Nr. 6. 15. Jahrgang.
Verlag von Gustav Fischer.
Schen
Volkswirthschaftliche Rundschau.
"
unter
anderen
Wers
die dem
Zur Entwickelung des modernen Arbeitervertragsrechts. Bei den Römern wurde die Arbeit durch Slaven verrichtet, diefe fraft in Zeitlohn, in Stücklohn oder in einer anderen Lohnform Die rechtliche Behandlung der Arbeit. waren rechtlos. Dem freien Mann ziemte nach römischer Auffassung vergütigt wird. Mit Unrecht wendet man die erwähnte Unteron nicht die entgeltliche Aufwendung seiner Sträfte für einen anderen. scheidung zwischen Dienstmiethe" und Werkverdingung" auch auf Professor Dr. W. Endemann zu Bonn . Jena 1896. Denn dadurch stellte er sich in eine dem Freien ungehörige Botmäßig- die verschiedenen Lobnformen des gewerblichen Arbeitsvertrages an; feit unter den Arbeitgeber. Von diesem Grundsay schuf das wirth es ist der gewerbliche Arbeitsvertrag, mag die Lohnform sein, welche Der Bonner Professor Endemann giebt in diefer 68 Seiten umschaftliche Bedürfniß allmälig einige Abweichungen. Mit recht hebt sie wolle, nie Werkverdingungs- Vertrag. Die gegentheilige Ansicht faffenden Abhandlung einen außerordentlich werthvollen Beitrag zum Endemann hervor, daß ein großer Theil unserer modernen Juristen beruht auf Verkennung der wirthschaftlichen Grundlage des ArbeitsArbeiterrecht. Endemann's Zivilprozeß- Ordnung, Urheberrecht, noch immer unverdrossen die Grundsätze des auf Stlavenarbeit be- vertrages, der sozialen Verhältnisse und deren Entwickelung sowie Handelsrecht, Eisenbahnrecht, vor allem aber seine 1874 bis 1883 ruhenden römischen Rechts auf die modernen auf freier Arbeit be- auf Unkenntniß der heutigen Produktionsweise. Zeitlohn und Alforderschienenen Studien in der romanisch- kanonistischen Wirthschafts- ruhenden Berhältnisse anwendet. Diese Behauptung ist zutreffender lohn bilden nicht verschiedene Arten des Arbeitsvertrages, sie entund Rechtslehre unterscheiden sich von den meisten sogenannten als Endemann selbst vielleicht annimmt. Soweit unsere modernen halten nur eine andere Lohnform. wissenschaftlichen juristischen Werken in vortheilhafter Weise. Sie Juristen Würmer sind, die von todtem Holze leben, ereignet es Bei dem Akkordlohn bildet nur scheinbar nicht die Zeit, sondern haben nicht das Bestreben, lediglich Eselsbrücken für praktische oder sich leicht, daß sie selbst heute noch als Voraussetzung die thatsächlich erfolgte Leistung den Gradmesser für die Berechnung unpraktische Juristen zu sein, sondern suchen mit geradezu bienen eines Arbeitsvertrages ein wahres Abhängigkeitsverhältniß" be der Lohuhöhe. Das ist jedoch nur Schein, thatsächlich bildet auch haftem Fleiß in das Wefen der Dinge und deren historische Ent- trachten. Wir haben wiederholt auf derlei Ungethüme von Gerichts- beim Affordlohn die auf die Leiſtung der Arbeit verwendete Zeit wickelung einzubringen und dem Leser ein selbständiges Urtheil zu erkenntnissen hinweisen müssen. Der Arbeiter erscheint jenen immer das Maß für die Lohnhöhe. Die Mühe und Kosten der Kontrolle ermöglichen. In erfreulichster Weise unterscheidet sich der Verfasser noch als eine Art Höriger, der nicht nur seine Arbeitskraft, sondern über die Zeitdauer der gedungenen Arbeitskraft und der Beaufvon den handwerksmäßigen Juristen, die die Gesche ohne Rücksicht seine gesammte Person dem Arbeitgeber verdungen hat. Ge können