Nr. 6

25. Jahrgang

Die Gleichheit

Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen

Mit den Beilagen: Für unsere Mütter und Hausfrauen und Für unsere Kinder

Die Gleichbeit erscheint alle vierzehn Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pfennig; unter Kreuzband 85 Pfennig.

Jabres- Abonnement 2,60 Mart.

Juhaltsverzeichnis.

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Stuttgart 11. Dezember 1914

Kriegskrankenunterstützung. Von Gustav Hoch . Die sozialistische Die sozialistische Frauenbewegung in Frankreich . Von Wally Grumbach.( Schluß.) Nirgendwo? Ge= Die Gewerkschaften im Jahre 1913. nossenschaftliche Rundschau. Von H. F.

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Notizenteil: Arbeitslosigkeit der weiblichen Erwerbstätigen.-Sozia listische Frauenbewegung im Ausland. Für den Frieden.

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Kriegskrankenunterstützung.

Je länger der Krieg sich hinzieht, desto klarer zeigt sich, daß mehr als bisher geschehen muß, um wenigstens seine schlimmsten wirtschaftlichen Folgen möglichst von der großen Masse des arbeitenden Volkes fernzuhalten. Auf eine drin­gend notwendige Maßnahme dieser Art hat Geheimer Regie­ rungsrat Professor Dr. P. Mayet in Berlin hingewiesen. Er verlangt besondere Kriegskrankenkassen, deren Aufgabe jein soll:

1. den Familien der Kriegsteilnehmer,

2. den infolge des Krieges Arbeitslosen und ihren Familien bei Verschärfungen der Kriegsnot durch Wochenbett, Krank­heit oder Todesfall in der Familie Hilfe zu gewähren. Die Leistungen dieser Kasse sollen bestehen in Wochenhilfe, Fa­milienhilfe und Sterbegeld.

Die Wochenhilfe soll gewähren:

a. ein Wochengeld von 80 Pf. täglich für die Dauer von 8 Wochen, wovon 14 Tage vor der Entbindung liegen dürfen; bei Fehlgeburt fällt das Wochengeld weg;

b. die notwendigen Dienste der Hebammen und Ärzte wäh­rend der Schwangerschaft und bei Fehlgeburten;

e. ein Stillgeld von 30 Pf. täglich bis zum Ende der 39. Woche nach der Niederkunft;

d. Hauspflege auf die Dauer bis zu 6 Wochen unter Weg­fall des Wochengeldes;

e. Verpflegung in einem Schwangeren- oder Wöchnerinnen­heim unter Wegfall des Wochen- und Stillgeldes.

Als Familienhilfe ist vorgesehen:

a. Arztliche Behandlung;

b. Arznei und kleinere Heilmittel;

e. Hauspflege auf die Dauer bis zu 6 Wochen;

d. Verpflegung und Behandlung in einer Krankenanstalt auf die Dauer bis zu 8 Wochen;

e. Verpflegung in einem Genesungsheim oder in einem Kurort auf die Dauer bis zu 8 Wochen.

Das Sterbegeld soll betragen beim Tode

a. der Familienmutter 30 Mt.,

b. des arbeitslosen Familienvaters 30 Mr., c. eines Familienangehörigen 15 Mk.

Die Notwendigkeit dieser Leistungen braucht in diesem Zu­jammenhang nicht ausführlich begründet zu werden. Die " Gleichheit" hat seit jeher eine sachgemäße und ausreichende Kranken- und Wochenhilfe für alle Familen gefordert und vor vier Jahren auch in jeder Weise die Bemühungen der Sozialdemokraten im Reichstag unterstützt, die Kranken- und

Zuschriften an die Redaktion der Gleichheit find zu richten an Frau Klara Zetkin ( Zundel), Wilhelmshöhe, Poft Degerloch bei Stuttgart . Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furtbach- Straße 12.

Wochenhilfe zu verbessern. Bezeichnend ist nur, daß jetzt für diese Forderungen auch ein Mann wie Professor Dr. Mayet in Berlin so entschieden eintritt. Das verdient eine besondere Beachtung. Professor Dr. Mayet war nämlich Mitglied des. Arbeiterversicherung bearbeitet. Hoffentlich gelingt es ihm, Kaiserlichen Statistischen Amtes und hat dort die Fragen der für seine Forderungen die maßgebenden Kreise der Regic­rungen und bürgerlichen Parteien zu gewinnen. In der Ge­sellschaft für soziale Medizin, Hygiene und Medizinalstatistik in Berlin sind die Vorschläge des Professors Dr. Mayet be­sprochen und einstimmig gebilligt worden.

Allerdings kann mit diesen Maßnahmen nicht mehr lange gewartet werden. Vielmehr sollte der Reichstag schon bei seinem nächsten Zusammentreten, also am 2. Dezember dieses Mayet hat das in Aussicht gestellt. Jahres, diese Kriegsunterstützung beschließen. Professor Dr.

Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich im wesent­lichen um eine Geldfrage. Die Bezeichnung: Kriegs­frankenkassen, wie sie Professor Dr. Mayet gewählt hat, ist nicht zutreffend. Sie verleitet zu der Auffassung, als sollten die Mitglieder dieser Kassen zu der Deckung der Kosten bei­tragen. Das ist aber auch nach dem Plane des Professors Dr. Mayet ausgeschlossen. Es kommen hier ja gerade solche Familien in Betracht, die infolge des Krieges ohne den Verdienst ihres Ernährers sind und deshalb nicht aus eigenen Mitteln auch nur die notwendigsten Ausgaben bestreiten kön­nen. Um dies Verhältnis von vornherein klar auszusprechen, empfiehlt es sich, die geplanten Maßnahmen als Kriegs­franken unterstüßungen zu bezeichnen.

Die Kosten dieser Unterstützungen hat nach dem Vorschlag des Professors Dr. Mayet in letter Linie das Reich zu tragen. Die Versammlung der Gesellschaft für soziale Me­dizin, Hygiene und Medizinalstatistik in Berlin empfahl, daß die Mittel für die Unterstüßungen aufgebracht werden sollen durch das Reich oder durch die Versicherungsan­stalten der Invaliden- und Hinterbliebenen­versicherung. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mittel borläufig aufgebracht oder endgültig bezahlt werden sollen. Zunächst ist die wichtigste Frage, woher die Mittel für die sofortige Durchführung der Unterstüßungen vorläufig genommen werden sollen. Hierüber wird die Verständigung verhältnismäßig leicht sein. Bei einer nur vorläufigen Re­gelung der Kostenfrage ist die Hauptsache, daß die Mittel be­schafft werden, der Streit aber darüber, wer sie endgültig tragen soll, wird bis nach dem Friedensschluß vertagt.

Jedoch dürfen wir keinen Zweifel darüber lassen, daß die Versicherungsanstalten der Invaliden- und Hinterbliebenen­versicherung mit der vorläufigen Hergabe der Mittel in feiner Weise für die endgültige Belastung verpflichtet werden sollen. Denn auch nach dem Kriege muß die Inva­liden- und Hinterbliebenenversicherung unter allen Umstän­den die Mittel haben, die sie für die Erfüllung ihrer großen und wichtigen Aufgaben braucht. Nach meiner Auffassung muß das Reich auch nach dem Kriege in ganz anderer, viel