tef

I; t. 30.

bec

quel

Hirte

er 2

hre

die

Wijentlich und zwar: Dienstags, hele Beitung erscheint brei Mal ez Binerstags u. Sonnabends Abends. offen

trag

( ben

Abonnements- Preis

Berlin inel. Bringerlohn viertel ein pränumerando 1714 Sgr., mo Leid 6 Sgr., einzeln Nummern adeft bei den Bostämtern in Breußen bar, bei ben außerpreuß. Boftam Iche in Deutschland gleichfalls 16 Sgr. ( 56 Arenzer fubb. Währ.) tm 20 : im Die ). M en, ment b

B

Berlin, Freitag, den 13. März 1874.

Neuer

Social- Demokrat

Eigenthum des Allgemeinen deutschen Arbeiter- Vereins.

te Kleinbürger und Lohnarbeiter.

b.

dem

H. Es wird häufig genug die Frage aufgeworfen, Solche Stellung innerhalb der modernen Gesellschaft, Bien Produktion auf der Trennung von Arbeit und ragenpital beruht, das Kleinbürgerthum einnimmt, jan diesen Bunkt ökonomisch näher zu beleuchten.

am

ih

2 In der That ist es nämlich nicht möglich, das­bebe in eine der beiden Klassen einzureihen, aus welchen die Bourgeoisgesellschaft in ihrer vollkommen efentwickelten Form besteht. Mit den kapitalistischen wöhnternehmern haben die Handwerker, Krämer end Kleinbauern das gemein, daß sie selbstständig

302

Baaren herftellen und verkaufen, während der Prole­rier seine Arbeitskraft verkaufen muß; mit den emotnarbeitern dagegen haben sie gemein, daß sie onnem beiten und beim Berkauf ihrer Waaren nicht gerehr profitiren, als sie zur knappen Lebensnothdurft unjer fich und ihre Familie gebrauchen.

baften

a

Slatt

G Eine bestimmte Art von sogenannten Kleinbür­Birn gehört freilich ökonomisch direkt zu den Lohn­farbeitern; es find dies jene Meister, welche von Fa­den, tilanten, Kaufleuten oder Konfektionsgeschäften das Saber ohmaterial beziehen und gegen Zahlung eines Loh­enha die fertige Waare an dasselbe Geschäft wieder nögebliefern. Es ist dies ein echtes Lohnverhält­we innerhalb der Produktion und wird durchaus onnicht dadurch abgeändert, daß jene sogenannten Mei­

4.

er bisweilen selbst Arbeiter gegen Lohn an ihrer Irbeit theilnehmen laffen, was ja auch öfter als ftras ruppenaccord in Fabriken geschieht.

Ich Die erfterwähnten, selbstständigen Kleinbürger winnen wir also nicht in die heutigen Gesellschafts­1. laffen hineinpassen, und das hat seinen guten Grund; fraße repräsentiren nämlich eine verflossene Gesell­ichaftsepoche, in welcher beim zünftigen Handwerk and

Ufer

bermeif

freien Bauernstande Arbeit und Waarenvertrieb ein und derfelben Hand ruhte.

In der modernen Gesellschaft haben wir dagegen

Berlebthmal die besitzende Klasse, die Bourgeoisie. Logis Diefelbe zerfällt in drei Abtheilungen: tapitalisti­weghe Unternehmer, tapitalistische Zinsneh­ner und grundbesitzende Bezieher von Bo

Alt

D

benrente.

Durch die freie Konkurrenz der kapitalistischen ann Unternehmer stellt sich nämlich der natürliche Preis der Waaren so, daß die gesellschaftlich nothwendigen erel Derftellungskosten gedeckt werden. Von dem erzeugten lon. als sie zur Lebensnothdurft brauchen, weil ihre Ar Berthe bekommen die Lohnarbeiter aber nur so viel, tg beitstraft ebenfalls Waare ist. Der Ueberschuß ist Rapitalgewinn, welcher in die Tasche Derer fließt, welchen das Kapital des Unternehmens gehört.

1.

r bl

Fra

Mal

Ter

Für den Fall, daß der Besizer des gesammten

für fich.

den

To Rapitale zugleich Unternehmer ist, stellt sich die ung Sache natürlich sehr einfach; er bezieht den gesamm ten Kapitalgewinn und trägt das Risiko, jene Ver­lufte, welche Folge der modernen planlofen Produk­tionsweise find. Hat der Unternehmer aber fremdes Stapital angeliehen und garantirt dafür, daß dasselbe teine Rifitoverlufte erleidet, so bezahlt der Unterneh mer nur einen Theil des Kapitalgewinnes, den Bins, und behält das Uebrige, die Risikoprämie, Bei jenen Waaren, welche Bodenprodukte also nicht in beliebiger Menge hergestellt mer­lönnen, tritt ein weiterer Umstand hervor: Nur noch verkäuflichen, auf dem ungünstigsten Boden erzeugten Produkte decken in diesem Fall durch ihren natürlichen Preis die Herstellungskosten. Ift auf befferem Terrain weniger Arbeit zur Erzeugung desselben Ertrages nöthig, so bezieht diesen Extra­gewinn der Grundbefizer als Bodenrente. Allen diesen Kategorieen der Bourgeoifle steht nun die Arbeiterklasse, das Proletariat, gegenüber, welches die gesammten Werthe durch seine Arbeit Ban afft und nur einen Theil davon, die Herstellungs­Serften feiner Arbeitskraft, bezieht- Bees Gefen, welches das eherne Lohngese ge

rei

d

geg

dlu

die

mannt ist.