sichtigung über die Art der Arbeitsleistung beim Zeitlohn verringert auf den wirthschaftlichen Werdegang betrachten und ihre solche Erkenntnisse sich ja fast mit recht darauf berufen, daß auch sich in erheblichem Maße, wenn eine Lohnsorm zur Anwendung wissenschaftlicher Arbeit durch byzantinische An die Mehrheit des Reichstags von demselben Tiefgrab ökonomischer gelangt, bie selbst die Kontrolle und Beaufsichtigung übernimmt oder betung des Erfolges Erfolges und banaufische Wichtigtbuerei mit Kenntniß beberrscht wurde. Entschlüpfte doch seinerzeit der Kom mindestens theilweise übernimmt. Diese Form ist der Afford oder tleinlichem Krimskrams glauben ersetzen zu können. Freilich mission für das Unfallversicherungs- Gesetz der pyramidale Ausdruck: Stücklohn. Er kommt dadurch zu stande, daß der Arbeitgeber berechnet Anhänger der materialistischen Geschichtsauffassung ist Endemann das gewerbliche und sonstige Gesinde". ( oder durch seine Angestellten oder durch seine Fachgenossen be nicht; fast scheint es, als fenne er sie nicht einmal. Aber die ohne Der Abschnitt der Endemann'schen Abhandlung, welcher sich mit rechnen läßt), wieviel Stück einer bestimmten Waare durchs Boreingenommenheit eingeschlagene Methode der historischen Schule der kanonistischen Lehre befaßt, enthält in gedrängter Kürze eine schnittlich innerhalb einer bestimmten Zeit verfertigt werden. bringt ihn der materialistischen Auffassung unbewußt näher. Er rückt Darlegung der mittelalterlichen wechselreichen Erörterungen, ob es Danach bemißt er den Preis für das Anfertigen eines einzelnen mit Entschiedenheit von jenen Rechtsgelehrten ein weites Stück ab, nach chrifilichem Recht zulässig sei, einen Menschen als Ettaven zu Stückes. Das ist eine wohl jedem werkthätigen, sicher jedem gewerk die das Recht aus sich selbst" oder aus„ Rechtsbegriffen" fon behandeln. Endemann führt zutreffend an, daß das Christenthum schaftlich organisirten Arbeiter geläufige ökonomische Erscheinung, ftruiren: man konstruirt dann stets das heraus, was man von feineswegs der Stlaverei ein Ende gemacht habe. Im Gegentheil: die aber dennoch den in römisch- rechtlichem Sklavenhimmel auf vornherein konstruirt haben wollte. Endemann fühlt auf fast jeder Die christlichen römischen Kaiser und bis an das Ende des 16. Jahr erzogenen Juristen leider noch immer mit seltenen Ausnahmen unSeite das unzulängliche der juristischen Scholaftit. Erstaunt schüttelt hunderts eine große Reihe firchlicher Gelehrter und Würdenträger befannt ist. er seinen Kopf über jene Gelehrte, die Rechtsfäße nicht aus der anerkennen das Institut der Stlaverei. Sie vertreten die Ansicht, Will man eine für unsere Verhältnisse passende Unterscheidung reellen Wirklichkeit, nicht aus den Bedürfnissen der Werkthätig die Sklaverei fei nicht abzuschaffen. Das weltliche Gefes( corpus finden, so muß man auf das Charakteristische unserer Produktionsfeit ableiten, sondern nach vermeintlich aprioristischen Müttern iuris) billige sie, die Bibel heiße im alten wie im neuen Testament weise zurückgehen. Das Charakteristische der heutigen tapitalistischen und metaphysischen Vätern für Recht und Gesch suchen. Der die Sklaveret gut, selbst der Heide Aristoteles wird zur Recht- Produktionsiveise, daß der Arbeiter seine eigene Arbeitskraft eine hat ein göttliches Recht" als Urquell erschaut. Der