184Die GleichheitNr. 20Manche RechtZgebiete stehen zwischen dem öffentlichenund dem Privatrecht. Zum Beispiel ist das Kirchcnrechtöffentliches Recht dort, wo die Kirche mit dem Staat verbunden oder als eine gleichberechtigte Körperschaft anerkannt ist. Allein es ist nicht mehr öffentliches Recht, sobalddie völlige Trennung von Staat und Kirche durchgeführtist. Das Vereinsrecht, das Eherecht, das Erziehungsrechtund andere gehören teils dem öffentlichen, teils dem Privatrecht an— dem ersteren, soweit die Stellung zu den staatlichen Aufsichtsbehörden, dem letzteren, soweit die der Beteiligten zueinander in Frage kommt. Und auch für dieöffentlichen Körperschaften gilt Privatrecht, soweit sie nachder Art von Privatleuten Geschäfte abschließen. So gehörtdie Festsetzung der staatlichen Steuern dem Staats-, ihreErhebung dem Verwaltungsrecht an, dagegen der Verkaufvon Holz aus Staatsforsten, der Einkauf von Schreibmaterial für die Gerichte dem Privatrecht. Der Staat heißtin letzterem Falle Fiskus.Das Privatrecht zerfällt in Personen- und Vermögensrecht. Das Personenrecht wird gebildet durch dieRechtssätze über das Wesen und die rechtlich wirksamenHandlungen der Einzelnen und ihrer auf Freiwilligkeit beruhenden Vereinigungen und Einrichtungen. Zum Personenrecht gehört auch das Familienrecht als Regelungder geschlechtlichen Lebensgemeinschaft und ihrer Folgen.Das Vermögensrecht regelt die Stellung der Menschenim wirtschaftlichen Leben: das Verhältnis zu den Sachen,die den Menschen gehören(Eigentum, Besitz, Pfandrecht),und das der Menschen, die im rechtlichen Verkehr zueinander stehen(Vertragsrecht). In beide Gebiete ragen dieRechtsverhältnisse, die sowohl persönlicher als wirtschaftlicher Art sind: eheliches Güterrecht und Unterhaltsrecht derKinder, Arbeits- und Dienstvertrag.Das Vertragsrecht umfaßt neben den allgemeinenGrundsätzen über Abschluß und Rechtswirkung der Verträgedie Vorschriften über die einzelnen wirtschaftlichenBeziehungen der Menschen zueinander: so den Kauf-,Miet-, Dienst-, Darlehensvertrag usw. In ihm drückt sicham klarsten und unmittelbar die wirtschaftliche Organisationunseres Gesellschastslebens aus, auf die aus dem öffentlichenRecht, zum Beispiel dem Strafrecht oder Staatsrecht, nurindirekt geschlossen werden kann. So finden wir im Preußischen Landrecht von 1794 eine Widerspiegelung derausgeprägtesten Junkerwirtschast: Erbuntertänigkeit des Landvolkes, Züchtigungsrecht der Herrschaft usw. Und dasBürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reichzeigt uns eine ausgebildete Verkehrswirtschaft von kapitalistischem Charakter, mit Aufrechterhaltung starker agrarischfeudalistischer Rechte(Fideikommisse, Gesindeordnungen undandere?) und daneben einigen zaghaften Ansätzen zu einem„sozialen" Recht. Das Familienrecht läßt die Vorherrschaft desMannes erkennen, die jedoch schon durch eine Anzahl Rechts-sütze durchbrochen ist, die der Frau gleiches Recht einräumen.Drei Grundtriebe sind es, die den Menschen unddas menschliche Gesellschaftsleben beherrschen: die Triebeder Selbsterhaltung(Hunger), der Arterhaltung(Liebe) und der Selbstbetätigung(Spiel und Gedanke). Das Bedürfnis, sich und die Seinen zu schützen,zu erhalten und zu fördern, führt zur Gemeinschaftsbildung. Entstanden aus der Blutsverwandtschaft, aberüber deren enge Grenzen hinausgewachsen, erweist sich dieGesellschaft als das wichtigste Mittel zur Entfaltung undErweiterung der Fähigkeiten und des äußeren Besitztums derGesellschaftsgliedcr. Dieser allgemein wirksame Zwang zumZusammenschluß— zur Vermeidung der Verkümmerung undselbst völligen Untergangs— erzeugt jenes gewaltige, unwiderstehlich wirkende Gefühl der Solidarität, wie wir esbei allen Völkern vor Eintritt der Klaffenscheidung finden-Gefestigt und erhoben wird es noch durch den Drangzum geselligen Anschluß, dem das mitinteressierte Gefühlder Sympathie entspringt, das sich zur idealen Hingabe andie Gemeinschaft und ihre Interessen steigert. In diesenUrgesellschaften ist das Wort: Einer für alle und alle füreinen keine schönklingende Phrase, sondern der Ausdruckwirklicher Verhältniffe. In ihnen ist von einer Rechtsordnung in unserem Sinn noch nicht die Rede, denn eine solchehat ja getrennte und gegensätzliche Interessen zur Voraussetzung, die sie regeln und schlichten will. Am wenigstenexistiert dort ein Privatrecht, weil die Unterlage des Privateigentums fehlt. Alles ist gemeinsam. Recht, Moral, Sitte,Religion sind noch ungetrennt, der Ausdruck einfacher undgemeinsamer Interessen.Mit dem Aufkommen des Privateigentums bildetsich das Recht als eine besondere Lebensregelung aus.