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Die Gleich beit
tft im Gesetz nicht geklärt. Nach überwiegender und wohl richtiger Ansicht tritt diese Folge nicht ein, vielmehr müssen die beiden früheren Ehegatten A. erneut ihren Weg zum Standesamt nehmen.
Bufammenfassend ist also zu fagen: Die Todeserklärung löst die Ehe mur, wenn der Verschollene wirklich gestorben ist. Andernfalls gibt sie dem nicht für tot Erflärten das Recht ber Wiederverheiratung. Erst wenn diese erfolgt ist, fann sich auch der für tot Erklärte anderweit verheiraten. Ob die neue Che des nicht für tot Erklärten nichtig oder anfecht bar ist, richtet sich nach der Bös- bzw. Gutgläubigkeit der beiden Ehegatten der neuen Ehe.
Du mußt steigen Wandrer, in der dunklen Welt Ift dein Ziel dir nicht beftellt,
Du mußt ſteigen, raftlos fteigen. Jeder Schritt hebt dich empor näher zu den Sternen,
Bis aus höchften, stillen Fernen Deiner Sehnsucht Flammenlicht Strahlend zu dir niederbricht.
Aus der Tiefe fich erheben, Aus der Tiefe auf zum Licht, Wandrer, fei dir heil'ge Pflicht. Steigen nur ift wahres Leben, Steigen gibt dem Leben Sinn, Schafft des Lebens Reingewinn.
Ernit Greten
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fahrtspflegerin, deren Arbeit ja diejenigen betrifft, die des Schutzes der Deffentlichkeit bedürfen. Sie wird aber auch in Fällen, die durch andere zur Anzeige gebracht wurden, Er mittelungen anstellen und einschreiten müssen. Deshalb mus sie mit dem Gejet vertraut sein.
Das Kinderschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1903. E verbietet die Beschäftigung von Kindern in bestimmten Be trieben ganz und gestattet sie in anderen unter bestimmten Boraussetzungen. Als Kinder gelten nach dem Gesetz Knaben und Mädchen unter 13 Jahren und ältere, sofern sie noch schulpflichtig sind. Ihre Beschäftigung ist wegen der Gefähr lichkeit der Betriebe, bei schwerer oder gesundheitsgefährlicher Arbeit, ganz verboten:
1. bei Bauten aller Art, auf Zimmerplägen, in Werfteng 2. in Ziegeleien, Brüchen und Gräbereien; 3. beim Steinklopfen;
4. im Schornsteinfegergewerbe;
5. im Fuhrwertsbetriebe der Speditionsgeschäfte; 6. beim Mischen und Mahlen von Farben;
7. beim Arbeiten in gewerblichen Kellereien;
8. in Motorwerfstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerte nicht bloß vorübergehend verwendet werden; in Werkstätten der Tabaksindustrie und in den Wert. stätten der Kleider- und Wäschekonfektion;
9. beim Reinigen von Dampffeffeln;
10. abgesehen von Botengängen und, Warenaustragen in Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefer. tafeln und Griffeln, in den Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer, der Steinbohrer, schleifer oder polierer, in den Kalkbrennereien, Gipsbrennereien, in den Werkstätten der Töpfer, der Glasbläser, säger, schleifer oder-mattierer, Spiegelbelegereien, in denen Gegenstände auf galvanischem
Was muß die Wohlfahrtspflegerin von Wege mit Metallüberzügen versehen werden oder in denen
der sozialen Gesetzgebung wissen?
