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1. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 18.
Parlamentsberichte.
Abgeordnetenhaus.
Donnerstag, den 22. Januar 1891.
8. Jahrg.
dem Erlaß von Pachtgeldern die Rede ist. In Preußen, wo die gung und dem Erlaß der Fideikommiß Stempel in Zukunft abfönigliche Gewalt vor der Berfassung vorhanden war, sind die zusehen. Die Regierung hat diese Stempelgebühren aus dem Rechte des Königs bestehen geblieben, soweit sie nicht durch die politischen Grunde erlassen, um die Bildung von Fideikommissen Verfassung beschränkt sind. Anders liegt es in Ländern, wo die zu fördern. Wir sind aber keine Freunde der Fideikommisse. 17. Sigung vom 21. Januar, 11 Uhr. königliche Gewalt ihre Rechte aus der Verfassung herleitet, wie Im Reichstage haben die verbündeten Regierungen die Atten Am Ministertische: von Bötticher, Miquel, von z. B. in Belgien . Sie werden in der Verfassung feinen Artikel über solche anomale Fälle vorgelegt, und der Reichstag Heyden. finden, der dieses Gnadenrecht auf zivilrechtlichem Gebiete hat daraus ersehen, daß die Regierungen dabei nicht zu Das Haus überweist den Bericht über die Verwendung des aufhebt. Der Landtag hat bisher dieses Recht der Krone weit gegangen sind. Wir möchten deshalb auch hier bitten, daß Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung der Budget, die niemals bestritten. Stempelerlasse sind nicht bloß in den uns die einzelnen Fälle vorgelegt werden, damit wir Decharge allgemeine Rechnung für 1887--88 und die Uebersicht der Ein- Aften vorhanden, sondern auch durch die Gesetzsammlung ertheilen oder der Regierung mittheilen können, daß wir die nahmen und Ausgaben für 1889-90 der Rechnungskommission. bekannt gemacht, nicht bloße Erlasse im einzelnen Falle, z. B. bei Praxis, die sie eingeschlagen hat, nicht billigen. Diese Frage Es folgt die Berathung des Antrags Richter: Die königliche Brandunglücken in einzelnen Städten, sondern auch bei gemein- fann nur durch ein Komptabilitätsgesetz; geregelt werden. Die Staatsregierung zu ersuchen, Auskunft zu ertheilen 1. über die nützigen Gesellschaften u. f. w. 1858 wurde em Antrag auf Er- verbündeten Regierungen haben dem Reichstag bereits einmal ein Rahl, den Geldwerth und das Areal der seit 1867 in den einzelnen mäßigung des Fideikommiß- Stempels auf 1 v. 5. damit bekämpft, folches Gesetz mit einer ähnlichen Bestimmung vorgelegt. Das ist Provinzen Preußens begründeten oder erweiterten Fideikommiß- daß ja in gewissen Fällen schon ein Erlaß eintrete.( Hört! Der beste Beweis, daß darin keine Minderung der Kronrechte liegt. stiftungen; 2. über den Betrag der nach Stempelgesetz vom rechts.) 1862 wurde über die Frage wieder verhandelt und man Gine Veranlassung, auf den Antrag Richter einzugehen, haben 7. März 1882 bei der Bestätigung der Fideikommisstiftungen fagte: Entweder besteht das Recht, dann braucht es nicht durch wir nicht, weil eine fiebzigjährige Uebung in dieser Beziehung beaufgenommenen Stempelgebühren; 3. darüber, ob und in welchen Spezial- Gesetzgebung befeitigt zu werden, dann muß es materiell steht; wir haben kein Interesse dabei, die Namen derjenigen einzelnen Fällen, sowie auf Grund welcher gesetzlichen Bestim- geregelt werden. Die betreffende Vorlage kam damals nicht zur Personen kennen zu lernen, auf welche hohe Erlasse angewendet Wenn der Antrag wegen Vorlegung eines mungen ein Erlaß der gesetzlich vorgeschriebenen Stempelgebühr Verhandlung. 