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Nr. 1. 15. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt. sonnabend, 1. Januar 1898.

Bur Frage der Majeffätsbeleidigungs- Prozelle.

Genosse G. 2. schreibt uns:

Majestätsbeleidigungs- Prozesse und kein Ende! Seitdem der Träger der preußischen Krone persönlich Stellung genommen hat zu dem Kampfe der Parteien in Deutschland und in fräftigen Worten seinem Mißfallen über unbequeme Bestrebungen Ausdruck zu geben liebt, wachen die Organe der Justiz mit verdoppeltem Eifer darüber, ob sich nicht in den Worten der Abwehr oder der Kritik, die im Volte laut werden, Reime zu Majestätsbeleidigungs- Prozessen ent decken lassen. So haben sich denn die Zeitungen schon vielfach genöthigt gesehen, eine fortlaufende Tageschronik der Majestäts­beleidigungs- Prozesse und ihrer Ergebnisse anzulegen.

gegen die der Angriff sich richtet, direkt und ausführlich bezeichnet Paragraphen, den zunächst unwahrscheinlichen Fall der Zustimmung werden. Alles kommt auf den Sinn der Aeußerung an. auch des Bundesrathes vorausgesetzt, den jetzigen an die Delatoren­Enthält diese in einer für andere erkennbaren epoche im römischen Raiserreiche gemahnenden beklagenswerthen Zus Weise eine vorsätzliche Rundgebung der Miß- stande in Deutschland ein Ende zu machen, oder ob der Antrag zur achtung, so liegt eine strafbare Beleidigung Erreichung dieses Zieles weiter ausgedehnt werden muß. vor, mögen auch die Worte noch so unbestimmt gewählt sein. Der fozialdemokratische Antrag zielte auf Aufhebung derjenigen Umgekehrt fann gerade die wohlberechnete vorsichtige Ausdrucks Paragraphen des Reichs Strafgesetzbuchs hin, die den regierenden weise gegenüber dem deutlich erkennbaren beleidigenden Inhalt Fürften in Deutschland , deren Familienangehörigen und den Gegen­einer Aeußerung unter Umständen dem Richter die volle Ueber- feitigkeit zufichernden ausländischen Fürsten besondere Vorrechte zeugung von dem Vorhandensein des Beleidigungvorfazes ver- in bezug auf Verfolgung ihrer sogenannten Beleidiger, schaffen." also in den meisten Fällen der ungenirteren Kritiker ihrer Handlungen Also nicht nur durch die Form seiner Kritik, nicht nur durch zusichern. Nach Durchführung des Antrages würden also die er­das herbe Wort macht sich der Kritiker strafbar, sondern durch die wähnten Persönlichkeiten rechtlich gleichgestellt sein mit Privats Einschätzung der fritisirten Persönlichkeit, wenn diese Einschäßung personen hinsichtlich der Verfolgung ihnen angethaner Beleidigungen. als Mißachtung verstanden werden kann. Der Unterschied zwischen dem durch den Antrag angestrebten und

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Daß ein solcher Zustand unhaltbar ist, daß er schweren Schaden Dant dem Reichsgericht für diese Rechtsbelehrung! Ihr großer dem jeßigen Zustande wäre also der, daß künftig wegen dem Gemeinwohl zufügt, daß irgend etwas in unseren Inftitutionen Vorzug besteht darin, daß sie etwas unzweideutig ausspricht, was Beleidigung eines Fürsten oder Prinzen nicht pflichtgemäß von den verkehrt ist und dringend der Aenderung bedarf, das ist eine Ueber wirklich ist. Nach dieser Rechtsauffaffung wird geurtheilt in Staatsanwaltschaften Anklage erhoben werden müßte, sobald sie eine zeugung, die immer weiter um sich greift im Volte, weit über die deutschen Landen Jahr aus, Jahr ein. In ihrer logischen Fort Beleidigung in irgend einer Unterthanenäußerung zu erkennen Kreise der Sozialdemokratie oder auch nur der bürgerlichen Opposition bildung führt sie dazu, daß jede abfällige Kritik strafbar ist, daß glauben, sondern erst dann, wenn der angeblich Beleidigte selbst den hinaus. es nur noch erlaubt bleibt, ein Lob auszusprechen über die Thaten Strafantrag gestellt hat. Ein anderer Unterschied ist der, daß die In der vorigen Session, als mehrere befonders eklatante Fälle, und Reden der in Staat und Gesellschaft herrschenden Elemente. Strafabmessung sich innerhalb der für Beleidigungen von Privat­darunter die Verurtheilung Liebknecht's wegen Majestätsbeleidigung, Entschlüpft noch hin und wieder ein Wort abfälliger Kritik der personen festgesetzten Grenzen zu bewegen hat. Die Beleidigung des das Rechtsgefühl des Volkes empfindlich iritirt hatten, versuchten Verurtheilung, so liegt das darin, daß diese oder jene Landesherrn würde also nicht mehr wie jetzt mit einem Höchstmaß unsere Genossen im Reichstage durch einen Antrag auf Beseitigung Richter noch nicht völlig durchdrungen sind von dem leiten von 5 Jahren Gefängniß bestraft werden können, sondern könnte bei des Majestätsbeleidigungs- Paragraphen aus dem Reichsstrafgesetzbuche den Grundsatz unserer Rechtspflege in Beleidigungsfachen. Aber was einfacher Beleidigung nicht mehr als 1 Jahr eintragen. Nur bei dem Uebel der Majestätsprozesse an die Wurzel zu gehen. Die nicht ist, kann noch werden. Wir sind auf dem besten Wege, mit Beleidigung durch Behauptung unerweisbarer Thatsachen und bei Abneigung der anderen Oppositionsparteien, trog innerer Sympathie Hilfe des dolus eventualis die Mißachtung in ihren feinsten Ver- Verleumdung könnte das Urtheil darüber hinausgehen. mit den Beweggründen der Antragsteller, etwas Ernstliches in dieser zweigungen aufzuspüren und zur Strafe zu bringen. Rechtsgrundsätze Beide Aenderungen sind zweifellos bedeutsam genug. Dennoch für sie heiteln Frage zu thun, führte zur Ablehnung des sozial haben die Tendenz, sich durchzusetzen bis zu ihren äußersten muß man bei näherer Ueberlegung zu der Ansicht kommen, daß ihre demokratischen Antrages. Die Debatte hatte aber doch das Er Konsequenzen. Durchführung die Verurtheilungen wegen Fürstenbeleidigung nicht gebniß, daß selbst bis in die Reihen der Konservativen hinein tiefes Man erwäge nur: Mag nun jemand reden, dichten, malen, erheblich an Zahl verringern, an Härte abschwächen würde. Mißbehagen zu tage trat über die zu unabläffigen Majestätsbeleidi- Tomponiren, die soziale Frage lösen oder sich sonst bethätigen im Wahrscheinlich ist nur, daß die Gerichte sich nicht mehr mit gungs- Prozessen führenden Eigenarten des Zickzack- Kurses. öffentlichen Leben, wie ist es möglich, solche Leistungen