Bon Hedwig Wachenheim ( Fortfehung) Die Arbeiterschutzbestimmungen sollen hier nicht eingehend erörtert werden, da sie im wesentlichen nur für die praktische Arbeit der Gewerbeaufsichtsbeamten und beamtinnen in Frage kommen. Diese müssen sich aber damit so eingehend beschäftigen, daß eine kurze Auseinandersetzung nicht genügen würde. Ich begnüge mich damit, darauf hinzuweisen, daß die Schutzbestimmungen im wesentlichen Vorschriften über die Instandhaltung des Betriebes und die Anbringung von bestimmten Schußvorrichtungen an bestimmten Maschinen enthalten und daß sie für alle gewerblichen Arbeiter eine be ftiminte fonntägliche Ruhe vorschreiben. Ferner wird für Frauen und Jugendliche die Arbeitszeit noch weiter eingeschränkt und Beschäftigung in die Gesundheit besonders gefährdenden Betrieben verboten. Für diejenigen, die sich für diese Dinge besonders interessieren, fei bemerkt, daß sie in der Reichsgewerbeordnung unter Artikel 7,„ Gewerbliche Arbeiter", Beschränkung in der Beschäftigung an Sonntagen in§§ 55a, 105a- 1051, desgleichen in der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter(§§ 106, 107, 111, 120, 120c, 126, 128), besonders von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in größeren Betrieben(§§ 135-139a), zu finden sind.
Inzwischen ist durch die Revolution allgemein der Acht stundentag eingeführt worden; er bedeutet nicht nur, wie die Baragraphen der Gewerbeordnung, Schutz der Gesund heit, sondern Freiheit zur gefunden Körperbewegung und geistigen Entwicklung.
Wichtiger für die Wohlfahrtspflegerinnen sind die KinderSchutzbestimmungen, denn sie betreffen eine Arbeit, die nicht allein im gefchloffenen Betriebe vorkommt. Dort würde sie heute schon der Arbeiter nicht dulden. Das Kindergesetz wird eher in der Heimarbeit, meistens aber außer dem Hause auf der Straße übertreten. Dort kann sie jeder feststellen, und feder Mensch hat eigentlich die Verpflichtung, Uebertretungen des Kinderschußgesetzes, die er wahrnimmt, zur Anzeige zu bringen. Besonders aber hat diese Verpflichtung die Wohl
Gegenstände auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden; in Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden; in Metallgießereien, Werkstätten der Gürtler nd Bronzeure; Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink over deren Legierungen verarbeitet werden; Metallschleifereien und Polierereien, Feilenhauereien, Harnischmachereien, Blet. anknüpfereien; Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird; in Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren; Abdeckereien; in Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe u. dgl. gebleicht werden; Färbereien; Lumpenfortierereien, Felleinfalzereien, Gerbereien; Werkstätten zur Berfertigung von Gummi-, Guttaperchas und Kautschukwaren, von Bolster waren, Perlmutterverarbeitung, Roßhaarspinnereien, Haar und Borstenzurichtereien, Bürsten- und Binselmachereien, so. fern mit ausländischem tierischen Materiale gearbeitet wird; Fleischereien, Bettfedernreinigungsanstalten, Chemischen Waschanstalten, Werkstätten der Maler und Anstreicher; 11. im Hausierhandel;
12. in gewerblichen Betrieben, in denen mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.
Für die Beschäftigung in anderen Werkstätten, im Handel und Verkehrsgewerbe, beim Austragen von Waren und Botengängen ist zu unterscheiden zwischen fremben und eigenen Kindern. Als eigene Kinder gelten nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Entel, Urenfel, Brüder, Schwestern, Neffen und Mündel beider Ehegatten, sowie Für forgezöglinge, wenn sie nicht im Haushalt des Arbeitgebers wohnen. Uneheliche Kinder aber sind nur im Verhältnis zur Mutter und zu den Verwandten der Mutter als eigene Kinder anzusehen, da sie nach unserem schönen bürgerlichen Recht mit dem Vater als nicht verwandt gelten. Das ist in diesem Falle aber ein besonderer Schutz des unehelichen Kindes, da nach dem Gesetz die Beschäftigung eigener Kinder in vielen Fällen zugelaffen wird, wo die fremder Kinder ver boten ist. Das uneheliche Kind, das im Haushalt seines Baters wohnt, wird danach als fremdes Kind besonders geschützt.