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Demgemäß ist heute die Aushändigung von 75 Thadern In 15 Beteranen erfolgt.
Der Vorstand
eroes hiesigen Spezial- Vereins des Nationalbanke für Veteranen. Namens deffelben:
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Stadtfekretär Reich,
Ehrenmitglied des Nationalbanke.
Nun, Ihr Ungläubigen, was fagt Ihr jetzt? Ist dieser fultiberalismus nicht des Rühmtes aller Zeiten werth? Wer 10euft nun noch schlecht von Männern, die inmitten des tobenannen Wahlkampfes ein menschlich Rühren fühlten und den elefeheroischen Entschluß faßten, jedem hülfebedürftigen Beteranen
bon Anno 1813 und 1814 als Extra Ehrengabe die Summe apox- 5 Thalern, sage und schreibe fünf Thaler, tu fpenden!
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im Schweigt, Ihr bösen Zungen, die Ihr der Welt glauben machen wollt, das sei nichte als ein faules iiberales Wahlmanöver! denkt, es wacht Staatsanwalt Teffenporf! Mir wird derselbe schon erlauben, in ganz erftannlicher Rührung auszurufen: Eine Bürgerkrone den Män nern des Nationaldants im Wupperthale!
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D, fie find einzig, die Liberaler, in der Erfindung und Anwendung aller möglichen Mittel, zum Zwede freilich. Der laniberale Jesuitismus im Loyalitätefract ist zeitgemäß, ist gleichfam der Inbegriff aller liberalen Tendenzen und Sittlichkeitsideen. Haben die Liberalen uns doch fiets vorgeworfen, wir fänden im Bande mit den„ Schwarzen". Eine politische Todfünde" nannte man es, wenn wir proteflirten gegen Ausnahmegeseze, vor denen heute kein ten Liberalen mißliebiger Mensch bor Allem tein Socialist, mehr ficher 33ft. Und nun, bei Gelegenheit der engeren Wahl? Wie famos fie da buhlen konnten, die Liberalen, um die Stim. bebumen der Katholiken! Täglich figurirten in den Barmer Gund Elberfelder Zeitungen einige Liberale als glaubenetrene
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Ratholiten", um unter Hinweis auf fürchterliche, von den Bazifer Socialisten an latholischen Briefern vollbracht sein lemoende Gränelthaten ihre Glaubensgenossen" aufzufordern, alter och ja nicht dem Berherrlicher der Pariser Commune , Haf8 kielmann, die Stimme zu geben, sondern dem Dr. Stades! iberaOb die Gebühren für die Annoncen aus den Taschen eines Juden bezahlt wurden, was liegt daran der Zwick hei ligt die Mittel, und ist es auch der gemeinsten Art! Stimm ettel verbreiten zu lassen, auf denen der Name Hasselmann nur mit einem gedrudt stand, die, wenn sie von Arbeitern gebracht wurden, ungültig" sein mußten, wahrhaftig, dazu gehört schon eine starte Dosis Gemeinheit,!- aber ine liberal ist es durch und durch! Cines„ gebil zagheten" liberalen Schulmeisters, dessen Bekanntschaft ich in die einer Bersammlung machte, muß ich noch erwähnen. Nachigner dem der gute Mann versucht hatte, Propaganda für Stader zu machen, tramte er die große Weisheit ans, Laster habe fixe ben Börsentrag gemacht durch die Wufdedung des fie Börsenschwindels; deshalb sei Laster Socialist und mit berlaihm Dr. Stader der Gründer"! O Deutschland, wie glücklich kannst du dich schätzen, so che Schulmeister zu haben! Was meg wohl Lasker dazu sagen? So tot jeder Tag bis zum 22. Januar eiwas Originelles und Intereffantes, die Liberalen sorgten dafür. Und nun erst der Wahltag! No oft und mit hoher Freude werde ich mich seiner crin ore nern. Wie die Waage schwankte, hinüber und herüber, wie efendlich die bange Erwartung sich auslöfte in herrlichen Siesch gesjubel, als aus den Arbeitervierteln die Resultate anlangten, welche Hasselmann die Majorität ficherten, war blide werde ich nie vergessen! In Anbetrecht der furchtbareu diese Augen er Aftrengungen, welche die Gegner besonders am Wahltage be machten, der letzte Wahltag tosiete ihnen 20,000 Thaler baar Geld, ist dieser Sieg um so werthvoller und herrlicher. Möge hier die besten Früchte tragen, möge er Euch, Arbeiter des Bed Wupperthales, begeistern zum neuen, gewaltigen Kampf! eRaftet nicht in der Berfolgung des geschlagenen Feludes; ne last ihn nicht zu Athem fommen. Borwärts, tretet ein in ble Reihen des Allg. deutsch . Arb.- Bereins unter dem Banner en Laffalle's! Mit Gruß und Handschlag Karl Frohme.
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Verbands- Theil.
Berlin , 2. Febr.( Den Schneidern diene zur Erinnerung,) daß Mittwoch, den 4. Februar, Abends 8 Uhr, verim Jäckel'schen Salon, Sebaftiansstraße 39, die Neuwahl Deines zweiten Altgesellen und der Deputirten flattfindet. Unser
Kandidat ift Stoller, und außerdem ist es Pflicht jedes Barbet teigenonen, fich fireng an die Kandidatenlifte der Deputirten, ten welche von den Mitgliedern des Strifevereins aufgeftellt find amf und von uns denselben Abend im Wahllokale ausgetheilt werden, zu halten. Nach Beschluß des Vorstandes der Kran igen tentaffe haben Mitglieder, welche mehr als dret Beiträge reftiren, teinen Zutritt. Alle müffen auf dem Poften sein, und Jeber thue seine Schuldigkeit." M't social- demokratischem Gruß H. Neumann. Trop. Keirath.
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Der neue Preßgesehentwurf. Nachstehend geben wir den Entwurf zum deutschen Preßgesek, welcher dem Reichstage vorgelegt wird, in feinem Wortlaute:
Der Entwurf des Reichspreßgesetzes. I. Einleitende Bestimmungen.
§ 1. Die rechtliche Stellung der Presse im Deutschen Reiche wird durch das gegenwärtige Geses geregelt, und uni terliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch daffelbe vorgeschrieben oder zugelaffen find.
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§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie anf alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Bervielfältigungen von
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und von Musikalien mit Text sdes Erläuterungen. Was im olgenden von„ Drudsdriften" verordnet ist, gilt für alle borstehend bezeichneten Erzeugnisse.
§ 3. Für den Betweb bez Preßgewerbe find die Beflim nungen der Gewerbeordnung maßgebend. Bon andern als ben hiernach berechtigten Personen dürfen Dendschriften, auch dann, wenn ein Gewerbebetrieb nicht beabsichtigt anferit, ohne besondere polizeiliche Erlaubniß weder auf Bor Straßen, öffentlichen Plätzen und andern öffentlichen Ortm 17 verkauft, vertheilt oder aufgeftrent, noch im Serumziehen verBet breitet werden. Vorstehende Bestimmungen findet auf Stimm zettel für öffentliche Wahlen, sofern fie richts als 3wed, Belt anete und Ort der Wahl und Namen der zu wählenden Personen
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enthalten, teine Anwendung. Die im dritten Absatz des § 143 dieser Gewerbeordnung erwähnten Vorschriften der Landesgeseze treten außer Kraft.
§ 4. Ms Berbreitung einer Druckschrift im Sinne des Gesetzes gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publikum zugängig ist.
II. Ordnung der Presse.
§ 5. Auf jeder im deutschen Reich erscheinenden Drudschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn fie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ift, der Name und Wohnort des Verlegers, beziehungsweise Kommiffionsverlegers, oder beim Selbfivertriebe der Druck schrift des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druders oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Axsgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zweden des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszekel, Bisitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern fie nichts welter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Personen enthalten.
§ 6. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder fürzeren, wenn auch unregelmäßigen, Friften im dent. schen Reich erscheinen( periodische Drndichriften im Sinne bieses Gesetzes), milfsen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stück oder Heft den Namen und Wohnort des verantwort lichen Redakteurs enthalten. Die Benennung mehrerer Ber fonen als verantwortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn diefelbe in einer Form bewirkt wird, aus welcher mit Beftimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jebe der benannten Personen die Redaktion besorgt.
§ 7. Die Berbreitung von Druckschriften, welche vor dem Inkraftterten dieses Gesetzes in einem deutschen Bundesstaat erschienen find, ist geftattet, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche dafelbft zur Zeit ihres Erscheinens bestanden.
§ 5. erantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Befizze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
89. Bon jeder Nummer( Heft, Stick) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Aurgabeorts unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet teine Antenburg auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunft, des Gewerbes oder der Industrie dienen.