der Strafverfolgung Personen 811 beschäftigen haben Nunmehr hat das Rechtsgefühl weiter Boltstreife abermals einen öffentlich in einem abfälligen Sinn Ju fritisiren, würden, die in der Trunkenheit irgend ein Kraftwort empfindlichen Stoß erhalten durch die ungefähr gleichzeitig erfolgte ohne Mißachtung" erkennen zu lassen? Ein abfälliges über gekrönte Häupter von sich gegeben haben, oder Verurtheilung Stengels in Hamburg wegen Beleidigung des Königs Urtheil ist ft ets der Ausdruc ber Miß mit der Aburtheilung von anstößigen Aeußerungen, die durch Leopold von Belgien und die Verwerfung der Revision im Prozeß a chtung. Indem ich darlege, daß ich eine Handlung für eine Denunziation aus Privatrache erst an die Oeffentlichkeit ge­Liebknecht durch das Reichsgericht, das damit dem dolus eventualis mangelhaft, verfehrt, unklug halle, drücke ich Mißachtung für diese bracht werden. Aber wird auch die nämliche Einschränkung er für Majestätsbeleidigungs- Prozesse feine feierliche Sanktion ertheilt Handlung und damit für deren Urheber aus, denn die Persönlich folgen in politischen Prozessen? Wenn einem Redner oder Schrift­hat. Was über beide Fälle selbst zu sagen war im engen Rahmen feit" zeigt sich uns nur in der Gesammtheit der Lebensbethätigungen steller bei Kritik der Reden und Thaten eines Fürsten eine Wendung der deutschen Breßfreiheit, ist gesagt worden. Es ist aber an der eines Judividuums. Da das Reichsgericht ausdrücklich erklärt, daß entschlüpft ist, die als Beleidigung" gedeutet werden kann? Sollte Beit, zu erwägen, was für Maßregeln nunmehr unfererseits zu er die ohlberechnete vorsichtige Ausdrudsweise" den Beleidiger nicht da nicht im sogenannten Staatsinteresse nach einiger Zeit sich greifen sind zur Bekämpfung des Rechtszustandes, aus dem solche exkulpirt, vielmehr gerade dem Richter unter Umständen die volle die frühere Praxis der Strafverfolgung von Majestätsbeleidigungen Urtheile erwachsen fonnten. Ueberzeugung von dem Vorhandensein des Beleidigungsvorsages ungeschmälert wieder Bahn brechen? Wodurch üben die zahlreichen Majestätsbeleidigungs Prozesse, verschafft, ist all und jedwede abfällige Kritik strafbar. Nur das Es mag da an ein Beispiel erinnert werden, das sicher nach abgesehen von dem schweren Ungemach, das sie den Berurtheilten Lob, das uneingeschränkte Lob ist noch straffrei. dem Urtheil aller Patrioten einem Fürsten nur zur Ehre gereicht. zuziehen, einen so verhängnißvollen Einfluß auf unfer Doch halt! Auch das Lob ist nicht völlig ftraffrei. Das Lob Fürst Bismarck genoß als Reichskanzler und preußischer gesammtes öffentliches Leben aus? Dadurch, daß sie das Recht der kann ja ironisch gemeint sein. Ein ironisches Lob ist ein mask rter Ministerpräsident nicht der besonderen Vergünstigung, die Kronen­Kritik an bestimmten, im öffentlichen Leben einflußreich thätigen Per- Tadel, ist ein besonders bösartiger Ausdruck der Mißachtung. Der trägern und Prinzen aus regierenden Häusern in Deutschland zu sonen bis zur Unbrauchbarkeit einschränken. Diese Wirkung haben gewiffenhafte deutsche Richter, dem die vorhin erwähnte Rechts- theil wird, daß die Staatsanwaltschaften unaufgefordert wegen der aber die Majestätsbeleidigungs- Prozesse gemein mit den Bebelehrung des Reichsgerichts in Fleisch und Blut übergegangen ist, ihnen augethanen Beleidigungen Anklage zu erheben haben. Troßdem leidigungsprozessen überhaupt. Wie die Wirkung der wird auch das Lob nicht firaflos ausgeben lassen, wenn er die Ueber regneten während seiner Amtsführung