1872 wurde über die Gestaltung der Ober- worden sind. von 3 v. H. des Werthes der Fideikommißstiftungen statt- Rechnungskammer verhandelt und der damalige Referent Abg. Komptabilitätsgesetzes Aussicht auf Annahme haben sollte, gefunden hat. Lasker hob ausdrücklich hervor, daß die bestehenden Rechte der würde ich ihn einbringen; bis dahin betrachte ich ihn als Wunsch. Abg. Richter: Das Gesetz schreibt vor, daß bei der Errichtung Krone dadurch gar nicht berührt würden. Weder die Ober-( Beifall links.) Abg. v. Ranchhaupt( lons.): Wir sind keine Gegner von Fideikommissen ein Stempel von 3 v. H. erhoben wird. Rechnungskammer noch die dabei konkurrirenden Gerichte haben Es verlautete, daß dem Minister von Lucius ein Stempel erlassen daran Anstand genommen, daß solche Stempelerlasse statt der Fideikommisse, sondern betrachten sie als die einzige worden sei, der 100 000 m. übersteigt. Der Finanzminister, vor gefunden haben. Da die Gerichte keinen Anlaß gefunden Möglichkeit, wie unverschuldeter Grundbesitz erhalten werda die den kann. deffen Amtsantritt dieser Erlaß fällt, konnte darüber keine Aus- haben, solche Stempel nachträglich einzuziehen, Herr Richter hat vor einigen Tagen noch ausfunft geben; er hat Ermittelungen zugesagt, es ist aber nicht Ge- Ober- Rechnungskammer keinen Anstoß genommen hat, so gesprochen: Alle Achtung vor den Landwirthen, welche auf Legenheit gewesen, darauf zurückzukommen. Unser Antrag soll fällt jedes Mitwirkungsrecht des Landtages fort. Das Recht der ererbtem Grundbesiz sitzen, d. h. wohl auf befestigtem Grunddiese Gelegenheit bieten. Er ist allgemein gefaßt, weil noch Krone ist unangreifbar auf diesem Gebiet, das erkläre ich für besit.( Widerspruch des Abg. Richter.) Wir wünschen auch das andere Personen ebenfalls Stempelsteuer- Befreiung erhalten haben meine Person und für die Staatsregierung.( Beifall rechts.) Von Recht der Krone zu Stempelerlassen nicht zu beschränken. Herr sollen. Weniger der Einzelfall an sich, als die moralische Wirkung diesem Gnadenrecht der Krone wird immer nur in besonderen Francke will die in der Vergangenheit liegenden Stempelerlaffe desselben hat den Anlaß dazu geboten, die Sache hier zur Sprache Fällen, wo es sich um eine Gnade handelt, Gebrauch gemacht nicht weiter diskutiren. Er meint aber, sie müßten in der Zuzu bringen. Wir bestreiten das Recht der Krone, Einzelne von werden dürfen. So lange über die Ausübung dieses Gnaden- kunft der Kritik unterliegen. Die Behandlung des einzelnen Falles, einer Steuerpflicht zu dispensiren. Es widerspricht dem Wesen rechts feine besonderen Vorschriften bestehen, wird der Landtag welcher den Anlaß zum Antrage Richter gegeben hat, in der der Gesetzgebung, die jetzt nicht mehr von der Krone allein, das Gnadenrecht der Krone anerkennen müssen. Alle Staats- Presse und hier zeigt, daß damit nur Agitation getrieben werden sondern von der Krone und dem Landtage gemeinsam ausgeübt rechtslehrer sind der Meinung der Staatsregierung. Wenn ein soll, und was dabei zu Gunsten der Strone herauskommen foll, wird, daß einzelne Personen davon ausgenommen werden. Gin mal ein Komptabilitätsgesetz erlassen werden sollte, werden Sie können wir nicht erkennen. Deshalb werden wir gegen diesen Recht der Krone zu solchen Erlassen sollte geschaffen werden in sich überzeugen, daß eine große Staatsverwaltung ohne eine Antrag stimmen. einem Gesetze betr. die Ober Rechnungskammer. Dieses Gesetz solche weitgehende diskretionäre Befugniß überhaupt nicht be Abg. Windthorst( Zentrum): Die Bildung von Fideiist nicht zu Stande gekommen und speziell die betreffende stehen kann.