Nr. 16 Die Gleichheit �107 Mehr Wöchnerinnenschutz durch die Krankenkassen. Die Forderungen auf Ausbau des Mutterschafts- und Säuglingsschutzes, um den es gegenwärtig noch äußerst schlecht bestellt ist, werden in unserer Zeit mit Recht immer nachdrücklicher erhoben. Nach den sozialistischen Frauen sind auch die bürgerlichen Frauenrechtlerinnen mit entsprechen- dem Reformverlangen auf den Plan getreten. Während die proletarische Frauenbewegung aber zum Schutze der Mutter das Krankenversicherungsgesetz zweckentsprechend ausgestaltet haben will, treten sehr viele Wortführerinnen der bürger- lichen Frauenbewegung für die Gründung einer besonderen Mutterschaftsverstcherung ein. Auch in Veranstaltungen des bürgerlichen„Bundes für Mutterschutz", der, aus einer bunt- gemischten Gesellschaft zusammengesetzt, zum Teil soziale Re- formen propagiert, zum Teil bourgeoisen Wohlfahrtsbestre- bungen huldigt, wurde eine besondere Mutterschaftskasse ge- fordert. Unserer Meinung nach kann der Einführung einer Mutter- schaftsversicherung als eines selbständigenZweiges derArbeiler- Versicherung, von anderen Gründen abgesehen, schon daher nicht das Wort geredet werden, weil dadurch die Zersplitterung der Versicherungseinrichtungen noch weiter vergrößert würde. Es ist aber bekannt, daß diese Zersplitterung eine bedeutende Erhöhung der Verwaltungskosten und damit eine Herab- drückung der Leistungen der Versicherungsanstalten bedingt, von weiteren Nachteilen zu schweigen. Sehen wir von den Einrichtungen ab, welche die Gemeinde zur Fürsorge für Schwangere, Wöchnerinnen und Säuglinge schaffen kann und schaffen muß, so erscheinen die Krankenkassen als die berufenen Trägerinnen des Mutterschaftsschutzes. Sie müssen im Hinblick auf die Schwangeren- und Wöchnerinnenunter- stützung zweckentsprechend ausgestaltet werden. Das kann selbstverständlich in allgemeiner und in recht wirksamer Weise nur aus gesetzgeberischem Wege geschehen. Eine größere Zen- tralisation der Krankenkassen und damit eine Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit ist Voraussetzung der Ausgestaltung. Bis zu einschneidenden gesetzgeberischen Änderungen muß es sich aber darum handeln, den Murterschaftsschutz nach den Mög- lichkeiten auszubauen, welche der Gesetzgeber geschaffen hat. Sie müssen geschützt werden! Und dazu müssen wir alle mithelfen, ganz besonders natürlich die Frauen. Der Wöchnerinnenfürsorge ist seither durch die Kranken- Versicherung zweifellos viel zu wenig Beachtung geschenkt worden. Die Gemeindekrankenversicherungen(bekannt- lich die rückständigste Form der Versicherung, weil die Ver- sicherten auf diese Kassen keinen direkten Einfluß haben), die immer noch zirka ein Sechstel sämtlicher krankenversicherungs- Pflichtiger Personen umfassen, und der größte Teil der freien Hilfs lassen kennen eine Wöchnerinnenunterstützung in irgend einer Form überhaupt nicht. Bei den übrigen Kassen- arten ist dieselbe noch recht unzulänglich. Das ursprüng- Ii che Krankenversicherungsgesetz bestimmte nur, daß die organisierten Kassen(zu denen die Gemeindekrankenversiche- rungen nicht gehören) eine dem Krankengeld gleiche Unter- stützung den Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft zu gewähren hatten. Die Gesetzes- änderung von 1392 sicherte den Unterstützungsanspruch der Wöchnerinnen„auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Bcschäfttgung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit". Die Novelle von 1903 endlich setzte die