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Die Gleichheit

mungen heißt es in dem österreichischen Geseh: Durch Vollzugs­anweisung fann bestimmt werden, in welcher Weise die Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Gesetz geschaffenen Ver­pflichtungen geregelt wird." Wir vermissen hier eine sachgemäße soziale Kontrolle. Auch vermissen wir die Ausschaltung der pri­baten gewerbsmäßigen Stellenbermittlung. Die Schiedsgerichte müßten nach deutschem Brauch geregelt werden.

Nach dieser Darstellung unserer Forderungen wollen wir uns noch mit den Richtlinien befassen, die ein von der Gesellschaft für Soziale Reform berufener Ausschuß aufgestellt hat. Diesem Aus­schuß gehörten an: Prof. Dr. France und Prof. Dr. Heyde als Vorsitzende, ferner Abg. Behrens, Frau Gertrud Bernhard, Frl. Dr. Behrend, Frl. v. d. Decken( Zentrale der Landfrauen), Frau Berta Delbrück- Hindenberg( Arbeitsamt Schöneberg), Frl. Filling ( Reichsverband weiblicher Hansangestellten Deutschlands ), Frau Fleck( Verband deutscher Hausfrauenvereine), Frl. Stadtv. Frie denthal( Ständ. Ausschuß z. Förd. d. Arbeiterinneninteressen), Frl. Dr. Gaebel( Bureau für Sozialpolitik), Frl. Abg. Gertrud Hanna ( Allg. Deutscher Gewerkschaftsbund), Frau Gräfin Kayser­lingf- Cammerau, Frau Baronin Kerferint, Frau Abg. Kaehler ( Zentralverband der Hausangestellten; später ausgeschieden), Frl. Krug( dgl.), Frau E. Mühsam( Groß- Berliner Zentrale der Haus­frauenvereine), Frl. Anna Schmidt( Verband katholischer erwerbs. tätiger Frauen und Mädchen), Frl. v. Sommerfeld( Ev. Verband zur Pflege der weiblichen Jugend), Frl. Voigt( Verband fatholi­scher erwerbstätiger Frauen und Mädchen) und Senatspräsident Geh. Justizrat Dr. Zimmermann.

Die Vertreter des Zentralverbandes der Hausangestellten sind meines Wissens ausgeschieden, weil sie es zwecklos fanden, in einer Kommission mitzuarbeiten, deren Einzelmitglieder sich nicht verpflichteten, das Ergebnis der Arbeit vor den Gesetzgebern zu vertreten. Interessant ist, daß der Verband Deutscher Hausfrauen­vereine dem Ausschuß ein Sondergutachten einreichen ließ, das die Arbeitszeit als solche überhaupt nicht und die Ruhezeit außer einigen Mindestbestimmungen Nachtruhe von 8-9 Stunden nach 10 Uhr, zwei Stunden Pause, Freizeit einmal in der Woche und jeden zweiten Sonntag von 3 Uhr ab nur im Einzelvertrage geregelt wissen wollte, und das ferner den Tarifvertragsgedanken völlig berwarf, weil seine Verwirklichung durchaus nicht ruhige und gesicherte Zustände im häuslichen Dienstverhältnis hervor gebracht habe, vielmehr zur Quelle dauernder Beunruhigung ge­worden sei!!

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Die Richtlinien der Gesellschaft für Soziale Reform wollen es den Landeszentralbehörden überlassen, die Geltung aller oder ein­zelner Bestimmungen für Gemeinden unter 5000 Einwohnern auszuschließen. Wir wiesen schon vorhin darauf hin, daß wir solche Ausnahme nicht wünschen. Als Hausgehilfe soll nach den Richtlinien gelten, wer zu Leistungen häuslicher Arbeit in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist.

Die Ehefrau, die auf Grund des§ 157 des Bürgerlichen Gesetz­ buches den Haushalt führt, soll als Arbeitgeber im Sinne des Gefeßes gelten.

Die Arbeitszeit entspricht unseren Vorschlägen, 10 Stunden zwischen 6 und 8 Uhr und zwei Stunden Freizeit. Es wird aber für leichte laufende Arbeit eine Stunde Arbeitsbereitschaft hinzu­gefügt, die wir entschieden ablehnen, da sie in der Praxis zu einer 11ftündigen Arbeitszeit führen würde. Jeden zweiten Sonntag soll die Arbeitszeit um 2 Uhr mittags enden und ein­mal wöchentlich werktags um 3 Uhr, ob mit Erlaubnis der Ent­fernung vom Haus, wird nicht klar ausgedrückt. Entfernung vom Haus soll zweimal wöchentlich von 8 Uhr abends bis zur Polizei­stunde gestattet sein. Ganz arbeitsfrei soll im Sommer jeder vierte, im Winter jeder sechste Sonntag sein.

Der Hausgehilfe hat nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr Anspruch auf 7 Tage Urlaub. Dieser steigt nach dem zweiten Jahre auf 10 Tage, nach dem dritten Jahre auf 14 Tage, nach dem vierten Jahre auf 17 Tage, nach dem fünften Jahre auf 21 Tage. Für die Urlaubszeit ist der Lohn, für etwa ausfallende Most die ortsübliche Entschädigung zu zahlen. Der Zeitpunkt des Urlaubs unterliegt freier Uebereinkunft.