§ 10. Der verantwortliche Redakteur eines periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm bon öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Be farntmachungen anf deren Ve langen gegen Zahlung der üblichen Einrtidungegebühren in eines der beiden nächsten Stüde des Blattes aufzunehmen.
§ 11. Der ve antwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letterer mitgetheilten Thatsachen anf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson obne Einschaltungen der Weglaffungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung bon dem Einsendet umteszeichnet ist und feinen flrafbaren Inhalt hat. Der Abdrrd muß in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgefchloffenen Nummer, und zwar in demselben Theile der Druckserift und mit derselben Schrift, wie dre Abbrnd des zu berichtigenden Artilels, gescheher. Die Aufnahme erfolgt lostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum des ze berichtigenden Artikels übersteigt. Für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Insertionsgebühren zu entrichten.
§ 12. Anf die von den deutschen Reichs, Staats- und Gemeindebehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaates ausgeherden amt lichen Drucksriften finden die Vorschriften des§§ 5 bis 11 feine Anwendung.
§ 13. Die anf mechanischem oder chemischem Wege bervielfältigten periodischen Mittheilungen( lithographirte, autographirte, metallographirte, burchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Zeitungsredaktionen verbreitet werber, den in diesem Gesetze für periodische Druc fetften getroffenen Bestimmungen nicht.
§ 14. Bekanntmachungen, Plakate und Anf rufe dürfen nigt öffentlich angeschlagen, anger heftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt. oder anf öffentlichen Straßen, Plägen, oder au anderen öffentlichen Osten unentgeltlich vertheilt werden. Ausgenommen hiervon sind die amilichen Bekannt machungen von Reichs, Staats-, und Gemeindebehörden, fowie folche Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe, welche teinen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesezlich nicht verbotene Bersammlungen, über gefohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Bermiethungen oder andere Nachrichten für häneliche Zwede und für den gewerblichen Verkehr. Das Recht zum Erlasse polizeicher Borsteiften und Anordnungen, bezw. der Art und des Ortes der Anheftung öffentlicher Ausstellung und Berthellung von Bekanntmachungen. Plakaten und Aufrufen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 15. 3ft gegen eine Nummer( Stüd, Heft) einer im Auslande er einenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfelft weimal eine Bertheilung anf Grund der§§ 41 u. 42 bes Strafgesetzones fils das Deutsche Reich erfolgt, fo tarn der Reistamler innerhalb zwei Monaten vas Eintritt der Mesofraft des letzten Erkenntnisses das Berbot der ferneren Verbreitung dieser Drndjorift bis auf wei Jahre und öffentliche Bekanntmodung anesprechen. Die in ben eingelaex Bundeenaaten auf Grund der Bundesgeschgebung bleher erlaffenen Beebote ausländischer periodi fen Didigriftex treten außes Wirksamkeit.
§ 16. J Betten der Kriegsgefahr oder des Krieges fönnex Beröffentligungen über Truppenbewegungen oder Ver thelbigungsmittel burch den Reichetangler mittelst öffentlicher Belankmachung verbsten werden.
$ 17. Deffentlige Aufforderungen mittelft der Presse zur Ansehnigung tannte Gelbflrafen und Koften rines Straf verfahrens find verboten. Das zufolge solcher Aufforderun gen Empfangene oder der Werth desselben ist dem Staate für verfallen zu erklären.
§ 18. Die Namen der Geschworenen und E& öffen dür fen in Beltungen nur bei der Mittheilung der Zusammen febung des Gerichts genaurt werden. Die Anklagesdrift ober andere smiliche Sarififtüde cince Strafprozesses dürfen durch
die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Berhandlung fundgegeben worden sind, oder das Verfahren sein Ende erreicht hat.
§ 19. Mit Geldstrafe von 50 bis 1000 Mart Reichsmünze oder mit Gefängniß von 1 bis zu 6 Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhandlungen gegen die in den§§ 15, 16, 17 Absatz 1 und 18 bezeichneten Verbote; 2) Zuwider bandlungen gegen die Vorschriften der§§ 8, 10 und 11; 3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der§§ 5 und 6, welche durch falsche Angaden mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Eigenthümer und den Berleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wiffentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschli ale verantwortlicher Redak tent benannt wird, während in Wirklichkeit ein Anderer die Redaktion leitet. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der§§ 5, 6, 9 und 14 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mart Reichsmünze oder Haft bis au sechs Wochen bestraft.
