6Die GleichheitNr. lanhalten(Z 1788). Da aber weiter bestimmt ist, daß dieeinzelnen Strafen den Betrag von 300 Mk. nicht übersteigenund mehr als drei Strafen nicht verhängt werden dürfen,kann also im schlimmsten Falle eine Geldstrafe von insgesamt900 Mk. verhängt werden. Sofern also ein Schadenersatz anspruch des Mündels nicht besteht— seine Durchsühning istauch nicht gerade leicht, da der infolge der Ablehnung derllebernahme der Vormundschaft entstandene Schaden be wiesen werden muß—, so ist hier der Drückebergerei Türund Tor geöffnet, zumal eine Umwandlung der Geldstrafe inFreiheitsstrafe unzulässig ist.Grundsätzlich soll das Vormundschaftsgericht, sofern nichtbesondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormündervorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwisterzu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Bormundbestellen(Z 1775). Hieraus geht also hervor, daß auch Mit«Vormünder bestellt werden können, man denke z. B. an denFall, daß zwei getrennte Vermögensverwaltungen zu führensind: Der Mündel besitzt eine Fabrik in Berlin und einGrundstück in Hannooer. Grundsätzlich führen die Mitvor münder die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei Meinungs verschiedenheiten entscheidet das Vormundschaftsgericht, so fern nicht bei der Bestellung der Vormünder ein anderes be stimmt wird. Das Gericht kann aber auch die Führung derVormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmtenWirkungskreisen verteilen(Z 1797).Mit dem Mitvormund nicht zu oerwechseln ist der Gegen vormund. Nach Z 1792 kann neben jedem Vormund einGegenvormund bestellt werden. Er soll bestellt werden»wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltungverbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblichoder daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern ge meinschaftlich zu führen ist.Führung der Bormundschaft.Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Per son und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondereden Mündel zu vertreten(§ 1793). Der Vormund Hai alsodem Mündel gegenüber im wesentlichen die gleiche Stel lung wie der Vater seinem Kinde gegenüber. Er ist derUnd ich weiß um einen Jungen, der uin seine Mutterbitterlich weinte---------- Gestern war ich an deinem Grab. Weiß mar die Erde,blühender Schnee bedeckte den Nasen. Blutrotes Lichtzitterte durch die Bäume und uni den kleinen Kapellenturmlegte die Sonne einen Kranz wie von blühenden Früh lingsblumen? wie einen Ring ewigjunger Freude.Da dachte ich der schönen Stunden, die wir trotz Alltagund Not verlebt hatten. Manche Stunde wurde mir lebendig.Wenn am Abend ringsum der Tag verschied, das mildeDämmerlicht so märchengleich durch das Fenster rann undgöttliche Stille durch das Stäbchen spielte, wenn dann Seeleleis zur Seele sprach: wenn ich meinen Kopf in deinenSchoß bergen durfte, deine arbeitsdurchstoßenen Händeliebevoll meinen braunen Kinderscheitel streichelten und dumir mit oft tränenperlender Stimme von Freude und Kum mer, Liebe und Leid deines dornenreichen Weges erzähltest,dann, o Mutter, flössen die Ringe meiner kindlichen Seelezusammen und die Blutbäche unserer beider Herzen mün deten in dem sternigen Flusse unseres Glückes, auf demSchifflein mit weißen Segeln wie Schwäne stolz und sanftdahinfuhren und die Wellen ihre Freude sangen.Wenn ich daran denke, bricht Schmerz in mir auf: eisigeStarre greift in mein Blut. Aus meiner feuerjungen Seeleschreit erinncrungsvolles Weh ob der Vergänglichkeit un seres Glückes. Und dennoch!Mutter, höre mich reden:Wenn ich an d'e Hoheit deiner Seele, an die Reinheitdeines Lebens denke und den Atem