184 Die Gleichheit Nr. 20 Manche RechtZgebiete stehen zwischen dem öffentlichen und dem Privatrecht. Zum Beispiel ist das Kirchcnrecht öffentliches Recht dort, wo die Kirche mit dem Staat ver­bunden oder als eine gleichberechtigte Körperschaft aner­kannt ist. Allein es ist nicht mehr öffentliches Recht, sobald die völlige Trennung von Staat und Kirche durchgeführt ist. Das Vereinsrecht, das Eherecht, das Erziehungsrecht und andere gehören teils dem öffentlichen, teils dem Privat­recht an dem ersteren, soweit die Stellung zu den staat­lichen Aufsichtsbehörden, dem letzteren, soweit die der Be­teiligten zueinander in Frage kommt. Und auch für die öffentlichen Körperschaften gilt Privatrecht, soweit sie nach der Art von Privatleuten Geschäfte abschließen. So gehört die Festsetzung der staatlichen Steuern dem Staats-, ihre Erhebung dem Verwaltungsrecht an, dagegen der Verkauf von Holz aus Staatsforsten, der Einkauf von Schreib­material für die Gerichte dem Privatrecht. Der Staat heißt in letzterem Falle Fiskus. Das Privatrecht zerfällt in Personen- und Vermögens­recht. Das Personenrecht wird gebildet durch die Rechtssätze über das Wesen und die rechtlich wirksamen Handlungen der Einzelnen und ihrer auf Freiwilligkeit be­ruhenden Vereinigungen und Einrichtungen. Zum Per­sonenrecht gehört auch das Familienrecht als Regelung der geschlechtlichen Lebensgemeinschaft und ihrer Folgen. Das Vermögensrecht regelt die Stellung der Menschen im wirtschaftlichen Leben: das Verhältnis zu den Sachen, die den Menschen gehören(Eigentum, Besitz, Pfandrecht), und das der Menschen, die im rechtlichen Verkehr zuein­ander stehen(Vertragsrecht). In beide Gebiete ragen die Rechtsverhältnisse, die sowohl persönlicher als wirtschaft­licher Art sind: eheliches Güterrecht und Unterhaltsrecht der Kinder, Arbeits- und Dienstvertrag. Das Vertragsrecht umfaßt neben den allgemeinen Grundsätzen über Abschluß und Rechtswirkung der Verträge die Vorschriften über die einzelnen wirtschaftlichen Beziehungen der Menschen zueinander: so den Kauf-, Miet-, Dienst-, Darlehensvertrag usw. In ihm drückt sich am klarsten und unmittelbar die wirtschaftliche Organisation unseres Gesellschastslebens aus, auf die aus dem öffentlichen Recht, zum Beispiel dem Strafrecht oder Staatsrecht, nur indirekt geschlossen werden kann. So finden wir im Preu­ßischen Landrecht von 1794 eine Widerspiegelung der ausgeprägtesten Junkerwirtschast: Erbuntertänigkeit des Land­volkes, Züchtigungsrecht der Herrschaft usw. Und das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich zeigt uns eine ausgebildete Verkehrswirtschaft von kapita­listischem Charakter, mit Aufrechterhaltung starker agrarisch­feudalistischer Rechte(Fideikommisse, Gesindeordnungen und andere?) und daneben einigen zaghaften Ansätzen zu einem sozialen" Recht. Das Familienrecht läßt die Vorherrschaft des Mannes erkennen, die jedoch schon durch eine Anzahl Rechts- sütze durchbrochen ist, die der Frau gleiches Recht einräumen. Drei Grundtriebe sind es, die den Menschen und das menschliche Gesellschaftsleben beherrschen: die Triebe der Selbsterhaltung(Hunger), der Arterhaltung (Liebe) und der Selbstbetätigung(Spiel und Ge­danke). Das Bedürfnis, sich und die Seinen zu schützen, zu erhalten und zu fördern, führt zur Gemeinschafts­bildung. Entstanden aus der Blutsverwandtschaft, aber über deren enge Grenzen hinausgewachsen, erweist sich die Gesellschaft als das wichtigste Mittel zur Entfaltung und Erweiterung der Fähigkeiten und des äußeren Besitztums der Gesellschaftsgliedcr. Dieser allgemein wirksame Zwang zum Zusammenschluß zur Vermeidung der Verkümmerung und selbst völligen Untergangs erzeugt jenes gewaltige, un­widerstehlich wirkende Gefühl der Solidarität, wie wir es bei allen Völkern vor Eintritt der Klaffenscheidung finden- Gefestigt und erhoben wird es noch durch den Drang zum geselligen Anschluß, dem das mitinteressierte Gefühl der Sympathie entspringt, das sich zur idealen Hingabe an die Gemeinschaft und ihre Interessen steigert. In