( Bustimmung rechts.) Sie werden den Schluß, kommissen fann ich meinerseits nicht tadeln, weil sie Bestimmung hat überall Widerspruch gefunden. Aber selbst welchen ich an diese Ausführungen fnüpfe, vorhersehen. Handelt wirthschaftlich und politisch erwünscht sind; nur so können wenn ein solches Recht der Krone bestände, wenn ein Dis- es sich um ein Recht der Krone, so würde die Vorlegung der Männer vorhanden sein, welche öffentliche Interessen wahrpositionsfond für solche Erlasse bestände, so muß über die einzelnen Fälle zu einer Kritik des Landtags, mid zwar zu einer nehmen können, weil sie unabhängig sind nach oben Anwendung des Rechts Auskunft gegeben werden: die Regierung Kritik ohne Unterlage führen, wenn nicht alle darauf bezig und nach unten. Es ist daher auch selbstverständlich, daß wir kann sich dabei nicht hinter die Krone verstecken bei Ausübung lichen Akten vorgelegt würden. Daraus entspringt der Entschluß die Stempelerlasse nicht mißbilligen können; denn der Stempel eines solchen Rechtes. Die Minister sind verantwortlich für alle der Staatsregierung, Sie zu bitten, die Anträge sämmtlich ab- hindert ja, was wir herbeiführen möchten.( Buftimmung rechts.) Handlungen des Königs. Dazu kommt nun noch, daß die Dis- zulehnen.( Beifall.) Wenn ich im Allgemeinen das Eingehen Die Erörterung hier im Hause war absolut geboten; denn nur penfation von der Steuerpflicht ertheilt worden ist zu Gunsten auf einzelne Fälle ablehnen muß, so muß ich doch, weil einem dadurch waren die Nebel zu zerstreuen, welche außerhalb sich ereines Miniſters, der selbst mit die Verantwortlichkeit trägt. Einen ehemaligen Minister ein unmoralisches Verhalten vorgeworfen ist, hoben hatten. Ohne diese Diskussion wäre außerhalb die Sache Unterschied macht es dabei nicht, daß der Ausschlag gegeben auf diesen Fall eingehen. Es wurde hervorgehoben, daß der noch verdunkelt gebliben. Die öffentlichen Autoritäten müssen worden ist durch einen Minister, der seiner Zeit einen ähnlichen Ausschlag im Statsministerium gegeben sei von einem Minister, sich der öffentlichen Kritik unterziehen, damit das Vertrauen in Erlaß erhalten hat nicht bloß für die Anlegung von Dotations- der selbst eine solche Begünstigung erhalten hat. Vom Staats- feiner Weise erschüttert wird. In England werden alle solche geldern, sondern auch von persönlichen Ersparnissen. Wozu wäre ministerium wird über solche Dinge überhaupt nicht verhandelt, Dinge öffentlich verhandelt; darin liegt die Gesundheit der ein Parlament vorhanden, wenn es über solche Dinge nicht es haben nur die Minister der Justiz und der Finanzen mit- dortigen öffentlichen Verhältnisse. Der blanke Schild der Autorität Kontrolle ausüben wollte. Die öffentliche Meinung ist aufgeregt gewirkt. Der Erlaß beträgt nur 30 000 M. Der Zusammen- muß immer und jederzeit dem Volke vorleuchten. Es war durchgewefen darüber, daß der Erlaß stattgefunden hat gegenüber bang des Erlasses mit der Standeserhöhung ist richtig. Die aus nüglich, diese Angelegenheit zur Sprache zu bringen. Sie einer notorisch reichen Person, bei der Ausübung eines Aus- Standeserhöhung ist aus der eigenen Initiative des hochseligen ist nur etwas zu einseitig zur Sprache gebracht worden; nahmerechts. welches in der Stiftung von Fideikommissen liegt, Königs Friedrich hervorgegangen, die Standeserhöhung wurde es könnte scheinen, als ob ein einzelner Fall vorläge. Ich beund daß man diesen Erlaß in Verbindung gebracht und zu taren- und gebührenfrei bewilligt und der Minister Lucius nahm trachte die Sache generell. Wenn in vielen Fällen der Stempel entschuldigen gesucht hat mit dem Hinweis auf die Ver- an, daß auch die weiteren Schritte ebenso stenrpel- und gebühren- erlassen ist, kann man diesen einzelnen Fall nicht mehr Teihung eines Freiherrntitels. Man empfindet es als ein frei wären. Von einer unmoralischen Handlung könne man unter besonders zur Diskussion stellen. Allerdings handelte es sich Aergerniß, daß die Steuerfreiheit der Reichsunmittelbaren auf teinen Umständen sprechen.( Zustimmung.) Es wird das Richtige hier um die Person eines Ministers.( Heiterkeit.) Das ist eine Grund älterer Verträge besteht entgegen dem Artikel der Ver- sein, den Antrag, wie er gestellt ist, abzulehnen.