> Nr. 20 Gemeinsinn der österreichischen Völker/ so erklärte er,er­öffnet sich damit ein weites Gebiet der Betätigung. Indem der Staat seine Fürsorge dem Kinde zuwendet, sorgt er auch für seine eigene Zukunft; aber so groß auch sein Interesse am Schicksal des Kindes ist, so wenig vermag er trotz der Fülle seiner Machtmittel hier unmittelbar einzugreifen/... Mit der Alters- und Jnvaliditätsversicheruug wird das Werk der sozialen Versicherung, soweit es auf den Staat ankommt, zum Abschluß gelangen. Für das Kind aber verfügt der Staat über solche Mittel der Fürsorge nicht. Er kann nur anregen, leiten, organi­sieren/... Der ministerielle Aufruf schließt in der üblichen Weise, indem der Bettelsack geschwungen und den edlen Spendern die verdient« Belohnung durch Veröffentlichung ihrer Namen in Aussicht gestellt wird. Klipp und klar wird also hier gesagt, daß der Staat die Mittel nicht hat, das Qbel an der Wurzel zu packen.Für Gefängnisse hat der Staat immer Geld, für eine ausreichende Vorsorge, daß dem Elend und Verbrechen beizeiten die Opfer entrissen werden, hat er keine Mittel/ so bemerkte treffend dieWiener Ar­beiterzeitung' zu diesem Erlaß. Und«in gut bürgerlicher Arzt, der die Gelegenheit dieses Erlasse? benutzte, um für ein von ihm schon längst erstrebtes, unumgänglich not­wendiges Kinderspital bei einem verehrlichen Publikum zu betteln, brach in die Klag« aus:Wie oft mußte ich beim Anblick kranker Kinder denken: Armer Junge, wir kurieren dich, so gut wir können, wir betteln für dich bei guten Menschen aber der Staat kümmert sich um dich erst, wenn du kriegZdiensttauglich geworden; bis dahin hat er für dich nichts übrig.' Zu VO Zentimes täglicher Erhaltungskosten für einen Hund verurteilt« ein belgischer Richter einen Mann, der sein Tier nicht genügend nährte.Sollte da der Staat nicht imstande sein, S3 ZenttmeS für die Erhaltung eines Kindes täglich aufzuwenden?' rief Genosse Vinck aus, als er die obligatorische Schulspeisung für ganz Belgien   forderte. Wohl preßt die Staatsgewalt dem Arbeiter von seiner frühesten Jugend an den sauer erworbenen Verdienst in Gestalt von direkten und indirekten Steuern ab, wohl nimmt sie ihm seine schönsten kraftvollsten Jahre, um ihn in ihren Militärdienst zu zwingen; wenn aber derselbe Arbeiter, der all« Werte produziert, von dieser Staatsgewalt oerlangt, sie solle ihm fem Kind mit den ihm abgenommenen Eteuergroschen ernähre» helfen, so schreit die bürgerliche Gesellschaft Zetermordio. Auf seine Forderung antwortet sie mit dem Vorwurf, der Proletarier sei unmoralisch und kenne kein Verantwortlichkeitsgefühl als Vater. Hinter der Staatsgewalt, die den Kindern nicht helfen kann, stehen die besitzenden, die herrschenden Klassen, die nicht helfen wollen. DaS erweist recht deutlich daS Verhalten des Berliner   Kom- munalfreistnns in der Frage. Dieselbe Berliner Stadt­verordnetenversammlung, die nach endlosem Feilschen ganze 2S«)0 Mk. zur Speisung der hungernden Schüler bewilligte. hat eS fertig gebracht, die Frag« der Schulspeisung zu einer Armenunterstützungsfrage zu machen. Mit 4S gegen 30 Stimmen beschloß sie, daß von nun an die Eltern der nahrungSbedürstigen Kinder sich an das Armendepartement zu wenden hätten. Trotz schärfster Gegenwehr der sozialdemokratischen Fraktion und eines Teils der Linken, der noch nicht alle Scham verloren halte, wird in Berlin   von nun an die