nur so die Strafanträge esteren darauf hinausläuft, Reden und Thaten der Fürsten der zeugung gewonnen hat, daß es ironisch gemeint ist. Und er wird wegen Bismarck- Beleidigung. Der Reichskanzler hatte sich gleich ge­öffentlichen Kritit zu entziehen, so werden durch die letteren die diese Ueberzeugung stets gewinnen, sobald er gefunden hat, daß nach druckte Formulare herstellen lassen, von denen er an die dreitausend Neden und Thaten der Beamten gegen die öffentliche Kritik geschützt. den Gesinnungen des Uebelthäters nicht ein Bob, sondern nur ein als Strafanträge gegen seine Kritiker in die Welt hinausgehen ließ, Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der einen Art der Prozesse Tadel von ihm über die vermittelft der Ironie beleidigte Persönlich- meist mit schönem Erfolg. und der andern besteht nicht. Nur das Strafmaß bewegt sich in auf- feit oder ihre Handlungen zu erwarten ist. Solche Ürtheile haben Tas geschah, weil der leitende Staatsmann derartige Maß­fleigender Linie vom Urtheil zu gunsten des beleidigten Schußmannes wir ja auch schon gehabt. Wegen angeblich ironischer Erwähnung regeln zum Schutze seines Ansehens im Staatsinteresse" für noth­angefangen, bis zum Urtheil zu gunsten des beleidigten Ministers einer Schuhmannsbegnadigung mußte Kunert als Majestäts- wendig hielt. und höher hinauf. Fürst Bismarck hat einmal diese Praxis mit dem beleidiger ins Gefängniß wandern. Auch in dem Bres- Liegt der Gedanke so fern, daß die amtirenden und souffliren­Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ja auch der Monarch einen lauer Prozeß gegen Liebknecht hat der Hinweis auf die den Staatsmänner in Deutschland , in deren Kreisen doch durch besonderen Schutz gegen Beleidigungen gewähre; im Schuhmann wohlbekannte Gesinnung des Angeklagten zur Erhärtung der gängig die gleichen Ansichten über die Nothwendigkeit von Straf verkörpere ſich aber ein Theil der monarchischen Gewalt, auch ihm eventuell gewollten" Absicht der Majeftätsbeleidigung berhalten verfolgungen wegen Beleidigung hoher, höherer und höchfter Per­gebühre beshalb ein Abglanz jenes dem Monarchen zuerkannten müssen. So führt das Bestreben, auch der in noch so unanstößiger fonen" im Staatsintereffe gang und gäbe find, es verstehen werden, Extraschutes. Form zum Ausdruck gebrachten Mißachtung auf den Grund zu regierenden Fürften die Rathfamkeit einer ähnlichen Praxis flar zu Ju dankenswerther Weise hat der vierte Straffenat des Reichs- tommen, nothwendigerweise zur Gesinnungsverfolgung. machen, wie sie Fürst Bismarck in der Zeit seiner Machtvollkommen gerichts in seinem Erkenntniß im Prozeß gegen Liebknecht eine Wir sehen also, daß das, was im Majestätsbeleidigungs- Prozesse heit befolgt hat? Rechtserläuterung eingeflochten, die klar und schön jene verhängniß zur völligen Vernichtung des Rechts der freien Meinungsäußerung Strafanträge, mit solch gewichtigen Unterschriften versehen, volle Rechtsauffassung zu tage treten läßt, die zu den zahllofen, führt, etwas ist, was diefe Prozesse gemein haben mit dem deutschen Be: würden aber auf die Richter, die ja schließlich auch nur Menschen, unser öffentliches Leben lähmenden Verurtheilungen wegen Beleidigungs Prozesse überhaupt: die Tendenz, die zum Ausdruck und noch dazu deutsche Unterthanen sind, einen noch weit stärkeren leidigung", sei es einer Majestäts- oder Beamtenbeleidigung, führt. gebrachte Mißachtung straffällig zu machen. Eindruck machen, als Anklagen, die von den Staatsanwälten aus Es heißt da nämlich:

"... Der Begriff der Beleidigung fetzt nicht voraus, daß rohe oder beschimpfende Worte gebraucht oder die Personen,

Bemerkenswerthe Begnadigungen

aus dem Jahre 1897.

Es ist für eine Zeitung unmöglich, ein vollständiges Verzeichniß der Begnadigungen zu geben. Wir geben diejenigen wieder, welche uns bekannt geworden sind und im Vorwärts" mitgetheilt wurden. Das den einzelnen Mittheilungen zugefügte Datum bezeichnet die Nummer unseres Blattes, in der dieselben veröffentlicht wurden.

Polizist Lorenz in Altdamm , wegen Mißhandlung eines Gefangenen zu einem Jahre Zuchthaus verurtheilt, wird, nachdem er 8 Tage feiner Strafe in Naugard abgebüßt hat, von dort ent­lassen und bald darauf zu einer Gefängnißstrafe von 9 Monaten ( oder 1 Jahr?) begnadigt.( 17. Januar 1897.)

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Da drängt sich uns doch die Frage auf, ob die Durchführung eigener Machtvollkommenheit erhoben werden. Berringere fich des in der vorigen Session von unseren Genossen im Reichstage dann also auch die Zahl der Anklagen wegen Fürsten­eingebrachten Antrages auf Beseitigung des Majestätsbeleidigungs- beleidigung etwas, so würde doch von den erhobenen Anklagen

2. Der Gerichtsaffeffor Borchardt, zu 2 Jahren der Justizminister das Zustandekommen der Begnadigung zu recht­Feftung verurtheilt, weil er den Premierlieutenant Seidenfertigen, in einer Weise, die wohl nur sehr leicht zufriedenzustellenden sticker in einem anläßlich des letzten Börsen- Maskenballes Gemüthern genügte.( 30. und 31. März, 3. April und 7. Juli 1897.) entstandenen Duell erschossen hatte-( 24. März 1897.) Polizeifergeant August 2üdtke aus Nakel, wegen 8. Der Bandesälteste und Rittergutsbesiger allerlei Durchstechereien zu 3 Monaten Gefängniß verurtheilt und von Sprenger, der im Duell feinen Schwiegersohn aus dem Dienst entlassen, wird zu 300 M. Geldstrafe begnadigt von Hünerbein schwer verwundet hatte und deswegen zu und in Na tel wieder als Polizeisergeant angestellt. 6 Monaten Festung verurtheilt war, wovon er kaum die( 7. April 1897.) Hälfte verbüßt hatte. Gemeindevorsteher Valentin Setulla, wegen 4. Der Gutsbesitzer und Reservelieutenant Ritter, Grpreffung eines Geständnisses unter Anwendung von Gewalts­der am 20. Januar 1896 den Gerichtsassessor Wollstein im maßregeln zu 1 Jahr Zuchthaus verurtheilt, wird zu einem Monat Duell durch einen Schuß in die rechte Seite verwundete, Festungshaft begnadigt. Er hatte auf dem Amtsburean einen des so daß dieser nach 10 Tagen starb( 26. März 1897.) Diebstahls verdächtigen Schuhmacher dadurch zum Geständnisse 5. Der ebenfalls wegen Duell inhaftirte ieutenant zu bringen gewußt, daß er ihm unter anderem kleine Holz. v. Gontard.( 2. April 1897).

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stücke gewaltsam unter die Fingernägel trieb. Diese von ungeheurer Rohheit zeugende Folterung erregte seinerzeit überall Aufsehen und gerechte Entrüstung. Die von ihm eingelegte Revision war vom Reichsgericht verworfen worden.( 15. April 1897.)

