Nr. 19.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
15. Jahrg.
Brand Die Insertions- Gebühe beträgt für die fechsgespaltene Kolonelzeile oder deren Raum 40 Pfg., für Bereins- und Bersammlungs- Anzeigen, fowie Arbeitsmartt 20 Pfg. Inferate für die nächste Nummer müssen bis 4 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ift an Wochentagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.
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Ternsprecher: Bmt I, Mr. 1508. Telegramm Adresse: Bozialdemokrat Berlin".
Redaktion: SW. 19, Benth- Straße 2.
Wir machten uns neulich anheischig, nachzuweisen, daß die Gewerbe- Ordnung das Koalitionsrecht, das sie im§ 152 gewährt, im folgenden Paragraphen in einer Weise einengt, die nichts anderes darstellt als ein Ausnahmegesez gegen Arbeiter, die ihr Vereinigungsrecht benutzen. Der§ 153 der Gewerbe- Ordnung lautet:
Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung beftimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) theilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder andere Durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Sonntag, den 23. Januar 1898.
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3:
die
Politische Uebersicht.
fritifiren. So harmlose Ausdrücke, wie Streifbrecher" oder so ist das eine strafbare Verrufserklärung. Der Verfasser Wenn zwei daffelbe thun, lo ift es" Fünfundfünfzigpfennig- Maurer" genügen schon, um Gefängniß einer solchen Notiz und der Redakteur des Fachblattes, bas nicht daffelbe. strafen von Monaten einzubringen. Der geschmackvolle Aus- fie aufgenommen hatte, wanderten deswegen auf vier Wochen bruck ,, Arbeitswilliger" ist ein Produkt dieser Ver- ins Gefängniß. folgungen gegen jeden, der das Kind beim rechten Namen Wir haben den§ 153 der Gewerbe- Ordnung als Ausnahmezu nennen wagt. Damit vergleiche man folgenden Vorfall: gesetz gegen Arbeiter gekennzeichnet. Wir wissen dabei ganz Ein hiesiger Fabrikant hatte einen seiner früheren Arbeiter gut, daß seine Bestimmungen fich formell auch gegen die beim Bureau der Metallindustriellen denunzirt, er hätte sich Unternehmer richten. Aber eben nur formell. Seit 10 Jahren an einem Streit aus Anlaß des 1. Mai betheiligt. Der Ar- bemühen wir uns, die Fälle, die in der Deffentlichkeit bekannt beiter konnte deshalb Monate lang keine Anstellung finden. werden, möglichst aufmerksam zu verfolgen, und in dieser Zeit Wenn er irgendwo angenommen war, trat die schwarze Liste ist uns nur eine einzige Anklage aus§ 153 der Gewerbein Aktion und er mußte wieder hinaus. Die Angabe des Ordnung gegen Unternehmer bekannt geworden. Sie Fabrikanten war unrichtig und beruhte wohl auf einem betraf einige Inmungsmeister, ahnungslos, daß Frrthum. Der Arbeiter bemühte sich vergeblich, die Zurücknahme die bekannte Strafandrohung auch gegen Unternehmer der Anzeige zu erwirken, schließlich blieb ihm nichts übrig, als gälte, einen ihrer Kollegen durch Junungsbeschluß bedroht den Fabrikanten wegen Beleidigung zu verklagen. Der Fabri- hatten. Sie wurden zu einigen Tagen Gefängniß verurtheilt, und tant wurde freigesprochen, weil in der Behauptung, es habe so viel bekannt geworden, alsbald begnadigt. Das war ihnen auch Das Gesetz behandelt einen Fall der Nöthigung, greift jemand gestreift, feine Beleidigung läge. Also der Fabrikant wirklich zu gönnen, denn sie waren offenbar durch unsere ganzen aber zugleich in das Gebiet der Körperverlegung, der Beleidi- hat das Recht, einen Arbeiter Streifer" zu nennen und seine Verhältnisse in den guten Glauben versezt worden, es sei den Untergung und der Bedrohung ein. Alle diese verschiedenen straf- ganze Existenz damit zu gefährden, der Arbeiter aber darf nehmern erlaubt, was den Arbeitern bei schwerer Strafe verboten baren Handlungen werden unter dem§ 153 der Gewerbe- nicht Streitbrecher" sagen, obgleich das dem Betroffenen nicht ist. Warum dies Strafgesetz hauptsächlich gegen Arbeiter und Ordnung zusammengefaßt, wenn beim Thäter das Motivobwaltete, das geringste schadet. nicht auch gegen Unternehmer wirkt, das gedenken wir in eine Arbeiterkoalition