Unterstützungsdauer allgemein auf sechs Wochen fest. Der Anspruch auf die Unterstützung ist nach wie vor an eine Bedingung geknüpft geblieben. Die Wöchnerin muß nämlich innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung an gerechnet, mindestens sechs Monate hin- durch einer(also auch eventuell einer anderen) Kasse an- gehört haben, die auf Grund des Krankenverstcherungsgesetzes errichtet ist, oder aber einer Gemeindekranlenversicherung. Die erwähnte letzte Novelle zum Krankenversicherungsgesetz hat jedoch den Kassen die Möglichkeit gegeben, die Wöchnerinnenfürsorge weiter auszubauen. Der Entwurf der Novelle enthielt diese Möglichkeit nicht; sie ist vielmehr erst durch die Kommissionsberatungen hinein- gebracht worden. Die sozialdemokratischen Mitglieder der Kommisston hatten den Antrag gestellt, die Pflichten der Kassen dahin zu eriveitern, daß die Wöchnerinnenunterstützung für mindestens zwölf Wochen zu zahlen sei, von denen sechs vor und sechs unmittelbar nach der Niederkunft liegen müssen; ferner daß die Kassen�freie Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden zu gewähren hätten. Für den Fall der Ablehnung stellten die erwähnten Kommissionsmitglieder den Eventualantrag, die Forderungen wenigstens im§ 21 unter die Leistungen aufzunehmen, die von den Kassen eingeführt werden können. Bei der Begründung ihrer Forderungen betonten sie, daß es sich nur um den ersten Schritt zur Mutterschaftssürsorge handle, und daß zu erwägen sei. ob in Zukunft der Anfang Nicht durch Zuschüsse vom Reich weiter ausgestaltet werden müsse. Der Grundgedanke der Anträge begegnete fast allseitiger Sympathie. Trotzdem konnte die Mehrzahl der Kommissionsmitglieder sich nicht entschließen, diese Bestim- Mungen unter die gesetzlichen Mindestleistungen(Z 20) aufzunehmen. Würde das der Fall sein, so meinten sie, so müßten sich die bisherigen Ausgaben für Wöchnerinnen- Unterstützung verdreifachen. Die Bundesratsvertreter äußerten eine Reihe formaler Bedenken gegen die Fassung der Anträge. Sie bemängelten, daß der Wortlaut derselben die Unter- stützung für sechs Wochen vor der Entbindung obligatorisch mache, ohne Rücksicht darauf, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorhanden sei oder nicht. Die Unterstützung vor der Eut- bindung könne doch nicht als eine Wöchnerinnenunierstützung bezeichnet werden. Da der Zeitpunkt der Niederkunft stets unsicher sei, könne nicht festgestellt werden, wenn die Unter- stützungspflicht beginne und die Zahlung der Unterstützung zu erfolgen habe. Diesen Erwägungen zufolge gab die Kommission der Ziffer 4 des Z 21 nachfolgende Fassung: „Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, kann eine der Wöchnerinnenunterstützung gleiche Unterstützung wegen der durch die Schwangerschaft ver- ursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen gewährt werden. Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und freie ärztliche Behand- lung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden." Diese Bestimmungen haben Gesetzeskraft erhalten, und es steht somit den itassen frei, s!z in das Statut aufzunehmen und zur Durchführung zu bringen. Bis jetzt haben das leider nur sehr wenige Kassen getan. Von denen, die von dem Rechte erweiterter Mutterschafts- fürsorge Gebrauch gemacht haben, seien folgende erwähnt: die Allgemeine Ortskrankenkasse Magdeburg ge- währt eine Schwangerschastsunterstützung für vier Wochen in der Höhe des Wöchnerinnengeldes sowie freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden, die von manchen Kassen nicht als„Krankheit" angesehen werden und für deren Behandlungskosten sie deshalb nicht auflommen. Die Kasse zahlt außerdem noch ein Enlbindungsgeld von 6 Mk. Diese Leistungen sind ein guter Anfang. Die Ortskrankenkasse für Kaufleute in Magdeburg ge- währt ebenfalls ein Entbindungsgeld. Die Allgemeine Ortskrankenkasse Halberstadt gewährt eine Schwanger- schaftsunrerstützung für vier Wochen und freie ärztliche Be- Handlung der Schwangerschaftsbeschwerden. Die Orts- krankenkasse der Kaufleute in Berlin gewährt eine Schwangerschaftsunterstützung für sechs Wochen. Zur rechtlichen Seite der Neuerungen sei einiges bemerkt: Die Worte im Gesetz, die Mutterschaftsunterstützung be- treffend, bedeuten, daß die Einführung der genannten Art von Unterstützung im Statut allgemein, also für alle Schwangeren beziehungsweise Wöchnerinnen vorgesehen werden muß, daß es daher nicht angängig ist, die Gewährung nur in einzelnen Fällen eintreten zu lassen, über welche die Entscheidung vielleicht in das Ermessen des Kassenvorstandes gelegt wäre. Ist die Gewährung der Unterstützung in das Statut ausgenommen, so hat jede Schwangere, die der Kasse angehört, gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung. Wie bei der Wöchnerinnenunterstützung über- Haupt, so darf auch bei der Schwangerschaftsunterstützung kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Müttern gemacht werden. Betont sei aber, daß die in Geld bestehende Schwangerschaftsunterstützung nur für Zeiten wirklicher Erwerbsunfähigkeit gewährt werden darf, und zwar auf Grund eines Nachweises, also durch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme. Hier liegt ein Gegensatz zu der Wöchnerinnenuntersttitzung vor, die auf znindestens sechs Wochen, vom Tage der Entbindung an, gewährt werden muß, auch wenn keine Erwerbsun- fähigkeit vorhanden ist. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Kassenverwal- tungen bei gutem Willen sehr wohl in der Lage sind, einen Anfang mit der Mutterschaftsfürsorge zu machen. Leioer fehlt es aber oft in den Kassenvenvaltungen an dem nötigen sozialpolitischen Verständnis, um die Wichtigkeit der dies- bezüglichen Aufgabe zu begreifen. In dieser Beziehung aufklärend zu wirken, muß mit Ausgabe der prole- tarischen Frauenbewegung sein. Sie muß die Kassen anspornen, den Mutterschaftsschutz nach der Möglichkeit aus- zubauen, welche der Gesetzgeber geschaffen hat. Wir geben gern zu, daß die Schwangerschaftsunterstützung in Geld nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen kompliziert und schwer durchführbar ist. Dazu kommt, daß sie den Kassen Lasten auferlegt, die zwar an sich keineswegs unerschwinglich sind, die aber doch unter dem gegenwärtigen System der Zersplitterung und der Konkurrenz der Kassen untereinander unter Umständen fühlbar sein können. Daß trotzdem bei gutem Willen Leistungen möglich sind, enveisen die angeführten Beispiele. Was aber ohne besondere Schwierigkeit von allen Kassen eingeführt werden kann, das ist die Bezahlung der Hebammendienste. Die unentgeltliche Geburtshilfe ist ein unabweisbares Erfordernis der Mensch- lichkeit und der gesellschaftlichen Einsicht. Es ist ein großer Mangel des Krankenverstcherungsgesetzes, daß die Hebammen- dienste noch nicht unter die obligatorischen Kassenleistungen aufgenommen worden sind. Führen die Krankenkassen die Bezahlung der Hebammen- gebühren ein, so brauchen die Wöchnerinnen nicht selbst Bar- mittel zu dem