andere fertigung der Sklaverei herangezogen. Kirchenmänner wie Ifidorus, als Waare für das Gewerbe eines Anderen verkauft, fabulirt vom„ Vernunftrecht". Ein dritter weiß vom Naturrecht, Auguftinus, Gregorius, Thomas von Aquino , werden von den fehlte der auf Stlavenherrschaft beruhenden römischen Wirth Der Ritter vom freien Willen" von einem fingirten Vertrag" als Lobrednern der Sklaverei ins Feld geführt. Päpstliche Erfchaftsweise oder bildete wenigstens eine feltene Ausnahme. der Grundlage des Rechts zu erzählen, den jeder einzelne Bürger laffe, das solche die Recht ertheilen, Eine Gesetzgebung, die nicht absichtlich die feudalen mit dem Staate durch die Gesetze schließe. Diesen phantastischen in Bann erklärte Perfonen zu Stlaven zu machen, werden als hältnisse konserviren und aus Begriffen heraus, die in sklavens Grübeleien und bodenlosen Vorstellungen, die neben den juristischen Beugen der Nothwendigkeit oder mindestens Erlaubtheit der rechtlicher Wirthschaftsordnung wurzeln, den modernen Arbeitsvertrag Machtanbetungstheoretikern noch heute in des gelahrten Deutsch- Stlaverei herangezogen. Auf der anderen Seite fehlt es auch regeln will, muß also den eigentlichen Arbeitsvertrag an die Spike lands juristischer Literatur herrschen, steht Endemann's Abhandlung auf kirchlicher Seite durchaus nicht an Stimmen, die nicht der Arbeitsvertragsverhältnisse stellen. Dieser eigentliche Arbeitsfern. Er sucht dem Quell des Rechts, dem wirthschaftlichen Be- nur die Sklaven auch als Menschen behandelt wissen wollten, sondern vertrag ist derjenige Vertrag, durch welchen der Arbeitnehmer ſich dürfniß und feiner Entwicklung nachzuspüren und aus den die auch die Knechtschaft für ein unnatürliches, gegen göttliches verpflichtet, einen Theil seiner geistigen oder förperlichen Arbeitskraft voll diefen abgeleiteten Borstellungen heraus zu urtheilen. Gebot streitendes Verhältniß erklärten. Die letztere Ansicht brang für die häusliche Gemeinschaft, ein wirthschaftliches oder gewerb Gerade das von ihm gewählte Thema führte ihn noth- schließlich durch. Endemann entgeht der Umstand nicht, daß das liches Unternehmen des Arbeitgebers gegen einen vereinbarten Lohn wendig zur Berurtheilung jener wunderlichen ideologischen Juristen, Kontingent von Arbeitsthätigkeit, welches das Etfaventhum für das zu verwenden". Den Bemühungen unserer Fraktion ist es ja bedie die Wirklichkeit in das kurze und schmale Profuftusbett zu wirthschaftliche Leben im Mittelalter lieferte, an Umfang und an fanntlich gelungen, diese Anschauung insofern zum Durchbruch zu zwingen fuchen, das irgend ein eingetrocknetes Männlein für ganz materieller Bedeutung längst nicht mehr mit dem der antiken Welt bringen, als der Reichstag eine Resolution annahm, daß diese Art andere Verhältnisse vor mehr als tausend Jahren gezimmert und zu vergleichen war. Der Grundfaß, daß alle Arbeit auf freiem Arbeitsvertrag einheitlich geregelt werden solle. das vielleicht noch eine kurzfichtige Philologenseele verschnitten hat. Vertragswillen beruhen soll, mußte infolge der ökonomischen Ver- Der reattionäre Charakter des Bürgerlichen Gesetzbuchs zeigt sich Freilich ist auch Endemann aus den Eierschalen der ideologischen bältnisse sich in dieser Periode Anerkennung erringen. Die Arbeits - insbesondere in der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der