( Beifall rechts.) Mahnung für die Minister, nach allen Seiten hin sehr vorsichtig fassung, daß bei den Steuern Vorrechte nicht bestehen sollen, Abg. Schumacher( ft.): Es ist merkwürdig, daß die Partei, zu handeln, denn es wird ihnen schon genug Unbegründetes anDies ist nicht Anschauung der revolutionären Zeit, sie ist schon welche sich fürzlich so sehr als die Vertheidigerin der Kronrechte gehängt.( Heiterkeit.) Ich theile die Ansicht des nationalliberalen in dem Edikt von 1810 über die Aufhebung der Exemptionen aufgeworfen hat, allerdings nur bei der Landgemeinde- Ordnung, Redners, daß es wünschenswerth wäre, wenn für die Folge ein ausgesprochen. Nach fleinen Stempelbeträgen wird oft noch nach jetzt hier das höchste Recht der Krone, das Gnadenrecht, in dieser Erlaß nicht stattfände, wenn vielmehr der Stempel richtiger Jahren geforscht; Stempel werden eingetrieben, selbst wenn der Weise angreift. Die Rechte der Krone bestehen aus der Zeit vor regulirt würde.( Zustimmung rechts.) Es könnte wohl erwogen Vertrag nachher nicht perfekt geworden. Die direkten Steuern der Verfassung, sie brauchten durch die Verfassung nicht festgestellt werden, den Antrag an eine Kommission zu verweisen, um werden durch Exekution eingetrieben. Ein Mann, der, um sich zu wer en. Die Rechte des Landtages sind durch die Verfassung diejenigen Anträge zu erörtern, welche der Kollege Francke wenige Pfennige zu sparen, sich ein Brot über die Grenze holt, festgestellt und gehen darüber nicht hinaus. Es besteht nirgends bezeichnet hat. Sicher ist, daß die Staatsregierung bei diesen wird bestraft, wenn er nicht alle Zollvorschriften beachtet. Mehr in der Verfassung eine Vorschrift, welche das Einnahmebewilligungs- Erlassen in der vollen Ueberzeugung ihrer Rechte gehandelt hat, als 18 000 Personen sind bestraft worden wegen Hinterziehung recht giebt. Die Krone hat allerdings nicht das Recht, Steuern aber es ist auch aus der Debatte zu entnehmen, daß es zweckvon Zöllen; der Gesammtbetrag der hinterzogenen Zollbeträge von vornherein zu erlassen, aber sie kann sie erlassen, wenn sie mäßig ist, die hier in Frage stehende Befugniß näher zu stellt sich auf 70 531 Mart, also noch nicht einmal so viel, als fällig geworden sind. Ueber die Einzelheiten des Falles hat der reguliren; denn daß etwas ganz Anderes in Frage ist, als hier einem reichen Manne erlassen worden ist. Der Gesetzgeber Minister das nöthige bereits gesagt. Die Standeserhöhung das Gnadenrecht, ist selbstverständlich. Das Gnadenrecht ist hat die Bildung der Fideikommisse mit einer Steuer belegt, ist ausgegangen vom Hochseligen König Friedrich , der in ein unbeschränktes, unantastbares. Anders liegt es bei den weil die Güter aus dem Verkehr ausscheiden, weil kein Ver- Wahrheit ein Liebling des Volkes war. Die Besprechung Rechten, welche aus der Verwaltung des Staatsvermögens folgen. fauf mehr möglich ist, weil beim Erbgange die Fideikommisse des Falles in der Presse ist eine so ausführliche Es wäre zu wünschen, daß das Komptabilitätsgesetz diese Frage einer geringeren Steuer unterliegen, als andere Nachlassen- gewesen, daß das Haus sich die Besprechung ersparen kann; ich endlich einer Regelung unterzieht. Die Regierung wird weniger schaften. Fideikommisse sind nachtheilig, weil dadurch Vorrechte glaube daher, daß wir über den Antrag zur Tagesordnung über in die Lage versetzt werden, solche Gesuche um Erlaß zu prüfen, begründet werden der Erstgeborenen gegenüber den anderen gehen können.( Beifall rechts.) wenn dieselben hier öffentlich besprochen werden.