Nr. 22 Die Gleichheit 343 zeit gelegt werden dürfen, erklärte Herr v. Mosthaf nicht für an- gängig, weil die Bestimmung über die Zeit des Unterrichts aus- schließlich Sache der Landesregierungen sei und das Reich in dieser Frage, welches das reine Gebiet der Schule berühre, gar nicht zu- ständig sei. Wir halten diese Auffassungen für falsch, denn in Z 120 NGO. gewährt das Reich den Gemeinden das Recht zur Statuierung eines Fortbildungsschulzwanges. Das Reich hat daher selbstredend auch das Recht, Bedingungen über die Ausübung dieser Befugnis zu normieren. Der gleichen Meinung ist bekanntlich auch der Zentralverband deutscher Industrieller. Am 27. April gewährte der bayerische Ministerpräsident und Staatsminister des königlichen Hauses und des Äußern, Freiherr v. Podewils-Dürniz , einer aus den Herren Kommerzienrat H. Semlinger-Bambcrg, Kommerzienrat Klemens Martini-Augsburg, Syndikus Dr. Büttner-Augsburg bestandenen Abordnung eine Unterredung. In derselben erklärte Herr Staatsminister v. PodewilS , daß die Fassung des Z 120 Abs. 3 RGO., welche die Ausdehnung der Fortbildungsschulpflicht aus die weiblichen Arbeiter bringt, von den verbündeten Regierungen selbst vorgeschlagen worden sei und daß die bayerische Staats- regierung im Bundesrat dieser Bestimmung seinerzeit zugestimmt habe(gegen ein schon vor zwei Jahren erstattetes Gutachten des Vereins süddeutscher Baumwollindustrieller!). ES sei für die baye- rische Staatsregierung nicht möglich, jetzt gegen ihr früheres eigenes Votum zu stimmen, und könne er keine Aussicht geben, daß die Anträge des Vereins auf Beschränkung der Fortbildungsschulpflicht auf 16 Jahre und auf die Aufnahme einer Vorschrift, daß die Fortbildungsschulstunden nicht in die örtliche Arbeitszeit gelegt werden dürfen, von der bayerischen Regierung vertreten würden. Dagegen verwies der Herr Staatsminister auf§ 142 der RGO., wonach der Erlassung eines gemeindlichen Statuts über die Fort- bildungsschulpflicht die Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden und Arbeiter vorangehen müsse und wonach ein solches Statut der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfe. Er könne zusagen, daß die Beschlüsse der Gemeinden sorgfältig unter dem Gesichtspunkt geprüft werden würden, ob die Fortbildungsschule in ihrer Ausdehnung auf die weiblichen Arbeiter bis zu 18 Jahren nicht die Interessen der Industrie allzu schwer beeinflusse. Sei »ine solche Gefahr gegeben, dann würden die Kreisregierungen, die entsprechend angewiesen werden würden, die Erlassung eines Statuts nicht genehmigen. Sache der Industrie sei es allerdings, auch selbst noch möglichst Einfluß aus die Gemeinden zu üben, daß diese nicht ungeeignete Zeiten für die Fortbildungsschulen wählen. Zusammenfassend kann für Bayern und Württemberg gehofft werden, daß man zwar nicht im Wege des Gesetzes, wohl aber im Vollzuge desselben dafür zu sorgen bereit sei, daß die Gemeinden von den erweiterten Befugnissen, welche ihnen Z 120 Abs. 3 RGO. geben wird, keinen oder nur mäßigen Gebrauch machen. Nach diesen Audienzen hat der Verein Süddeutscher Baum- wollindustrieller und der Verband Süddeutscher Textilarbeitgeber, um das mündliche Vorbringen wiederholt kräftig zu unterstreichen, am 3. Mai 1909 an die Regierung von Bayern , Württemberg und Baden eine erneute Eingabe gerichtet, in welcher sie ausführten, daß sie das Entgegenkommen, welches sie bei den Unterredungen gesunden hätten, zwar zu schätzen wüßten, daß aber die Bedenken der Textilindustrie damit noch nicht zerstreut seien. Bestehe durch Annahme des Z 120 Abs. 3 RGO. einmal die rechtliche Möglich- keit für die Gemeinden, die Fortbildungsschulpflicht auf die Ar- beiterinnen bis zu 13 Jahren auszudehnen, so werde man auch bald, wenn auch vielleicht nicht sofort, hiervon Gebrauch machen. Dafür sorge schon die von bekannter Seite kommende Agitation. Wie sehr die Industrie aber durch die Ausdehnung der Fortbil- dungsschulpflicht in der Möglichkeit der Ausnützung ihrer Be- triebsanlagen beschränkt werde, zeigt folgende Zusammenstellung: Zurzeit werden beschäftigt in w etblich« Arbeiter bis zu 18 Jahren. 75 Textilbetrieben in Bayern bei einer Gesamt- arbeiterzahl von 44 398........ 6243 50 Textilbetrieben in Württemberg bei einer Ge- samtarbeiterschaft von 21220....... 3202 37 Textilbetrieben in Baden bei einer Gesamt- arbeiterzahl von 14393........ 1742 Also in 162 süddeutschen Textilbetrieben bei einer Gesamtarbeiterzahl von 80011...... 