damit fördern zu wollen. Der Ausnahms Mit den Körperverlegungen, die bet Streits einem folgenden Artikel zu besprechen. Den Arbeitern gegengesetz Charakter dieser Bestimmung tritt nun darin hervor, daß vorkommen, ist es dieselbe Sache. Bei gewöhnlichen und bei über schafft es jedenfalls einen thatsächlichen Zustand, den ein der Arbeiter, der sich aus diesem Bewegungsgrunde zu einer gefährlichen Körperverlegungen läßt das Gesetz Geldstrafe zu, deutscher Professor ausgezeichnet dahin charakterisiert hat: Beleidigung, Bedrohung oder Körperverlegung hinreißen läßt, wenn es aber bei es aber bei einer Auseinandersetzung über den schwerer bestraft werden muß, als ein anderer, der ohne dies Werth von Arbeiterkoalitionen auch nur die harmloseste Motiv, vielleicht aus reiner Rohheit oder Gehässigkeit handelt. Dhrfeige oder ein Paar Püffe setzt, so giebt es GefängnißDaneben aber enthält das Gesetz noch eine strenge Straf- strafen. Und was für welche! Die Gerichte find ja auch androhung für Handlungen, die überhaupt nur dann bestraft hierbei nicht an die drei Monate des§ 153 der Gewerbewerden, wenn man sie im Interesse der Arbeiterkoalitionen Ordnung gebunden, sondern können die Körperverlegungs- Bebegeht, nämlich für die Verrufserklärung" und den körper- ftimmungen des Strafgesetzbuchs mit ihren viel höheren MaximalBerlin, 22. Januar. lichen Zwang", die bei jedem anderen ganz straffrei bleiben. ftrafen anwenden. Im Kersten'schen Falle in Lübeck erhielten unser Genosse Wur m Aus dem Reichstage. Die scharfe Kritit, die gestern Wie der§ 153 der Gewerbe- Ordnung wirkt, das sieht die streikenden Arbeiter Gefängnißstrafen bis zu drei Jahren. Fabrikinspektoren- Berichte an der Durchführung der Arbeiterauf grund der Angaben der man am besten, wenn man ihn mit den einzelnen in betracht Ein Arbeitswilliger aber, der mit dem Revolver auf Streifende schutz- Bestimmungen geübt hatte, veranlaßte heute den Grafen tommenden Strafgesehen vergleicht, deren Gebiet er berührt. schoß, die zehn Meter entfernt waren und ihm nichts thaten, von Posadowsky, auf diese Angriffe zurückzukommen und Wegen gewöhnlicher Nöthigung(§ 240 des St.-G.-B.) wurde garnicht angeklagt, sondern konnte als Belastungszeuge dieselben in wesentlichen Buntten als unrichtig zurückzuweisen. wird man nur bestraft, wenn man einen anderen, um ihn zu etwas auftreten. Ein Arbeiter, der einem polnischen Streitbrecher Schade nur, daß der Geheimrath, der dem Herrn Grafen das zu zwingen, mit einem Verbrechen oder Bergehen die Müße vom Kopfe und die Zigarre aus dem Munde ge- Konzept zu seiner Erwiderung zusammengestellt hat, mit den bedroht. Man kann aber auch bei diesen schweren Drohungen schlagen hatte, bekam 7 Monate Gefängniß, ein anderer, der Berichten der Inspektoren absolut nicht vertraut zu sein scheint. mit einer Geldstrafe davon kommen und that an einem Krafehl theilgenommen hatte, wobei Streifende und Es war deshalb dem. Abg. Wurm ein leichtes, die Besächlich wird in den meisten üblichen Fällen, wenigstens wenn Streitbrecher einander mit Ziegelstücken warfen, ohne daß hauptungen des Herrn Ministers Punkt für Punkt zu wider es beim Versuch geblieben ist, nur auf eine Geldstrafe erfannt. einer erheblich verlegt worden wäre, erhielt 10 Monate Ge- legen und zwar durch Hinweis auf die entsprechenden Zitate Handelt es sich aber um die Theilnahme an einer Arbeiter fängniß. Daß die Streifbrecher nicht mit angeklagt wurden, in den amtlichen Berichten selbst. Die Abfuhr- um dieses toalition, so ist nach§ 153 der Gewerbe- Ordnung keineswegs gehört ebenso zur Vollständigkeit des Bildes, wie daß parlamentarisch üblich gewordene Wort auch eine Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen nöthig, in Hamburg ein Arbeitswilliger, der einen Streifenden mit wiederholen war so gründlich, daß der sonst so wort Wort auch hier zu um der Strafe zu verfallen, sondern es genügt eine Drohung mit Revolverschüssen ernstlich verlegt hatte, seine Freisprechung er gewandte Minister sich in seine Atten vertiefte und kein der gesetzmäßigsten Handlung, zu der der Drohende unzweifel- langte. Unwillkürlich