landes. Betrachtung durchaus noch nicht heraus. fräfte im Hause, im Handwerk, in der Industrie waren fast nur, die rechtlichen Gesinde Ordnungen. Endemann wendet sich gegen Ein foft wehmüthiges Bekenntniß des siebzigjährigen Gelehrten in der Landwirthschaft zum großen Theile Arbeitskräfte Freier. die dadurch dem Gesinde und einem großen Theile der ländlichen Tiegt in dem, was er als Zweck feiner Arbeit bezeichnet. Die Endemann fällt aber in den Fehler der von ihm selbst an ver- Arbeiter zugewiefene ausnahmerechtliche Stellung, lebersicht," führt er aus, die im folgenden dargeboten werden soll, schiedenen Stellen mit recht getadelten Juristen, die den Gang Grundsatz der rechtlichen Freiheit des Arbeiters schuurstraks zeigt, welche Verschiedenheit in verschiedenen Zeiten geherrscht hat, der Welt aus dem Juristenverstand heraus erklären möchten, zuwiderläuft. führt zugleich zu der Erkenntniß, daß uns noch viel an zurück, wenn er meint: nach der christlichen Lehre, welche das wirth- Böllig berechtigt weist Endemann auch darauf hin, daß voller, den sozialen und wirthschaftlichen 3ufchaftliche Leben durchdrang, erschien Arbeit als eine ethische Haupt- das Urtheil auf Erfüllung einer Arbeitsleistung und die Auss ständen entsprechender Würdigung der Arbeit pflicht des Menschen, Uebung wirthschaftlich nüglicher Arbeit stets ihres führung solches Urtheils durch Zwangsvollstreckung( Saft) der als Gegenstand der Rechtsgeschäfte febIt." Als Lohnes werth." Das Umgekehrte ist richtig: nicht die christliche Lehre rechtlichen Freiheit widerspricht und daß eine Einschränkung Hauptzwed seiner Arbeit bezeichnet Endemann den Nachweis, zu beeinflußte das wirthschaftliche Leben, sondern die für alle Verhält der Lohnbeschlagnahme erforderlich sei. Selbst nach römischem dem gerade die von ihr behandelte Materie auffordert, wie mühsam niffe so anschmiegsame christliche Lehre wurde durch die wirthschaft Recht... konnte bei verweigerter Arbeitsleistung nur das und ungenügend bis in die Neuzeit hinein die Rechtswissenschaft liche Lehre beeinflußt. Den Unterbau giebt die wirthschaftliche Ent Vermögensinteresse gefordert werden. Denselben Grundsatz sich mit dem Wechsel der realen Zustände abgefunden hat, und wickelung, die Entwicklung der Manufaktur, der Städte ab; auf stellte der code civil auf. Unsere Zivilprozeß- Ordnung wie nothwendig es erscheint, sich von dem schema diefem Unterbau beruhte die Wandlung in der Auffassung der chrift oder richtiger die auf grund gebildete Praxis tischen Festhalten überlieferter Rechtsbildung, lichen Scholaftiker. Gerade der allmälige Umichlag in der Auf- einiger gelehrter" Richter geht ja gar dahin, Saft zur Erzwingung die aus ganz anderen Verhältnissen stammt, los faffung fanonischer Theologen und Rechtsgelehrter ift geeignet, der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zuzulassen. Es wird Aufaumachen, frisch und frei die uns jest umgebende Wirklich auch dem verbohrtesten Jdealisten diese Wechselbeziehung zwischen der gabe unserer Genoffen im Reichstage fein, bei der jetzt vorgelegten teit zu erfassen." ökonomischen Grundlage einer Gesellschaft und ihrem ideologischen Novelle zur Zivilprozeß- Ordnung auf Beseitigung dieser indirekten Der Verfaffer bemüht sich dann in 5 Abschnitten die Behand- Ueberbau finnenfällig klar zu machen. Schuldhaft und Beschränkung