diesen Urgesellschaften ist das Wort: Einer für alle und alle für einen keine schönklingende Phrase, sondern der Ausdruck wirklicher Verhältniffe. In ihnen ist von einer Rechtsord­nung in unserem Sinn noch nicht die Rede, denn eine solche hat ja getrennte und gegensätzliche Interessen zur Voraus­setzung, die sie regeln und schlichten will. Am wenigsten existiert dort ein Privatrecht, weil die Unterlage des Privat­eigentums fehlt. Alles ist gemeinsam. Recht, Moral, Sitte, Religion sind noch ungetrennt, der Ausdruck einfacher und gemeinsamer Interessen. Mit dem Aufkommen des Privateigentums bildet sich das Recht als eine besondere Lebensregelung aus. Richten" heißt eigentlich: gerade machen. Das Wort ist hergenommen von der Verteilung des Ackerlandes, das ursprünglich Gemeingut war, später zu zeitweiliger Be­nutzung, zuletzt dauernd als Eigentum an die Einzelnen ver­geben(oder von den Mächtigen mit Gewalt, von den Schlauen mit List genommen) wurde. So bedeutetRecht" zunächst Eigentumsordnung. Als sich dann zum Schutze des Eigentums und der Klaffenherrschaft der Besitzenden der Staat gebildet hatte, erhielt das Wort auch die Be­deutung: öffentliche Ordnung. Grundlegend und in letzter Linie entscheidend für das Recht ist die Organisation der wirtschaftlichen Interessen, die sich im Privatrecht ausdrückt. Das heute geltende Privatrecht beruht auf den Grundsätzen des Privateigentums, des Erbrechts, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Freiheit der Person und der Vertragsfreiheit. Es entspricht das den wirtschaftlichen Grundlagen und Bedürfnissen der entwickelten kapitalistischen  Produktion. Doch sind die betreffenden Grundsätze nicht rein zur Ausbildung gelangt. Neben und innerhalb der kapitalistischen   Privatwirtschaft stehen kleine Überreste kom­munistischer Gemeinwirtschaft, erheblichere Reste feudaler (auf Standesvorrechten beruhender) Familienwirtschaft, einige, allmählich wachsende Ansätze neuer Genosscnschafts- wirtschaft, namentlich aber, rasch wachsend, starke Ein­schläge neuer Staats- und Gemeindewirtschast. Unterliegen diese Reste und Ansätze usw. auch alle im allgemeinen den Rcchtssätzen, die für die kapitalistische Privatwirtschaft des freien Verkehrs gelten, so prägt sich doch die Verschieden­artigkeit der Herkunft und des Zweckes in mannigfachen Sonderbestimmungen aus. Dazu kommen sozialpolitische Einflüsse, die manche Schroffheit der kapitalistischen   Wirtschaft gemildert, Ansätze zu künftigem Ausbau im Sinne des Gesamt­interesses und des Schutzes der menschlichen Persönlichkeit vor der Unterdrückung durch die Geldmacht geschaffen haben. Zum Teil stellen sie sich dar als Folgerungen aus dem Grundsatz der Freiheit und Gleichheit, der das bürgerliche Rechtsideal darstellt, aber durch die kapitalistische Übermacht fortwährend zurückgedrängt wird. So ist das Wucherverbot des Mittelalters in neuerer Zeit wieder zu Ehren gekommen, tz 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."' Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögens­vorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen." Die verklausulierte Form beeinträchtigt stark die Trag­weite des Grundsatzes, der ja bei strenger Durchführung die kapitalistische Produktionsweise über den Haufen werfen müßte. Das ist natürlich nicht sein Zweck, vielmehr nur eine Abfeilung einiger der schlimmsten Ecken des Kapitalismus, namentlich in seiner altmodischen Form des Bauern- und Ofsizierswuchers. Nur ganz ausnahmsweise ist damit schon die Beschäftigung gegen Hungerlohn als Wucher getroffen worden. Konsequent durchgeführt, müßte der Satz fast die ganze Hausindustrie, das großstädtische Mietsgeschäft usw. abschaffen. Darum ist eben von einer konsequenten Durch­führung keine Rede. Ahnliche Zwecke de? Schutzes vor übermäßiger Aus­beutung verfolgen die Vorschriften, die dem Richter das Recht geben, eine unverhältnismäßig hohe Vec­tra g s-(Konventional"-)S traf e auf den angemessenen Bettag herabzusetzen(Bürgerliches Gesetzbuch 343) diederKonkurrenzklaufel" Schranken