>Nr. 20Gemeinsinn der österreichischen Völker/ so erklärte er,„eröffnet sich damit ein weites Gebiet der Betätigung. Indemder Staat seine Fürsorge dem Kinde zuwendet, sorgt er auchfür seine eigene Zukunft; aber so groß auch sein Interesseam Schicksal des Kindes ist, so wenig vermag er trotz derFülle seiner Machtmittel hier unmittelbar einzugreifen/...„Mit der Alters- und Jnvaliditätsversicheruug wird dasWerk der sozialen Versicherung, soweit es auf den Staatankommt, zum Abschluß gelangen. Für das Kind aberverfügt der Staat über solche Mittel derFürsorge nicht. Er kann nur anregen, leiten, organisieren/...Der ministerielle Aufruf schließt in der üblichen Weise,indem der Bettelsack geschwungen und den edlen Spenderndie verdient« Belohnung durch Veröffentlichung ihrer Namenin Aussicht gestellt wird. Klipp und klar wird also hier gesagt,daß der Staat die Mittel nicht hat, das Qbelan der Wurzel zu packen.„Für Gefängnisse hat derStaat immer Geld, für eine ausreichende Vorsorge, daß demElend und Verbrechen beizeiten die Opfer entrissen werden,hat er keine Mittel/ so bemerkte treffend die„Wiener Arbeiterzeitung' zu diesem Erlaß. Und«in gut bürgerlicherArzt, der die Gelegenheit dieses Erlasse? benutzte, um fürein von ihm schon längst erstrebtes, unumgänglich notwendiges Kinderspital bei einem verehrlichen Publikum zubetteln, brach in die Klag« aus:„Wie oft mußte ich beimAnblick kranker Kinder denken: Armer Junge, wir kurierendich, so gut wir können, wir betteln für dich bei gutenMenschen— aber der Staat kümmert sich um dich erst,wenn du kriegZdiensttauglich geworden; bis dahin hat erfür dich nichts übrig.'Zu VO Zentimes täglicher Erhaltungskosten für einenHund verurteilt« ein belgischer Richter einen Mann, dersein Tier nicht genügend nährte.„Sollte da der Staat nichtimstande sein, S3 ZenttmeS für die Erhaltung eines Kindestäglich aufzuwenden?' rief Genosse Vinck aus, als er dieobligatorische Schulspeisung für ganz Belgien forderte.Wohl preßt die Staatsgewalt dem Arbeiter von seinerfrühesten Jugend an den sauer erworbenen Verdienst inGestalt von direkten und indirekten Steuern ab, wohlnimmt sie ihm seine schönsten kraftvollsten Jahre, umihn in ihren Militärdienst zu zwingen; wenn aber derselbeArbeiter, der all« Werte produziert, von dieser Staatsgewaltoerlangt, sie solle ihm fem Kind mit den ihm abgenommenenEteuergroschen ernähre» helfen, so schreit die bürgerlicheGesellschaft Zetermordio. Auf seine Forderung antwortetsie mit dem Vorwurf, der Proletarier sei unmoralisch undkenne kein Verantwortlichkeitsgefühl als Vater. Hinter derStaatsgewalt, die den Kindern nicht helfen kann, stehen diebesitzenden, die herrschenden Klassen, die nicht helfen wollen.DaS erweist recht deutlich daS Verhalten des Berliner Kom-munalfreistnns in der Frage. Dieselbe Berliner Stadtverordnetenversammlung, die nach endlosem Feilschen ganze2S«)0 Mk. zur Speisung der hungernden Schüler bewilligte.hat eS fertig gebracht, die Frag« der Schulspeisungzu einer Armenunterstützungsfrage zu machen.Mit 4S gegen 30 Stimmen beschloß sie, daß von nun andie Eltern der nahrungSbedürstigen Kinder sich an dasArmendepartement zu wenden hätten. Trotz schärfsterGegenwehr der sozialdemokratischen Fraktion und eines Teilsder Linken, der noch nicht alle Scham verloren halte, wirdin Berlin von nun an die Armenverwaltung