Für einzelne Geriste tann befilmmt werden, daß allge utrage n oder für gewisse Arten von Rechtsstreitig siten eine Bere Fahl von Be'fhern zuziehen ist.
on S Bon den Belfit en muß stets die eine Hälj an. Arbeit nu i rn, die andere aus Arbeitnehmern bestehen.
au Die Beifiter versehen ihr Amt unentgeltlich. Beb Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte tann un feunterängig von den Bezirken der ordentlichen Gerichte, mit uzu hen fte verbunden sind, bestimmt werden.
en 108b. Für den Bezirk jedes Gewerbegerights find jähr ens an die als Beifizer zuzuziehenden Arbeitgeber und Arbeltin Rmer durch die Gemeindevertretung zu wählen und in je me Re Lifte zusammenzustellen. Wählbar find nur volljährige dann tsche, welche seit mindestens zwei Jahren innerhalb des tann, iets ihren Wohnfis haben. Die Uebernahme des Amts Berpflit nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche
Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes berechtigen. rstütz Die höhere Berwaltungsbehörde hat die Zahl der in jede mtuten aufzunehmenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer feftandieselben und tann nach Anhörung der betheiligten Gemeinde zableretung bestimmen, daß für denselben Gewerbegerichtsbezirk vollmirere Liften nach Unterbezirken oder nas Gewerbizweigen bilden find.
dir umfaßt der Bezirk eines Gewerbegzichts mehrere GeBung indebezirke oder Theile solcher, oder bestehen für einen Geober indebezirk mehrere Gewerbegerichte, so hat die höhere Ber wen, tungsbehörde über die Mitwirkung der betheiligten Ge Reisendevertretungen bei Bildung der Beifikerlisten nach deren ertungörung besondere Bestimmungen au treffen. Die Wahl Beit a auch der für einen größeren Bezirk bestehenden kommu ung ben Bertretung, wenn diesem Beztete alle im Bezirke des verbegerichts belegenen Gemeinden angehören, und in den B, ganen Städten der Bürgerschaft übertragen werden. Retje Nach Anhörung der Gemeindevertretung können durch die 8) genere Berwaltungsbehörde Bestimmungen getroffen werden, ach die Listen der Beisitzer durch Wahl der betheiligten Dureitgeber und Arbeitnehmer zu bilden find. efonderDie Beifikerlisten find öffentlich bekannt zu machen. In, der Zalb 14 Tage nach solcher Bekanntmachung können gegen de Liften Einwendungen bei der Gemeindebehörde erhoben trog citrage ea, fiber welche der Borsitzende des Gewerbegerichts endEndpg entscheidet.
108c. Der Vorsitzende wählt aus den beiden Liften einzeln für jede Sigung zuzuziehenden Beifiber aus und ver men tet dieselben mittelft Handschlage an Eidesstatt. des Er entscheidet über etwaige Entlassungsgesuche derselben. en Ausbleibende, tann die Gemeindebehörde Ordnungsig befoen bis zu einhundert und fünfzig Mart verhängen.
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108d. Für das Verfahren der Gewerbegerichte gelten audh nde Bestimmungen:
mb.
Buständig ift basjenige Gewerbegericht, in deffen Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag seinen Erfüllungsort hat. Der Ort der Lohnzahlung bestimmt die Zu ständigkeit nicht.
Die Klagen find schriftlich oder mündlig zu Protokoll theil a anzubringen, worauf ein möglichst naher Termin zur firer de Verhandlung anzusehen ist. Zu demselben sind die Par undes teten zu laden, und zwar der Bellagte unter abschriftlicher D. Ka Mittheilung der Klage. Die Verhandlung darf gegen den Willen dis Beilagten nicht vor dem auf den Tag filr die der Mittheilung der Klage folgenden Tage stattfinden. ertaffe Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, etwaige der B Beugen und Sachverständige oder sonstige Beweismittel eefeldt zur Stelle zu bringen. Auf Antrag er Parteien wird Abind die Labung der Zeugen und Sachverständrgen durch das Sarteig Gewerbegericht veranlaßt.
er di Bleibt der Beklagte in dem Termine aus, so werden die mertz in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden Le Se angenommen.
tehen. Das Ausbleiben des Klägers gilt als Zurücknahme habe der Klage.
erfeh Die Verhandlung in dem Termine ist öffentlich und jenes mündlich. Die Leitung deffelben liegt dem Borsigenden iten ob, welcher für die vollständige Erörterung der An? Witräge und Gegenanträge der Parteien Sorge zu tranicht. gen hat.
en.