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Gerichtsaffessor Max Pigulla, wegen Widerstandes 6. Der Studirende der Landwirthschaftlichen Hochschule Moo3. gegen die Staatsgewalt und Beamtenbeleidigung zu einer Gefängniß- hate, der wegen Duell 3 Monate Festungshaft bekommen strafe von 4 Monaten und 3 Wochen verurtheilt, nachdem der Staats. hatte. Er hatte in dem Zweikampfe einen Schuß in die anwalt nur eine Geldstrafe von 300 M. beantragt und diese Milde Lunge erhalten. Auch sein unverwundeter, mit 4 Monaten Referendar Ernst Rotberg aus Berleburg , am damit begründet hatte, daß der Ausgang der Verhandlung für den Festung bestrafter Gegner foll begnadigt sein.( 11. Mai 1897.) 6. März 1896 zu 2 Jahren Festung verurtheilt, weil er den Kauf­Angeklagten von außerordentlicher Tragweite sein würde, wird zu Ein Berliner Viehkommissionär, wegen schwerer mann Lehntering im Duell erschossen hatte, wird, nachdem er im 2 Monaten Feftungshaft begnadigt. Ein Berichterstatter bemerkt Körperverlegung, die er bei einer Schlägerei in angetrunkenem 3u Ottober 1896 nach sechsmonatlicher Haft begnadigt worden, wieder dazu, daß dem gewissenhaften und äußerst begabten Beamten, der stande begangen, zu 9 Monaten Gefängniß verurtheilt, wird zu in den Justizdienst aufgenommen.( 25. April 1897.) lange Zeit Vorsigender einer Schöffenabtheilung war, nunmehr die einer Geldbuße von 500 M. begnadigt.( 24. März 1897.) Amtswachtmeister Korumann in Mittweida , wegen wohlverdiente Anerkennung durch Umwandlung der entehrenden Durch den Betrugsprozeß gegen den Privatsekretär fab! Sittlichkeits Vergeben an Gefangenen ซิ Gefängnißstrafe in die custodia honesta(= ehrenvolle Haft) zu aus Hannover wird die Begnadigung der Gebrüder Dier3 und 22 Jahren Zuchthaus verurtheilt, welche Strafe aber im Gnaden­theil geworden".( 14. Januar 1897.) ihres Vaters bekannt, welche wegen schwerer, voraussichtlich zu wege in Gefängniß umgewandelt wurde, wird nach Verbüßung von Polizeifergeant Ernst Gresch it, im Jahre 1896 lebenslänglichem Siechthum führender Rörperverlegung zu 1/2 Jahren 11/2 Jahren ganz begnadigt.( Berl. Abendpoft", 27. April 1897.) wegen Fundunterschlagung vom Amt suspendirt und später zu Gefängniß verurtheilt worden waren. Die Begnadigung erfolgte Begnadigung des Gendarmen Schmidt( Säbel- Schmidt") aus 14 Tagen Gefängniß verurtheilt, wird zu einer Geldstrafe von auf Befürwortung des Justizministers, obwohl die Staatsanwalt- Rigdorf. 30 M. beguadigt.( 18. Februar 1897 nach Oberschlef. Tageblatt.") schaft auf dreimalige Aufforderung zum Bericht Die Schuhleute Wirths und 2evertus, wegen Miß­Der Dresdener Fleischhauer Paul Buhr, vor längerer fich jedesmal unter Hinweis auf die besonders handlung zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt, werden zu Zeit wegen Nahrungsmittelverfälschung zu 3 Wochen Gefängniß robe Handlungsweise der Verurtheilten gegen 60 m. und den Kosten begnadigt.( 23. Juli 1897.) verurtheilt er hatte nach Ansicht der chemischen Sachverständigen eine Begnadigung ausgesprochen hatte und ob= feit Jahren Knoblauchswürfte aus verweftem Fleisch fabrizirt und wohl auch die von der Direktion der Hannover verkauft wird begnadigt.