Zwecke aufzubringen, und sie erhalten die Möglichkeit, den Betrag für bessere Ernährung, Pflege usw. auswenden zu können. Wie schwer es oft den Wöchnerinnen wird, die Gebühren zu erschwingen, geht schon daraus her- vor, daß die Hebammen in manchen Gegenden genötigt sind, sich bis zu 10 Prozent der Fälle die Gebühren von der Armenkasse auszahlen zu lassen. Die Kosten, die einer Kasse durch die Übernahme der Hebammengebühren entstehen, sind keineswegs unerschwingliche. Die Statistiken der Krankenversicherung ergeben, daß durchschnittlich die Frauen rund ein Drittel der Gesamt- mitgliederzahl der Krankenkassen bilden. Von 100 weib- lichen Mitgliedern einer Krankenkasse werden durchschnittlich jährlich 8 bis 9 entbunden. Bei normalen Verhältnissen wird also eine Kasse von 0000 Mitgliedern etwa 2000 weibliche Mitglieder aufweisen, und die Zahl der Entbindungs- fälle wird jährlich zirka 180 betrage«. Rechnet man etwa 12 Mk. für den Fall, so ergibt das für eine solche Kasse erst eine Ausgabe von zirka 2160 Mk. pro Jahr. Es ist das ein Betrag, der leicht aufzubringen ist.•- ES ist dm Kassen unbenommen, die Hebammendienste durch bestimmt« Hebammen leisten zu lassen, also solche nach Art der Kassenärzte selbst anzustellen. Dadurch würden sich die einer Kasse erwachsen- den Aufwendungen vielleicht noch herabmindern lassen. Für größere Kassen ist der Weg jedenfalls gangbar. Die Kassenvorstände sollten nicht müde werden, die Kassen- leistungen immer mehr zum Segen der Versicherten auszu- bauen. Sie werden dieser Pflicht um so einsichtsvoller und energischer nachkommen, je öfter sie von den Versicherten selbst darauf hingewiesen werden. Die Fraum müssen die ihnen in der Krankenversicherung zustehenden Rechte aus- nützen, um die Verivaltungen in der Richtung eines besseren Mutterschaftsschutzes vorwärts zu treiben. Darum Hand ans Werk, Genossinnen, um euren Forderungen entsprechend auch in dieser Hinsicht praktische Arbeit zu leisten. _ Fr. Kleeis-Wurzen. Frauenstimmrecht.* I. Allgemeines und gleiches Wahlrecht. Der Ausdruck„Allgemeines und gleiches Wahlrecht" wird in der mißbräuchlichsten Weise angewandt. Wenn wir in die Nachschlagebücher blicken, so finden wir dort berichtet, daß das allgemeine Wahlrecht unter anderem besteht bei den Wahlen zum deutschen Reichstag, bei den Wahlen zum Landtag in Baden , in Bayern , in Oldenburg , in Sachsen- Meiningen , in Anhalt, in Württemberg, dann zur Wahl eines größeren Teiles der Abgeordneten in Schaumburg-Lippe , in Sachsen-Weimar ; daß es im Ausland die Grundlage des Wahlsystems bildet in Frankreich , in der Schweiz und in Norwegen , dann mit gewissen Beschränkungen in Belgien , ferner in Spanien , Griechenland , der Argentinischen Republik , den übrigen amerikanischen Republiken, wobei zu bemerken ist, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Brasilien gewisse Ausnahmen, wie der des Ausschlusses der Analphabeten usw., vorliegen. In Osterreich hat der Kampf des Proletariats die Einführung des allgemeinen Wahlrechtes gesichert. Nahezu allgemeines Wahlrecht besitzen England, Dänemark , die Niederlande, Sachsen-Koburg-Gotha, die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß. Das Wahlrecht, wie es in all diesen Ländem besteht, ent- hält eine Reihe von Beschränkungen, so zum Beispiel einen Ausschluß der Personen, die nicht im vollen Besitz der bürger- lichen Ehrenrechte sind, gegen die das Konkursverfahren er- öffnet ist, die wegen geistiger Mängel unter Vormundschaft