewerkschaftsversammlung stattfinden, zu Eine vereitelte Versammlung. In Berlinchen( Kr. Sold in) Gründen wiederum zur kostenpflichtigen Abweisung des Klägers. halten werden müßten. Berg verlangte letteres. Das Stadt. Jetzt wird das Kammergericht in Anspruch genommen werden. Baupolizei- Amt wies ihn ab, worauf B. Beschwerden über der Genosse Mohs das Referat zugesagt hatte. Der Besuch war Ohne uns irgendwie für Herrn Sedlatek zu engagiren, fönnen wir Beschwerden an alle möglichen richtete. ganz über Erwarten zahlreich, leider aber zog der Wirth in legter doch unser Bedauern nicht unterdrücken, daß der Strafgesetz- Para- Beim Minister hatte er schließlich Erfolg. Die Folge war, Stunde feine Zusage zurück. Der Bürgermeister habe ihm, so erklärte graph, der von der Wahrung berechtigter Jnteressen handelt, nicht daß dasselbe Stadt- Baupolizei- Amt, welches Salomon den Baukonseng der Wirth, gesagt, daß es sich um eine sozialdemokratische Versamm­fun allgemeinen so ausgiebig zur Anwendung kommt, wie in dem ertheilt hatte, auf Erfordern des Regierungspräsidenten den Konsens lung handle und die wolle er in seinem Lokal nicht dulden. Wenig zurücknehmen und Salomon auffordern mußte, die Baulichkeiten erbaut waren die Versammlungsbesucher von dieser Eröffnung, aber Polizeiliche Allgewalt. Der Schankwirth Wanzlid in der insoweit wieder zu entfernen, als sie dem Hause Berg's näher wie Berlinchen dürfte troßdem von sozialdemokratischer Gesinnung nicht Wienerstraße 58 b hatte beim Polizeipräsidium beantragt, ihm die zwei Meter fämen. Nach vergeblichen Beschwerden beim Regierungs- unberührt bleiben. Benutzung seines Vorgartens zu Schantzwecken zu gestatten, indem präsidenten und beim Oberpräsidenten flagte Salomon beim Ober­er geltend machte, der Stadtausschuß habe ihm auch für den Garten Verwaltungsgericht. Die Klage wurde vom 4. Senat aus folgenden Die Konzession ertheilt. Sein Antrag wurde aus straßen- und ver- Gründen abgewiesen: Die Polizeibehörden seien stets dann zur kehrspolizeilichen Gründen" zurückgewiesen. W. klagte darauf beim Zurücknahme des Baukonsenses berechtigt, wenn dieser dem Bezirksausschuß und führte zur Begründung folgendes aus: Weder objektiven Recht widerspreche. Das sei aber hier der der Verkehr, noch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit wären Fall, denn nach der Baupolizei- Verordnung seien neue Gebäude gefährdet, wenn er sein Bier auch in dem Borgarten ausschänken vom Nachbargrundstück 2 Meter entfernt zu halten, wenn sie nicht fönnte. Es liege hier lediglich ein Att polizeilicher Willkür vor. ganz dicht herangebaut würden. Unter diesen Umständen könne die Der Reviervorstand habe einmal erklärt, so lange er im Revier fei, Partei den Fortbestand der neuen Bananlage nicht verlangen. Im gäbe es feine Konzeffion für die Vorgärten. Der Bezirksausschuß Gegensah dazu dürfe die Polizei die Rücknahme eines Konsenses nie wies die Klage schon aus einem formellen Grunde ab, er erklärte aus einer Aenderung ihres freien Ermessens herleiten. Auch sei der fie aber auch materiell für unbegründet. Der Kläger legte Be- Einwand verfehlt, daß die Zurücknahme des Konsenses deshalb rufung ein und hob noch hervor, daß in derselben ungefeßlich wäre, weil sie die Folge unzulässiger Be Straße und unter denselben Bevölkerungsverhältnissen eine schwerden sei. Allerdings sei Berg als zweite Perfon nicht berechtigt ganze Anzahl anderer Gastwirthe ihre Vorgärten benutzen gewesen zu einer formalen Beschwerde gegen den Baukonsens, dürften, so zum Beispiel sein allernächster Konkurrent, den der einem andern ertheilt wurde. Es stehe jedoch jedem Mitgliede nur der Straßendamm von ihm trenne. Der 4. Senat des Ober- des Publikums frei, die Aufsichtsbehörden anzurufen, denen es dann Verwaltungsgerichts wies die Berufung unter folgender Begründung unbenommen bleibe, darauf einzugehen oder nicht. S. verliert zurück: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die in betracht etwa 5500 M. tommende Polizeiverordnung vom 27. Oktober 1855 bestimme, daß