in derSache zu entscheiden haben. Die bürgerliche Presse fanddiesen Beschluß ganz in der Ordnung, brach in ein Jubelgeheul aus und konnte sich nicht fassen vor Freude darüber,daß durch die betreffende Bestimmung vielleicht wieder eineerkleckliche Anzahl.Roter',.Unzufriedener' politisch mundtotgemacht worden sei. Der Proletarier geht als Armenunterstützter feines Wahlrechts verlustig, oder aber er muß seineKinder hungern lassen. Und wie entrüstete sich die Weltder„Gutgesinnten' bei dieser Gelegenheit wieder über dieMütter, diese gegen ihre eigenen Kinder gleichgültigenWeiber, die aus purer Trägheit verlangen, daß der Staat,die Gemeinde ihre Kinder füttere! Die Bourgeoismeutebesitzt die Unverfrorenheit, der armen geplagten Proletarierinzum Borwurf zu machen, was das Verbrechen der kapitalistischen Ausbeutung ist, welche die Mutter früh morgensvom Herde zum Frondienst in die Fabrik reißt oder sie alselend entlohnte Heimarbeiterin zur Vernachlässigung vonHaushalt und Kindern zwingt, denn sie muß ja zu desMannes kargem Verdienst noch einige blutige Groschen hinzuverdienen. Wo bleibt der Vorwurf des mangelnden Verantwortlichkeitsgefühls, der Faulheit, der Liederlichkeit, derGleichgültigkeit, mit dem man die Arbeiterftau so reichlichbedenkt, der Bourgeoisdame gegenüber, die keinen Momentzögert, wenn ihr die Erziehung ihres Kindes auch nur diegeringst« Schwierigkeit bereitet, dieses in Pensionen, Internate, Landerziehungsheime zu geben und so alle mütterlichenVerpflichtungen auf ander« abzuwälzen?Aber alle Schmähungen, alle Einwände gegen die Forderung sozialer Fürsorge für die Schulkinder dürfen die Prole-tariermnen nicht veranlassen, im Kampfe für die Verwirklichung unserer Forderungen zu erlahmen. Sie müssen vielmehr mit aller Energie für das Ziel wirken, das Klara Zetkinund Heinrich Schulz in ihren Leitsätzen über die Volkserziehung(Mannheimer Parteitag) folgendermaßen formuliert haben:.Nicht minder wichtig ist die unentgeltlicheVerpflegung in allen öffentlichen Schulen, da nur bei genügend genährtem Körper ein körperliches und geistiges Arbeiten möglich ist. Auch die Einbeziehung derKinderder Wohlhabenden in die schlichte aber nahrhafte öffentliche Verpflegung ist für diese körperlich undseelisch nur ein Vorteil und bewahrt außerdem die öffentliche Verpflegung vor dem Odium des Almosens/Die GleichheitDarum, Genossinnen, seid unermüdlich in der Agitationfür diese Ideen. Verabsäumt keine Gelegenheit, sie unterdie Massen der proletarischen Frauen zu tragen. Sorgtdafür, daß in die Parlamente und KommunalvertretungenMänner entsendet werden, welche die in Frage kommendenReformen mit Nachdruck und Treue verfechten. Erweckt dieFrauen zum Interesse an allen öffentlichen Angelegenheiten,indem ihr ihnen beweist, daß sie ihre eigenen Angelegenheitenund die ihrer Familie sind. Die vorliegenden Beispiele zeigen,was sogar vereinzelte Rufer im Streit in einer öffentlichenKörperschaft wirken können. Mögen sie die Genossinnen anspornen, nach ihren Kräften dazu beizutragen, daß in jederGemeinde unsere Vertreter sich mehren, unsere Ideen durchdringen, unsere Stimmen den Ausschlag geben, wenn esgilt, dem proletarischen Nachwuchs die körperliche und geistigeKraft zu stärken und ihn dadurch zu befähigen, die Gesellschaft der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit für alle aufzubauen und zu tragen.Die Gewerbeaufsichtsbeamten über dieFrauenarbeit in Preußen.Die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten in Preußenhaben in diesem Jahre ein besonderes Interesse für unsdeshalb, weil sie ausführlichere Mitteilungen über die ltber-arbeit in den Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion enthalten. Bekanntlich hat eine kaiserliche Verordnung im Jahre 1897 die ZZ ISS bis 139 und den Z 139 b derGewerbeordnung, also die Schutzbestimmungen für die in denFabriken beschäftigten Kinder und Arbeiterinnen, mit einigenAbänderungen auf die Werkstätten ausgedehnt, in denen dieAnferttgung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern, Frauen- und Kinderkleidung sowie von weißer undbunter Wäsche im großen erfolgt. Sieben Jahre späterdehnte eine zweite kaiserliche Verordnung den Kreis derWerkstätten, auf die jene Schutzbestimmungen Anwendungfinden, weiter aus. Die Schutzbestimmungen sollten auch fürdie Werkstätten gelten, in denen Frauen- und Kinderkleidungauf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf derBesteller angefertigt oder bearbeitet wird, ferner für dieWerkstätten, in denen Frauen- und Kinderhüte besetzt werden.Die Verordnungen haben aber den Betriebsleitern das Rechteingeräumt, an M Tagen im Jahre die Arbeiterinnen über13 Jahre bis zu 13 Stunden beschäftigen zu dürfen.Die Erhebungen der Gewerbeaufsichtsbeamten ergebennun, daß die llberarbeit in verhältnismäßig viel Betriebenund meistens an den Sonnabenden üblich ist. Eine genaueAngabe darüber, wie viele Arbeiterinnen llberarbeit leistenmüssen, ist freilich unmöglich. Denn es fehlt jede ernsthafteKontrolle darüber.Die Verordnungen schreiben freilich vor, daß die Betriebsleiter jeden Tag, an dem sie Überstunden machen lassen,aus einer Tafel vor Beginn der Überarbeit eintragen und daßsie die Tafel an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte aushängen sollen. Wie es mit dieser Art von Kontrolle in der Praxis aussieht, dafür einige Belege aus denBerichten. Regierungsbezirke Königsberg und Allenstein:Die Kontrolle darüber, ob in Wirklichkeit nur an 30 Tagenim Jahre llberarbeit stattfindet, ist sehr schwer, da die Geschäftsinhaber in vielen Fällen nur dann Vermerke auf dieKalendertafel machen, wenn sie eine Revision oder eineAnzeige durch die Arbeiterinnen fürchten.— Landespolizei-bezirk Berlin: Die jetzige Einrichtung der Verzeichnisse bietetkein« Gewähr für eine wirksame Kontrolle.— Regierungsbezirk Hildesheim: Die Kontrolle der llberarbeit durchdie vorgeschriebene überarbeitstafcl hatte Schwierigkeiten. Denn ob die Eintragung der llberarbeit überhaupt gemacht worden war, ließ sich im allgemeinen nurdurch eine Revision während der Überarbeit ermitteln.Da der Gewerdeaufsichtsbeamte aber vorher von der Überarbeit nicht benachrichtigt wird, ist es mehr oder wenigerZufall, wenn er gerade während der llberarbeit den Betriebbesichtigt. An den aushängenden Tafeln konnten die Beamten öfters nicht erkennen, ob die Überarbeitstage fürdas ganze Jahr eingetragen waren.