333 Die Gleichheit Nr. 22 Doch nicht allein der Militarismus ist in der Person des Kriegsministers der Geschlagene und obendrein der ruhmlos Unterlegene. Auch das bürgerliche Recht hat in dem Prozeß eine schimpfliche Niederlage erlitten. Man vergegenwärtige sich diesen Tatbestand. Die Staatsmrwaltschaft schwenkt auf das schnarrende Kommando des Kriegsministers ein wie ein gut gedrillter Unteroffizier und erhebt die Anklage wegen einer Äußerung, deren Richtigkeit kein Mensch mit leidlich gesunden Sinnen bestreiten wird. Sie setzt den Verhandlungs- terniin mit einer verdächtigen Eile an, die es Genossin Luxem burg erheblich erschtveren mußte, rechtzeitig das erforderliche umfassende Beweismaterial herbeizuschaffen und durchzuarbeiten. Der Vorsitzende des Gerichtshofs eröffnet die Verhandlungen mit einer Rede, die einer Schilderhebung wider die Angeklagte und ihre Verteidiger wie ein Ei dem andern gleicht. Der Staatsanwalt legt sich von der ersten Stunde der Verhandlungen an kreuz und quer, damit das Beweisgebiet für die Verteidigung so eng als nur möglich abgegrenzt werde, damit nicht allzuviel blutige Schatten und Gequälte als Ankläger des Militarismus aus dem Gerichtssaal in die Öffentlichkeit schreiten. Ein Herz und eine Seele mit dem Herrn v. Falkenhayn, versucht er die Anklage mit philologischen Teu- telungen des Wortes Drama zu retten, über deren lächerliche UnHaltbarkeit ihn jeder Schulmeister, ja jeder Schmierendirektor belehren könnte. Als er erfahren muß, daß trotz allem im Gerichtssaal nicht ein fix und fertiges Urteil des Kriegsministers verlesen werden kann, ruft er nach der Vertagung. Dieser Siegelbewahrer des Rechts, der eS erst so außerordentlich eilig hatte, daß Genossin Luxemburgs politische Schandtat gesühnt werde, braucht wie Herr v. Falkenhayn mit einem Schlage Zeit, viel Zeit, unbestimmt lange Zeit, um sich niit der Sache auseinanderzusehen. Gewiß, beide Staatsstützen hatten genau die gleiche Wochenzahl, ja in Wirklichkeit eine größere als die Angeklagte, um sich auf den Prozeß vorzubereiten. Und ihnen standen außerdem die Machtmittel des Staats und seine Kassen zur Verfügung, um die Anklage zu erhärten. Gewiß kann sich auch jeder an den Fingern abzählen, daß unter den obwaltenden Umständen die Vertagung den Rechtshandel, um den cS in dem Prozeß geht, nicht klärt, sondern verdunkelt, daß sie es ermöglicht, sowohl das Kampffeld wie den Beweisgegenstand zu verschieben. Das Kriegsgericht soll vorentscheidend dem Zivilgericht in den Arm fallen. Nicht vor der breitesten Öffentlichkeit will man Bürger bekunden lassen, was sie, was andere im Namen der militärischen Disziplin und um des militärischen Drills willen von vertierten Vorgesetzten und Kameraden erdulden mußten. Vor der Geheimfeme des Kriegsgerichts gedenkt man ehemalige Soldaten zur Verantwortung zu ziehen und ihr Zeugnis zu entwerten. Das ist der Verdacht, der sich aus der ganzen Sachlage heraus aufdrängt. Das Gericht hat eine Aufgabe: Recht zu sprechen, Recht zu suchen, ohne Ansehen der Person und Partei, und zu diesem Zwecke den Sachverhalt zu klären, der einer Anklage zugrunde liegt. Diese Aufgabe bis zum letzten Tüpfelchen zu erfüllen, wäre in dem Prozeß eine selbstverständliche Pflicht des Gerichts gewesen. Denn handelte es sich dabei wirklich nur um einen Rechtsstreit zwischen Genossin Luxemburg und dem Herrn v. Falkenhayn, ob sämtliche Offiziere und Unteroffiziere des preußischen Heeres dadurch beleidigt wurden, daß die „verhetzende Sozialdemokratin" mehr Verbrechen auf das Schuldkonto des Militarismus gesetzt hatte, als sich erweisen ließen? Um was es in diösem Prozeß ging und geht, das ist die Gesundheit des Leibes und der Seele, das ist das Leben der Söhne des Volkes, die der Militarismus in seine Kasernen sperrt und seinen Geboten des Kadavergehorsams unterwirft. �a, das ist mehr als ihr Leben: jene Menschenwürde, jene Menschlichkeit, die uns von der Tierheit scheidet und erst zum Menschen macht. Mißhandlungen, deren Bestialität sogar die Kriegsgerichte bescheinigen müssen, morden diese Menschlichkeit sowohl in dem schändenden Schinder wie in dem geschändeten Opfer. Die Richter haben von der Hand gewiesen, was