setzen(ArtikelSIl des Einführungsgeseyes zum Handelsgesetzbuch, S 133 k. der Gewerbeordnung). Ferner wird der Grundsatz der per­sönlichen Freiheit nicht allein in bestimmten Rechts­sätzen: Uneinklagbarkeit eines Eheversprechens; Ungültigkeit des Verzichtes auf bestimmte Schutzvorschriften für den Arbeiter(Bürgerliches Gesetzbuch 617 bis 619) oder den Mieter(544) zur Geltung gebracht, sondern auch in der ganzen Rechtsauslegung unserer Gerichte. Als ein Eingriff in die persönliche Freiheit würde sicher in einem Testament eine Bestinimung erklärt werden, daß ein Vermächtnisnehmer seine Religion oder seine polittsche Haltung ändern müsse. Gegenüber den Eingriffen in die politische und Koa­litionsfreiheit der Arbeiter wird freilich eine weit größere Nachsicht geübt: in zahllosen Arbeitsordnungen und Arbeitsverträgen findet sich das Verbot der Zugehörig»- keit zu einer Gewerkschaft oder einem sozialdemokratischen Verein, ohne daß unsere Gerichte solche Vorschriften/ als gegen die persönliche Freiheit und damit gegen die guten Sitten verstoßend, für nichtig erklären. Im übrigen gelten die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und freier Vertragsauslegung.Ver­träge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rück­sicht auf die Verkehrssitte es erfordern."(Bürgerliches Ge­setzbuch 157.) In gleicher Weise ist der Schuldner, das heißt der durch einen Vertrag Verpflichtete, zur Leistung verbunden(242). Und:Bei der Auslegung einer Willens­erklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" (133, 157). So haben wir es heute zu tun mit einem nicht ganz einheitlichen, aber ganz überwiegend kapitalistischen Rechts­system, das, von der formalen Bindung früherer Zeiten befreit, dem Verkehrsbedürfnis angepaßt und frei auslegbar ist. Wir werden später seine Ausgestaltung im einzelnen auf dem Gebiet bettachten, das für die Arbeiterklasse das wichtigste ist: dem des Arbeitsvertrags. Simon Katzenstein  . Die sozialistische Frauenkonferenz zu Nürnberg  . Zahlreicher beschickt als eine ihrer Vorgängerinnen, von dem nämlichen Geiste zielklarer Erkenntnis und tatfreudigen Wollens beseelt wie sie, hat die Frauenkonferenz ihre Auf­gaben erledigt. Auffällig groß war die Zahl der Dele- gierttn, die zum erstenmal an einer Tagung der Ge­nossinnen teilnahmen. Schon dieser Umstand allein bezeugte, daß die proletarische Frauenbewegung neue Kreise ergriffen, in immer mehr Gegenden des Reiches festen Fuß gefaßt hat. Daß sie die Proletarierinnen nicht bloß packt, sondern ' DaS heißt ohne rechtliche Wirkunz. ES ist dann, als ob gar nichts vereinbart wäre. " DaS heißt der vertragsmäßigen Beschränkung der gewerb­lichen Tätigkeil eincS Angestellten nach Beendigung deS lausenden Dienstverhältnisses. zu überzeugten, leistungslüchtigen Genossinnen schult, wurde durch die Reife des Urteils, die Gewandtheil der Rede, die knappe Sachlichkeit bekundet, mit der die jungen wie die alten Trägerinnen der Bewegung die zur Behandlung stehenden Fragen erörtevten. Es war ein Bild blühenden, vorwärtsdrängenden Lebens, das Berichte und Beratungen auftollten, ein Bild, welches das hohe Lob als ver­dient erscheinen ließ, das Genosse Singer der Betätigung der Genossinnen im proletarischen Emanzipationskampf spendete. Der ausgiebige Meinungsaustausch der Dele­gierten, die aus allen Teilen des Reichs zu ernster, fleißiger Arbeit herbeigekommen waren, hat eine Fülle neuer, frucht­barer Anregungen zur Förderung der proletarischen Frauen­bewegung an den Tag gehoben. Stets war er vom Geiste herzlichen Einvernehmens getragen und ließ scharf erkennen, daß die Genossinnen trotz der seitherigen losen und viel­gestaltigen Organisation eins sind in der Einsicht, welchem Ziel sie zustreben, welche Wege sie beschreiten müssen, wenn für die Gesamtheit des weiblichen Geschlechts die sozialen Vorbedingungen vollen Menschentums geschaffen werden sollen. Ebenso unzweideutig wie die Scheidung von jeder bürgerlichen Frauenrechtelei trat die innere Zusammen­gehörigkeit mit der