ten, Das Gewerbegericht hat vor Schluß der Verhandlung Soda einen Sühneverfuch anzustellen. Kommt ein Vergleich zu ig, daß Stande, so ist derselbe in das von dem Gewerbegericht zu führende Vergleichebuch einzutragen und dieser Ein benwötrag von den Parteien und den Mitgliedern des Gerichts des zu vollziehen. Jedem Thelle ist auf Berlangen ein bemer glaubigter Auszug aus dem Vergleichbuche zu ertheilen. Das Gewerbegericht beschließt nach Stimmenmehrheit. nfig Borgehen Es hat aber die Wahrheit der thatsächlichen Behauptun richten. gen nach seiner freier, aus dem Inbegriff der Berhandmub dielungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden.
Ben.
Das Urtheil ist in ein Urtheilebu einzutragen und in G. der Regel sofort am Schluß der Berhandlung zu vertünden. Erfolgt die Berkündung nicht, so ift das Ur wurf. thell spätestens innerhalb drei Tage den Parteien von ag dem Amtswegen zuzustellen. Aus dem Urtheil müffen e ficht
inführlls fein: die Mitglieder des Gerichte, die Parteien, deren eges age und Gegenanträge, die Angabe, ob na vox
gängiger Verhandlung der Parteien oder auf Ausbleiben , wie eines Thelles erkannt ist, der festgestellte Thatbestand und der Ausspruch des Gerichts in der Hauptsache und über 21. Jie Kosten.
ie folge Jedem Theil ist auf Verlangen ein beglaubigter Ansjug aus dem Urtheisbuche zu esthellen. Gewa Bei Klagen, welche wegen widerrechtlicher Entlaffung aus rlingen der Arbeit, bezw. Zurückweisung von der Arbeit oder bung bewegen widerrechtlichen Verlassens, bezw. Verweigerns der Leift Arbeit angestellt werden, hat das Gericht, wenn es auf n Jubeistung einer Handlung erkennt, auf Antrag der Partel bezteben bem Urtheile gleichzeitig für den Fall, daß die Leistung Behörde binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht geschicht
en Betrag des zu leistenden Schadenersatzes nach freiem ht befte Ermessen feftzufeßen. oder Segen ein Urtheil, welches auf Ausbleiben ergangen ist, tann nnerhalb drei Tage nach der Zustellung Einspruch erjoben werden, in welchem Falle ein neues Termin zur Stelle Berhandlung anzusetzen ist. Erscheint die Einspruch exNaßgabe jebende Partei auch in dem neuen Termin nicht, so wird
ung
8 betrant
mit be
Juftany
es Einsprut verworfen und es findet ein abermaliger Einspruch nicht flott.
gfügig eine Fortsetzung der Berhandlung erforderlich, so vet Bellimmt. Die Bestimmung desselben und erforderlichen en Nicht Falls die Ladung der Parteien erfolgt von Amtswegen. ben fils Bleibt in dem Termine eine der Parteien ans, so finden
bird dir Termin zu derselben in der Regel sofort be
die Borschriften der Nr. Anwendu tg, au wenn eine Beweisanfnahme stattgefu. n hat.
11. Die niet auf mündliche Re, andlung zu erlaff.rden Berfügungen werden von dem Borgenden allein er'affen. 12. Soweit im Vorstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen find, greifen die allgemeinen Borschriften über Das Berfahren in den geringfügigften Rechtsstreitigkeiten Blab.
§108e. Die vor den Gewerbegerichten gefchloffenen Ber gleige find fofort nach dem Abschluß, die Urtheile der Ge werbegerichte fofort nach deren Berkündigung, oder wenn diese nicht stattgefunden hat, nah der Zustellung vollstreckbar. Im Falle des§ 108 d. Nr. 8 wird der zuerkannte Entschädigungsanspruch mit Ablauf der bestimmten Frist vollstreckbar.
Bei Entscheidungen auf Ausbleiben wird die Bollftredbarfelt durch Erhebung des Einspruchs nur dann aufgeschoben, wenn der Vorfigende des Gewerbegerichts einen hierauf ge richteten Antrag für begründet erachtet; fie beginnt in diesem Falle von neuem mit der Verkündigung der den Einsprns berwerfenden Entscheidung.
Ist eine Entschädigung beizutreiben, welche wegen wider rechtlichen Berlaffens oder Verweigerns der Arbeit zuerkannt il, so ist die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes den im Geseze vom 21. Juni 1869( Bund. Gesetzbl. S. 242) ausgesprochenen Bes räntangen nicht unterworfen.