Falle des Freiherrn v. Mirbach!

die Vorgärten vor den Häusern mit einem Gitter zu versehen seien und daß ihre Benutzung zu bestimmten Zwecken von einer besonderen polizeilichen Erlaubniß abhänge. Die Verordnung gehe davon aus, daß aus verkehrs- und straßenpolizeilichen Rücksichten an sich in den Borgärten eine Schankwirthschaft nicht betrieben werden sollte. Wenn nun die Polizei sich daran halte und nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen keinen Grund finde, die verlangte Ausnahme zu gestatten, dann habe sie nichts gethan, was erkennen lasse, daß sie es aus anderen als polizei lichen Gründen herleitete. Die vom Kläger angeführten Fälle der Benutzung der Vorgärten in derselben Straße tönnten nicht maß gebend sein. Wie sie lägen, wisse das Gericht nicht, es fönne sie barum auch nicht heranziehen zur Prüfung der Frage, ob hier eine Willkür vorliege. Nach dieser Enischeidung dürfte es sehr schwer fein, überhaupt jemals der Polizei Willkür nachzuweisen.

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Der Zentralverein der Bildhauer hat in seiner Abrechnung dem eine Ausgabe von 17 247,59 M. gegenübersteht. Bei den Aus­vom dritten Quartal eine Einnahme von 29 651,45 M. zu verzeichnen, gaben befinden sich u. a. folgende Posten: Arbeitslosen Unter­gaben befinden sich u. a. folgende Poften: Arbeitslosen Unter­fügung 6654 M., Neife- Unterstügung 2676,85 t, Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit 1910 M., Remuneration für die Verwaltung 1042,57 M. Der Kassenbestand beträgt mit vorhandenem Bestand vom vorigen Quartal 59 778,43 M.

Wegen Beleidigung des Gewerbegerichts Vorsitzenden wurde der Genosse Rase vom Harburger Schöffengericht zu viers zehn Tagen Gefängniß verurtheilt. Der Angeklagte hatte in einer Bersammlung des Gewerkschaftskartells die Geschäftsführung des Gewerbegerichts- Vorsitzenden Tielemann tritifict und soll hierbei eine beleidigende Aeußerung in bezug auf Herrn Tielemann gethan haben..

Ter Ausstand der Tabakarbeiter in Osterholz­Scharmbet dauert bereits sieben Wochen und noch ist ein Ende desselben nicht abzusehen. Die Fabrikanten haben in anderen Gegenden Filialen angelegt, um billiger zu fabriziren. Die Lohn­verhältnisse sind aber so niedrig, daß sich die Arbeiter durch diese Manipulation nicht nachgiebig zeigen und nun selbst vielfach den Ort verlassen, um anderwärts Arbeit zu suchen.

Das Arbeiterfekretariat in München geht nunmehr feiner Berwirklichung entgegen. Die Stellen für zwei Sekretäre sind von der mit der Aufsicht betrauten Kommission ausgeschrieben und ver weisen wir hierbei auf die im Blatt erschienene Annonce.