allgemeinen politischen und gewerkschaft­lichen Arbeiterbewegung in die Erscheinung. Sie wurde unter anderem auch durch die Beteiligung von Genossen an den Arbeiten der Konferenz beleuchtet. Die Anwesenheit zweier Vertreterinnen der österreichischen Genossinnen und Begrüßungsschreiben aus dem Ausland legten Zeugnis da­von ab, daß die proletarische Fraueubeweaung aller Länder sich in dem einen sozialistischen Endziel solidarisch ver­bunden fühlt. Die Nürnberger   Genossinnen, welche für den schönen Schmuck des Sitzungslokals und schwesterliches Willkommen der Delegierten gesorgt hatten, verfolgten die Beratungen der Konferenz mit lebendigem Interesse. Eine eingehende Würdigung der Arbeiten des Frauen­tags kann zu unserem großen Bedauern erst in nächster Nummer erscheinen. Der uns auf das Bestimmteste zuge­sagte Arttkel darüber ist unerklärlicher Weise bis zur Stunde nicht eingetroffen, wo diese Nummer zeitiger als gewöhn­lich infolge technischer Bedingungen unter die Presse gehen muß. Wir bitten unsere Leserinnen, die Verspätung freund­lichst zu entschuldigen, die auch der beste Wille nicht mehr abzuwehren vermochte. Zum Schlüsse nur so viel, daß den Leistungen der Frauenkonfercnz, dem sachlichen, hohen Niveau, auf dem sie sich hielt, allgemein und gerade nicht zum mindesten von den Genossen Anerkennung gezollt wurde. Die beweis­kräftigste Quittung über ihre Bedeutung, ihren Erfolg er­blicken wir darin, daß der Parteitag der Sozialdemottatie der Auffassung des Parteivorstandes beipflichtete, wonach auch in Zukunft Frauenkonferenzen stattfinden sollen. Die Tagungen der Genossinnen haben sich als wertvolles und unentbehrliches Glied in der Kette der Maßnahmen erwiesen, welche der Aufrüttelung der Proletarierinncn und der Schu­lung der Genossinnen dienen. Dank dem, was sie geworden sind und wirken, haben sie ihre Existenzberechtigung errungen. Resolutionen und Beschlüsse des Parteitags zu Nürnberg  . I. Politische Frauenorganisation. I. Jede Genossin ist verpflichtet, der sozialdemokratischen Parteiorganisatton ihres Ortes beizutteten. Politische Sonderorganisationen der Frauen sind nicht gestattet. Uber das Fortbestehen besonderer Frauen­bildungsvereine entscheiden die Genoffen und Genossinnen der einzelnen Orte. Die Mitgliedschaften in solchen Ver­einen enthebt jedoch die Genossinnen nicht der Verpflichtung, den sozialdemoftatischen Parteiorganisationen anzugehören. 2. Unabhängig von den Vereinsabenden der Männer sind für die weiblichen Mitglieder Zusammenkünfte einzurichten, welche ihrer theoretischen und praktischen Schulung dienen. 3. Die Festsetzung der Beiträge für die weiblichen Mit­glieder bleibt den einzelnen Organisationen überlasten. Empfehlenswert ist, die Beiträge für die weiblichen Mit­glieder niedriger zu bemessen wie für die männlichen. 4. Die weiblichen Mitglieder sind im Verhältnis zu ihrer Zahl im Vorstand vertreten. Doch muß diesem mindestens eine Genossin angehören. 5. Den weiblichen Mitgliedern des Vorstandes liegt es ob, die notwendige Agitation unter dem weiblichen Prole­tariat im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand und unter Mitwirkung der tätigen Genossinnen zu betteiben. 6. Solange betreffs der Beschickung der Parteitage durch die Parteiorganisationen noch das gegenwärtige Provisorium gilt, bleiben auch für die Delegierungen der Genossinnen die jetzigen Bestimmungen des Parteistatuts in Kraft. Das Zenttalbureau der Genossinnen bleibt bestehen. Eine Vertteterin der Genossinnen gehört als Beisitzerin dem Parteivorstand an._ Nachdem die gesetzlichen Schranken gefallen sind, d'.e in den einzelnen Bundesstaaten den Frauen den Eintritt in die politischen Vereine verwehrten, muß es um so mehr Aufgabe der Genossen sein, ihre weiblichen Angehörigen auf­zuklären, damit sie Mitglieder der Partei werden. II. Stellungnahme zu den lokalistischen GcwcrkschaftS- orgauisationeu. Der Parteitag begrüßt den infolge der Eiuigungsver- handlungen erfolgten tlbertritt der lokalikftschen Vereine an die Zenttalverbände.