( 23. Februar 1897.) fchen Strafanstalten eingeforderten Berichte un Maurer Ernst Eichstädt, wegen Majestätsbeleidigung zu günstig lauteten. Der Privatsekretär Pfahl galt gewiffer 2 Monaten& eftungshaft(!) verurtheilt, zu 2 Wochen Festungs- maßen als Spezialist für Anfertigung von Gnadengefuchen und haft begnadigt.( 25. Februar 1897, Hauptblatt.) man munkelte, daß er enge Beziehungen zu hohen Beamten in Gerichtsassistent Michaelis und deffen Frau, Berlin habe. Ein Bruder von ihm ist Geheimer Ober. in Stargard zu 2 beziehungsweise 6 Monaten Gefängniß verurtheilt, finanzrath in Berlin . Thatsache ist, daß er auf weil sie den Tod ihres schweren Brandwunden erlegenen Dienst fallendes Glück mit seinen Begnadigungsgefuchen hatte, so daß mädchens Splinter verschuldet hatten, werden zu 1 beziehungsweise selbst hervorragende Rechtsanwälte ihren verurtheilten Klienten den 2 Wochen Festung begnadigt.( 5. März 1897.) Rath gaben, sich in Begnadigungsfachen an Pfahl zu wenden. Dr. med. 2 und Referendar Dr. Ziemssen wegen 3 wei Kommerzienrath Falk in Nürnberg , wegen an Kindern Die Begnadigung der Gebrüder Diers fand selbst tampfes zu viermonatlicher Festungshaft verurtheilt, werden zwei begangener Sittlichkeitsverbrechen zu 14 Jahr Gefängniß der Staatsanwalt in dem Prozesse frappirend. Monate vor Ablauf ihrer Strafe beguadigt.( 24. Dlibr. umb verurtheilt, wird, nachdem er noch nicht ganz die Hälfte seiner Strafe Pfahl hatte sich, für den Fall der Begnadigung, von den Diers eine Summe 2. Novbr. 1897.) verbüßt hatte, anläßlich des Geburtstages des Prinzregenten be von 1650 M. als Remuneration ausgemacht. Dies war der Ausgangs- Mehrere Bonner Korps studenten, wegen 3 wei gnabigt.( 17. März 1897.) punkt des Prozesses gewesen. In demselben verweigerte tampfes zu drei Monaten Festungshaft verurtheilt, werden zu Bur Beit der Bentenarfeier", an welcher die viel der Bruder Pfahl's wegen des naben verwandt- drei Tagen Festungshaft begnadigt.( Berl. Abendpost", 21. Nos fach erwartete allgemeine Amnestie ausblieb, wurden folgende Beschaftlichen Verhältnisses jede Aussage... Der vember 1897.) Die Notiz darüber macht anr selben gnadigungen bekannt: Gerichtshoffprach Pfahl frei, da er in der Handlungs- 3eit die Runde durch die Blätter, wie bée 1. Der Beremonienmeister a. D. Freiherr v. Roge, weise deffelben gegenüber den Begnadigten nichts Be- Berfügung des Justizministers an die Staats. au 3 Jahren Feftungshaft verurtheilt, weil er feinen Kollegen trügerisches fand. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte anwälte behufs strengerer Bestrafung von Duell. Freiherrn v. Schrader im Duell erschossen hatte Revifion wurde vom Reichsgericht aus demselben Grunde verworfen. vergehen.

( 28 März 1897.)

In der Sigung des Abgeordnetenhauses vom 30. März versuchte

Das von der Zuchthaus Verwaltung in Werden für den im Effener Meineidsprozeß nach der allgemeinen Meinung unschuldig verurtheilten Bergmann Ludwig Schröder, natürlich ohne deffen Buthun, eingereichte Begnadigungsgesuch wird verworfen. Mehrere schwere im selben Buchthause inhaftirte Verbrecher werden begnadigt. ( Meldung mehrerer Blätter. 26. Sept. 1897.)

Rechtsanwalt Steiner, wegen Unterschlagung anvertrauter Gelder zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt, wird begnadigt und sofort aus dem Schweidniger Gerichtsgefängniß, wo er feine Strafe verbüßte, entlassen.( 17. Oftbr. 1897.)