Gegen die auf die Bollstreckung bezüglichen Verfügungen des Vorsitzenden ist die Berufung auf die Entscheidung des Gewerbegerichte ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
端
§ 108f. Die Entscheidungen der Gewerbegerichte find endgültig.
§ 108g. Die Borschrifien der§§ 108d und 108e gelten auch für das Berfahren und die Urtheile der Gemeindebehör den und deren Deputationen in gewerblichen Streitigkeiten. Diese Behörden und Deputationen find berechtigt, Bengen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und überhaupt alle den ordentlichen Gerichten hinsichtlich der Beweisaufnahme zustehenden Befugnisse auszuüben.
Gegen die Urtheile derselben steht den Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prätlustoi scher Frist offen; die vorläufige Bollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten.
Die Urtheile und Bergleiche der genannten Behörden und Deputationen find in gleicher Weise wie die Urtheile und Bergleiche der Gewerbegerichte zu vollstrecken.
Die Rechtshülfe ist ihnen, wie den Gewerbegezichten, zu gewähren.
§108h. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein summarisches Verfahren über Streitsachen bei den Gemeindebehörden bereits besteht, kann es bei den landesgeset ligen Vorschriften über die Bildung des Geriats, über das Berfahren vor demselben und die gegen dessen Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel für gewerbliche Streitigkeiten nach der Anordnung der Centralbehörden bis auf Weiteres verbleiben. Die Gerichtsbarkeit der Gemeindebehörden ist in diesem Falle von dem Betrage des Streitwerths unabhängig. Zweiter Artikel.
An die Stelle des 127 der Gewerbeordnung tsitt folgende Bestimmung:
§ 127. Die Bestimmungen der§§ 105 bis 114 finden aud auf die Fabritarbeiter, die Bestimmungen der§§ 108 bis 108h. and auf diejenigen Anwendung, welche im§ 136 den Fabrikarbeitern gleichgestellt sind.
Dritter Artikel.
Die§§ 153 und 154 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 werden durch nachstehende, den bisherigen Bifferzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt.
§ 153. Wer Andere durch Anwendung förperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverlegung, durch Berrufserklärung, durch Behinderung in dem rechtmäßigen Ge brauche von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräthen, oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszu üben geeignet sind, bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Berabredungen, welche auf Entlaffung der Arbeiter oder Ein stellung der Arbeit gerichtet sind, theilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Berabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu seche Monaten bestraft, fofern ua dem Strafges.zbuche nicht eine härtere Strafe
eintritt.
$ 153a. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mart oder mit Haft werden bestraft: 1. Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter widerrechtlich entlaffen oder von der Arbeit zurüdweisen;
2. Gesellen, Gehülfen und Fabritarbeiter, welche die Arbeit widerrechtlich verlassen oder verweigern.
Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu den unter Nummer 1 und 2 gedagten Handlungen dur Mittel der im§ 153 bezeichneten Art oder durch Zuftderung von Vortheilen bestimmt oder zu bestim men versucht, inofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine härtere Strafe eintritt.
154. Die Bestimmungen der§§ 128 bis 139 und 152 bis 153a. finden auch auf die Besizer, bezw. Arbeiter von Bergwerfen, Aufbereitungsanstalten und unterirdis be triebenen Brüchen oder Gruben Anwendung.
Die Centralbehörden find befugt, auch für die vorstehend bezeichneten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewerbegerichte zur errichten, auf welche die§§ 108 bis 108f mit der Maßgabe Anwendung finden, daß zu Vorsitzenden derselben auch Bergreblerbeamte bestellt werden können. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.
( Motive folgen.)
* In Nr. 16 befand sich eine Notiz im Briefkasten, da hin lautend, daß die Kolporteure unsere Zeitung nicht regelmäßig erhielten, die Versäumniß an der Postbehörde llege. Bei näherer Untersuchung aber hat sich herausgestellt, daß die sich immer fleigernde Zahl unserer Abonnenten Schuld an der Verzögerung trägt. Wir bitten unsere Parteige noffen und Leser, nicht ungedultig zu werden; es find Aaftal. ten getroffen, daß dem Uebelstande baldigst abgeholfen werde.
Baieftaten.
Freunden und Bartelgenoffen zur Nachricht, daß ich am 9. d., 6. 5 Uhr, meine dreiwöchentliche Haft angetreten habe. Briefe find an meine Frau zu richten. Arreftlofal Simmern, 12. Februar.
Mit Gruß und Handschlag: Bernh. Schäfer. Adreffe meiner Frau: Frau Elise Schäfer bei Herrn A. Münzel, Creuznach.
