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Die Gleich beit.

Der unabhängige Abgeordnete, Braß hatte reiches Material gegen Watter, aber trog Bitten der Regierung wurde ihr dasselbe nicht überwiesen. Erst in der Sigung der National­versammlung vom 14. April trat der genannte Abgeordnete damit hervor. Aber dann wurde durch den Reichswehrminister Dr. Geßler festgestellt, daß zwar die deutsche Regierung das Material nicht erhalten habe, daß es aber durch den Abgeord­neten Braß einem französischen Pressevertreter und da­mit der französischen Regierung zugänglich gemacht wurde, so daß dieselbe Unterlagen für ihren Einmarsch in die neutrale Zone hatte. Der Efel steigt einem bis zum Halse.

Für die kommenden Wahlen ist nichts nötiger, als eine ge­schlossene Front gegen Reaktion und Butschismus, gegen jeden Verrat an unserem sozialistischen Ziel. Er droht von beiden Seiten. Wir wollen frei werden vom deutschen Kapitalismus mit seinem triegerischen Gefolge, aber wir wollen dafür nicht Knechte des französischen oder eines anderen Kapitalismus werden. Jeder, der uns unter dieses Joch bringen will, ist unser Feind. Die Uneinigkeit der Arbeiterschaft aber bringt diesen Feinden von rechts und links den Sieg. Unsere Einigkeit ist ihr Verderben und darum müssen wir sie wollen. Clara Bohm- Schuch .

Den Märzgefallenen von 1920

Von banna Zichocher

Kein Schmähwort werde laut, kein Vorwurf Schalle ! Laßt uns in Trauer leis die Häupter neigen! Laẞt бaß und Wut vor diefen Toten Schweigen, Denn deutiche, Mütter wiegten einit fie alle.

Sie alle fahn aus tiefen Dunkelheiten

hoch über fich der Freiheit Lichtkranz Schweben. Geblendet sprangen denen fie ans Leben, Die ibre Sehnsucht gleichem Ziele weihten.

Anitatt in gutem Streben fich zu einen, Würgten fie fich, weil fie fich nicht erkannten, Getrübten Blicks die Bruderband nicht fanden. O, laßt uns diefen Irrwahn heiß beweinen!

Doch follen heute Blumen bloß und Tränen Des Schmerzes wehmutsvolle Gaben fein?- Bei dem Gedächtnis unfrer Toten: Nein! nur der darf sich ihr echter Erbe wähnen,

Der schwört, an feinem Teil mit starken bänden Des Mißtrau'ns wuchernd Giftkraut auszurotten Und mögen Toren auch und Hetzer spotten Durch Sterneníaaten бaß in Licht zu wenden!

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Das württembergische Jugendfürsorge­

gesetz

Von Anna Blos , M. d. N.

Der Württembergische Landtag hat am 4. Oftober 1919 ein Jugendfürsorgegesetz beschlossen. In den von der Badischen Ge­sellschaft für soziale Hygiene herausgegebenen Sozialhygienischen Mitteilungen", deren Echriftleiter der bekannte Dr. med. Alfons Fischer ist, heißt es, daß dieses Gesetz einen modernen Geist atmet und wohl das Vorbild wird zu dem schon lange er­warteten Reichsjugendwohlfahrtsgesetz.

Württembergs Ministerium des Innern hat in dem aus Straß burg berufenen Regierungsrat Dr. Blaum eine Kraft gewonnen, der der Ruf vorausging, daß sie auf dem Gebiete der Jugend­fürsorge Vorbildliches geleistet hat. Ihm ist nun auch in der Hauptsache der Entwurf des Jugendfürsorgegejeges zu danken, wie der Landtag es angenommen hat.

Die Jugendfürsorge ist als staatlich und öffentlich anzusehen. Zur Durchführung der Aufgaben der öffentlichen Jugendfürsorge ist in jeder Amtsförperschaft von der Amtsversammlung und in jeder großen Stadt von dem Gemeinderat ein Jugendamt ein­zurichten und für seine Leitung eine Jugendfommission zu

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bestellen. Mehrere Oberamtsbezirke fönnen zur Errichtung eines gemeinsamen Jugendamts vereinigt werden. Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern können zur Errichtung eines eigenen Jugendamts ermächtigt und einzelne oder alle Gemeinden eines Oberamtsbezirks an das Jugendamt einer Stadt nach deren An­hörung angeschlossen werden. Kommt eine Einigung zwischen den Amtsversammlungen oder den Gemeinderäten über die Satzung nicht zustande, so wird diese vom Ministerium des Innern aufgestellt.

