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dortigen Arbeiter Gefangvereins eingeleitet wurde, nahm einen würdigen Verlauf. Die Polizei hatte den Frauen den Zutritt ver: boten. Selbstverständlich wird gegen dies gesetzwidrige Verbot Be schwerde erhoben werden. Die Versammlung in Arnstadt   war aus Gründen der öffent­lichen Ordnung verboten. In Nordhausen   war die Be- die Polizisten nach und nach zum Bewußtsein ihrer polizeilichen theiligung eine recht rege. Die Parteigenossen aus Gera  , Würde gekommen waren und nun auch ihren Eifer gegen die Braunschweig   und Hannover   melden eine überaus starte Bürgerschaft selbst entfalteten, fing dieſe an, zu begreifen, daß sie Theilnahme und Absperrung der Versammlungslokale. Auch aus bei der Bertauschung der Gendarmen gegen die Konstabler nicht Frankfurt   a. M. und der Umgegend, aus Hanau  , Offen gerade etwas gewonnen habe. bach, Mainz  , Kassel  , Elberfeld  , Bielefeld  , Brack= we de können die Parteigenossen über einen äußerst befriedigenden Verlauf der Feier berichten..

wurde.

männer bei der Berhaftung allein auf den Straßen umherstreifender| Bureau) für den einzelnen Sonn- und Feiertag gestatten, wenn sie zur Mädchen oft mit brutaler Rücksichtslosigkeit verfuhren, ja daß sie so: Berhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens erforderlich find, und die gar einzelne anständige Damen mit Straßendirnen verwechselten Nothwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der und zum Polizei- Arrest abführten. Aber man entschuldigte solche gehörigen Sorgfalt verschuldet ist. Die Erlaubniß ist thunlichst auf die Zeit Uebergriffe mit der noch mangelnden Polizei- Uebung, und erst, als außerhalb des Hauptgottesdienstes(§ 15) zu beschränken. § 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des§ 1: 1. der Eisenbahn: verkehr, der Personenschifffahrtsverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen, die Beförderung von Reisegepäck, fowie der Gewerbebetrieb der Kahnverleiher, Gondelführer und Fahrrad- Verleihinſtitute, 2. der durchgehende Fracht­schifffahrts: und Frachtfuhrwerts Berfehr, sowie der Eilgüter- Berkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen, 3. der Reichs- Post- und Telegraphen verkehr, 4. bis zur Zeit des Hauptgottesdienstes der durch Privat­Für den Antrag Perls wegen Niederlegung eines Kranzes unternehmer vermittelte Briefverkehr und Verfchr mit Packeten, auf den Gräbern der Märzgefallenen haben in der letzten Stadt- insoweit dieser nicht durch Frachtfuhrwert bewerkstelligt wird, verordneten Versammlung folgende 58 Stadtverordnete gestimmt: 5. der Gewerbebetrieb derjenigen, welche auf öffentlichen Straßen und Unsere Seestädte Bremerhaven  , Bremen  , Riel, Bähnisch, Borgmann, Bracke, Cassel, Dinse, Drenšte, Dupont  , Blägen oder in Wirthshäusern ihre persönlichen Dienste anbieten, sofern die Stettin   sowie Hamburg   mit seinen vielen Nachbarorten zeigten Fasquel. Försterling, Friedemann, Fritsch, Gieshoit, Ginsberg, Berrichtungen nicht an sich dem Berbot des§ 1 unterliegen, 6. der Transport entsprechend den zahlreichen Partei- Anhängern in diesen Orten eine Gleinert, Karl Goldschmidt  , Friedrich Goldschmidt, Hauer, Heilmann, mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden, 7 der Umzug mit Möbeln von Lebens- und Genußmitteln, sowie von Eis während der für den Handel mächtige Rundgebung für die Märzkämpfer. In Wandsbet batte Herbig, Hermes, Herzfeldt, Homann, Jacobey, Kalisch, Klaar, Kreit aus einer Wohnung in die andere bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes. eine Verfammlung von 2000 Personen beschlossen, dem Parteigenoffen ting, Ladewig, Langenbucher, Langerhans, Liebenow, Marggraff,§ 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf grund der Ge Liebknecht folgendes Telegramm zu übermitteln: Märzversammlung Matterne, Mentel, Mertens, Mühlberger, Neumann, Paul, Perls, werbe- Ordnung an Sonn- und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot des Wandsbek  , 2000 Personen, beglückwünscht den alten Soldaten der Breuß, Raaz, Reimann, Riemer, Rosenow, Hugo Sachs, Schem,§ 1 auf die Arbeiten in offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes und Revolution. Das Hamburger Haupt- Telegraphenamt beförderte dieses Schröter, Max Schulz, Gottfr. Schulz, Singer, Sutter, Zoltsdorf, auf den Betrieb von Mühlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen Telegramm nicht, weil der Juhalt als unzulässig erachtet unstein, Ulrich, Bogtherr, Weiß, Wernau  , Wilfe Zylicz. und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung. Gegen den Antrag stimmten folgende Mitglieder: Ju Schleswig Holstein fanden in allen größeren Städten § 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waaren in den Alt, Baumann, Baumgarten, Bergemann, Buchow, Cremer, Schaufenstern und Schaufästen, sowie in und vor den Ladenthüren ist an und auch in zahlreichen fleineren gut besuchte Versammlungen statt. Eisolt, Esmann, Fähndrich, Förster, Frenzel, Friederici, Fried. Sonn- und Feiertagen nur während der zulässigen Verkaufszeit gestattet. Sachsen   glänzt natürlich wieder durch zahlreiche Versammlungs- länder, Emil Gehricke, George, Wilh. Gericke, Gerstenberg, Giese, Außerhalb dieser Zeit müssen die Ladenthüren geschlossen und die Schau­Barbote und bere figure Bolizei- Unternehmungen. Ueber die Kon- Jordan, Kleefeld, Kyllmann, Lemcke, Lemp, Leo, Liebermann, Lucae, fenster geräumt oder verhängt sein. Der Gewerbebetrieb im Umher­fistation der Sächsischen Arbeiter- 3tg." liegt heute die Mittheilung üben, Meißner, Michelet  , Mießner, Mommsen, Mosch, Prezel, ziehen und Gewerbebetrieb der im§ 42 b der Gewerbe- Ordnung vor, daß die Religionsschmähung in dem Abdruck eines Glaubens Quednow, Reichnow, Salge, Schmeißer, Schwalbe, Seeger, Seibert, des§ 55a Absatz 2 der G.-O. und auch dann nur außerhalb der Zeit des bezeichneten Personen ist an Sonn- und Feiertagen verboten, allein im Falle bekenntnisses" aus der Deutschen Reichsbremse" vom Jahre 1849, Wiese. erschienen unter der Verantwortlichkeit von Ernst Keil   in Leipzig  , Hauptgottesdienstes(§ 15) statthaft. Deffentliche Versteigerungen und Ver­des langjährigen Verlegers der Gartenlaube gefunden werden soll. Der Friedhof der Märzgefallenen war auch am Sonntag pachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden. § 7. Apothefern ist der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen Das ist außerordentlich charakteristisch für die heutigen Zustände in überaus zahlreich von der Berliner   Arbeiterschaft besucht. Des Sachsen  . Was 1849 unbeanstandet veröffentlicht werden durfte, was gleichen war die" Ordnung" in einem großen Aufgebot von Schutz der Krankenpflege jederzeit gestattet. ein vielgeehrter Angehöriger der Bürgerklasse ruhig zu drucken wann wird man im Polizeipräsidium oder richtiger im Ministerium leuten vertreten. Bei alledem herrschte eine musterhafte Ordnung. unternahm, das veranlaßt heute, nach einem halben Jahrhundert, des Innern endlich einsehen, daß die Arbeiterschaft gewohnt ist, in zur Beschlagnahme einer sozialdemokratischen Zeitung, die es nur abdruckt zur Kennzeichnung des Geistes, der das Bürgerthum damals ihrem Interesse selber Disziplin zu üben und hierbei keinerlei Bei­beherrschte. hilfe durch uniformirte Personen bedarf? Unter den Besuchern des In Hainichen   und Kappel wurden die Versammlungen ver- Friedhofes fielen einige russische Studenten in ihren Uniformen be: boten. In Leipzig   mußten unsere Parteigenossen schon sehr fonders auf. Einem auf Urlaub in Berlin   befindlichen Soldaten, der gleichfalls den Friedhof besichtigen wollte, wurde frühzeitig das Lokal absperren, in dem an 2000 Personen Platz ge- Lokalforrespondenz zu berichten weiß von den überwachenden funden hatten. In Württemberg   zeichnete sich besonders Stuttgart   durch Beamten bedeutet, daß es in seinem eigenen Interesse läge, davon eine imposante Kundgebung aus. Abstand zu nehmen, worauf sich der Gewarnte entfernte.