Armenverwaltung in der Sache zu entscheiden haben. Die bürgerliche Presse fand diesen Beschluß ganz in der Ordnung, brach in ein Jubel­geheul aus und konnte sich nicht fassen vor Freude darüber, daß durch die betreffende Bestimmung vielleicht wieder eine erkleckliche Anzahl.Roter',.Unzufriedener' politisch mundtot gemacht worden sei. Der Proletarier geht als Armenunter­stützter feines Wahlrechts verlustig, oder aber er muß seine Kinder hungern lassen. Und wie entrüstete sich die Welt derGutgesinnten' bei dieser Gelegenheit wieder über die Mütter, diese gegen ihre eigenen Kinder gleichgültigen Weiber, die aus purer Trägheit verlangen, daß der Staat, die Gemeinde ihre Kinder füttere! Die Bourgeoismeute besitzt die Unverfrorenheit, der armen geplagten Proletarierin zum Borwurf zu machen, was das Verbrechen der kapita­ listischen   Ausbeutung ist, welche die Mutter früh morgens vom Herde zum Frondienst in die Fabrik reißt oder sie als elend entlohnte Heimarbeiterin zur Vernachlässigung von Haushalt und Kindern zwingt, denn sie muß ja zu des Mannes kargem Verdienst noch einige blutige Groschen hinzu verdienen. Wo bleibt der Vorwurf des mangelnden Ver­antwortlichkeitsgefühls, der Faulheit, der Liederlichkeit, der Gleichgültigkeit, mit dem man die Arbeiterftau so reichlich bedenkt, der Bourgeoisdame gegenüber, die keinen Moment zögert, wenn ihr die Erziehung ihres Kindes auch nur die geringst« Schwierigkeit bereitet, dieses in Pensionen, Inter­nate, Landerziehungsheime zu geben und so alle mütterlichen Verpflichtungen auf ander« abzuwälzen? Aber alle Schmähungen, alle Einwände gegen die Forde­rung sozialer Fürsorge für die Schulkinder dürfen die Prole- tariermnen nicht veranlassen, im Kampfe für die Verwirk­lichung unserer Forderungen zu erlahmen. Sie müssen viel­mehr mit aller Energie für das Ziel wirken, das Klara Zetkin  und Heinrich Schulz   in ihren Leitsätzen über die Volks­erziehung(Mannheimer Parteitag) folgendermaßen formu­liert haben:.Nicht minder wichtig ist die unentgeltliche Verpflegung in allen öffentlichen Schulen, da nur bei ge­nügend genährtem Körper ein körperliches und geistiges Ar­beiten möglich ist. Auch die Einbeziehung der Kinderder Wohlhabenden in die schlichte aber nahr­hafte öffentliche Verpflegung ist für diese körperlich und seelisch nur ein Vorteil und bewahrt außerdem die öffent­liche Verpflegung vor dem Odium des Almosens  / Die Gleichheit Darum, Genossinnen, seid unermüdlich in der Agitation für diese Ideen. Verabsäumt keine Gelegenheit, sie unter die Massen der proletarischen Frauen zu tragen. Sorgt dafür, daß in die Parlamente und Kommunalvertretungen Männer entsendet werden, welche die in Frage kommenden Reformen mit Nachdruck und Treue verfechten. Erweckt die Frauen zum Interesse an allen öffentlichen Angelegenheiten, indem ihr ihnen beweist, daß sie ihre eigenen Angelegenheiten und die ihrer Familie sind. Die vorliegenden Beispiele zeigen, was sogar vereinzelte Rufer im Streit in einer öffentlichen Körperschaft wirken können. Mögen sie die Genossinnen an­spornen, nach ihren Kräften dazu beizutragen, daß in jeder Gemeinde unsere Vertreter sich mehren, unsere Ideen durch­dringen, unsere Stimmen den Ausschlag geben, wenn es gilt, dem proletarischen Nachwuchs die körperliche und geistige Kraft zu stärken und ihn dadurch zu befähigen, die Gesell­schaft