( Beifall.) Geschwistern. Wir bedauern es lebhaft, daß die Bestimmung der Abg. France Tondern( notl.): Früher durften nur Adlige Abg. Francke beantragt: Die fgl. Staatsregierung aufzuVerfassungsurkunde, welche die Bildung von Fideikommiffen Rittergüter beſitzen und kaufen. Durch die Gesetzgebung von fordern: 1. von der bisherigen Praris der Begünstigung der untersagte, aufgehoben ist; jedenfalls sollte die Schranke der 1806-13 wurde diese Bestimmung aufgehoben und das Kriegs- Bildung von Fideikommissen durch Erlaß der Stempelgebühren Stempelgebühren nicht beseitigt werden. Wenn in diesem Falle elend brachte viele Rittergüter zur Subhastation. Das hatte den thunlichst Abstand zu nehmen, 2. dem Landtag baldmöglichst den ein Stempel erlassen worden ist, in welchem Falle soll überhaupt Nachtheil, daß die Rittergutsbesitzer auch die Leitung der öffent- Entwurf eines Komptabilitätsgefehes vorzulegen.( Der Antrag dann noch in Zukunft ein Stempel erhoben werden?( Sehr lichen Angelegenheiten verloren, daß an ihre Stelle Personen wird von den Freisinnigen, Nationalliberalen, einem Theil des wahr! links.) In der den betheiligten Personen nahestehenden anderer sozialen Stellungen traten, welche der Wahrnehmung der Bentrums und einigen Freifonservativen unterstützt.) Presse hat man den Erlaß zu begründen versucht durch die Ver- Gerichtsbarkeit, der Patronatsführung u. 1. w. nicht gewachsen Die Debatte wird geschlossen. leihung des Freiherrutitels. Solche Titel werden nur denjenigen waren. Man hielt es damals für nothwendig, Maßregeln zu Abg. Richter erhält das Schlußwort als Antragsteller: Ein zu Theil, welche einen Geschmack daran finden und der Ver- ergreifen zur Erhaltung der Adligen auf ihrem Besitze und dazu Vorredner hat das Verhalten der freisinnigen Partei bezüglich leihung nicht widersprechen. Jin Volke sieht man die sogenannte nahm man die Fideikommisse zu Hilfe. In allen Fällen, der Kronrechte in diesem Falle und bei der Landgemeinde" Erhebung" in den Adelstand nicht gern; wer seiner Vorfahren wo die Nachzahlung der Stempelsteuer ein Hinderniß für Ordnung in Vergleich gestellt. Wir sind bereit, der Krone neue gern gedenkt, wird nicht eine Aenderung des Namens verlangen. die Stiftung eines Fideikommnisses bildete, wurde damals Rechte zu gewähren, wenn dadurch die Sicherheit geschaffen wird, So lange es bei Aeußerlichkeiten bleibt, denkt sich Jeder nur: Wie in den zwanziger Jahren die Stempelsteuer erlassen. daß Verhältnisse gebessert werden, auf welche jetzt das Wort Anwendung verschieden doch die Menschen organisirt sind und welche ver- Der alte befestigte Grundbesitz ist ein nothwendiger Faktor findet:" Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage." Die Fideikommiſſe schiedenen Ideale den Einzelnen die Brust schwellen.( Heiterkeit.) des nach dem ständischen System zusammengesetzten Herren- begünstigen den Großgrundbesitz in einzelnen Provinzen und be Aber wenn die Verleihung des Freiherrntitels den Anspruch hauses. Weil ein alter befestigter Grundbesitz nicht vorhanden nachtheiligen die nachgeborenen Kinder zu Gunsten des Erstauf Freiherrlichkeit von Steuern( Heiterkeit) zur Folge haben soll, war, trat im Herrenhause das Bestreben hervor, die Schaffung geborenen. Der Finanzminister hat ausführlich die konstitutionelle da wird man bedenklich werden. Das widerspricht der Gleichheit von Fideikommissen zu erleichtern durch Beseitigung oder Er- Seite der Frage behandelt, weil er zur Entschuldigung des einvor dem Gefeß. Ich fann mein Urtheil nur dahin zusammen- mäßigung des Fideikommißstempels. Das Herrenhaus nahm einen zelnen Falles nichts sagen konnte! Die Auffassung, daß die Verfassen, daß hier ein Mißbrauch der Regierungsgewalt, eine grobe folchen Antrag an, im Abgeordnetenhause wurde dieser Antrag fassung nur eine Novelle zu einer ungeschriebenen Verfassung sei, Verlegung des öffentlichen Rechtsbewußtseins vorliegt.