Nr. 16
19. Jahrgang
Die Gleichheit
Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen
Mit den Beilagen: Für unsere Mütter und Hausfrauen und Für unsere Kinder
Die Gleichheit erscheint alle vierzehn Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Poft vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pfennig; unter Kreuzband 85 Pfennig.
Jabres- Abonnement 2,60 Mart.
Inhaltsverzeichnis.
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Der Entwurf einer Reichsversicherungsordnung. Bon gh. Die Straf justiznovelle. I. Von H. B. Die Heimarbeiterinnen in der Fellzu richterei und Hasenhaarschneiderei. Von Johannes Heiden. Schützt bie Mütter! Von Fr. Kleeis. Eine gewerkschaftliche Frauenorganisation.
Von Gert.
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Schrecken des Militarismus.
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Aus der Bewegung: Von der Agitation. Jahresbericht der Kreisver trauensperson für den sechsten sächsischen Wahlkreis Dresden- Land. Politische Rundschau. Von H. B. Gewerkschaftliche Rundschau. Aus dem Gebiet der rheinischen Textilindustrie. Der dritte Verbands. tag der organisierten christlichen Heimarbeiterinnen. Von M. W. Genossenschaftliche Rundschau. Von H. Fl. Notizenteil: Dienstbotenfrage.- Soziale Gesetzgebung.- Frauenftimmrecht. -Sozialistische Frauenbewegung im Ausland.- Die Frau in öffentlichen
Aemtern.
Der Entwurf
einer Reichsversicherungsordnung. gh. Seit vielen Jahren bereits waren die verschiedenen Bar teien und die Regierungsvertreter darüber einig, daß unsere Arbeiterversicherung einer gründlichen Reform bedarf. Bekannt lich haben wir eine einheitliche Arbeiterversicherung nicht, sondern nur eine Krankenversicherung, eine Unfallversicherung und eine Invalidenversicherung für die Arbeiter, von denen jede sowohl auf einem besonderen Geseze beruht als auch in besonderer Art ausgebaut ist. Daher galt es bei der bevor stehenden Reform zunächst, eine einheitliche Arbeiterversicherung zu schaffen. Außerdem waren die jetzigen Versicherungen im Laufe der Jahre immer mehr hinter den Bedürfnissen unserer Zeit zurückgeblieben. Aus diesem Grunde muß die Reform auch darauf gerichtet sein, die Arbeiterversicherung zeitgemäß auszubauen.
So stellt sich uns die Reform der Arbeiterversicherung als eine sehr bedeutungsvolle, aber auch schwierige Aufgabe dar. Die Geheimräte im Reichsamt des Innern haben viele Jahre für die Vorarbeiten zu ihr gebraucht. Jetzt endlich haben sie einen Entwurf der geplanten Reichsversicherungsordnung fertig gestellt und dem Bundesrat unterbreitet.
Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen den Entwurf durchberaten. Dann gelangt die Vorlage an den Reichstag , und dieser wird vermutlich im nächsten Jahre an die Beratung der Reichsversicherungsordnung gehen. Eine längere Bause ist zwischen der Beratung des Bundesrats und der des Reichstags unbedingt notwendig. Denn der Entwurf, der zusammen mit einigen Abschnitten aus der Begründung fürzlich veröffentlicht wurde, ist so ungenügend, daß ihn alle Bes teiligten gründlich durcharbeiten müssen, um die nötigen Ver besserungen vorschlagen zu können.
Daß der Entwurf nur halbe Arbeit oder weniger noch bietet, zeigt sich schon in seinem ganzen Aufbau: wiederum soll nicht eine einheitliche Arbeiterversicherung geschaffen werden, vielmehr bleiben die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Invalidenversicherung als besondere Versicherungen bestehen, und die Bestimmungen für jede von ihnen bilden je ein besonderes Buch der Reichsversicherungsordnung: das zweite,
Zuschriften an die Redaktion der Gleichbelt find zu richten an Frau Klara Zetkin ( 3undel), Wilhelmshöhe, Post Degerloch bei Stuttgart . Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furtbach- Straße 12.
britte und vierte Buch. Im ersten Buche des Entwurfes find solche Bestimmungen zusammengestellt, die gemeinsam für die drel besonderen Versicherungen gelten sollen. So insbesondere die Bestimmungen über den Aufbau, die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Versicherungsbehörden: der Versicherungsämter für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde; der Oberver ficherungsämter für den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde und des Reichsversicherungsamts für das ganze Reich oder der Landesversicherungsämter für einzelne Bundesstaaten. Das fünfte Buch regelt die Beziehungen der einzelnen Versicherungen zueinander und zu anderen Verpflichteten. Das sechste Buch endlich bezieht sich auf das Verfahren zur Feststellung der Ansprüche an die einzelnen Versicherungen. Diese sechs Bücher weisen nicht weniger als 1793 Paragraphen auf. Dabei ist der Entwurf fast ebenso unübersichtlich wie die jetzigen Gesetze.
Der Kreis der versicherten Personen ist zwar für die Krankenversicherung erweitert, so daß er wohl alle Arbeiter und diesen gleichstehende Personen umfaßt, also auch die Dienstboten und die Heimarbeiter. Aber er deckt sich nicht ganz mit dem Kreise der Personen, die in die Invalidenver sicherung hineingezogen sind, und noch viel weniger mit dem Kreise der Personen, für die die Unfallversicherung gilt. Ebensowenig sind die Leistungen der einzelnen Versicherungen nach denselben Grundsätzen bestimmt.
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Der Grund für diese Verschiedenheiten, die sachlich gar nicht berechtigt find, liegt darin, daß in erster Linie die Arbeiterver sicherung nicht zu teuer fommen soll. Alle Aufwendungen für die Arbeiterversicherung müssen die Arbeiter zwar durch ihre Arbeit verdienen, das aber ist für die herrschende Klasse nicht maßgebend. Die Kapitalisten trösten sich nicht damit, daß alles, was die Arbeiter erhalten, nur ein Teil des Ertrags der gemeinsamen Arbeit ist, sondern sie sehen in allem, was sie ihnen geben müssen, nur„ Unkosten", nur einen Abzug von ihrem Profit. Aus diesem Grunde ist das erste Bestreben der herrschenden Klasse das, die ,, Unkosten" für die Arbeiterversiche. rung möglichst niedrig zu halten. So ist denn auch in der Kranken versicherung die schon längst geforderte Versicherung der Familienangehörigen nicht vorgeschrieben worden, und die Mutterschafts. fürsorge ist nach wie vor fast ganz unberücksichtigt geblieben. Neu ist nur, daß Hilfe und Wartung durch Krankenschwestern und ähnliches Pflegepersonal dann gewährt werden darf, wenn der Erkrankte nicht in einer Heilanstalt untergebracht werden kann, und daß die Gewährung des Krankengeldes auch für Sonn- und Feiertage erleichtert wird.- Bur Invalidenver sicherung ist die Hinterbliebenenversicherung zugefügt. Jedoch bekommt nicht jede Witwe, sondern nur die dauernd invalide Witwe eine Witwenrente. Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters die hinterlassenen ehelichen Kinder unter 15 Jahren, und ebenso vaterlose Kinder, wenn die versicherte Mutter stirbt. Nach dem Tode einer versicherten weiblichen Person, die den Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbs. unfähigkeit des Ehemannes ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, steht bis zum Wegfall der Bedürftigkeit den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren