Nr. 15
Die Gleichheit
Kinder der Arbeiterinnen sind durch das vermehrte Außerhausarbeiten der Mütter an Gesundheit und Leben bedroht, da versäumt wurde, für die zweckentsprechende Unterbringung der Kinder zu sorgen.
Daher kann eine weitere Heranziehung der Frauen aus der Arbeiterklasse nur die schlimmsten Befürchtungen erweden, worauf hinzuweisen wir als unsere Pflicht erachten. Soweit aber Frauen an Stelle von Männern zur Arbeit in Industrie, Gewerbe oder in Bureaus und Handelsgeschäften herangezogen wurden, erheben wir nachdrücklichst die Forderung, daß ihnen derselbe Bohn gegeben werde, wie ihn die Männer erhielten, deren Plätze sie einnehmen.
Ebenso nachdrücklich und bestimmt erheben wir die Forderung, daß die Arbeiterschutzbestimmungen, wie sie vor dem Kriege in Geltung waren, auch jetzt aufrechtbleiben:
1. Vor allem soll die Arbeitszeit nirgends Iänger sein, als sie dank den Bemühungen der Gewerkschaften schon vor dem Kriege eingeführt war. Mit allem Nachdruck verweisen wir auf die dringende Forderung des Achtstundentages für die weibliche Arbeiterschaft, deren Begründung in der besonderen Eigenschaft der Frau als Mutter gelegen ist. 2. Die Einhaltung des gese- lichen Verbots der Nachtarbeit. 3. Die Ausschaltung der Frauen von jenen Arbeiten, die erwiesenermaßen und nachärztlichem Gutachten für den weiblichen Organismus besonders gesundheitsschädlich sind."
In einer zweiten Konferenz, die vom B und österreichischer Frauenvereine einberufen war, sind fünf Delegierte unserer Genofsinnen erschienen und haben diese Forderungen vertreten, die mittlerweile eingehend dargestellt und durch Vorschläge für Säuglingsschutz und Kinderfürsorge vervollständigt worden waren. Den ganz übertriebenen Darstellungen von dem hohen Kriegsverdienst der Arbeiterinnen haben sie die tatsächlichen Verhältnisse gegenübergestellt, wie sie für die Masse bestehen. Unsere Genoffinnen haben nicht unterlassen, das Problem der steigenden Frauenarbeit im Kriege nach allen Richtungen und in allen Konsequenzen zu beleuchten. Die Forderungen der sozialdemokratischen Frauen wurden inzwischen auch dem Kriegsministerium überreicht und in sechs glänzend besuchten Frauenversammlungen den Arbeiterinnen zur Kenntnis gebracht und von diesen mit jubelnder Zustimmung gutgeheißen. Weitere Versammlungen finden statt, und es kann ohne übertreibung festgestellt werden, daß das Interesse unserer Genossinnen an Versammlungen ständig wächst.
Auch die bürgerlichen Frauenorganisationen haben ihre Vorschläge zum Thema:" Soldat im Hinterland" ausgearbeitet. Es muß objektiver Weise anerkannt werden, daß sich alle den Forderungen der Sozialdemokratinnen anpassen. Sie haben unsere Arbeiterinnenschutzforderungen übernommen, ebenso unsere Forderungen zur Kinderfürsorge. Ihre Vorschläge tragen auch den fogenannten Intelligenzarbeiterinnen Rechnung, wogegen von unserem Standpunkt aus gewiß nichts eingewendet werden kann. Natürlich unterläßt es der Bund österreichischer Frauen nicht, seine Verschläge an das Kriegsministerium mit patriotischen Versicherungen einzuleiten, die bei den sozialdemokratischen Forderungen selbstverständlich fehlen. Die Reichsorganisation der katholischen Frauen hat zur Mobilisierung der Frauen noch nicht ge= sprochen.
Wir täuschen uns nicht über die praktische Wirkung unserer Vorschläge. Wir wissen, daß es für ihre Verwirklichung nicht aus= schließlich auf den guten Willen einiger wohlmeinender Personen ankommt, wie groß auch sonst deren Einfluß scheinen mag. Die stärkste Macht auch in Österreich ist doch der Kapitalismus . Aber eines glauben wir sagen zu können: daß sich Gelegenheit bot, das Problem der Frauenarbeit aufzurollen, vom sozialistischen Standpunkt zu beleuchten und die Agitation für unsere Auffassung und unsere Forderungen in die Massen zu tragen. Und das ist sicherlich von Vorteil und wird fortwirken.
Frauenstimmrecht.
a. p.
Staaten mit politischem Frauenwahlrecht. In vierzehn Staaten der Nordamerikanischen Union befizen die Frauen das attive und passive Wahlrecht. Unbeschränktes, das heißt volles kommunales und politisches Wahlrecht ist ihnen zuerkannt in Wyoming seit 1869, in olorado seit 1893, in Idaho und Utah seit 1896, in Washington seit 1910, in Kalifornien seit 1911, in Oregon , Arizona , Ran
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jas, Rentuch und Michigan seit 1912, in Alasta feit 1913, in Nevada und Montana seit 1914. Etwas beschränktes Wahlrecht besitzen sie seit 1913 in Jllinois. Eine Reform steht hier in absehbarer Zeit bevor. In Staaten wie Arizona , Oregon und Kolorado find Frauen bereits seit Jahren in den gesetzgebenden Körperschaften tätig. In weiteren neun Staaten: Artanfas, Jowa, Massachusetts , New Jersey , New York , Nord Dakota, Pennsylvania , Tennessee und Westvirginia ist die Einführung des Frauenwahlrechts nur noch eine Frage der Zeit.
In Australien befißen die Frauen zum Bundesparlament des 1900 gegründeten Föderativstaates das volle attive( seit 1902) und passive( seit 1912) Wahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die Männer. Von den Einzelstaaten hat Südaustralien 1896 den Frauen das aktive und passive Wahlrecht bei kommunalen und politischen Wahlen unter den gleichen Bedingungen wie den Männern verliehen. Zum Oberhaus ist die Wahl an den Besitz gebunden. Nur aktives Wahlrecht besitzen die Frauen in West australien seit 1899, in Neusüdwales feit 1902, in T a 3- manien seit 1903, in Queensland und Vittoria seit 1908. In Neuseeland erhielten die Frauen 1893 das allgemeine, aftive und passive Wahlrecht zu Unterhaus und Senat.
Von den europäischen Staaten hat Finnland, den Ruhm, als erster den Frauen 1905 das volle aktive und passive Wahlrecht zum Landtag gewährt zu haben. 19 Frauen wurden 1907 in die Volksvertretung gewählt. In Norwegen erhielten die Frauen, die ein beschränktes Gemeindewahlrecht besaßen, 1907 auch ein beschränktes politisches Wahlrecht. 1910 wurde das Gemeindewahlrecht auf alle Frauen ausgedehnt, seit 1913 besitzen die Frauen Norwegens vom vollendeten 25. Lebensjahr ab das allgemeine, attive und passive Wahlrecht zum Barlament. In Dänemark besteht das Gemeindewahlrecht aller steuerzahlenden Frauen und Frauen von Steuerzahlern seit 1908. Mit der Verfassungsreform bom 5. Juni 1915 haben die Frauen auch das allgemeine politische Wahlrecht erhalten. Die Reform tritt am 5. Juni 1916 in Kraft. Im Juli finden die Neuwahlen statt. Mit den Däninnen haben auch die Frauen Islands ihr Wahlrecht erhalten, das bereits 1914 beschlossen, aber erst jetzt vom König genehmigt wurde. Den Frauen eignet in Österreich- Ungarn ein beschränktes Wahlrecht zu dem Landtag mancher Kronländer. Doch sind die betreffenden Bestimmungen unklar und voller Widersprüche.
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Frauenwahlrecht in Manitoba. Die Frauen haben einen Sieg zu verzeichnen! Die kanadische Provinz Manitoba hat ihren weiblichen Bürgern das volle aktive und passive Wahlrecht gegeben. Man hofft, daß bald die Provinzen Alberta und Saskatchewan folgen werden. Das fommunale Wahlrecht besaßen die Frauen von Manitoba bereits seit dem Jahre 1888. Die Regierung der Provinz besteht aus einem sogenannten Lieutenant- Governor und einer gesetzgebenden Versammlung von 41 Mitgliedern, die immer auf vier Jahre gewählt werden.
Frauenarbeit.
Frauenarbeit in der rheinisch- westfälischen Metallindustrie. Über die Verbreitung und die Entlohnung der Frauenarbeit in der rheinisch- westfälischen Metallindustrie berichten Untersuchungen, die von den Bezirksleitungen der drei in Frage kommenden Metallarbeiterverbände vorgenommen worden sind. Das Material ist unter erneuter Beantragung, Schiedskommissionen zu schaffen, dem stellvertretenden Generalfommando in Münster in Westfalen zugestellt worden. Die Untersuchung der drei Arbeiterverbände erstreckte sich auch auf die männlichen Arbeiter.
Von den Ermittlungen über die Zunahme der Frauenarbeit in der Kriegszeit wurden in 112 Orten 446 Betriebe mit 579 Abteilungen erfaßt. Von ihrem Ergebnis darf wohl mit Recht gesagt werden, daß es den Umfang der Frauenarbeit in Rheinland- West falen widerspiegelt..Die gewaltige Zunahme der Frauenarbeit in der Kriegszeit erhellt aus diesen Ziffern. Vor dem Kriege waren in 227 Betrieben 10 150 Arbeiterinnen beschäftigt, während nun in 579 Betrieben 42 270 Arbeiterinnen tätig sind, das bedeutet eine Bunahme um 32 120. Jn 352 Betrieben ist die Frauenarbeit neu eingeführt worden. Die Arbeiterinnen werden in der Metallindustrie mit fast allen vorkommenden Arbeiten beschäftigt, wie Formen, Drehen, Stanzen, Pressen, Kranführen. In 218 Betrieben wurden die Arbeiterinnen in Stundenlohn, in 69 Betrieben in Affordlohn und in 292 Betrieben zum Teil in Lohn und zum Teil in Afford beschäftigt. Die Höhe des Stun= denlohnes schwankte in den 218 Betrieben zwischen 10 und 50 Pf., die des Attordlohnes in den 69 Betrieben zwischen