„Richten" heißt eigentlich: gerade machen. Das Wortist hergenommen von der Verteilung des Ackerlandes, dasursprünglich Gemeingut war, später zu zeitweiliger Benutzung, zuletzt dauernd als Eigentum an die Einzelnen vergeben(oder von den Mächtigen mit Gewalt, von denSchlauen mit List genommen) wurde. So bedeutet„Recht"zunächst Eigentumsordnung. Als sich dann zum Schutzedes Eigentums und der Klaffenherrschaft der Besitzendender Staat gebildet hatte, erhielt das Wort auch die Bedeutung: öffentliche Ordnung. Grundlegend und in letzterLinie entscheidend für das Recht ist die Organisation derwirtschaftlichen Interessen, die sich im Privatrecht ausdrückt.Das heute geltende Privatrecht beruht auf denGrundsätzen des Privateigentums, des Erbrechts, derGleichheit vor dem Gesetz, der Freiheit der Person und derVertragsfreiheit. Es entspricht das den wirtschaftlichenGrundlagen und Bedürfnissen der entwickelten kapitalistischenProduktion. Doch sind die betreffenden Grundsätze nichtrein zur Ausbildung gelangt. Neben und innerhalb derkapitalistischen Privatwirtschaft stehen kleine Überreste kommunistischer Gemeinwirtschaft, erheblichere Reste feudaler(auf Standesvorrechten beruhender) Familienwirtschaft,einige, allmählich wachsende Ansätze neuer Genosscnschafts-wirtschaft, namentlich aber, rasch wachsend, starke Einschläge neuer Staats- und Gemeindewirtschast. Unterliegendiese Reste und Ansätze usw. auch alle im allgemeinen denRcchtssätzen, die für die kapitalistische Privatwirtschaft desfreien Verkehrs gelten, so prägt sich doch die Verschiedenartigkeit der Herkunft und des Zweckes in mannigfachenSonderbestimmungen aus. Dazu kommen sozialpolitischeEinflüsse, die manche Schroffheit der kapitalistischen Wirtschaftgemildert, Ansätze zu künftigem Ausbau im Sinne des Gesamtinteresses und des Schutzes der menschlichen Persönlichkeitvor der Unterdrückung durch die Geldmacht geschaffen haben.Zum Teil stellen sie sich dar als Folgerungen ausdem Grundsatz der Freiheit und Gleichheit, der dasbürgerliche Rechtsideal darstellt, aber durch die kapitalistischeÜbermacht fortwährend zurückgedrängt wird. So ist dasWucherverbot des Mittelalters in neuerer Zeit wiederzu Ehren gekommen, tz 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbestimmt:„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die gutenSitten verstößt, ist nichtig."'„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durchdas jemand unter Ausbeutung der Notlage, desLeichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderensich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche denWert der Leistung dergestalt übersteigen, daßden Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligemMißverhältnis zu der Leistung stehen."Die verklausulierte Form beeinträchtigt stark die Tragweite des Grundsatzes, der ja bei strenger Durchführung diekapitalistische Produktionsweise über den Haufen werfenmüßte. Das ist natürlich nicht sein Zweck, vielmehr nur eineAbfeilung einiger der schlimmsten Ecken des Kapitalismus,namentlich in seiner altmodischen Form des Bauern- undOfsizierswuchers. Nur ganz ausnahmsweise ist damit schondie Beschäftigung gegen Hungerlohn als Wucher getroffenworden. Konsequent durchgeführt, müßte der Satz fast dieganze Hausindustrie, das großstädtische Mietsgeschäft usw.abschaffen. Darum ist eben von einer konsequenten Durchführung keine Rede.Ahnliche Zwecke de? Schutzes vor übermäßiger Ausbeutung verfolgen die