für die schleunigste und erschöpfendste Antwort auf Fragen sprach, an deren Aufhellung das ganze Volk, die gesamte Nation ein brennendes Lebensinteresse hat: sachliche Gründe, logische Schlußfolgerungen, rechtliche Bestimmungen, juristische Deduktionen. Sie haben dieVertagung beschlossen, wie derStaats- anwalt sie beantragte, wie der Kriegsminister sie wünschte. Sicherlich nicht in der Absicht, dem schönen kriegsminister- lichen Schnurrbart zuliebe das Recht zu drehen und zu deuteln, sondern in guten Treuen, jedoch innerlich unfrei, gebunden durch die geistige Klassensolidarität der Besitzenden und Herrschenden. Die„Frankfurter Zeitung " hat in rühmenswert sachlichen und sachkundigen Artikeln aufgezeigt, daß es eine politische Dummheit ersten Ranges war, den Prozeß anzustrengen, daß es eine juristische Ungeheuerlichkeit ist, wie er geführt wurde. Das trifft zu. Das juristisch Unbeschreibliche wird aber als politisches Ereignis nur zu begreiflich. Das Zivilrecht hat bereits die schmerzenden Knüffe und Püffe vergessen, unter denen es in Zabern in dem Pandurenkeller kuschen mußte, mit denen es vom Kriegsgericht zu Straßburg unter die Diftatur des Säbels gestellt wurde. Es hat sich auf sein Wesen als bürgerliches Recht besonnen, auf seinen Zweck, die bürgerliche Ordnung zu schützen und zu stützen. Es mag juristisch irrig, politisch töricht gehandelt haben, als es dem Militarisnius Hand- und Spanndienste leistete, um ihn aus dem Feuer einer vernichtenden Kritik zu ziehen, mit der jede ernste Auseinairdersetzung über Umfang und Charakter der Soldatenmißhandlungen mit ihrem Drum und Dran enden muß, den Humbug des Beschwerderechts inbegriffen. Allein es hat mit alledem nur seiner innersten Natur gehorcht, gehorchen müssen. Deshalb ist die bürgerliche Ordnung selbst in ihren Werkzeugen Militarismus und Juristerei die Geschlagene und Verurteilte. Tatsächlich standen sich in diesem Prozeß nicht Personen gegenüber, sondern Klassen. Wie tapfer und glänzend Genossin Luxemburg im Kampfe gegen den Militarismus das Banner der Partei voranträgt, sie hat in ihm alles in allem nicht mehr gesagt, freilich auch nicht weniger, als was jeder aufrechte Sozialdemokrat erklären muß. Und wie immer der personliche Haß gegen sie den Prozeß gefärbt haben mag, in ihr sollte das klassenbewußte Proletariat selbst als Todfeind der bürgerlichen Ordnung getroffen, sollte es im unversöhnlichen Kampfe gegen den Militarismus geknebelt werden. Das tritt zum Greifen deutlich vor die Augen, wenn man bedenkt, daß der letzte Prozeß nur ein Glied ist in der Kette von Versuchen, die Sozialdemokratie als politische Führerin des kämpfenden Proletariats auf dem Boden des gemeinen Rechts abzuwürgen. Wer über diese Absicht der Staatsretter von Beruf und Neigung nach im Zweifel sein sollte, den muß die letzte Anklage gegen Genossin Luxemburg belehren, die der Staatsanwalt wegen ihrer Resolution zum Massenstreik in Berlin auf die Richtstatt schleifen will, obwohl neun Jahre vergangen sind, seit die Sozialdemokratie in Jena den Massenstreik in aller Form unter ihre Kampfesmittel aufgenommen hat. Übrigens hat die bürgerliche Presse die hervorgehobene Bedeutung des Prozesses über Soldatenmißhandlungen durch die Art stark unterstrichen, wie sie dieses wichtige Ereignis des polittschen Lebens behandelte. Die„Frankfurter Zeitung " ist das einzige bürgerliche Blatt gewesen, das den Prozeß nach seiner juristischen, politischen und rein menschlich-kulturellen Seite hin sachlich und nahezu vorurteilslos gewcrtet hat. Das„Berliner Tageblatt", das Organ des„entschiedenen" Linksliberalismus, hat ihm nicht so viel Beachtung geschenkt wie seinerzeit dem Selbstmord der Prinzessin Sophie von Weimar, die allerdings von dem welterschütterndcn Gerücht umsponnen war, mit einem Herrn v. Bleichröder verlobt zu sein: wie dem Prozeß der italienischen Gräfin Tiepolo , von der nicht feststeht, ob sie den Burschen ihres Gatten in der Verteidigung ihrer bedrohten Ehre oder als hysterische Dirne niederschoß: wie den Beicht- und Manikuregepflogenheiten der
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25 (22.7.1914) 22
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