der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit für alle auf­zubauen und zu tragen. Die Gewerbeaufsichtsbeamten über die Frauenarbeit in Preußen. Die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten in Preußen haben in diesem Jahre ein besonderes Interesse für uns deshalb, weil sie ausführlichere Mitteilungen über die ltber- arbeit in den Werkstätten der Kleider- und Wäsche­konfektion enthalten. Bekanntlich hat eine kaiserliche Verord­nung im Jahre 1897 die ZZ ISS bis 139 und den Z 139 b der Gewerbeordnung, also die Schutzbestimmungen für die in den Fabriken beschäftigten Kinder und Arbeiterinnen, mit einigen Abänderungen auf die Werkstätten ausgedehnt, in denen die Anferttgung oder Bearbeitung von Männer- und Knaben­kleidern, Frauen- und Kinderkleidung sowie von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt. Sieben Jahre später dehnte eine zweite kaiserliche Verordnung den Kreis der Werkstätten, auf die jene Schutzbestimmungen Anwendung finden, weiter aus. Die Schutzbestimmungen sollten auch für die Werkstätten gelten, in denen Frauen- und Kinderkleidung auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird, ferner für die Werkstätten, in denen Frauen- und Kinderhüte besetzt werden. Die Verordnungen haben aber den Betriebsleitern das Recht eingeräumt, an M Tagen im Jahre die Arbeiterinnen über 13 Jahre bis zu 13 Stunden beschäftigen zu dürfen. Die Erhebungen der Gewerbeaufsichtsbeamten ergeben nun, daß die llberarbeit in verhältnismäßig viel Betrieben und meistens an den Sonnabenden üblich ist. Eine genaue Angabe darüber, wie viele Arbeiterinnen llberarbeit leisten müssen, ist freilich unmöglich. Denn es fehlt jede ernsthafte Kontrolle darüber. Die Verordnungen schreiben freilich vor, daß die Be­triebsleiter jeden Tag, an dem sie Überstunden machen lassen, aus einer Tafel vor Beginn der Überarbeit eintragen und daß sie die Tafel an einer in die Augen fallenden Stelle der Werk­stätte aushängen sollen. Wie es mit dieser Art von Kon­trolle in der Praxis aussieht, dafür einige Belege aus den Berichten. Regierungsbezirke Königsberg   und Allenstein  : Die Kontrolle darüber, ob in Wirklichkeit nur an 30 Tagen im Jahre llberarbeit stattfindet, ist sehr schwer, da die Ge­schäftsinhaber in vielen Fällen nur dann Vermerke auf die Kalendertafel machen, wenn sie eine Revision oder eine Anzeige durch die Arbeiterinnen fürchten. Landespolizei- bezirk Berlin  : Die jetzige Einrichtung der Verzeichnisse bietet kein« Gewähr für eine wirksame Kontrolle. Regierungs­bezirk Hildesheim  : Die Kontrolle der llberarbeit durch die vorgeschriebene überarbeitstafcl hatte Schwierig­keiten. Denn ob die Eintragung der llberarbeit über­haupt gemacht worden war, ließ sich im allgemeinen nur durch eine Revision während der Überarbeit ermitteln. Da der Gewerdeaufsichtsbeamte aber vorher von der Über­arbeit nicht benachrichtigt wird, ist es mehr oder weniger Zufall, wenn er gerade während der llberarbeit den Betrieb besichtigt. An den aushängenden Tafeln konnten die Be­amten öfters nicht erkennen, ob die Überarbeitstage für das ganze Jahr eingetragen waren. Regierungsbezirk Arnsberg  : Die Kontrolle in den Konfektionsiverkstätten ist sehr schwierig. Die Tage, an denen die Arbeiterinnen llber­arbeit leisten müssen, tragen in vielen Betrieben die Unter­nehmer nicht rechtzeitig auf der Kalendertafel ein. Daher ist es kaum möglich, die