fällt einem der Eislebener Landfriedens - Wort erwiderte. haft befugt ist. Ja die inhaltsloseste allgemeinste Redensart, wenn bruch ein, wo den Rädelsführern der Bergleute, die das sie nur halbwegs als Drohung aufgefaßt werden kann, reicht sozialdemokratische Versammlungslokal gestürmt und demolirt einen erschreckend hohen Prozentsaz an Unglückfällen, als wie Die Mißstände im Baugewerbe, das sich ebenso durch aus, um den Richter zur Verhängung einer Gefängnißstrafe hatten, die für ihre That geringfügigen Gefängnißstrafen im durch gänzlichen Mangel an Aufsichtsorganen zur Ueberzu zwingen. In Magdeburg wurde der Verfasser eines Streits Gnadenwege erlassen wurden, während der von ihnen gemiß- wachung der Durchführung der Arbeiterschuh- Vorschriften ausflugblattes, worin stand: handelte und bedrohte Genosse Franke, der in höchster Todes zeichnet, brachte hierauf Genosse Legien zur Sprache. Der angst zur Schußwaffe gegriffen hatte, seine neun Monate Ge- Redner brachte ein reiches Material für seine Beschwerde fängniß bis zum letzten Tage absitzen mußte. vor und richtete an den Staatssekretär die Bitte um Austommen werden, über deren Nothwendigkeit bereits ein Erlaß kunst, wann endlich die Schuhvorschriften für das Baugewerbe vom Jahre 1896 sich aussprach. Graf v. Posadowsky kündigte die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebungen an, sobald dieselben vollständig eingegangen sind, was dem= nächst der Fall sein dürfte, da nur noch eine Regierung im Rückstande ist.
Bis jetzt ist es den Unternehmern nicht gelungen, auswärtige Arbeitskräfte heranzuziehen; daß es auch in Zukunft nicht geschieht, das wird unsere Sorge sein,"
Bestrafungen von streikenden Arbeitern erst, wenn man fich Ihre richtige Folie aber erhalten diese überaus schweren erinnert, was die Zeitungen vor einigen Tagen über die Verurtheilung zweier Polizeibeamten berichteten, die einen Arrestanten aufs grausamite gefoltert hatten. Der eine fam mit hundert Mart Geldstrafe davon, der andere erhielt, weil er schon einmal vier Monate Gefängniß wegen Körperverlegung im Amte gehabt hatte(!), diesmal ganze zwei Monate!
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zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt, weil darin eine Bedrohung läge. In Berlin wurde in einer Werkstätten- Versammlung berathen, ob man streiken sollte. Zwei Arbeiter erklärten sich bestimmt dagegen und verließen den Raum. Ein Streifender fagte: " Seht Euch die Rollegen an." Er bekam wegen Bedrohung eine Gefängnißstrafe von einem Monat. Der Antisemit Werner sagte hierauf sein Sprüchlein Wenn aber Arbeiter sich wirklich einmal vergessen und auf, in dem es natürlich an Ausfällen gegen die Sozialdemo Ist es zuviel gesagt, wenn wir die Ansicht aussprechen, fratie nicht fehlte, worauf Genosse Peus in längerer Rede Drohungen schwererer Art aussprechen, dann wenden die daß das Gesetz schon bent dahin wirkt, daß foalirte Arbeiter, die Mißstände beim Rübenbau, wo Kinder von 8 Jahren beGerichte ganz andere Strafmaße an. Sie sind dann an die fich vergangen haben, viel schwerer bestraft werden, als die schäftigt werden, in den Ziegeleien und in einigen Bern die höchste Strafe von drei Monaten Gefängniß, die der Gerichtspraxis häufig Hallunkenstreiche der niedrigsten Art burger Chloralfabriken zur Sprache brachte. In bezug auf § 153 der Gewerbe- Ordnung androht, keineswegs gebunden, ahndet?- sondern können mit Hilfe des§ 240 St.-G.-B. wegen gewöhn die aus letzteren Fabriken vorgebrachten Mißstände sprach Der§ 153 Gewerbe- Ordnung bestraft auch solche An- der Staatssekretär den Wunsch ans, daß man Beschwerden lichen Nöthigungsversuchs auf viel mehr erkennen. Einem wendungen körperlichen 3wanges", die Tischler, der durch Ueberstunden die mit Mühe errungene Körperverlegung enthalten. Wie das in der Praxis gehand- stimmungen oder deren gänzliche Ignorirung, zu seiner teine über mangelhafte Durchführung der Arbeiterschutz- Bezehustündige Arbeitszeit für die Werkstatt gefährdete, drohte ein habt wird, auch dafür ein Beispiel: Zwei Streitende direkten Kenntniß bringen