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Die Gleichheit

,, Verhältnis". So hat beispielsweise die Braut eines An­geklagten zwar das Recht, ihr Zeugnis zu verweigern, nicht aber die Geliebte.

Geschäftsunfähige Perfonen fönnen ein gültiges Verlöbnis nicht schließen. Es ist also notwendig, daß die Berlobten zur Zeit der Eingehung des Verlöbnisses volljährig, also über 21 Jahre alt sind, oder daß sie, wenn sie diese Altersstufe noch nicht erreicht haben, die Zustimmung ihres gefeglichen Vertreters( des Vaters, bzw. der Mutter, bzw. des Vor­mundes) haben. Dasselbe gilt für aus anderen Gründen geschäftsbeschränkte Personen, also für die wegen Geistes. schwäche, Verschwendung und Trunksucht entmündigten Per. fonen( vgl.§ 114 BGB.). Die Verlobung eines Geschäfts­unfähigen( z. B. Geisteskranken) ist nichtig(§ 104 BGB.). Mir ist in der Praxis wiederholt der Fall begegnet, daß Personen, die in noch gültiger Ehe leben, eine Verlobung eingegangen sind. Erst jüngst fragte mich ein Arbeiter danach, ob er, der mit seiner Frau in Scheidung lebe, sich bereits wieder verloben könne. Die Frage ist nach geltendem Recht zu verneinen.

Unzulässig ist die Stellvertretung bei Abschluß des Berlöb­nisses. Ein Bater kann also z. B. seine minderjährige Tochter nicht ohne deren Zustimmung verloben.

Im Gegensatz zur Eheschließung ist das Verlöbnis formlos gültig. Der schöne Brauch des Ringewechselns oder die Ver­öffentlichung in den Zeitungen usw. ist ohne jeden rechtlichen Belang.

Gemäߧ 1297 I des BGB. fann aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe ge. flagt werden. Selbst das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall, daß die Ein­gehung der Ehe unterbleibt, ist nach dem- felben Paragraphen nichtig.

Nr. 1

Es darf daher wohl einmal besonders für die Genossinnen, die sich dieser Tätigkeit widmen, ein kurzer Ueberblick darüber gegeben

werden.

Der Jugendwohlfahrtsgesehentwurf, der dem Reichstag nunmehr hoffentlich bald zugehen wird, schreibt die Einrichtung von Jugend. ämtern für alle Selbstverwaltungstörper vor. Das ist erfreulich, denn dadurch erhalten nicht nur die großen und Mittelstädte, die sie heute schon vielfach haben, sondern auch die kleineren Ge meinden und die Kreise und Provinzen Jugendämter . Durch die Schaffung von Jugendämtern wird die Fürsorge für die Jugend zu einer Stelle und bei denselben Persönlichkeiten vereinigt, und die heute noch häufig vorkommende Zersplitterung unterbunden. Die gesamte Jugendwohlfahrtspflege wird den öffentlichen Körper­schaften übertragen, die sich der Hilfe der mit der Jugendfürsorge beschäftigten Personen bedient. Der Jugendwohlfahrtsgeset entwurf regelt auch den Aufgabenkreis der Jugendämter und überträgt damit den öffentlichen Störperschaften Verpflichtungen, die zum Teil bisher gar nicht oder von der freiwilligen Wohl fahrtspflege geleistet worden sind. Es tritt damit an die Stelle der sittlich gewiß hochzuwertenden Freiwilligkeit einzelner Ber­sonen, die Nöte der Jugend zu lindern, die Anerkennung der Pflicht der Gesamtheit gegenüber der Jugend. Damit wird auch der Jugend ein Recht auf Fürsorge gegeben. Dieses Recht auf Fürsorge soll nicht nur von weiten Areisen das Gefühl nehmen, Wohltätigkeit zu empfangen, sondern eine sichere un fangreichere Fürsorgetätigkeit garantieren. Die vielgerühmte Initiative der freien Liebestätigkeit bleibt gewahrt durch die im Gesez vorgesehene Mitarbeit in der Jugendwohlfahrtspflege er. fahrener und bewährter Männer und Frauen".

In vielen städtischen Jugendämtern wird schon häufig, soweit das gefeßlich möglich ist, die umfassende Tätigkeit ausgeübt, die der Jugendwohlfuhrtsgesetzentwurf den Jugendämtern überträgt. Es ist darum das, was im folgenden ausgeführt wird, durchaus nicht reine Zukunftsnfufit.