deiner zu Freud undLeid immer jasagenden Liebe lichtbrausend höre, dann fühlgesetzliche Vertreter des Mündels. Daher hat er auch dasRecht und die Pflicht, Rechtsgeschäfte aller Art für denMündel abzuschließen oder zu den vom Mündel selbst zuschließenden Rechtsgeschäften seine Zustimmung zu gebenoder zu versagen. Auch hat der Vormund Prozesse für denMündel zu führen. Zu beachten ist, daß der Vormundgrundsätzlich selbständig ist. Er handelt nach eigenem Er messen und auf eigene Verantwortung. Das Vormund schaftsgericht ist grundsätzlich nur Aufsichtsinstanz über denVormund: dies allerdings mit Ausnahmen. Ich verweisebesonders auf die wichtige Bestimmung des Z 1838, wonachdas Vormundschaftsgericht von sich aus anordnen kann, daßder Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeignetenFamilie oder in einer Erziehung?- oder Besserungsanstaltuntergebracht wird. Diese Anordnung kann das Vormuird-schaftsgericht auch gegen den Willen des Vormundes undohne daß ihn ein Verschulden trifft, erlassen.Das Gesetz hat eine Reihe von Füllen aufgestellt, indenen der Vormund den Mündel nicht vertreten kann(ver gleiche hierzu unter§ 1795).Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Persondes Kindes zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elter liche Gewalt geltenden Borschriften der 8§ 1031—1633(§ 1800). Dem Vormund liegt nach dem Gesetz mithin auchdie Sorge für die religiöse Erziehung des Kiirdes ob. Wennder Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem derMündel zu erziehen ist, so kann die Sorge für die religiöseErziehung des Mündels dem Vormund von dem Vormund-schaftsgericht entzogen werden(Z 1801). Die Fürsorge fürdie religiöse Erziehung ist dann Aufgabe eines für diesenZweck bestellten Pflegers. Nach dem gegenwärtigen Standder Gesetzgebung gelten diese Grundsätze auch für denBerufsvormund. Hinsichtlich der Verwaltung des Mündelvermögens hat derVormund grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter nach seinempflichtmäßigen Ermessen zu handeln: jedoch legt ihm dasGesetz auf: die Pflicht zur Inventarisierung(Z 1802), dieVerpflichtung der mündelsicheren Anlage der Mündelgelder(8 1806 ff.), die Hlnterlegungspflicht gemäߧ 1814, die Ver pflichtung. bei bestimmten wichtigen Akten die Genehmigimgich Kraft in mir emporsteigen. Wohin ich auch gehen magund muß, so oft durch das Schmutzgewirr der Gossen unddurch das Gewölbe geilender Straßen: der Glaube an dich,das Aufbrennen deiner Worte läßt mich durch samtfalbeWiesen schreiten, wo Gottesblumen ihre Heiligkeit entzün den. Der Adel deines Menschen, so rein und klein undscküicht, aber so gewaltig groß in dem bedingungslosen Ver schwenden der Liebe, läßt mich das Dunkel ertragen.Mutter, Mutter du... Walther G. Oschilewski,Die Vermittlerinott sei Dank, noch ein Platz frei! Nun brauchte ichwenigstens mährend der Fahrt nicht stehen. Langsamsetzte sich der Zug in Bewegung und fuhr aus der Halle.Ich wollte wissen, mit wem ich die nächsten Stunden ver bringen mußte und ließ meine Augen wandern. Mir gegen über ein älteres Ehepaar bäuerlicher Herkunft.„Sie"wickelt« umständlich derbe Brotschnitten aus und reichte demManne ein Stück, ohne ihn anzusehen. Der zog sein Messer.schnitt abwechselnd Brot und Speck und schob es in den weitaufgesperrten Mund. Seine derben Backenknochen tratenbeim Kauen scharf hervor, sein Kinn wurde eckig. Die Augenarbeiteten niit.„Sie" ganz das Gegenteil von ihm. Klein,hager, nagte sie an einer Brotrinde, jedes Bröckchen, das vor beifiel, sorgsam mit spitzen Fingern in den zahnlosen Mundstopfend. Der war manchmal so spitz zusammengezogen, daßich dachte, sie wolle pfeifen.