stehen, die Armenunterstützung beziehen und dergleichen. Die Gesetzgebung einzelner Länder kennt auch noch den Ausschluß der Analphabeten(des Schreibens und Lesens Unkundiger), der Geistlichen, der Soldaten, der Neger usw. von dem Wahl- recht. Aber keine einzige dieser Gesetzgebungen hält es für notwendig, ausdrücklich zu erklären, daß mehr wie die Hälfte der erwachsenen Personen, aus die vorstehende Ausnahmen nicht zutreffen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Es wird einfach als selbstverständlich betrachtet, daß bloß das männ- liche Geschlecht bei der Behandlung öffentlicher Angelegen- heilen mitsprechen, über den Inhalt der Gesetze, über die Art und Höhe der Steuer usw. zu beschließen habe, daß der weibliche Teil der Bevölkerung sich dem Beschlossenen einfach, fügen müsse. Aus dieser allgemein herrschenden Anschauung ergab sich dann weiter, daß in manchen Ländern ein relativ freies Vereins- und Versammlungsrecht für die Männer be- steht und ein aufs äußerste verkrüppeltes, wertloses für das weibliche Geschlecht. Es hieße eine Geschichte der sozialen Beziehungen der beiden Geschlechter schreiben, wollte man die Ursachen des Mißverhältnisses zwischen dem Rechte des einen und der Rechtlosigkeit des anderen aufdecken. Dies kann aber nicht im Rahmen dieser Ausführungen geschehen, es muß genügen, darauf hinzuweisen, daß die polittsche Recht- losigkeit der Frau eines der interessantesten Probleme der Menschheitsgeschichte ist. Wir wollen hier nur zeigen, wann das Frauenstimmrecht im Lause der neueren Geschichte aus- getaucht ist, und welche Ausdehnung es in der Gegenwart errungen hat. Bevor wir aber diese Darlegungen beginnen, sei auf eine merkwürdige Erscheinung hingewiesen, die im schärfsten Gegensatz steht zu der politischen Rechtlosigkeit der Frau, auf die Tatsache, daß in einer Reihe von Monarchien schon vor vielen Jahrhunderten, auch zur Zeit des starrsten Absolutismus, der Frau das Erbsolgerecht auf den Thron eingeräumt wurde, also auf die höchste, verantwortungsvollste Beamtung. Diese Tatsache steht im schärfsten Widerspruch zur politischen Rechtlosigkeit des weiblichen Geschlechtes. In Spanien , Portugal , England und Holland ist das Recht der Frauen an der Thronfolge nur wenig beschränkt, außerdem besteht es in Osterreich , Rußland und Griechenland beim Fehlen männlicher Erben im regierenden Hause. Welche Machtfülle in den Händen von Frauen gelegen hat, lehrt schon der Hinweis auf Namen, wie Maria und Elisabeth von England , die beiden so verschieden gearteten Töchter Heinrichs VIII.; auf Maria Theresia von Osterreich , die viel- leicht die hervorragendste Gestalt im Hause der Habsburger * Im Jahrgang 1902 der„Gleichheit" begannen wir die Ver- öffentlichung einer Artikelserie über das Frauenstimmrecht, die infolge des Zusammentreffens verschiedener Umstände nicht zu Ende geführt werden konnte. Die Tagesordnung der bevorstehenden Frauenkonferenz läßt unS geboten erscheinen, einen möglichst voll- ständigen Überblick über den Stand deS FrauenstimmrcchtcS in den verschiedenen Ländern zu geben. Da sich aber unser Leserkreis in- zwischen bedeutend vergrößert hat, setzen wir die Artikelserie nicht bloß fort, sondern veröffentlichen nochmals die bereits früher er- schienenen Abschnitte derselben. Selbstverständlich sind in ihnen die Siege nachgetragen worden, welche das Frauenstimmrecht seither in einigen Ländern errungen hat.
Ausgabe
16 (8.8.1906) 16
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