Wenn der Hausgehilfe im Falle der Erkrankung die erweiterte Krankenpflege im Sinne des§ 437 der Reichsversicherungsordnung von der Krankenkasse nicht verlangt, so hat der Dienstberechtigte die Verpflichtung, für die erforderliche Verpflegung im eigenen Haushalt oder anderweitig zu sorgen, und zwar für die Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die gesetzliche Kündigungszeit hinaus. Findet die Verpflegung außerhalb des eigenen Hauses statt, so ist der Betrag des ortsüblichen Kostgeldes zugrunde zu legen. Der Gehilfe muß sich den Betrag des Krankengeldes auf

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die Verpflegung anrechnen lassen. Die Vorschriften des§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

Der Hausgehilfe hat Anspruch auf eine dem Haushalt an­gemessene ausreichende Belöstigung und Wohnung. Das Zimmer muß von innen und außen verschließbar sein und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Ein eigenes Bett und ein verschließ­bares Behältnis zum Aufbewahren der Sachen muß zur Ver­fügung stehen. Die Vorschriften des§ 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

Der Hausgehilfe muß im Besize eines mit Lichtbild versehenen behördlich beglaubigten Personalausweises sein.

Der Arbeitsvertrag muß schriftlich geschlossen werden; jeder der Vertragschließenden erhält eine Ausfertigung. Der Vertrag muß Bestimmungen enthalten über Art der beiderseitigen Leistungen, insbesondere Höhe der Vergütung. Er soll enthalten Bestimmungen über die ununterbrochene Nachtruhe, die zur Einnahme der Mahl­zeiten usw. dienenden täglichen Ruhepausen, die an Wochen- und Sonntagen zu gewährende Freizeit, den alljährlichen Urlaub und die Kündigungsfrist. Es genügt die Bezugnahme auf die gesetz­lichen Bestimmungen oder etwa bestehende Tarifverträge.

Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein. Die Kün­digung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am 15, jeden Monats zu erfolgen. 1. Das Arbeits­verhältnis kann von jedem Teile chine Einhaltung einer Kündi­gungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens ver­pflichtet. 2. Als wichtige Gründe, die den Hausgehilfen zur frift­losen Kündigung berechtigen, gelten, sofern nicht besondere Um stände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich:

a) Unfähigkeit zur Leistung der Arbeit, z. B. schwere Krankheit; b) Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen durch den Arbeitgeber oder dessen Familienangehörige oder dessen Weigerung, den Haus­gehilfen gegen solche Weigerungen seitens anderer Hausange­hörigen zu schützen;

c) Zumutung von Handlungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;

d) Gefahr für Leben und Gesundheit des Hausgehilfen, z. B. ansteckende Krankheit eines Hausgenossen ohne Anordnung der nötigen Vorsichtsmaßregeln;

e) ständige Zuweisung anderer als der vertraglich übernomme nen Arbeiten wider Willen des Hausgehilfen;

f) Nichtzahlung des fälligen Gehalts trop wiederholter Mah­nungen, den ihm nach§ 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches ob­liegenden Verpflichtungen nachzukommen.

Als wichtige Gründe, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kün digung berechtigen, gelten, sofern nicht andere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich:

a) Nichtantritt und unbefugtes Verlassen der Arbeit durch den Hausgehilfen, sowie beharrliche Weigerung, den ihm nach dem Arbeitsvertrage obliegenden Verpflichtungen nachzukommen; b) Vorzeigung falscher oder gefälschter Zeugnisse oder Arbeits­bescheinigungen bei Abschluß des Arbeitsvertrages;

c) Berheimlichung oder Täuschung über das Bestehen eines an­deren, den Hausgehilfen gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsver­hältnisses, Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug oder liederlicher Lebenswandel der Hausgehilfen;

d) Tätlichkeiten des Hausgehilfen gegen den Arbeitgeber oder dessen Familienangehörige;

e) erhebliche und vorsäßliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteil des Arbeitgebers;

f) Berleitung oder Versuche zur Verlcitung von Familien­angehörigen des Arbeitgebers oder von Mitarbeitern zu Hand­lungen, die gegen die Gesetze oder guten Sitten verstoßen;

g) Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, ansteckende oder ab­schreckende Krankheit.

Wir bringen die Bestimmungen so ausführlich, weil sie sorg­fältig ausgearbeitet sind und wahrscheinlich den sozial gerichteten Elementen der bürgerlichen Partei zur Richtschnur dienen werden und weil an ihnen Mitglieder der Kommission für Arbeitsrecht beim Arbeitsministerium mitgearbeitet haben. Daß wir eine andere Regelung der Arbeits- und Urlaubszeit wünschen, haben wir bereits gesagt. Die anderen, zuleht angeführten Bestimmun gen sind annehmbar. Nur wünschen wir nicht fristlose Kündigung wegen ansteckender Krankheit. Wir wollen auch, daß auf Verlangen des Hausgehilfen das Zeugnis sich auf Führung und Leistung erftreden soll. Ferner begrüßen wir es, daß für Streitigkeiten Schiedsgerichte, paritätisch aus Hausgehilfen und Arbeitgebern