*( Werth der Metssmünzen na den alten Währungen.) Der nach den Vorschriften A t. 12§ 2 bes Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 umgerechnete Werth der vor tehend unter A bezüglich der Form und des Gepräges be schriebenen Reichsmlingen beträgt nach der Thalerwährung: Neue Währung. Alte Währung. 20 Mart
50 Pfennig
20 Mart
50 Pfennig
LOF2LOROEPEQUENORUESTROS2182052.
20 Mart
50 Pfennig:
1
= 6 Thlr. 20 Sgr. = 3 1
10
20
20
10
5
2
1
75
10
oder 6 Pf.( preuß.) 22/ 11.
16 Mart 10 Schll.( Hamburgish).
6521
5
10
10
13.
0500321
15
11 Gulben 40 Kreuzer( süddeutsch).
1521
50
55
10
35
17 호
7
3 克 12
7/10
7/20
Nach der Borschrift im Art. 9 des Gesetzes vom 9. Jult v. J. ift außer den Reichs- und Landeskaffen, von welchen Reichsfilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen werden, Niemand verpflichtet, Reichsfilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mart und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.
Für Berlin . Oeffentliche Wählerversammlungen
Mittwoch, d. 18. Februar, Abds. 8 Uhr, im Café Gerlach, Brunnenstr. 54. Freitag, den 20. Februar, Abds. 8 Uhr, im Saale des Herrn Flege, Schönhau ser Allee 51.
Freitag, den 20. Februar, bds. 8 Uhr, im Saale des Herrn Schmidt, Brunnenstraße 115. Hof geradezu.
Um" tüchtige Verbreitung dieser stattfindenden Versammlungen werden die Parteigenossen gebeten. Für das Arbeiterwahlcomité: H. Eds. Für Berlin .
Allgemeiner deutscher Arbeiter Verein. Versammlung
Donnerstag, den 19. Februar, Abends 8 Uhr, im ,, Dent schen Kaiser", Lothringaftr. 12( frither Wollandofir.) Bor trag des Hrn. Schweckenblet. $. Ede.
Je Berit. Deutscher Zimmererbund. In der nächsten Woche finden ftatt:
Bezirksversammlungen
Mittwoch, den 18. Februar, Abends 8 Uhr, Lothringerstraße 12( früher Wollandsfiraße). Donnerstag, den 19. Februar, Abends 8 Uhr, Restaurant ,, Alcazar", Dresdenerstr. 72/73. Sonnabend, den 21. Febr., bende 8 Uhr, Köpnickerfts. 172.
In allen Bersammlungen social- politische Borträge unb Vorträge über die speziellen Intereffen der Zimmerleute, fo wie Berschiedenes und Fragetaften.
Bel solcher Einrichtung der Versammlungen ist das nicht erscheinen dushaus nicht zu entfuldigen. A. Kapell.
Für Berlin . Allgem. deutsch. Maurer- und Steinhauer- Verein. Mitgliedes Bersammlungen Dienstag, den 17. Februar, Abends 8 Uhr,
im Lokale des Herrn Altermann, Potsdamerstr. 103. Donnerstag, den 19. Febr., Abends 8 Uhr, Im Lotale Café Müller, Thurmstraße 40( Moabit ). Freitag, den 20. Febr., Abends 8 Uhr,
im Lokale des Heren Hempel, Badftr. 65/66( Gesundbr.). Tagesordn.: Bortrag. Berschiedenes und Fragetaften. Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen der Allgem. deutsch. Maurer und Steinhanerverein der einzige Gewerk shaftsverein in Deutschland ist, durch den unsere materiellen Berhältnisse( Lohnerhöhung und Arbeitszeitverkürzung), ge wahrt werden können, so ist es Pflicht der Mitglieder, wieder so zahlreich, wie vor der Wahlperiode, in den Versammlun gen zu seinen. Fezner müssen diejenigen Maurer, die no nicht Mitgliedex find, mitgebracht werden, damit anch fie Mitglieder werden. Wenn wir so handeln, ist es uns ans möglich, nächstes Frühjahr wieder kräftig dazustehen, unsere Interessen zu vertheidigen, was durchaus noth thut. Darum thue Jeder wieder seine Schuldigkeit.
Hurlemann.
NB. Die Bersammlungen Monteuffelste. 90 bel Lindemann am Dienstag und Rüdersdorferstr. 45 bei Porft am Mittwo fallen diese Woche aus; erstere der Fastnacht, lehtere einer Privatfefliteit wegen. D. D.
Ein Parteigenoffe ftudet anständiges Logis Mariannenste. Rr. 19, born 2 Treppen bei Reimer.