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Aus Nürnberg   wird uns berichtet, daß die Märzfeier noch nie so großartig verlaufen ist als in diesem Jahre.

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wie eine

Der Straßenhandel mit Gegenständen des Wochenmarkt. verkehrs wird vom 1. April in folgenden Straßen verboten: § 1. I. Straße an der Stadtbahn von der Straße An der Span­daner Brücke" bis zur Königstraße( Alexanderplat), die Panorama­straße, die Gontardstraße, die Neue Friedrichstraße von der Straße An der Spandauerbrücke" bis zur Königstraße, die Alexanderstraße von der Kleinen Alexanderstraße bis zum Alexanderplatz  , die Straße Am Königsgraben", die Kalandsgasse, die Kaiser Wilhelmstraße vom Neuen Markt( Südseite) bis zur Münzstraße, die Rochstraße, die Königstraße vom Alexanderplatz   bis Jüdenstraße, Hoher Steinweg.

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II. Die Lindenstraße vom Belle- Allianceplak bis zur Mart grafenstraße, die Friedrichstraße vom Belle- Allianceplaz bis zur Bimmerstraße, die Mauerstraße von der Leipzigerstraße bis zur Friedrichstraße   Ecke Bimmerstraße, die Zimmerstraße von der Wil: helmstraße bis zur Friedrichstraße, die Krausen- und Schützenstraße zwischen der Mauer- und Friedrichstraße.

Die Märzfeier in Baden   ist im ganzen Lande vorzüglich verlaufen; nur in Mannheim   glaubte das Bezirksamt durch ein Verbot der Kranzniederlegung am Grabe der Opfer der Mannheimer   Reaktion von 1849 den Beweis liefern zu müssen, daß die Reaktion noch nicht todt ist was man gewiß auch ohne diese Polizeithat ge­glaubt hätte. Intereffant ist der§ 30 des badischen Polizei Straf­gesetzbuches, auf grund dessen das Verbot erging. Derffelbe giebt es dem Ermessen der Polizeibehörde anheim, unabhängig von der Strafgerichtlichen Verfolgung rechts- und ordnungswidrige Zustände zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsehung zu verhindern". Wie man sieht, ein Paragraph, mit dem sich außer Verboten von Demonstrationen alles mögliche Schöne machen läßt. Im übrigen Lande that sich die Polizei nicht hervor. In Offenburg  , der alten Revolutions und Versammlungsstadt von 1848/49, glänzte die Polizei sogar durch völlige Abwesenheit während der sehr eindrucksvoll ver­Taufenen Märzfeier. Sollte die Eisenlohrdebatte das Wunder be wirkt haben? Die Standrechts Opfer des Jahres 1849 schlafen nun schon an die 49 Jahre im Sommer des nächsten IV. Der Pappelplatz, die Invalidenstraße von der Gartenstraße Jahres feiern sie ihr Jubiläum aber noch flößen sie ihren bis zur Brunnenstraße, die Ackerstraße von der Invalidenstraße bis Feinden Furcht ein und lassen sie nicht in Ruhe schlafen. Ms am zur Elsasserstraße, die Brunnenstraße von der Veteranenstraße( In­Sonntag eine Anzahl badischer Genossen die Gräber der Standrechts- validenstraße) bis zur Elsasserstraße( Lothringerstraße), die Elisabeth­Opfer in Rast att besuchen wollten, wurden sie durch ein großes Kirchstraße. Aufgebot von Polizei am Betreten des Kirchhoss verhindert. Nur einigen wenigen wurde erlaubt, an die Gräber zu gehen und Kränze niederzulegen.

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Tokales.

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III. Die Dorotheenstraße und das Reichstags- Ufer von der Nenen Wilhelmstraße bis zu Neustädtischen Kirchstraße, die Schadow­ftraße.

V. Die Oranienftraße vom Morikplah bis zum Oranienplatz, der westliche Theil des Oranienplates, die Dresdenerstraße von der Buckowerstraße bis zum Oranienplay, die Buckowerstraße, das Luisen- Ufer vom Oranienplatz bis zur Buckowerstraße, die Luckauer­straße.

§ 8. Der Betrieb des Gast- und Schankwirthschaftsgewerbes unterliegt Sauptgottesdienstes geräuschvolle und auffällige Spiele( namentlich das an Sonn- und Feiertagen der Beschränkung, daß während der Zeit des Regel, Billard, Karten- und Würfelspiel) und andere Vergnügen und Luft­barkeiten verboten sind.

§ 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes(§ 15) ist die Aus: ahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbe­treibende verboten.

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$ 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottesdienst lichen Zwecken dienen, sind an Sonn- und Feiertagen erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes(§ 15) gestattet. Auch nach der Beendigung des Haupt gottesdienstes darf bei solchen Aufzügen in der Nähe von Kirchen Mufit nicht veranstaltet werden. Leichenbegängnisse dürfen nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden.

§ 11. An den Sonn- und Feiertagen find während der Zeit des Haupt­gottesdienstes(§ 15) alle Musik aufführungen  , Schaustellungen und theatralischen Vorstellungen, einschließlich der Proben dazu, ferner Wettrennen und alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereini gungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das Kegel­spiel, Scheiben und Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe verboten. Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Thierführer, Seil­störenden geräuschvollen Belustigungen in Privaträumen oder Privatgärten tänzer und sonstigen im§ 33b der Gewerbe- Ordnung bezeichneten Gewerbe­treidenden, welche Mufitaufführungen, Schanstellungen, theatralische Vor­stellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von 3 Uhr nachmittags ab beginnen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirthschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften stattfinden, dürfen vor brei Uhr nachmittags nicht

anfangen.

§ 12. 1. Am Charfreitage und am Bußtage sind alle öffent­lichen Luftbarkeiten mit Einschluß der Gesangs- und deflamatorischen Bor­träge, Schaustellungen und Musitaufführungen verboten. Nur geistliche Musifaufführungen( Oratorien) sind gestattet.

§ 14. Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind: die beiden Weihnachtsfeiertage, der Oster- Montag, der Pfingst- Montag, der Neujahrstag, der Charfreitag, der Himmelfahrtstag und der Bußtag. § 15. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Ver ordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf grund des§ 105b Abs. 2 der Gewerbe- Ordnung von der Polizeibehörde als die durch, den Gottes­dienst bedingte Arbeitspause, gegenwärtig 10-12 1hr vormittags, feft­gesetzt ist.

§ 16. Buividerhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden, fofern, nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die, Berordnung tritt am 27. März in traft. An demselben Tage tritt die Polizeiverordnung vom 10. Oftober 1896 außer fraft; es bleibt ferner auf­gehoben die die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage betreffenden Polizeiverordnungen vom 20. Nov. 1844, 24. Nov. 1853, 12. Juni 1856 und

2. In der Charwoche und an den ersten Tagen der drei großen Feste( Weihnachten, Ostern und Pfingsten) sind verboten: a) öffentliche Tanzluftbarkeiten und Bälle, b) Gesangs- und dekla matorische Vorträge, Schaustellungen bon Personen, theatralische Borstellungen und alle Musikausführungen, falls nicht der ernste Charakter gewahrt ist; Vorträge, Schanstellungen und Musilaufführungen in Café chantants( Tingel Tangeln). Die Bestimmung unter b findet keine An­wendung auf die Vorstellung in den Theatern im eigentlichen Sinne, das heißt solchen, deren Zweck es ist, Schauspiel- Vorstellungen zu veranstalten, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst obwaltet. 3. Die Vorschriften der Biffer 2 gelten gleichmäßig für den dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestag, jedoch mit der Maßgabe, daß an diesem Tage auch bei den Theatern im eigentlichen Sinne der ernste Charakter gewahrt VI. Die Blumenstraße von der Markusstraße bis zur Andreas- sein muß. 4. An den Vorabenden des Weihnachts- und Pfingſtfeſtes, des Das Ergebnis der Stenereinziehung ist im Rechnungsjahr Straße, der Grüne Weg von der Markusstraße bis zur Koppenstraße, Bußtages und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestages 1896/97 in Berlin   im ganzen ein günstigeres gewesen als die Andreasstraße von der Kleinen Andreasstraße bis zur Großen find öffentliche Tanzluftbarkeiten und Bälle verboten. Das Berbot ber 1895/96. Der eben veröffentlichte Bericht der städtischen Steuer- Frankfurterstraße, die Krautstraße von der Kleinen Andreasstraße bis öffentlichen Luftbarkeiten erstreckt sich auch auf solche private Luftbarkeiten, die geeignet sind, die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage zu be deputation über 1896/97 hebt das hervor und erklärt es aus dem zur Großen Frankfurterstraße. einträchtigen. Aufschwung der Mehrzahl der Handels- und Industriezweige VII. Die Müllerstraße von der Chausseestraße bis zur Ringbahn­13. Das Jagen ist an Sonn- und Feiertagen während des Haupt: Berlins  ", der auf den Eingang der Steuern vortheilhaft eingewirkt überführung an der Lynarstraße, die Chausseestraße von der gottsdienstes untersagt. Die Fischereiberechtigten dürfen an diesen Tagen und bei den meisten Steuerarten eine beträchtliche Berringerung der Müllerstraße bis zur Liefenstraße, die Schulzendorferstraße, die bis am Beginn des Hauptgottesdienstes das ausgelegte Gezeuge nachsehen Refte zur Folge gehabt habe. Die einträglichsten und wichtigsten Runkelstraße von der Schulzendorfer bis zur Dalldorferstraße, und wieder auslegen. unter den verschiedenen Steuerarten find die Einkommen die Dalldorferstraße, die Fennstraße von der Müller- bis zur Reinicken steuern. Im Jahre 1896/97( bezw. 1895/96) mußten bei der Ge= dorferstraße, die Ravenéstraße, die Reinickendorferstraße vom Nettel: meinde Einkommensteuer von der etatsmäßigen Soll- Ein- beckplatz bis zur Müllerstraße, der Nettelbeckplay, die Lindowerstraße nahme( sammt den Resten aus den Vorjahren) niedergeschlagen werden: von Nr. 11-13 und von Nr. 14-16, die Gerichtstraße von wegen Nichtverpflichtung 3,21( 3,31) pet., wegen Unbeitreiblich feit Nr. 27-33 und von Nr. 56-60, die Pankstraße von Nr. 1-3a 1,65( 1,60) pt., im gangen 4,86( 4,91) pet. In Reft blieben und von Nr. 54-56. außerdem 1,08( 1,62) pt., sodaß die Ist Einnahme 94,06§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des§ 1 werden ( 98,47) pet. nach Abzug von 2,48( 2,89) pet. Rückzahlungen mit Geldbuße bis zu 30 M., an deren Stelle im Unvermögensfalle r 91,58( 91,08) pet. des Solls betrug. Bei der Staats entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft. Einkommensteuer wurden von dem etatsmäßigen Soll( sammt Eine neue Verordnung über die äußere Heilighaltung der Kosten) niedergeschlagen: wegen Nichtverpflichtung 3,32( 3,10) pCt., Sonn- und Feiertage hat der Polizeipräsident gestern er­wegen Unbeitreiblichkeit 1,39( 1,36) pCt., im ganzen 4,71( 4,46) pt. laffen. Die Verordnung, welche am 27. März d. J. in kraft tritt, In Rest   blieben 1,21( 1,50) pet. Die Einnahme stellte sich hat folgenden Wortlaut: demnach auf 94,08( 94,04) pt. nach Abzug von 1,47( 1,24) pet.§ 1. An den Sonntagen und Feiertagen find alle öffentlich bemerkbaren vom 18. Sept. 1858. Die über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und Rückzahlungen nur auf 92,61( 92,80) pt.- des Solls. Trennt Arbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebs: in Gewerbebetriebe erlaffenen Berordnungen werden durch diese Bolizei: man aber die Einkommen bis 3000 m. von den Einkommen stätten verboten, sofern sie geeignet sind, die äußere Heilighaltung der Sonn- berordnung nicht berührt. Berlin  , den 19. März 1898. Der Polizei: über 3000 M., wie es für die Staats- Einkommensteuer im Bericht und Feiertage zu beeinträchtigen. Zu den hiernach verbotenen Arbeiten Die Verordnung bringt weniger eigentlich neue Bestimmungen geschieht, so ergiebt sich, daß bei den größeren Einkommen gehören insbesondere: a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, als vielmehr eine Zusammenfassung der bisher giltigen Verfügungen. Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, nur 2,53( 2,16 pt.) des Steuer- Solls wegen Nichtverpflichtung und sowie alle Stultur- und sonstigen Arbeiten( in Feldern, Gärten, Allerdings ist die Hoffnung mancher Geschäftsleute, daß wenigstens 0,23( 0,17) pt. wegen Unbeitreiblichkeit niedergeschlagen wurden Wiesen und Anpflanzungen, vergleiche jedoch§§ 2 und 3), die ausschließlich nach Vermuckerung riechenden Verfügungen und nur 0,80( 1,17) pet. in Rest blieben, während bei den kleinen b) die öffentlich, bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb der Wertstätte fallen würden, gründlich zu nichte geworden. Die Präzisirung 6,72( 7,18) pt. wegen Nichtverpflichtung, 6,36( 6,54) pt. wegen und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche wie die der der eigentlichen Arbeitsverbote für Sonn- und Feiertage Unbeitreiblichkeit niedergeschlagen werden mußten und 2,98( 2,95) pet. Klempner, Schmiede, Böttcher, Stellmacher u. f. w. mit störendem Geräusche ist an sich anerkennenswerth, doch bekundet sich auch hier weniger restirten. Bei dem Einziehungs- Ergebniß der Gemeinde- Einkommen- verbunden sind( vergl. jedoch§ 5), c) die Arbeiten in Fabriken, Mühlen, das Streben nach Erhaltung der Sonntagsruhe des Arbeiters als die stener fehlt in dem Bericht die Gruppirung nach der Höhe des auf Zimmerpläßen und anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, Sucht, der Orthodoxie zu derselben zu leben. Daß die drückende Be­sowie bet Bauten aller Art( vergl. jedoch§ 5), d) der Einkommens. Natürlich würde sich hier derselbe Gegensatz zeigen. Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes'( vergleiche ſtiminung des Versammlungsverbots an Sonntagvormittagen wieder Schuhmänner und Frauen. Bei dem Durchstöbern der jedoch§§ 5 und 6), e) das Beladen und Entladen von Schiffen, aufgehoben wird, erwartet gewiß niemand in heutiger Zeit. Gine Literatur, welche sich auf das Jahr 1848 bezieht, stoßen wir auf ein Rähnen, Flöfsen, Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen wahre Fundgrube für allerhand Behelligungen bildet der letzte Ab­Kapitel, welches augenblicklich wieder von Interesse ist. Die Berliner   und Plägen und, wenn es nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch vor: fat des§ 12, der sich auch mit der Veranstaltung privater Luft­Schuhmannschaft ist im Jahre 1848 geboren worden, während der genommen werden kann, auch in geschloffenen Höfen( vergl. jedoch SS 3 u. 4). barkeiten befaßt. Ein Zeichen arger Frömmelei ist auch die Be= f) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen von Sicherheitsdienst früher von Gendarmen und von der Bürgergarde   Sachen auf den öffentlichen Straßen und Blägen, z. B. das Fahren der Stimmung, welche an Vorabenden gewisser Festtage die Veranstaltung versehen worden war. Weit entfernt davon, die Freiheit der Bier und Rollwagen( vergl. jedoch§ 4 Nr. 6, nach dem das von Tanzvergnügungen verbietet. Bürger beeinträchtigen oder das ängstliche Bevormundungs- Fahren von Bierwagen während der für den Handel mit Lebens: nach Zur Erleichterung des Osterverkehrs ist die Geltungsdauer system des Polizeistaats zurückführen zu wollen, soll das und Genußmitteln freigegebenen Stunden, bezw.