Vorschriften, die dem Richter dasRecht geben, eine unverhältnismäßig hohe Vectra g s-(„Konventional"-)S traf e auf den angemessenenBettag herabzusetzen(Bürgerliches Gesetzbuch 343)—diederKonkurrenzklaufel" Schranken setzen(ArtikelSIldes Einführungsgeseyes zum Handelsgesetzbuch, S 133 k. derGewerbeordnung). Ferner wird der Grundsatz der persönlichen Freiheit nicht allein in bestimmten Rechtssätzen: Uneinklagbarkeit eines Eheversprechens; Ungültigkeitdes Verzichtes auf bestimmte Schutzvorschriften für denArbeiter(Bürgerliches Gesetzbuch 617 bis 619) oder denMieter(544) zur Geltung gebracht, sondern auch in derganzen Rechtsauslegung unserer Gerichte. Als ein Eingriffin die persönliche Freiheit würde sicher in einem Testamenteine Bestinimung erklärt werden, daß ein Vermächtnisnehmerseine Religion oder seine polittsche Haltung ändern müsse.Gegenüber den Eingriffen in die politische und Koalitionsfreiheit der Arbeiter wird freilich eine weitgrößere Nachsicht geübt: in zahllosen Arbeitsordnungenund Arbeitsverträgen findet sich das Verbot der Zugehörig»-keit zu einer Gewerkschaft oder einem sozialdemokratischenVerein, ohne daß unsere Gerichte solche Vorschriften/ alsgegen die persönliche Freiheit und damit gegen die gutenSitten verstoßend, für nichtig erklären.Im übrigen gelten die Rechtsgrundsätze von Treu undGlauben und freier Vertragsauslegung.„Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."(Bürgerliches Gesetzbuch 157.) In gleicher Weise ist der Schuldner, dasheißt der durch einen Vertrag Verpflichtete, zur Leistungverbunden(242). Und:„Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nichtan dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften"(133, 157).So haben wir es heute zu tun mit einem nicht ganzeinheitlichen, aber ganz überwiegend kapitalistischen Rechtssystem, das, von der formalen Bindung früherer Zeitenbefreit, dem Verkehrsbedürfnis angepaßt und frei auslegbarist. Wir werden später seine Ausgestaltung im einzelnen aufdem Gebiet bettachten, das für die Arbeiterklasse das wichtigsteist: dem des Arbeitsvertrags. Simon Katzenstein.Die sozialistische Frauenkonferenzzu Nürnberg.Zahlreicher beschickt als eine ihrer Vorgängerinnen, vondem nämlichen Geiste zielklarer Erkenntnis und tatfreudigenWollens beseelt wie sie, hat die Frauenkonferenz ihre Aufgaben erledigt. Auffällig groß war die Zahl der Dele-gierttn, die zum erstenmal an einer Tagung der Genossinnen teilnahmen. Schon dieser Umstand allein bezeugte,daß die proletarische Frauenbewegung neue Kreise ergriffen,in immer mehr Gegenden des Reiches festen Fuß gefaßthat. Daß sie die Proletarierinnen nicht bloß packt, sondern' DaS heißt ohne rechtliche Wirkunz. ES ist dann, als obgar nichts vereinbart wäre." DaS heißt der vertragsmäßigen Beschränkung der gewerblichen Tätigkeil eincS Angestellten nach Beendigung deS lausendenDienstverhältnisses.zu überzeugten, leistungslüchtigen Genossinnen schult, wurdedurch die Reife des Urteils, die Gewandtheil der Rede, dieknappe Sachlichkeit bekundet, mit der die jungen wie diealten Trägerinnen der Bewegung die zur Behandlungstehenden Fragen erörtevten. Es war ein Bild blühenden,vorwärtsdrängenden Lebens, das Berichte und Beratungenauftollten, ein Bild, welches das hohe Lob als verdient erscheinen ließ, das Genosse Singer der Betätigungder Genossinnen im proletarischen Emanzipationskampfspendete. Der ausgiebige Meinungsaustausch der Delegierten, die aus allen Teilen des Reichs zu ernster, fleißigerArbeit herbeigekommen waren, hat eine Fülle neuer, fruchtbarer Anregungen zur Förderung der proletarischen Frauenbewegung an den Tag gehoben. Stets war er vom Geisteherzlichen Einvernehmens getragen und ließ scharf erkennen,daß die Genossinnen trotz der seitherigen losen und vielgestaltigen Organisation eins sind in der Einsicht, welchemZiel sie zustreben, welche Wege sie beschreiten müssen, wennfür die Gesamtheit des weiblichen Geschlechts die sozialenVorbedingungen vollen Menschentums geschaffen werdensollen. Ebenso unzweideutig wie die Scheidung von