— RegierungsbezirkArnsberg: Die Kontrolle in den Konfektionsiverkstätten istsehr schwierig. Die Tage, an denen die Arbeiterinnen llberarbeit leisten müssen, tragen in vielen Betrieben die Unternehmer nicht rechtzeitig auf der Kalendertafel ein. Daherist es kaum möglich, die Zahl der Überarbeitstage zu ermitteln. Ebenso läßt sich nur ausnahmsweise feststellen,ob die Arbeiterinnen an den Tagen, an denen Überarbeiteintritt, nicht länger als bis 10 Uhr abends arbeiten müssen.Denn die Beamten können nicht nach 10 Uhr abends in dieWohnhäuser, in denen die kleineren Betrieb« sich befinden,eindringen.So viel haben aber die Beamten festgestellt, daß sehr oftdie Betriebsleiter ihre Arbeiterinnen zur Überarbeit zwingen,ohne daß ein wirklich dringender Grund für sie verliegt. Dallberarbeit so leicht möglich ist, greifen viele Betriebsleiter zurllberarbeit, um einer Kundin ein Kleid oder einen Hutsofort zu liefern. Die Konkurrenz zwingt dann oft genugauch solche Unternehmer, die von der Überarbeit gar nichterbaut sind, zu derselben rücksichtslosen Ausbeutung der Arbeiterinnen. Und dies kommt um so häufiger vor, weilvielfach die Arbeiterinnen, die in einem festen Wochen- oderTagelohn stehen, die llberarbeit ohne jede Entschädigungoder gegen das Versprechen leisten müssen, daß sie inder stillen Geschäftszeit kurze Ferien unter Fortbezug desLohnes machen dürfen. Hier zeigt sich, wie notwendig eswäre, daß unsere Gesetzgebung— um das neueste Vorbild zu erwähnen— dem guten Beispiel des Arbeiterinnen-I8Zschutzgesetzes für den Kanton Bern folgte. Denn diesesGesetz verpflichtet die Unternehmer, für alle llberarbeit einenbesonderen Lohn zu zahlen, der wenigstens 2S Prozent höherals der gewöhnliche Lohn sein muß, und den Arbeiterinnenmit festem Wochen- oder Tagelohn jedes Jahr Ferien zugewähren.Das Beste aber wäre das unbedingte Verbot derllberarbeit, das hier ganz gewiß notwendig und durchführbar ist. Jede Halbheit führt in diesen Werkstätten zuschweren Mißständen, weil leider noch viele der beteiligtenArbeiterinnen aus Mangel an Aufklärung die schrankenloseAusbeutung unterstützen, die sich gewissenlose Unternehmererlauben. So beschwert sich der Berichterstatter über denRegierungsbezirk Minden: Die Feststellung, ob und inwieweit in den einzelnen Fällen unzulässige llberarbeit vorliegt, wird den Beamten durch das Verhalten der Arbeiterinnen, die auf Befragen meistens entweder gar keineoder keine wahrheitsgemäßen Antworten geben, sehr erschwert. Ebenso führt der Berichterstatter über den Regierungsbezirk Hildesheim an, daß Beftagungen der Arbeiterinnen, ob llberarbeit vorgekommen sei, ein genügende?Ergebnis nicht zu haben pflegen. Selbst in einer Stadtwie Berlin machen„die Arbeiterinnen erfahrungsgemäßhäufig erst dann der Wahrheit entsprechende Aussagen, wennsie unter dem Zeugeneide vernommen werden'.Wie viel Arbeit hat hier unsere Aufklärung noch zu leisten!Um aber eine Umgehung des Verbots der Überarbeit zuverhindern, muß auch die Mitnahme von Arbeit nach Haus«verboten werden. Schon jetzt macht sich in einigen Bezirkendieser übelstand bemerkbar. Endlich müssen die Schutzvorschristen ausdrücklich auf die sogenannten Lehrfräuleinsund auf die Arbeiterinnen ausgedehnt werden, die auch beimVerkauf im Laden mithelfen. Denn so lange das nicht derFall ist, finden Betriebsleiter Vorwände zu Ausreden, umdie Schutzvorschriften zu umgehen.Endlich müssen wir uns gegen den Vorschlag einigerBerichterstatter wenden, daß die Revisionen der Werkstättenin der Hauptsache der Polizei überlaffen bleiben sollen. AlsGrund hierfür wird angeführt, daß die