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Ronzeffiondentziehung trok strafrichterlichen Freispruche. Zu dem Destillateur N. in Hirschberg kamen eines Tages zwei als starke Trinker bekannte arbeitslose Maurer, die bei ihm zu verkehren Der Streit der Torgelower Metallarbeiter bildete das Pflegten, wenn sie Arbeit und Geld hatten. Auf ihr Bitten gab er ihnen eine Literflasche Schnaps. Er erklärte dabei, fie Thema einer gut besuchten Versammlung in Jaznic, in der Ges brauchten den Schnaps nicht zu bezahlen, wenn sie die noffe Massats ch das Referat übernommen hatte. Die äußerst Flasche in einer Viertelstunde Icerten. In wenigen Mi- günstige Aufnahme, die der Vortrag fand, ließ erkennen, daß die unten hatten sie die beiden ausgetrunken. Sie entfernten sich, Arbeiter gesonnen sind, die von den Unternehmern bedrängten und kehrten aber sehr bald wieder, ohne Merkmale größerer Trunkenheit rechtlos gemachten Arbeiter eifrig zu unterſtüßen. zu zeigen, und verlangten noch eine Flasche. N. verweigerte fie ihnen anfänglich, ließ sich endlich aber doch bereden, ihren Wunsch Seherpersonale des Münchener" Generalanzeigers" zu theil. In Eine unangenehme Weihnachtsüberraschung wurde dem zu erfüllen. Diesmal stellte er keine Bedingung. Die Schnaps den Arbeitsräumen des genannten Blattes werden nämlich zur Zeit freunde tranken die neue Flasche ebenso schnell wie die erste aus. zwei Segmaschinen aufgestellt, die in Betrieb gesetzt werden, sobald Die Verabreichung einer dritten Flasche Schnaps lehnte N. energisch die für den Maschinensatz bestimmte Bedienung sich mit dem ab, worauf sie sich in den Nebenraum begaben, um dort zu schlafen. eisernen Kollegen" zurecht gefunden bat. Durch diese beiden Ma­Verleitung zum Mundranb warf die Staatsanwaltschaft Der eine, Weimann, wachte nicht wieder auf; er erlag einem Herz- fchinen werden acht Setzer überflüssig. Früher als man glaubte, dem Handlungsangestellten Koslowsti vor. R. sollte sich dieses Ver- fchlage, und seinem Genossen wurde auch nur das Leben dadurch hielt die Setzmaschine in München ihren Einzug. gehen im Kaufhaus von Raphaëli schuldig gemacht haben, wo er gerettet, daß man ihn schleunigst in ein Krankenhaus schaffte. in Stellung war. In dem Geschäft werden auch Spirituofen gehalten; Der Destillateur wurde wegen fahrlässiger Tödtung angeklagt, das fuchten Versammlung beschlossen, an den Bundesrath das Ersuchen Die Münchener Bäckergesellen haben in einer sehr gut bes theils zum Verkauf in Flaschen, theils um den Räufern eine kleine Gericht sprach ihn jedoch rechtsfräftig frei. Die Obduktion des zu richten, keine Aenderung an der Bäckereiverordnung vornehmen Stärkung fredenzen zu können. Dem Augeschuldigten wurde nun Weimann hatte ergeben, daß nicht die Menge des genoffenen zu wollen. Außerdem übte die Versammlung eine sehr scharfe Kritik vorgeworfen, er habe einen Lehrling ersucht, ihm einen Rognat zu Schnapses, sondern das schnelle Austriuken der zweiten Flasche den an der Art, wie die Innung ihren Mitgliedern empfiehlt, die amt­geben, obwohl es den Angestellten verboten sei, von den Spirituosen Tod verursacht hat. Das Gericht nahm an, N. habe nicht abnen liche Enquete zu beantworten. In der Versammlung selbst vers zum perfönlichen Gebrauch zu nehmen. Das Schöffengericht stellte tönnen, daß die Maurer diese Flasche im selben Tempo austrinken wahrten sich auch zwei Meister gegen die unredliche Kampfesweise fest, daß R. sich thatsächlich mit dem Bemerken, ihm sei nicht würden, wie die erste, da er ihnen bei ihrer Herausgabe der Junung. wohl, einen Rognat hatte geben laffen. Es sprach ihn jedoch feinerlei Bedingungen geftellt habe. Die Polizeidirektion von Die Münchener Tischlermeister haben eine Werkstattordnung frei, und zwar ging es von der Ansicht aus, daß eine An- Hirschberg klagte dann gegen N. auf Entziehung der Konzession, ausgearbeitet, die laut feierlichem Beschluß gegen eine namhafte ftiftung zum Mundraube deshalb nicht vorliege, weil nicht der, den indem fie geltend machte, fein Verhalten laffe darauf Konventionalstrafe in allen Betrieben eingeführt werden soll. Dieses er zum Entnehmen des Getränkes anstiftete, den Rognat getrunken schließen, daß er die Schankerlaubniß in Zukunft zur Förderung der Vorgehen findet in Arbeiterkreisen recht lebhaften Widerspruch, da habe, sondern er selber. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Böllerei mißbrauchen werde. Der Bezirksausschuß nahm dasselbe an neben einigen Paragraphen, die sehr einer Gefängnißordnung gleichen, hob indessen das Landgericht die Entscheidung wieder auf und ver- und entzog ihm die Konzession. Seine Berufung hat jetzt das auch die Arbeitszeit um eine halbe Stunde verlängert werden soll. urtheilte R. zu einer Geldstrafe. Die Straftammer nahm an, daß Ober- Verwaltungsgericht mit der Begründung verworfen, Es wird hier geradezu eine Herausforderung der Arbeiter provozirt, in dem Berhalten des Angeklagten doch eine Verleitung zum Mund es sei nicht nöthig, daß eine Reihe von Thatsachen dafür sprächen, da die Meister wissen, daß die Gesellen beabsichtigen, in nächster raube zu sehen sei. Hiergegen legte K. beim Kammergericht er werde fünftig die Wöllerei fördern. G3 genüge schon ein be- Beit die neunstündige Arbeitszeit einzuführen. Revision ein und machte geltend, es könne hier nicht von einem sonders gearteter und besonders schwerer Fall, die Besorgniß ait be­Mundraub und auch nicht von der Anstiftung zum Mundraub gründen; ein solcher liege aber hier vor, wenn auch N. vom Straf die Rede sein. Ein Mundraub sei es, wenn jemand für richter freigesprochen sei. sich selber zum sofortigen Genuß etwas fortnehme; nur Die Versicherungsgesellschaft Fides". Aus Gleiwit wird wenn man jemand hierzu verleite, liege also eine Berleitung berichtet: Im November v. J. verunglückte der Amtssergeant Kalina zum Mundraube vor. Das habe er aber nicht gethan. Der aus 3 abrze bei einer Arretirung dadurch, daß er einen Rippen- Volkswacht": Auf der Glückhilf Friedenshoffnungs- Grube" be Aus dem Waldenburger Bergrevier meldet die Breslauer Oberstaatsanwalt beantragte in der gestrigen Sihung des schaden erlitt, und wurde längere Zeit dienstunfähig. Er bezog jedoch mühen sich die Arbeiter seit längerer Zeit um die Einführung der Kammergericht 3 die Zurückweifung der Revision und der Straffein Gehalt weiter. Da er bei der Unfall- Versicherungs- Gesellschaft Achtstundenschicht. Sie beauftragten ihre Vertrauensmänner, einen senat erkannte demgemäß. Strafbar wegen Verleitung zum Mund­Fides" in Berlin mit 4 M. pro Tag versichert war, mit der diesbezüglichen Antrag bei der Grubenverwaltung zu stellen, was raube sei auch, wer einen anderen veranlasse, nicht für sich, sondern ausdrücklichen Bedingung, daß diese 4 M. für die Dauer der auch zweimal geschah, aber jedes Mal von der Grubenverwaltung für ihn, den Auftraggeber, Genußmittel einem Dritten fortzunehmen. Krankheit zu zahlen feien, ganz unabhängig davon, ob fein Gehalt abgelehnt wurde. Jetzt ist auch noch, wie man uns Vermischung von frischem mit schalem Bier als Nah weiterlaufe oder nicht, segte er seine Ansprüche für 34 Tage auf 136 M. mittheilt, mehreren Vertrauensleuten, denen in der Arbeit rungsmittel- Verfälschung. Der Gastwirth Montour, der in einem fest. Die Gesellschaft verweigerte jedoch die Zahlung und wollte nur nicht das geringste nachgesagt werden kann, gekündigt worden. Die mäifischen Orte die Bahnhofs- Wirthschaft betreibt, wurde beschuldigt, die Kosten für Arzt und Apotheke tragen. Darauf wurde K. gegen die Vertrauensmänner beider Gruben erklärten darauf der Verwaltung, sich gegen das Nahrungsmittel- Gesez vom 14. Mai 1879 vergangen Gesellschaft flagbar, welche denn auch zur Zahlung verurtheilt wurde. ihr Mandat niederzulegen, wenn ihre Kollegen nicht wieder eingestellt zu haben. Er sollte den§ 10 des Gesetzes dadurch verletzt haben, Da er indeß bis Anfang vorigen Jahres noch keine Zahlung erhalten würden. Unter den Bergarbeitern herrscht infolge der Maßnahmen daß er Bier, ein Genußmittel, verfälschte. Das Gericht vernahm hatte, wandte er sich in einem Schreiben nochmals an die Fides" und der Grubenverwaltung große Erregung und wer kann dafür stehen, mehrere Beugen: Diese haben nach ihrer Aussage durch das Fenster theilte ihr mit, daß er das Geschäftsgebahren der Gesellschaft im Vor- daß nicht ernste Differenzen