jederbürgerlichen Frauenrechtelei trat die innere Zusammengehörigkeit mit der allgemeinen politischen und gewerkschaftlichen Arbeiterbewegung in die Erscheinung. Sie wurdeunter anderem auch durch die Beteiligung von Genossen anden Arbeiten der Konferenz beleuchtet. Die Anwesenheitzweier Vertreterinnen der österreichischen Genossinnen undBegrüßungsschreiben aus dem Ausland legten Zeugnis davon ab, daß die proletarische Fraueubeweaung aller Ländersich in dem einen sozialistischen Endziel solidarisch verbunden fühlt. Die Nürnberger Genossinnen, welche für denschönen Schmuck des Sitzungslokals und schwesterlichesWillkommen der Delegierten gesorgt hatten, verfolgten dieBeratungen der Konferenz mit lebendigem Interesse.Eine eingehende Würdigung der Arbeiten des Frauentags kann zu unserem großen Bedauern erst in nächsterNummer erscheinen. Der uns auf das Bestimmteste zugesagte Arttkel darüber ist unerklärlicher Weise bis zur Stundenicht eingetroffen, wo diese Nummer— zeitiger als gewöhnlich infolge technischer Bedingungen— unter die Presse gehenmuß. Wir bitten unsere Leserinnen, die Verspätung freundlichst zu entschuldigen, die auch der beste Wille nicht mehrabzuwehren vermochte.Zum Schlüsse nur so viel, daß den Leistungen derFrauenkonfercnz, dem sachlichen, hohen Niveau, auf dem siesich hielt, allgemein und gerade nicht zum mindesten vonden Genossen Anerkennung gezollt wurde. Die beweiskräftigste Quittung über ihre Bedeutung, ihren Erfolg erblicken wir darin, daß der Parteitag der Sozialdemottatieder Auffassung des Parteivorstandes beipflichtete, wonachauch in Zukunft Frauenkonferenzen stattfinden sollen. DieTagungen der Genossinnen haben sich als wertvolles undunentbehrliches Glied in der Kette der Maßnahmen erwiesen,welche der Aufrüttelung der Proletarierinncn und der Schulung der Genossinnen dienen. Dank dem, was sie gewordensind und wirken, haben sie ihre Existenzberechtigung errungen.Resolutionen und Beschlüsse des Parteitagszu Nürnberg.I. Politische Frauenorganisation.I. Jede Genossin ist verpflichtet, der sozialdemokratischenParteiorganisatton ihres Ortes beizutteten.Politische Sonderorganisationen der Frauensind nicht gestattet. Uber das Fortbestehen besonderer Frauenbildungsvereine entscheiden die Genoffen und Genossinnender einzelnen Orte. Die Mitgliedschaften in solchen Vereinen enthebt jedoch die Genossinnen nicht der Verpflichtung,den sozialdemoftatischen Parteiorganisationen anzugehören.2. Unabhängig von den Vereinsabenden der Männer sindfür die weiblichen Mitglieder Zusammenkünfte einzurichten,welche ihrer theoretischen und praktischen Schulung dienen.3. Die Festsetzung der Beiträge für die weiblichen Mitglieder bleibt den einzelnen Organisationen überlasten.Empfehlenswert ist, die Beiträge für die weiblichen Mitglieder niedriger zu bemessen wie für die männlichen.4. Die weiblichen Mitglieder sind im Verhältnis zu ihrerZahl im Vorstand vertreten. Doch muß diesem mindestenseine Genossin angehören.5. Den weiblichen Mitgliedern des Vorstandes liegt esob, die notwendige Agitation unter dem weiblichen Proletariat im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand und unterMitwirkung der tätigen Genossinnen zu betteiben.6. Solange betreffs der Beschickung der Parteitage durchdie Parteiorganisationen noch das gegenwärtige Provisoriumgilt, bleiben auch für die Delegierungen der Genossinnen diejetzigen Bestimmungen des Parteistatuts in Kraft.Das Zenttalbureau der Genossinnen bleibt bestehen. EineVertteterin der Genossinnen gehört als Beisitzerin demParteivorstand an._Nachdem die gesetzlichen Schranken gefallen sind, d'.e inden einzelnen Bundesstaaten den Frauen den Eintritt indie politischen Vereine verwehrten, muß es um so mehrAufgabe der Genossen sein, ihre weiblichen Angehörigen aufzuklären, damit sie Mitglieder der Partei werden.II. Stellungnahme zu den lokalistischen GcwcrkschaftS-orgauisationeu.Der Parteitag begrüßt den infolge der Eiuigungsver-handlungen erfolgten tlbertritt der lokalikftschen Vereine andie Zenttalverbände.