der persönlichen Freiheit bedacht Tung oder Mißhandlung des Arbeitsvertrages in den verschiedensten Der Betrachtung der Entwickelung der Dinge in Deutschland zu feidemann hofft, daß die Wissenschaft eine bessere, den wirth Beitperioden darzulegen. Der erste Abschnitt behandelt das römische bis in das 18. Jahrhundert ist der dritte Abschnitt gewidmet. Klar Recht, der zweite den Einfluß des fanonischen Rechts, der dritte die stellt sich dem Verfasser die Nothwendigkeit vor Augen, den wirthschaftlichen Bedürfnissen entsprechende Regelung des Arbeitsvertrages Entwickelung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland bis in das 18. Jahr- fchaftlichen Verhältnissen entsprechend, volle rechtliche Freiheit zeitigen werde. Er schreibt:" Von der wirthschaftlichen Erkenntniß hundert, der vierte die Gesetzgebung und Rechtswissenschaft bis zu des Arbeiters zu schaffen. Unwillig schüttelt er den Kopf über die aus müffen wir den umfassendsten einheitlichen Begriff der Arbeit unferer Zeit, der letzte die Regelung des Arbeitsvertrages im Bürger- vertrocknete Scholaftit der Gelehrten". Debatlirt doch ein folch' Schul- schöpfen und zum Ausgangspunkt auch der juristischen Behandlung lichen Gesetzbuch. Schon diese Eintheilung zeigt, daß der Verfasser sich weiser( Briuntis Menandri) allen Ernstes noch im 17. Jahrhundert nehmen", und der Schlußsay:" Wer es unternähme unter den von der ihm als Juristen und Rechtshiftorifer seit einem halben in langathmigen Ausführungen darüber, daß es empfehlenswerth Rechtsgelehrten, sich des Themas von der Arbeit und dem ArbeitsJahrhundert gewohnten Betrachtungsweise, die er selbst als schematische sei, die echte römische Sklaverei in Deutschland zur Einführung zu geschäft gründlich, so wie es die heutigen Zustände fordern, bezeichnet, nicht gänzlich loszulösen vermag. Diefelbe Empfindung bringen. zu bemächtigen und daffelbe in feinen vielverzweigten ruft die Auswahl der benugten Literatur hervor. Die rein Mit dem Ende des 18. Jahrhunderts hätte die Doktrin und Erscheinungen geschichtlich und den heutigen Berhältniffen entsprechend juristische Literatur ift in der forgfältigsten, ausgiebigften die Gefeßgebung", meint Endemann, vollends Ursache gehabt, andere zu verfolgen, würde sich kein kleines Verdienst erwerben." Der greife Weise benutzt. Das Gegentheil ift bezüglich derjenigen Bahnen einzuschlagen, nunmehr sich des Vertrags über freie Arbeit Forscher dürfte bei diesem warmen Appell die wissenschaftliche Literatur zu sagen, welche die wirthschaftliche Grundlage anzunehmen. Die Maßnahmen der Revolution hatten in Frankreich Leistungsfähigkeit der Juristen und die Kraft der juristischen Wissender verschiedenen Zeitperioden behandelt. Von national alle Unfreiheit der Person ein für allemal beseitigt." Bei näherer fchaft im Beitalter der Stumm Posadowsly außerordentlich ökonomischen Betrachtungen ist fast nur das benutzt, was Betrachtung der Gefeßgebungen und der juristischen Literatur vermag überfchäßen. Indeß sei dem, wie ihm wolle, die juristische Schriftsteller( Herrmann, Tydemann, Dankwardt, Dert der Berfasser allerdings mit dem Geständniß nicht zurückzuhalten, Endemann'sche Arbeit wird für jeden, der die von seinem Vers mann, bering, Mommsen) in unzureichender Weise darbieten. Die daß es in Deutschland mit der juristischen Entwickelung des Arbeits - fasser erwünschte Arbeit dem Ziele näher führen will, eine lebhafte ökonomische Basis der verschiedenen Entwickelungsstufen der Gefell. vertrages außerordentlich langsam ging. Die juristischen Gelehrten" Anregung bilden. Erleichtert wird die Schaffung eines einheitlichen, schaft und die daraus resultirende Verschiedenartigkeit der Auf- find eben mit Scheuflappen gegenüber den wirthschaftlichen Grund der modernen Produktionsweise entsprechenden Arbeitsvertrages durch faffung des Arbeitsverhältnisses schwebt dem Berfaffer mehr als lagen versehen, welche sie bindern, die wirthschaftlichen Bedürfniffe die Einheitlichkeit: des sonstigen bürgerlichen Rechts. Freilich darf undeutliche Ahnung, wie als fefte Erkenntniß vor. Und und zeitgemäße Forderungen zu erkennen. Eine erfreuliche Aus vor allem bei Ausgestaltung des Arbeitsvertrages eins nicht überdennoch hat das gründliche Studium der früheren und nahme macht der Code civil, der im Anfang dieses Jahr sehen werden, das Endemann fast nicht berücksichtigt hat. Die der vorhandenen Rechtsquellen dem Verfasser die Erkenntniß rechtliche Freiheit ist allerdings die Voraussetzung für die aufgedrängt, daß die Regelung des Arbeitsvertrages weder im beMöglichkeit, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, und daher schon ist ftehenden Recht noch im Bürgerlichen Gesetzbuch den wirthschaft es erforderlich, alle aus der rechtlichen Freiheit der Arbeiter folgenden lichen Bedürfnissen genügt. Konsequenzen zu ziehen. Dahin gehört insbesondere die Freiheit des Koalitionsrechte. Mit den Konsequenzen der rechtlichen Freiheit allein ist es aber nicht gethan. Diese rechtliche Eben bürtigkeit ist eine nur scheinbare Freiheit, weil der Arbeiter wirthschaftlich unselbständig ist, seine Freiheit also lediglich in der Freiheit besteht, ob er seine einzige Waare, seine Arbeitskraft, unter ihrem Werth an Andere veräußern oder ob er hungern will. in stelle der Leberpeitsche und des Stocks, burch die der altrömische Sklavenhalter seinen Stlaven zur Arbeit zwingen konnte, ist die Hungerpeitsche dem modernen Arbeiter gegenüber getreten, der sich in wirthschaftlicher Botmäßigkeit der Unternehmerklaffe gegenüber befindet. Sogenannte Arbeiterschuß- Bestimmungen sind der wirthschafts lichen Macht des Unternehmerthums gegenüber dringend erforderlich, wenn nicht die Vertragsfreiheit" der Arbeiter eine bloße Die Affordarbeit darf mit der Werkverdingung nicht verwechselt Phrase bleiben soll. Um Arbeiterschuß- Bestimmungen zu erreichen, die des wirthschaftlichen Lebene, mit dem wir uns hier befchäftigen, werden. Dienstmiethe liege vor, wenn die Arbeitstroft verdungen als zwingendes Recht jedem Unternehmer gegenüber ohne Weiteres gelten, von der Arbeitsthätigkeit und deren Behandlung. So viel ist oft wird, während ein anderer Bertrag, nämlich Werkverdingungs- nüßen juristiche Wissenschaftler wenig. Arbeiterschutz- Bestimmungen genug gesagt worden und allbekannt, daß die Produktion auf unfreier vertrag, vorhanden sei, wenn die Herstellung eines bestimmten fönnen nur durch Zusammenschluß der Arbeiterklasse in gewerkschafts Arbeit beruhte, freie Arbeit nur in beschränktestem Maße als Faktor Wertes, z. B. die Herstellung einer Brücke, eines Anzuges, eines lichen und politischen Vereinigungen errungen werden. Je uns der Gütererzeugung mitwirkte. In vollstem