( Unruhe bekämpft von dem Kammergerichts- Präsidenten Büchtemann, weil ist ja nicht neu. Aber wenn der König besondere Rechte neben rechts.) Wenn die Regierung nicht im Stande ist, die Sache ohnehin in geeigneten Fällen der König die Stempelgebühren er der Verfassung hätte, warum sind denn alle Rechte, auch dieselbst in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen, dann möchte mäßigt habe. Es handelt sich also durchaus nicht im Falle jenigen, welche er vor der Verfassung schon hatte, einzeln aufich wenigstens die Erklärung wünschen, daß solche Dinge nicht Lucius um einen einzelnen ſingulären Fall, sondern um eine oft gezählt worden? Daraus folgt, daß der König keine Rechte hat, wieder vorkommen werden, weil sie nicht geeignet sind, das An- geübte Praxis. Wie auch im Privatleben vielfach Forderungen die nicht in der Verfassung stehen.( Sehr richtig! links.) Die sehen der Regierung zu erhöhen.( Lebhafter Beifall links; 3ischen nachgelassen werden, so müssen auch in der Staatsverwaltung Staatsrechtslehrer z. B. Roenne, Hermann Schulze, von Gerber bei den Konservativen.) Nachlässe gestattet werden. Das Abgeordnetenhaus hat auf stehen bei dieser Auffassung auf meiner Seite. Die VerfassungsFinanzminister Miquel: Wenn der Vorredner von einem Petitionen hin vielfach solche Nachläffe befürwortet. Es wäre Auslegung der Kommission der Landrathskammer von 1858 Mißbrauch der Regierungsgewalt gesprochen hat, so wird es die auch grausame Fiskalität, wenn die Regierung alle solche For- fann gar nicht maßgebend sein. Ohne eine solche disHauptsache sein, die Rechtslage klarzustellen. Der Vorredner derungen beitreiben wollte. Es handelt sich hierbei um fretionäre Befugniß soll die Staatsverwaltung nicht auskommen leugnet das Recht der Krone, im Wege der Gnade Erlasse an einen Aft der Vermögensverwaltung, feineswegs um eine können; das Reich kommt aber ohne eine solche Befugniß aus! Stempelabgaben eintreten zu lassen. Ein ausdrückliches Ausübung des Gnadenakts, welch' letterer nur ein Aus- Der Abg. Schumacher hat gemeint, man solle die Sache Gejeg, welches ge erell der Krone ein solches Gnaden- fluß der Justizhoheit ist. Ein solcher Stempelerlaß ist kein nicht distutiren aus Bartgefühl für Kaiser Friedrich. Das recht zuwiese, exiflirt nicht und braucht auch nicht zu Majestätsatt, fein Kronrecht, sondern ein Recht der Regierung Bartgefühl hätte verbieten sollen, überhaupt den Kaiser Friedrich existiren für Diejenigen, der die Geschichte preu- als der Verwalterin des Staatsvermögens. Der König hat durch hier hereinzuziehen. Nicht Kaiser Friedrich hat den Stempelerlaß Biſchen Staates, namentlich seines Staatsrechts kenut. die Instruktion von 1817 fich das Recht vorbehalten, solche Aus- vollzogen, sondern später ist die Initiative von dem Freiherrn ( Buſtimmung rechts.) Darüber kann fein Zweifel sein, daß die nahmen selbst zu bewilligen, um die Behörden streng zur Er- von Lucius ergriffen worden. Die Herren Minister thäten besser, Machtvollkommenheit der Krone vor der Verfassungs- Urkunde füllung aller Vorschriften anzuhalten. Wir können, wenn wir sich nicht auf die Herrscher zu berufen, am allerwenigsten auf gänzlich unbeschränkt war, paß die Krone, wie sie die Gesetz- mit der Ausübung dieses Regierungsrechts nicht einverstanden einen verstorbenen Fürsten.( Sehr richtig!) Daß die taxfreie gebung handhabte, auch berechtigt war, Ausnahmen zu machen. sind im einzelnen Falle, dagegen nicht einschreiten, denn die Ver- Verleihung eines Titels auch den Stempelerlaß zur Folge haben Das geht hervor aus der Ordnung der Handhabung dieses antwortlichkeit der Regierung besteht ja nicht. Wir können aber müsse, ist eine feltsame Auffassung. Die ganzen Atten wollen Rechts, namentlich aus der Regierungsinstruktion vom 23. Ottober den Fall hier diskutiren und die Handlung der Regierung kriti wir nicht mitgetheilt haben, sondern nur soviel Daten, daß wir 1817, wo außer vom Grlaß von Strafgeldern z. B. auch von firen. Wir können die Regierung nur bitten von der Ermäßi- die Maximen klar vor uns liegen sehen, die man aus einem Falle