möge. Kollege wiederholt, er würde ihm die Jacke vollhauen. Dafür ver- begleiteten Die Zustände in den einen Arbeitswilligen; einer vonl urtheilte ihn das Gericht zu 4 Monaten Gefängniß, weil er, redete ihm zu, mitzuftreifen. ihnen Biegeleien sollen im nächsten Sommer durch besondere KomEiner ging rechts, der misfare geprüft werden. wie es im Urtheil heißt, sich nicht entblödete, einen gut- andere links vom Arbeitswilligen. Das Gericht sah darin gesinnten und fleißigen Arbeiter an der Erfüllung„ körperlichen Zwang" und verurtheilte auch den, der sich Einer Abstimmung über dasselbe bedurfte es nicht, weil- Hiermit war die Debatte über das Ministergehalt erschöpft. feiner Pflicht zu hindern". Maurer, die einem Streitbrecher schweigfam verhalten hatte, zu einem Monat Gefängniß, weil wie der Herr Präsident unter Heiterfeit konstatirte- dasmit„ Verhauen" gedroht hatten, bekamen in Dresden je sechs der Arbeitswillige, neben dem er ging, durch seine Anwesenheit selbe in der fünftägigen Debatte nicht angefochten worden war. Monate Gefängniß. genöthigt gewesen wäre, die Vorhaltungen und Gründe des anderen Genossen anzuhören. Nächste Sigung: Montag nachmittags 2 Uhr. Fortsetzung der Etatberathung.
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Der§ 153 der Gewerbe Drdnung enthält also für Arbeiter lediglich eine Verschärfung des allgemeinen Straf gesetzes. Seine scheinbar mäßige Höchststrafe von 3 Monaten Gefängniß ist eine Milderung anderen Strafgesegen gegenüber, sondern wird in allen Fällen ernsthafter Ausschreitungen erheblich überschritten.
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Ganz abgesehen von der künstlichen Ronstruktion eines törperlichen Zwanges, ist hier bemerkenswerth, daß die HandDie ,, lex Arons" ift dem Abgeordnetenhause jetzt vor lung überhaupt nur bestraft wird, weil als Motiv die Absicht gelegt. Die Boff. 8tg." giebt ihrer Mittheilung über dieselbe vorausgesetzt wird, Andere zur Theilnahme am Streite zu be- die Ueberschrift Die Daumenschrauben für die Privatdozenten" wegen. Würde jemand auf dieselbe Weise einem Anderen und das mit vollem Recht. Denn nach der Vorlage kann der Diese größere Härte der Strafandrohung, namentlich ihre zureden, ein Verbrechen zu begehen, so müßte er straflos Unterrichtsminister ohne je de Mitwirkung der Fakultät Beschränkung auf eine Freiheitsstrafe, ist eine Ungerechtigkeit bleiben. den Privatdozenten eine Ordnungsstrafe( Verwarnung oder größter Art. Sie führt dazu, daß der Arbeiter selbst bei den Daffelbe gilt von der Verrufserklärung. Jeder Verweis) ertheilen. Nur zur Entziehung der Eigenschaft harmlosesten Drohungen ins Gefängniß gesteckt werden muß. Mensch hat das gesetzliche Recht, das Verhalten eines Andern als Privatdozent gehört ein förmliches DisziplinarAls aber kürzlich ein Charlottenburger Rentier und Fabrikant öffentlich zu kennzeichnen, wenn er sich dabei nur formeller verfahren, welches der Unterrichtsminister auch gegen auständige junge Mädchen, die sich seinen Lüsten nicht will Beleidigungen enthält, und er kann sogar ziemlich scharfe den Willen der Fakultät einleiten kann. fährig zeigten, aus Rache bedroht hatte, er würde sie verhaften Ausdrücke gebrauchen, sobald er feine eigenen Interessen fuchungskommissar ist der Universitätsrichter, während der Lassen, da konnte dieser Schurkenstreich mit einer Geldstrafe damit vertritt. Nur die Interessen koalirter Arbeiter sind von Unterrichtsminister den Beamten der Staatsanwaltschaft ergeahndet werden. diesem Rechte ausgenommen. Wenn ein Streiffomitee oder nennt. Erste Instanz ist die Fakultät. Gegen ihr Urtheil ein Arbeiterblatt berichtet: steht auch dem Staatsanwalt die Berufung an das Staatsministerium zu. Und nun folgt ein Saß, der dem zwischen ohnmächtiger Schwäche und berechnender Schlauheit hin
Nicht anders steht es, wenn foalirte Arbeiter ihrem Herzen in einigen Schimpfworten Luft machen oder wenn Arbeiterblätter die Verbündeten der Unternehmer
Die und die Kollegen handeln gegen unsere Intereffen und unterstützen die Unternehmer",
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