Zahl der Überarbeitstage zu er­mitteln. Ebenso läßt sich nur ausnahmsweise feststellen, ob die Arbeiterinnen an den Tagen, an denen Überarbeit eintritt, nicht länger als bis 10 Uhr abends arbeiten müssen. Denn die Beamten können nicht nach 10 Uhr abends in die Wohnhäuser, in denen die kleineren Betrieb« sich befinden, eindringen. So viel haben aber die Beamten festgestellt, daß sehr oft die Betriebsleiter ihre Arbeiterinnen zur Überarbeit zwingen, ohne daß ein wirklich dringender Grund für sie verliegt. Da llberarbeit so leicht möglich ist, greifen viele Betriebsleiter zur llberarbeit, um einer Kundin ein Kleid oder einen Hut sofort zu liefern. Die Konkurrenz zwingt dann oft genug auch solche Unternehmer, die von der Überarbeit gar nicht erbaut sind, zu derselben rücksichtslosen Ausbeutung der Ar­beiterinnen. Und dies kommt um so häufiger vor, weil vielfach die Arbeiterinnen, die in einem festen Wochen- oder Tagelohn stehen, die llberarbeit ohne jede Entschädigung oder gegen das Versprechen leisten müssen, daß sie in der stillen Geschäftszeit kurze Ferien unter Fortbezug des Lohnes machen dürfen. Hier zeigt sich, wie notwendig es wäre, daß unsere Gesetzgebung um das neueste Vor­bild zu erwähnen dem guten Beispiel des Arbeiterinnen- I8Z schutzgesetzes für den Kanton Bern   folgte. Denn dieses Gesetz verpflichtet die Unternehmer, für alle llberarbeit einen besonderen Lohn zu zahlen, der wenigstens 2S Prozent höher als der gewöhnliche Lohn sein muß, und den Arbeiterinnen mit festem Wochen- oder Tagelohn jedes Jahr Ferien zu gewähren. Das Beste aber wäre das unbedingte Verbot der llberarbeit, das hier ganz gewiß notwendig und durch­führbar ist. Jede Halbheit führt in diesen Werkstätten zu schweren Mißständen, weil leider noch viele der beteiligten Arbeiterinnen aus Mangel an Aufklärung die schrankenlose Ausbeutung unterstützen, die sich gewissenlose Unternehmer erlauben. So beschwert sich der Berichterstatter über den Regierungsbezirk Minden  : Die Feststellung, ob und inwie­weit in den einzelnen Fällen unzulässige llberarbeit vor­liegt, wird den Beamten durch das Verhalten der Ar­beiterinnen, die auf Befragen meistens entweder gar keine oder keine wahrheitsgemäßen Antworten geben, sehr er­schwert. Ebenso führt der Berichterstatter über den Re­gierungsbezirk Hildesheim   an, daß Beftagungen der Ar­beiterinnen, ob llberarbeit vorgekommen sei, ein genügende? Ergebnis nicht zu haben pflegen. Selbst in einer Stadt wie Berlin   machendie Arbeiterinnen erfahrungsgemäß häufig erst dann der Wahrheit entsprechende Aussagen, wenn sie unter dem Zeugeneide vernommen werden'. Wie viel Arbeit hat hier unsere Aufklärung noch zu leisten! Um aber eine Umgehung des Verbots der Überarbeit zu verhindern, muß auch die Mitnahme von Arbeit nach Haus« verboten werden. Schon jetzt macht sich in einigen Bezirken dieser übelstand bemerkbar. Endlich müssen die Schutz­vorschristen ausdrücklich auf die sogenannten Lehrfräuleins und auf die Arbeiterinnen ausgedehnt werden, die auch beim Verkauf im Laden mithelfen. Denn so lange das nicht der Fall ist, finden Betriebsleiter Vorwände zu Ausreden, um die Schutzvorschriften zu umgehen. Endlich müssen wir uns gegen den Vorschlag einiger Berichterstatter wenden, daß die Revisionen der Werkstätten in der Hauptsache der Polizei überlaffen bleiben sollen. Als Grund hierfür wird angeführt, daß die