Revisionen verhältnismäßig einfach sind und die Gewerbeaussichtsbeamtenihre Zeit besser für ihre schwierigeren Aufgaben verwendenkönnen. Diese Gründe sprechen aber nur für die Erfüllungder alten Arbeiterforderung, daß den Gewerbeaufsichtsbehörden Hilfsbeamte aus den Reihen der praktisch erfahrenen Arbeiter und Arbeiterinnen beigegeben werden.Diese sind viel besser geeignet, solche Besichttgungen vorzunehmen, als die Polizeibeamten.Im übrigen bestätigen die Berichte, daß noch immer dieArbeiterinnen sehr oft in den verschiedenen Betrieben weitüber das zulässige Maß ausgebeutet werden. Die Schuldhieran liegt an der gegenwärtigen Klassenwirtschaft, diezwar sehr scharf gegen die umstürzlerischen Arbeiter, dagegen sehr entgegenkommend gegen die ihre Arbeiter ausbeutenden Unternehmer ist. Obgleich es bereits unzweifelhaft feststeht, daß Arbeiten wie Heben und Tragen schwererLasten sowie das stundenlang« Treten der Maschinen demweiblichen Organismus ganz besonders schädlich sind, wirddas Verbot, die Arbeiterinnen zu derartigen Arbeiten zuverwenden, noch immer nicht allgemein durchgeführt. Genauso verhält es sich in vielen anderen Beziehungen. Besserwird es nur in dem Maße, in dem sich auch die Arbeiterinnenden gewerkschaftlichen und politischen Organisationen anschließen und deren Druck auf unser öffentliches Leben verstärken. xb.Das Privatrecht.— Vertragsfreiheit.Das Recht zerfällt in zwei große Gebiete: Privatrechtund öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regelt dieBeziehungen des Menschen zu den mit zwingender Gewaltausgestatteten Verbänden und die Beziehungen dieserVerbände untereinander. So umfaßt es das Staatsrecht,das Verwaltungsrecht, das Recht der Gemeinden und derKommunalverbände, der Kirchen, umfaßt Völkerrecht, Strafrecht und Prozeßrecht. Es trägt in der Hauptsache zwingenden Charakter, wenn auch Ausnahmen vorhanden sind. Soist zum Beispiel die Ausübung des Wahlrechts, die Annahmeder meisten Amter freiwillig.Das Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen Personen zueinander, soweit sie nicht den Vorschriften des öffentlichen Rechts(zum Beispiel des Strafrechts) unterliegen. In der Hauptsache handelt es sich dabei um Vermögens- und Familieninteressen.Darum sind die Vorschriften hier zum überwiegenden Teilnicht zwingend, sie können vielmehr durch den Willender Beteiligten abgeändert werden. Wenn zum Beispieldas Gesetz über die Kündigung in Miet- oder Arbeitsverträgen, über die Formen des Vertragsschlusses oder die Artder zu liefernden Kaufware Bestimmungen trifft, so enthalten diese die allgemeine Regel, die in Ermangelung abweichender Vereinbarung gilt. Diese Bestimmungen könnenaber durch den Willen der Vertragschließenden außer Kraftgesetzt werden(dispositives Recht). Eine Ausnahme davonmachen eine Reihe von Bestimmungen, denen aus sozialenGründen oder im Interesse der Verkehrssicherheit zwingenderCharatter gegeben ist. So kann zum Beispiel die Vorschriftder Gewerbeordnung, die für Arbeiter und Arbeitgebergleiche Kündigungsfristen festsetzt, der Satz des Mietrechts,der bei erheblicher Gesundheitsgefahr die sofortige Räumung der Wohnung gestattet, auch durch entgegenstehend«Verabredungen nicht aufgehoben werden. Diese sind vielmehr nichtig. Gleiches gilt von gewissen Formvorschriften,zum Beispiel für Wechsel oder Testamente.