10187 Dazu komme noch, daß in der Gesamtzahl von 80011 Ar- beitern auch noch 5763 männliche jugendlich» Arbeiter bis zu 13 Jahren enthalten seien, so daß der Anteil der Arbeiter unter 18 Jahren ohne Unterschied des Geschlechts 15950, also ein Fünftel der Gesamtbelegschaft betrage. Wir empfahlen wiederholt dringend den süddeutschen Regie- rungen, dafür im Bundesrat einzutreten, daß§ 120 Abs. 2 NGO. einen Zusatz erhalte, wonach die Gemeinden nicht berechtigt sein sollen, die Fortbildungsschulstunden, wenigstens für die weiblichen Arbeiter, in die örtliche Arbeitszeit zu legen. Daraufhin fand noch am 11. Juni 1909 eine Audienz bei dem badischen Staatsminister des Innern, v. Bodmann, statt, bei welcher unser Verein durch die Herren A. Köchlin-Steinen, ten Brink-Arlen vertreten war. Auch diese Unterredung verlief ohne positive Zu- sage eines Einspruchs im Bundesrat gegen die fragliche Gewerbe- ordnungsvorschrift. Herr v. Bodmann erklärte jedoch entgegen- kommend, er wolle die Wünsche der Textilindustrie nach Möglich- keit beim Vollzuge berücksichtigen, im übrigen sollte die Industrie durch ihre Abgeordneten im Reichstag mehr auf die Gesetzgebung einzuwirken suchen. Das Großherzogliche badische Staatsministerium des Innern hat unsere Eingaben durch die abschriftlich anliegende Entschlie- hung vom 21. Mai 1909 in— wie man wird anerkennen müssen— wohlwollender Weise vorbeschieden. Wenn unsere Vereinigungen in der Sache nicht das von der Industrie dringend gewünschte Ergebnis erreicht haben, so ist wahrlich nicht daran schuld, daß in der Angelegenheit irgendwelche Bemühungen unterlassen worden wären. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben schriftliche und mündliche Vorstellungen aller Art stattgefunden. Der wunde Punkt liegt nach wie vor darin, daß die Industrie im Reichstag, der nach unserem Wahlrecht unter dem ausschließ- lichen Einfluß der Massen steht, nicht die ihr nach ihrer Bedeu- tung für das wirtschaftliche Ganze gebührende Vertretung besitzt. Verein Südd. Baumwollindustrieller. Verband Südd. Textilarbeitgeber. IV. Abschrift. Großh. badischeS Karlsruhe, den 21. Mai 1909. Ministerium des Innern. Gewerbeordnungsnovelle. Nr. 22571.• hier. Auf die Eingabe vom 3. ds., Ausdehnung der Fortbildungsschul- Pflicht auf weibliche Arbeiter bis zu 13 Jahren betreffend. Die Möglichkeit, durch statutarische Bestimmungen auch weib- liche gewerbliche Arbeiter zum Besuche einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebens- jähre zu verpflichten, besteht in Baden schon auf Grund deZ Landesgesetzes vom 13. August 1904, den gewerblichen und kauf- männischen Fortbildungsunterricht betreffend. Von dieser Bestim- mung wurde bis jetzt jedoch noch nirgends zu dem Zwecke Ge- brauch gemacht, in Textilbetrieben beschäftigte Arbeiterinnen unter 18 Jahren zum Besuch der Gewerbeschulen oder gewerblichen Fortbildungsschulen heranzuziehen. Auch künstig dürfte hierin eine Änderung wohl nicht eintreten, da aus dem Besuch der gewerb- lichen Schulen für diese Art von Arbeiterinnen nennenswerte be- 'rufliche Vorteile nicht erwachsen werden. Für die Textilarbeite- rinnen kommt im Großherzogtum Baden zurzeit tatsächlich nur der Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule in Betracht. Nach den für letztere getroffenen Vorschriften sind Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters zum Besuch der Fort- bildungsschule verpflichtet. Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden, welche sich mindestens auf zwei, und falls der Unterricht auf das Winterhalbjahr beschränkt ist, mindestens auf drei belaufen muß. Der allgemeine Forlbil- dungsunterricht wird in vielen Gemeinden in Form von Haus- Haltungsunterricht erteilt. Die Unterrichtszeit wird von der ört- lichen Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wobei jedoch die Abend- stunden in der Regel für den Unterricht nicht verwendet werden sollen. gez. Bodmann. An den Verband Süddeutscher Textilarbeitgeber in Augsburg . Die Dokumente sind nach mehrfacher Richtung hin lehr- reich. Zunächst erweisen sie die Hinfälligkeit der lieblichen, manch einem so teuren Legende, daß die Bourgeoisie bildungs- freundlich und daher auch Förderin der kulturellen Entwick- lung der Massen sei. Das Interesse der ausbeutenden Klassen an der Volksbildung reicht genau so weit wie ihr Geldsacks-
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20 (2.8.1909) 22
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