Gegensatz zu der Baues und dergleichen vereinbart wird. Für beide Vertragsarten verhüllter bie wirthschaftliche Macht des Unternehmerthums in ber Gefeßgebung und den Gegenwart, in der freie Arbeit alle Produktionen, allen Güter verschiedene Regeln aufzustellen, ist autreffend, soweit es fich ist So ist widerspiegelt, desto dringender umfaß schafft, die Pflicht und die Zierde jeden Bürgers, die Grundlage fich um nicht gewerbliche Arbeit handelt. die Nothwendigkeit, die der Stulturentwickelung der Völker bildet, wurde nach römischer Grund-&. B. die Anfertigung eines Anzugs für den Sanitätsrath Silf ein Indifferenten aufzurütteln, den Weg der Erlangung politischen Macht für die Arbeiterklasse abzukürzen. idee Uebung wirthschaftlicher Arbeit durch Freie mißachtet und zurückge- Werkverbingungsvertrag, der wie ein Kauf zu beurtheilen ist. Hat aber der brängt. Daher das große Bakuum", welches für uns das römische der Schneidergeselle Fertig für das Gewerbe des Schneidermeisters Je mehr politische Macht die Arbeiterklasse gewinnt, desto deutlicher Recht in der Behandlung der Privatrechtsfäße über das Arbeits. Fips einen Anzug zu fertigen, fo liegt kein Werkverdingungs- Vertrag, wird ihre Macht sich, wenn auch langsam in der Gesetzgebung verhältniß außerhalb des Stlaventhums zur Erscheinung bringt." sondern ein gewerblicher Arbeitsvertrag vor, bei dem die Arbeits wiederspiegeln,
hunderts erschien. Offenbar", meint Endemann mit recht, wehte hier in bezug auf Würdigung des Dienst- und Arbeitsvertrages vom durchschlagenden Prinzip der freien Arbeit aus eine Stimmung, welche die in Deutschland herrschende der Lehre und der Gesetz gebung weit überflügelte."
Endemann geht bei Betrachtung der verschiedenen Berioden wesentlich von der Erkenntniß aus, daß die moderne Arbeit nicht Den Schluß der Endemann'schen Arbeit bildet eine furze Kritit Stlavenarbeit fein tann, sondern auf einem Vertrag freier der Regelung des Arbeitsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch für Leute beruhen müsse. Schon bei Betrachtung der Darlegung Deutschland . Hier tabelt er insbesondere, daß von einem des altrömischen Rechts hebt er zutreffend die der Wirklichkeit Streben nach schlüffigem Zusammenfassen alles dessen, was hierzu abgewandte Behandlungsweise der modernen Zopf- und Staats- Juristen gehört, nichts zu gewahren ist, daß sich im Gegentheil viel Zer hervor. Es ist", führt er aus, an die Aufgabe, anschaulich darzu plitterung zeigt. Er hält die an das römische Recht sich anlebnende legen, wie die gesammte ökonomische Thätigkeit beschaffen war, noch Scheidung zwischen Dienste und Werkvertrag mit recht für verfehlt. niemand ex professo herangetreten. Gerade nach Berücksichtigung Gr irrt aber, wenn er annimmt, der Gegensatz von Zeit und dieser Aufgabe muß aber die Rechtsgeschichte das größte Berlangen Stücklohn- Arbeit set identisch mit dem zwischen Dienst( Arbeits-) und empfinden, weil daraus ein ganz anderes Verständniß der Rechtsbildung Werkverdingungs- Vertrag. Dieser Irrthum ift begreiflich, wenn entspringt, als aus der Aufzählung deffen, was nach und nach man die herrschende Untlarheit der Juristen über die wirklichen vermeintlich nur aus sich ber juristische Verstand Verhältnisse in Rücksicht sieht. zu wege gebracht haben soll. Das gilt insonderheit von dem Zweige
"
"
um
Verwaltungstörpern
a, st,