§ 4 Nr. 2, neue Inftitut der Wächter und Vorkämpfer für das dem das Fahren von Rollwagen, soweit sie dem Gilgüter- Verkehr der am 29. d. Wi. und den folgenden Tagen gelösten Rückfahrkarten Gesetz sein" hieß es in der Proklamation des Polizeipräsi- bienen, gestattet ist), der Wagen mit leeren Fässern, Eisenstangen und der von sonst fürzerer Dauer auf den preußischen und hessischen Staats­gleichen, der Umzug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie eisenbahnen bis einschließlich den 22. April d. J. verlängert worden; denten vom 22. Juli 1848. Jedoch gleich in den ersten Tagen ihrer bas Fahren von Vich, von Bau- und Brennmaterialien, Futter, Lebens die Rückfahrt muß bis 12 Uhr Mitternacht des letzten Geltungs­Thätigkeit erregten die Schuhmänner in einer an die jüngsten Vor- mitteln und Feldfrüchten( vergl. jedoch§§ 2, 3 und 4), g) das Treiben von tommnisse erinnernden Weise das Mißfallen der Berliner   Bürger- Vieh auf den öffentlichen Straßen und Plägen( vergl. jedoch§ 2 Nr. 3 undtages angetreten und darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr unter­brochen werden. Diese Verkehrserleichterung findet auch auf den schaft. Streckfuß erzält in seiner Geschichte Berlins   im 19. Jahr: 5 und§ 3). § 2. Das Verbot des§ 1 findet teine Anwendung 1. auf Arbeiten, direkten, wechselseitigen Verkehr mit einer Reihe von Staats- und hundert, die bereits vor Jahrzehnten erschienen ist: Am 24. Juli erschienen zuerst die Schuhmänner in ihren blauen welche in Nothfällen, wie bei Feuers: und Waffersgefahr und dergl., oder Privatbahnen Anwendung, welche die königl. Eisenbahndirektion Röcken mit zwei Reihen Knebelknöpfen, den Säbel an der Seite, den im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vorgenommen werden müſſen, 2. auf Berlin   soeben auf ihren Fernverkehrstationen hat bekannt machen Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens laffen. Die Rückfahrkarten der bayerischen, württembergischen numerirten schwarzen Hut auf dem Kopfe in den Straßen Berlins  . täglich vorgenommen werden müſſen, 3. auf Arbeiten, welche in der Land- und badischen Staatsbahnen, der Reichs- Eisenbahnen in Elsaß­Während der ersten Tage zeigten fie fich noch etwas schüchtern, wirthschaft und Gärtnereien wie das Futterholen, das Füttern, das Be bald aber begannen sie einen Polizei- Eifer zu entwickeln, der sogar gießen von Pflanzen und dergl. zur Fortsetzung des Betriebes täglich Lothringen   und der pfälzischen Bahnen haben nur eine Geltungs­den der früher in Berlin   so unbeliebten Gendarmen überbot. vorgenommen werden müssen, 4. auf Arbeiten, welche in Bier- und Hausdauer von 10 Tagen. Zur Verhaftung des Oberfaktors Grünenthal   wird noch Anfangs richteten fie ihre Polizeigelüfte vorzugsweise gegen die gärten, oder von kleinen Leuten mit ihren Angehörigen zur Bestellung oder zahlreich abends auf den Straßen umherstreifenden Inderlichen Dirnen. Abwartung ihrer Gärten und Felder außerhalb der Zeit des Hauptgottes: gemeldet: Die Verhaftung erfolgte am vorigen Montag Abend auf Dies ließen sich die Berliner   gern gefallen, denn die Prostitution hatte dienstes(§ 15) verrichtet werden, 5. auf das Fahren und Treiben von Bich grund einer Denunziation, die eine frühere Geliebte des Grünenthal  bei der mangelnden Polizei- Aufsicht in den letzten Monaten so sehr über- 3u den am folgenden Tage stattfindenden Biehmärkten.

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präsident.

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§ 3. Die im§ 1 verbotenen Arbeiten, soweit es sich nicht um die Be- bei der Kriminalpolizei einreichte. Dieses Mädchen, namens Lüt, hand genommen, daß die Dirnen wirklich schaarenweise die belebtesten schäftigung gewerblicher Arbeiter handelt, kann die Ortspolizei- Behörde( in war in früheren Jahren Pflegerin seiner inzwischen verstorbenen Straßen unsicher machten. Mißfällig erschien es allerdings, daß die Schuß diefen Fällen: das zuständige Polizeirevier, bezw. das Polizei- Schifffahrts: Tochter gewesen. Später unterhielt Grünenthal   mit der Lütz ein