ausbrechen." gefehen, wie der Beklagte, nachdem vorher Bier bestellt worden war, wärts" zur allgemeinen Kenntniß bringen werde. Er erhielt darauf Gläser mit frischem Bier gefüllt habe, die zur Hälfte bereits Bier nach ca. einem Jahre sein Geld ausgezahlt, gleichzeitig aber strengte Briefkasten der Expedition. enthielten, das augenscheinlich schal gewesen sei. Das Schöffen die Gesellschaft eine Anklage wegen Nöthigung an. Kalina gericht verurtheilte M. zu einer Geldstrafe von 100 m. M. legte wurde indeß freigesprochen, da durch Zeugen erwiesen wurde, Th. H., St. Johann. Das Abonnement geht nur bis Ende des Berufung ein und bestritt die ihm zur Last gelegten Thatsachen. daß er unter der ausdrücklichen Bedingung der Gehaltsweiterzahlung Quartals. St. 3. Ja. Stoftet 15 m. Tann führte er aus, die Eisenbahnzüge hielten stets nur wenige den Vertrag abgeschlossen habe, zumal da der Amtsvorsteher, welcher Minuten, er müsse deshalb schon kurz vor ihrer Einfahrt 10 bis die Sorrespondenz in dieser Sache führte, bekundete, daß er bereits Witterungsübersicht vom 20. Dezember 1897, 8 1hr morgens. 12 Gläser mit Bier füllen. Nähmen die Reisenden nicht alles ab, öfters in solchen Fällen mit der Gesellschaft zu thun gehabt habe. dann verkaufe er das übrige an seine sonstigen Gäste. Das Bier sei aber dann immer noch gut. Aber auch die Strafkammer nahm an, daß M. frisches Bier durch schales verfälscht habe. Nun legte der Angeklagte noch beim Kammergericht die Revision ein und bes= tonte, der§ 10 des Nahrungsmittel- Gesetzes sei rechtsirrthümlich an­gewendet worden. Das Kammergericht wies jedoch die Revision als Berliner Gewerkschaftstommiffion folgende Beträge ein: Für die ausgesperrten englischen Maschinenbauer gingen bei der unbegründet zurück. Die thatsächliche Feststellung, daß M. frisches Von den Mitgliedern der Metallarbeiter- Strankenkasse, Filiale II Berlin , Swinemünde Bier mit schalem vermengte und es darauf verkauft habe, sei aus: 50,- Verband der Maschinisten, Heizer und Berufsgenossen Deutschlands , Hamburg schlaggebend, denn darin jei die Fälschung eines Siz Berlin , 500, Dr. 2. A. 80,-. G. P., Nixdorf 5,-. Bauarbeiter Berlin Genußmittels im Sinne des Gesetzes vom 14. Mai 1879 Berlins durch Noack 43,90. Billard- Match in Friedrichshagen 5,-. Ge- Wiesbaden muthliches Beisammensein im Kösliner Hof durch Fengler 13,05. macher von Eugen Schlesinger, Melchiorstr. 23, 50,-. Bildhauerei Kann man mit den Augen clue strafbare That begehen? Alte Jatobftr. 8, d. M. 11,60. Möbelfabrik von Rückwarth und Riegel, Wien . Diese Frage wird, so schreibt unser Stettiner Parteiorgan, zunächst Wienerstr. 50( außer Hobler und Kehler) 15,55. Tischlerei Schulz, Haparanda jedermann verneinen. Mit der Zunge hat ja schon so mancher das Fruchtstr. 59, 4. Rate 10,60. Stattlub Ramsch 10,-. Möbeltischlerei Petersburg Strafgesetzbuch verlegt, aber mit den Augen, das scheint Bölfer, Königsbergerstr. 10, 2. Rate 6,70. Gesangverein Maiglöckchen I " Gort fchier unbegreiflich. Aber es scheint scheint nur so, denn in 15,- Bantischlerei, Aktiengesellschaft für Bauausführungen, Salzufer 11,85. Aberdeen. der Rechtsprechung ist kein Ding unmöglich. Die Straf- Bersteigerung einer Zigarette, durch den verlogenen Vater 2,05. Schuh­fabrik von Gebrüder Kallmann 10,50. Werkstatt W. 73 4,-. Kollegen der fammer in Stargard i. P. hat am Freitag thatsächlich in Wertstatt von Weiße in Moabit 8,55. Handelshilfsarbeiter( lokal) d. Alboldt einem mißachtenden Blick und in der harten Ausdrucksweise der 100,-. Gesangverein Freiheitsflänge I" 15,- G. F. 13 2, Buch Frage Wie heißen Sie denn?" eine strafbare That gefunden und druckerei- Hilfsarbeiter Berlins 25,- Organisirte Lederarbeiter, Berlins ben Uebelthäter, den Ackerbürger Kahn, einen bisher noch un( Weißgerber, Lohgerber und Färber) 100,-. Zentralverband d. Maurer, Filiale

zu erblicke 1.

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Gewerkschaftliches. Berlin und Umgebung..

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Wetter- Prognose für Dienstag, 21. Dezember 1897. Beitweise heiter, vielfach neblig bei mäßigen nördlichen Winden und wenig veränderter Temperatur; feine erheblichen Niederschläge.