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Die Gleich beit
scheid der Regierung mit Zuversicht entgegen und hoffen, daß es nicht nur binnen furzem weibliche Stadträte in Bombay geben, sondern daß diese Entscheidung auch die weiteren Bestrebungen um das Frauenstimmrecht günstig beeinfluffen wird.
Soziale Rundschau
Zu den Schwangerschaftskosten gehört auch der Arbeitsverbienst ber unehelichen Muiter. Nach§ 1715 des B.G.B. hat der uneheliche Vater der unehelichen Mutter, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersehen und nach§ 1716 B.G.B. kann das Gericht anordnen, daß der erforderliche Betrag für sämtliche Schwangerschaftskosten schon vor der Geburt des Kindes hinterlegt wird.
In den in diesen Baragraphen erwähnten aufwendungen" gehört auch der Arbeitsverdienst, welcher einer unehelichen Mutter durch die Schwangerschaft entgeht.
Das Landgericht Bochum sagt darüber in einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 20. März 1920, Attenzeichen 5 T. 61-20, folgendes:
Der erste Richter hat den Antrag vom 26. Februar 1920 auf Sicherstellung des Lohnausfalles der Tochter des Antragstellers für mindestens 60 Tage in Höhe von 600 Mt. abgelehnt, da der unehelichen Mutter nach§ 1715 Abs. 1 B.G.B. kein Anspruch auf Ersatz des Lohnausfalles gegen den Vater des Kindes zustehe. Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde erscheint begründet. Ter durch die fortgeschrittene Schwangerschaft entgehende Arbeitsverdienst für zwei Monate, dessen Ersatz der Antragsteller noch verlangt, ist unter die Soften zu rechnen, die durch die weiteren Aufwendungen infolge der Schwangerschoft notwendig werden. Zwar ist es nicht unbestritten, ob unter diesen Begriff der Aufwendungen auch der entgangene Arbeitsverdienst fällt; es handelt sich aber im Grunde nicht um Gifah entgangenen Arbeitsverdienstes, sondern um Ersatz von Aufwendungen, zu deren Bestreitung die Tochter des Antragstellers auf ihren Arbeitsverdienst angewiesen ist. Sie ist näm lich bei ihren Vermögensverhältnissen im Falle der Arbeitsunfähigkeit gezwungen, ihre Ersparnisse anzugreifen oder durch Aufnahme von Darlehen oder Eingehen sonstiger Verbindlichkeiten Aufwendungen zu machen. Da fie täglich 10 mt. verdient, ist anzunehmen, daß sie den Ausfall dieses Einkommens während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit durch solche anderen Aufwendungen erfeßen muß( Entsch. des O. L. G. Bd. X, S. 275). Es entspricht daher der Billigkeit, den Antragsgegner auch für
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diese außerordentlichen Aufwendungen, die voraussichtlich während der beiden letzten Schwangerschaftsmonate für die Tochter des Antragstellers in ihrer Eigenschaft als Fensterputzerin eintreten werden und die hinsichtlich der Höhe dem entgangenen Arbeits Lohn entsprechen, haften zu laffen.
Demnach war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, wie geschehen, zu entscheiden. H. A.
Wohlfahrtspflege
In Jastrow( Westpreußen ) besteht seit Juli d. J. ein Ortsausschuß für Arbeiterwohlfahrt. In der Gründungsversammlung wurden etwa 15 Mitglieder gewonnen, außerdem: traten die Stadtverordneten und Magistratsmitglieder unserer Partei dem Ausschuß bei. Zurzeit ist ein Bestand von 35 Mitgliedern aufzu weisen. Dieser Ausschuß hat unter sich einen Arbeitsausschuß von fünf Mitgliedern gewählt, zu dem ein Beirat von zehn Mitgliedern gehört. Der Ausschuß hat sich nach seiner Bildung durch Besuch eines Vorstandsmitgliedes bei den städtischen Behörden angemeldet, desgleichen schriftlich bei der Kreisbehörde und dabei auch seinen Anspruch, bei allen Wohlfahrtsaktionen herangezogen zu werden, geltend gemacht. Der Ausschuß betrachtet es u. a. als feine Pflicht, den Schwachen und Armen überall zu ihrem Recht zu verhelfen, wobei auch schon in vielen Fällen gute Erfolge erzielt wurden. Um der augenblicklichen Not entgegenzutreten, wurde eine Geld und Wäschesammlung veranstaltet. Es wurden Stoffe gekauft, die in gemeinsamen Nähabenden zu Erstlingsund anderer Kinderwäsche verarbeitet wurden. Gleichzeitig finden Besprechungen statt, um die Genossinnen für die Aufgaben, die ihrer harren, zu schulen. Der Anfang ist gemacht, und wir wünschen von Herzen, daß auch diese Arbeit viele gute Erfolge zu verzeichnen haben möchte. Dora Jahnte.
Infolge verschiedener in letzter Zeit an uns ergangener Anfragen und Beanstandungen machen wir hierdurch unsere Beserinnen darauf aufmerksam, daß die Redaktion mit der Inseratenannahme nichts zu tun hat. Inseratenteil und redaktioneller Teil werden völlig getrennt geführt, und letzterer hat auf Annahme und Ab lehnung der Inserate keinen Einfluß, ist also für den Inhalt des Inferatenteils unseres Blattes nicht verantwortlich.
Die Nedaktion.
Verantwortlich für die Redaktion: Frau Klara Bohm- Schuch. Druck: Vorwarts Buchdruderet. Verlag: Buchhandlung Borwärts Paul Ginger G. m. b. S. fämtlich in Berlin SW 68. Emdenftraße 3
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