Die Jugendämter find für werdende Mütter, Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren zuständig, die sich in ihrem Be­zirk aufhalten.

Die Tätigkeit der Aemter umfaßt die Förderung, wenn nötig, Schaffung von Einrichtungen des Mutterschutzes, der Säuglings. und Kleinkinderfürsorge, die Fürsorge für Schulkinder außer halb des Unterrichts und für die nichtschulpflichtigen Kinder, schließlich die Pflege und den Schutz der schulentlassenen Jugend­lichen, sowie die Fürsorge für deren Gesundheit, insbesondere durch Unterstützung der auf diesem Gebiet tätigen Vereine und Personen. Sie haben in diesen Fragen jedermann Auskunft zu erteilen, soweit nicht die Interessen der Fürsorgebedürftigen entgegenstehen.

Jm einzelnen übernehmen die Jugendämter die Geschäfte des Gemeindewaisenrats bezüglich der ihrer Zuständigkeit unter­liegenden Minderjährigen, die Aufsicht über das Kost- und Pflege= Kinderwesen, die Unterstützung und die Fürsorge für Erziehung und Berufsausbildung der elternlosen, der unehelichen und der dauernd getrennt von beiden Elternteilen untergebrachten, hilfs= bedürftigen Minderjährigen. Dazu kommt die Führung von Be rufsvormundschaften und pflegschaften, sowie die Beratung von Vormündern, Pflegern und Beiständen bei der Ausübung ihres Amtes, der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Verwahr­lejung, Mißhandlung und Ausbeutung, die Unterstüßung der Justiz und Polizeibehörden in allen Fällen, in denen Jugendliche von ihrer Tätigkeit erfaßt werden, die Mitwirkung bei der Vor­bereitung und Durchführung der Fürsorgeerziehung, die Aufsicht über die in ihrem Bezirk bestehenden Einrichtungen und An­stalten der Jugendfürsorge, soweit sie nicht anderen Behörden borbehalten ist, die Verwaltung von Stiftungen für Zwecke der Jugendfürsorge, soweit die Stiftungsurkunden keine Bestimmung über die Verwaltung enthält.

Die Jugendkommission soll ausschließlich des Vorsitzenden, der von der Amtsversammlung( Gemeindeversammlung) gewählt wird, in der Regel aus nicht mehr als zwölf Personen bestchen, von denen mindestens ein Viertel Frauen sein müssen. Bon Amts wegen gehören der Kommission als Mitglieder an: Der Oberamisarzt, in den Städten der Stadtarz:, falls ein solcher Bestellt ist, der Bezirksschulinspektor( unter mehreren bestimmt das Ministerium für Kirchen- und Schulwesen das Mitglied), ein vom Justizministerium beauftragter Richter oder Vormund­schaftsrichter. Bei Auswahl der Mitglieder der Jugendkommission durch die Amtsversammlung( Gemeinderat) müssen Personen, be rücksichtigt werden, die durch ihr Amt oder ihre Tätigkeit für die Jugendfürsorge sich eignen. Die Bereinigungen, die sich mit Kinder- und Jugendfürsorge beschäftigen, sind zu Vorschlägen berechtigt.

Für die Besorgung der Geschäfte jedes Jugendamta ist ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin im Hauptamt zu Bestellen. Sie sind zu den Sizungen der Jugendkommission mit beratender Stimme beizuziehen. Außerdem sind hauptamtliche Bezirksfürsorgerinnen und nach Bedarf in den Gemeinden frei. willige Helferinnen und Helfer zu bestellen. Die Bezirks, ür. forgerin nimmt an den ihren Geschäftskreis betreffenden Sihun gen der Jugendkommission mit beratender Stimme teil.

Die Jugendkommission hat in jeder Gemeinde nach Anhörung des Gemeinderats wenigstens eine in der Jugendfürsorge er. fahrene Person zu ihrer Unterstüßung in den Angelegenheiten des Gemeindemaisenrats zu bestellen. Das Jugendamt hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den die gleichen Ziele ver. folgenden Vereinen und Anstalten unter Wahrung ihres sabungs­mäßigen Charakters und ihrer Selbständigkeit zusammenzue

wirken.

Das Ministerium des Innern führt als Landesjugendamt die Aufsicht über die Jugendämter. Bei dem Ministerium des Innern wird ein Landesbeirat für Jugendfürsorge errichtet. Der Landes­beirat ist über grundsätzliche Fragen der Jugendfürsorge zu hören. Er fann für einzelne Fragen Unterausschüsse einsetzen.