Der Jugendwohlfahrtsgesetzentwurf weist dem Jugendamt die Tätigkeit des Gemeindewaisenrats, die Mitwirkung im Vormund schaftswesen, den Schutz der Pflegefinder, die Fürsorge für hilfs­bedürftige Minderjährige, die Jugendhilfe bei den Gerichts- und Polizeibehörden und die Mitwirkung bei der Fürsorgeerziehung, letztere beide gemäß reichsgesetzlicher Regelung, zu. Aufgabe des Jugendamts foll ferner sein: Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen zur Be­ratung in Angelegenheiten der Jugendlichen, Mutterschutz vor und nach der Geburt, Wohlfahrt der Kleinkinder, Wohlfahrt der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend außerhalb des Unter­

richts, Wohlfahrt der schulentlassenen Jugend.

Der Gemeindewaisenrat hat im wesentlichen die Aufgabe, Per­

Das Verlöbnis hat nach dem BGB. nur vermögensrechtliche Wirkung. Das bedeutet folgendes: Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, dann ist er schaden erfatpflichtig; tritt er zurüd wegen eines schyveren Verschul­dens des anderen Verlobten, dann ist dieser schadenersatz­pflichtig( die Braut tritt z. B. zurück, weil ihr Verlobter sich gleichzeitig noch mit einer anderen verlobt hat). Selbstver­ständlich entsteht keine Schadenersatzpflicht, wenn ein Ver­lobter aus einem wichtigen Grunde zurücktritt, den aber der andere Verlobte nicht verschuldet hat( z. B. unheilbare Er­frankung und dergleichen mehr). Schadenersatzberechtigt find gemäߧ§ 1298, 1299 der andere Verlobte, dessen Eltern sowie eventuell dritte Personen. Wenn z. B. ein Mädchen in Er-, wartung seiner Ehe bereits seine Stellung aufgegeben hat oder sich eine Aussteuer angeschafft hat und sie nunmehr vom Verlöbnis zurücktritt, weil ihr Verlobter ihr nicht die Treue hält, so ist der Ungetreue schadenersaßpflichtig. Ebenso kann die unbescholtene Verlobte, wenn sie ihrem Verlobten die Bei­wohnung gestattet hat, auch wegen des Schadens, der nicht Bermögensschaden ist, Ersatz beanspruchen(§ 1300 BGB.). Brautgeschenke sind im Falle der Auflösung der Verlobung zurückzugeben; es sei denn, daß das Verlöbnis durch den Tod aufgelöst ist(§ 1301). Diese sämtlichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an, was Bestimmungen der Eltern oder gesetzlicher Bestimmungen oder durch achtung verdient.

Früheres Recht stellte die sogenannten Brautkinder, also Kinder, die im Brautstand erzeugt wurden, günstiger als andere uneheliche Kinder. Diefe Meinung ist auch heute noch verbreitet; sie entspricht aber nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. sonen

für Uebergabe von Vormundschaften und Pflegefchaften vor­auschlagen und dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in welchem das Vor­mundschaftsgericht zum Eingreifen berufen ist. Auch diese Tätig feit wird häufig heute schon von Beamten und Helfern der Jugend ämter erledigt. Der Jugendwohlfahrtsgesehentwurf fieht das Jugendamt als Bormund des unehelichen Kindes ohne jeden Vor, mundschaftsvorschlag tor. Heute muß auch dort, wo der städtische Berufsvormund besteht, er vom Vormundschaftsgericht auf Vor schlag bestellt werden. Echon der Vormundschaftsvorschlag er fordert Außentätigkeit. Nach der Meldung der Geburt eines un ehelichen Kindes, des Todes der Eltern oder der Aberkennung der elterlichen Gewalt müssen die Familienverhältnisse der Kinder und der Personen, die zur Uebernahme der Vormundschaft geeignet sind, ermittelt werden, wenn nicht infolge testamentarischer Be

die bestehende Berufsvormundschaft die Uebernahme der Vormund schaft- Freunde der Eltern oder der Großvater zum Beispiel ohne weiteres gegeben ist. Die Durchführung der Berufs. vormundschaft erfordert eine ausgiebige Tätigkeit außerhalb der Bureauräume. In der Regel wird ein städtischer Beamter zum Berufsvormund für sämtliche in Frage kommenden Kinder bestimmt, der zur persönlichen Fürsorge der Kinder sich alle berer Beamten bedient. Auch der Jugendwohlfahrtsgeset entwurf sagt, das Jugendamt hätte die Ausübung der vor. mundschaftlichen Obliegenheiten einzelnen seiner Mitglieder oder

Bom Außendienst der Jugendfürsorgerin Beamten übertragen. Danach kann die Vormundschaft ent

Bon Hedwig Wachenheim .

Anfängerinnen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege merden auch nach einer Berufsausbildung zunächst in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit meistens im Außendienst verwendet.

weder schematisch, etwa nach dem Alphabet des Anfangsbuchstabens der Mündel, oder nach persönlichen Gründen bestimmten Beamten oder Mitgliedern übertragen werden, die dann die persönliche Für forge übernehmen und vom Jugendamt durch juristischen Nat.