Revisionen ver­hältnismäßig einfach sind und die Gewerbeaussichtsbeamten ihre Zeit besser für ihre schwierigeren Aufgaben verwenden können. Diese Gründe sprechen aber nur für die Erfüllung der alten Arbeiterforderung, daß den Gewerbeaufsichts­behörden Hilfsbeamte aus den Reihen der praktisch er­fahrenen Arbeiter und Arbeiterinnen beigegeben werden. Diese sind viel besser geeignet, solche Besichttgungen vor­zunehmen, als die Polizeibeamten. Im übrigen bestätigen die Berichte, daß noch immer die Arbeiterinnen sehr oft in den verschiedenen Betrieben weit über das zulässige Maß ausgebeutet werden. Die Schuld hieran liegt an der gegenwärtigen Klassenwirtschaft, die zwar sehr scharf gegen die umstürzlerischen Arbeiter, da­gegen sehr entgegenkommend gegen die ihre Arbeiter aus­beutenden Unternehmer ist. Obgleich es bereits unzweifel­haft feststeht, daß Arbeiten wie Heben und Tragen schwerer Lasten sowie das stundenlang« Treten der Maschinen dem weiblichen Organismus ganz besonders schädlich sind, wird das Verbot, die Arbeiterinnen zu derartigen Arbeiten zu verwenden, noch immer nicht allgemein durchgeführt. Genau so verhält es sich in vielen anderen Beziehungen. Besser wird es nur in dem Maße, in dem sich auch die Arbeiterinnen den gewerkschaftlichen und politischen Organisationen an­schließen und deren Druck auf unser öffentliches Leben ver­stärken. xb. Das Privatrecht. Vertragsfreiheit. Das Recht zerfällt in zwei große Gebiete: Privatrecht und öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen des Menschen zu den mit zwingender Gewalt ausgestatteten Verbänden und die Beziehungen dieser Verbände untereinander. So umfaßt es das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das Recht der Gemeinden und der Kommunalverbände, der Kirchen, umfaßt Völkerrecht, Straf­recht und Prozeßrecht. Es trägt in der Hauptsache zwingen­den Charakter, wenn auch Ausnahmen vorhanden sind. So ist zum Beispiel die Ausübung des Wahlrechts, die Annahme der meisten Amter freiwillig. Das Privatrecht regelt die Beziehungen der ein­zelnen Personen zueinander, soweit sie nicht den Vor­schriften des öffentlichen Rechts  (zum Beispiel des Straf­rechts) unterliegen. In der Hauptsache handelt es sich da­bei um Vermögens- und Familieninteressen. Darum sind die Vorschriften hier zum überwiegenden Teil nicht zwingend, sie können vielmehr durch den Willen der Beteiligten abgeändert werden. Wenn zum Beispiel das Gesetz über die Kündigung in Miet- oder Arbeitsver­trägen, über die Formen des Vertragsschlusses oder die Art der zu liefernden Kaufware Bestimmungen trifft, so ent­halten diese die allgemeine Regel, die in Ermangelung ab­weichender Vereinbarung gilt. Diese Bestimmungen können aber durch den Willen der Vertragschließenden außer Kraft gesetzt werden(dispositives Recht). Eine Ausnahme davon machen eine Reihe von Bestimmungen, denen aus sozialen Gründen oder im Interesse der Verkehrssicherheit zwingender Charatter gegeben ist. So kann zum Beispiel die Vorschrift der Gewerbeordnung, die für Arbeiter und Arbeitgeber gleiche Kündigungsfristen festsetzt, der Satz des Mietrechts, der bei erheblicher Gesundheitsgefahr die sofortige Räu­mung der Wohnung gestattet, auch durch entgegenstehend« Verabredungen nicht aufgehoben werden. Diese sind viel­mehr nichtig. Gleiches gilt von gewissen Formvorschriften, zum Beispiel für Wechsel oder Testamente.