§ 20. Wer mittelst der Preffe den Ungehorsam gegen das Gesetz oder die Verlegung von Ge fegen als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches barstellt, wird mit Gefängniß oder Feftungshaft bis zu 2 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mart Reichomünze ein. III. Berantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen.
§ 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so find: 1) der Ber fasser, 2) der Redakteur oder Herausgeber, 3) ber Verleger oder Kommissionsverleger, 4) der Druder, 5) der Verbreiter mit der Strafe des Thaters zu belegen, ohne daß es eines Beweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers gesehen, so trifft statt seiner den Redaktene oder Herausgeber die Verantwortlichkeit. Es tann jedoch jede der in obiges Reihenfolge nachstehenden Personen die Strafverfolgung von fi abwenden, wenn sie eine der ihr in der Reihenfolge vorgehenden Personen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung oder innerhalb 24 Stunden nach derselben rahweift und der Nachgewiesene in dem Bereich dir richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats ist. Diese Bestimmung steht die gleichzeitigen Berfolgung der jenigen nicht entgegen, in Ansehung derer außer der bloßen Handlung und Herausgabe, des Verlags oder der Uebernahme der Kommission, des Druces oder der Verbreitung noch anderer Traisagen vorliegen, welche nach allgemeinen ftrafrechtlichen Grundsäßen eine Theilnahme an der durch die Drudi rift begangenen strafbaren Handlung begründen. IV. Besjährung.
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Bergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften ftrafbaren Inhalts begangen worden, sowie derjenigen fonftigen Bergehen, welche in diesem Gefeße mit Strafe bedroht find, verjährt in 6 Monaten.
V. Beschlagnahme.
§ 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt: 1) wenn eine Druckschrift den§§ 5 und 6 nicht entspricht oder dem § 15 zuwider verbreitet wird. 2) wenn der Inhalt einer verbreiteten Drudschrift den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet. Sofern im Falle der Nr. 2 die firafbare Handlung nur auf Antrag eines Betheiligten zn verfolgen ist, fetzt auch die Beschlagnahme einen besonderen Antrag deffelben voraus. Die Beschlagnahme trifft die Eremplare nur da, wo dieselben zum Zwecke der Berbreitung sich befinden. Sie tann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen esstrecken; bei Druckschriften im engerin Sinne tann, statt Beslagnahme des Sates, das Auseinanderwerfen des letzteren g schehen. Bei der Beschlagnahme find die dieselben veranlaffenden Stellen der Schrift unter Anführung des verletzten Gesetzes zu bezeichnen. Tzenn bare Theile der Druckschrift( Beilagen einer Zeitung 2c.), welche nichts Strafbarcs enthalten, find von der Beschlagnahme auszuschließen.
§ 24. Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der B schlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Geriste binnen 24 Stunden nach Empfang des Hat die Polizeibehörde die Be Antrages zlaffen werden. schlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft angeorbnet, so muß fie die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Bering und spätestens binnen 12 Stunden be wirken. Die taatsanwatishaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beslagnahme mittelft einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Snmnden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen. So weit in einzelnen Bandesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Gezichten unte flex Infianz nicht vorgeschieden ist, sind die Aften dem Gericht unmittelbaz vorzulegen. enn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nech Anordnung der Beschlagnahme der befätigende Gerigtobefluß der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, angegangen ist, erlischt die lettere und muß die Freigabe der einzelnen Stüde erfolgen.
§ 25. Gegen den Beschluß des Giria, tee, welcher die vorläufige Beschlagnahme aushebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 26. Die vom Gerichte bestätigte vorläufige Beschlag nahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen nach ber Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.
§ 27. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben betroffenen Truck chrift oder der Wiederabdrud des die Beslagnahme veranlaffenden Stellen unftatthaft. Wer mit Kenntniß der verfügten Be schlagnahme dieser Bestimmung entgegen handelt, wird mit Gelaftrafe bis: 00 Mart Reichsmünze oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft.
VI. Slußbestimmungen.
§ 28. Die für Betten der Kriegsgefahr, des Ksieges, des erklärten Kriege( Belagerungs-) Zustandes oder innere Unruhen( Anfenbre) m Bezug auf die Preffe teftegenden be sonderen gefeßlichen Bestimmungen, bleiben auch diesem Ge sete gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. Ebenso werden durch dieses Gesetz die Borsaristen der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen nicht berührt. Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbeftener findet eine besondere Bestenerung der Preffe und der einzelnen Preß