ein ökonomi

Die Handwerker, Krämer und Klein­bauern spielen nun folgende Rolle:

-

Sie verwenden in dem Konkurrenzkampf mit den Großunternehmungen- weil fie tein Großkapital befizen und feine Großproduktion treiben können auf die Produktion ihrer Waaren mehr Arbeit, als gesellschaftlich nothwendig ist und die Groß­unternehmungen nöthig haben. Deshalb ist der natür­liche Preis der Produkte, welche von den Klein­bürgern hergestellt werden, geringer, als der Arbeitsertrag, welcher der betreffenden Arbeits­leistung entsprechen soll. Und zwar wuchs dies Mißverhältniß im Laufe der Entwickelung der Bour­geoisgesellschaft mit Zunahme der Großproduktion so Lange, bis das Handwerk zu Grunde geht, das heißt, bis der Handwerker, Krämer und Kleinbauer nicht mehr für seine Arbeit erübrigt, als jeder unter dem ehernen Lohngefeß stehende Arbeiter. Das Klein­bürgerthum ist jetzt wirklich auf diesen Standpunkt an­gelangt, das beweisen die massenhaften Lohnarbeiter der Großproduktion, welche früher Meister waren.

Mit einem Wert also, während die Kleinbürger scheinbar zur Bourgeoifte gehören und daher häufig fich mehr dünken, als die Lohnarbeiter, stehen fie in ökonomischer Beziehung sich nicht besser als jene und werden durch die weitere Entwickelung der Bourgeois­gesellschaft schließlich in's Proletariat hinabgedrängt.

Daher müssen die Kleinbürger im Kampfe zwischen Kapital und Arbeit, wenn fie ihre Lage richtig durch­schauen, unbedingt sich auf die Seite der Arbeiter­tlaffe stellen.

Politische Uebersicht.

Berlin , 12. März.

Der deutsche Reichstag verhandelte am Mitt­woch zunächst Wahlprüfungen. Sodann kam der Bericht der Petitionstommission vor. Der erste Bunft betraf die Petitionen wegen Aufhebung des § 55 des Strafgesezes. Der betreffende Kommis­ftonsbericht lautet, wie folgt:

Erster Bericht der Kommission für Petitionen. Der§ 55 des Strafgesetzbuches lautet: Wer bei Be gehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vol­lendet hat, fann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt

werden."

Es liegen zwei Petitionen vor, in welchen die Revision, bezw. Aufhebung dieses§ 55 beantragt wird.

-

-

Die erste Petition ist eingereicht von dem Schloßprediger, Rektor und Lokalschulinspektor Dr. Saalborn in Sorau , N.- Laufig, und unterzeichnet von 12 Geistlichen Schul impettoren und 71 Lehrern, welche am 10. September 1873 in der General Lehrerkonferenz der Diözese Soran ver sammelt gewesen find. Der bauptsächliche Jahalt der Betition geht dahia:

Die Annahme des zwölften Lebensjahres als Altersgrenze für die strafrechtliche Verfolgung ftatuire eine Begünstigung der Mädchen, welche den Knaben in der Entwickelang und Reife um etwa zwei Jahre vorausgehen, entspreche auch nicht dem Entwickelungszustande der Kluder in den einzelnen Fällen, indem nicht das zwölfte Lebensjahr, sondern der Grad des Ustheits und des Unterscheidungsvermögens in Betracht zu zieben sei. Die Kinder unter 12 Jahren werden in Folge des§ 55 von Erwachsenen mehr, als früher der Fall gewe sen sei, gemißbraucht und oft zum Stehlen geradezu geschult und dressirt. Wenn der Schule die Aufgabe zugewiesen sei, gegen Gesezesübertreter unter 12 Jahren au reagiren, so seien in der Regel die Zuchtmittel der Schule an einem solen Kinde bereits erschöpft und es nehme dadurs, daß die Schule deshalb nur mehr formelle, wis tungslose Strafen eintreten lassen könne, der Geist der Zucht losigkeit und Unban igkeit in der Saule in Folge des§ 55 Immer mehr überhand. Es sei daher Verschärfang der Ge­fete und insbesondere auch eine Befitumung dahin nothwen­big, daß Erwachsene, welche Kinder zum Stehlen u. 1. w. anleiten und ausschicken, sowie Eltern und Vormünder, welche die ihrer Gewalt und Aufsicht anvestranten Kinder vom Stehlen u. s. w. abzuhalten unterlassen, mit entsprechender Strafe bedroht werden.

Die zweite Petition ift von dem Prebiger Jakob Rosen haupt in Offenbach , Regierungsbezirt Trier, eingereicht, faßt allein die daraus, daß Kinder unter 12 Jahren wegen Feld­frevels nicht bestraft werden können, entstehenden Stathelle in's Ange und tommt zu der Bitte, diese Gesetzesbestimmung. aufzuheben und statt derselben zu benimmen, daß Kinder vom fünften Lebensjahr an wegen Feld- und Obst­Diebstahle mit aller Schärfe zu bestrafen und bei Uebertretungen jener Art Seitens der Kinder

4. Jahrgang.

Rebattion u. Expedition Berlin , Dresdenerstraße Nr. 63.

Bestellungen werben auswärts bei allen Bostämtern, in Be in in ber Expebi tion, sowie bei jedem Spebiteur, ents gegengenommen. Inserate( in der Expedition aufzugeben werben pro breigespaltene Petit- Belle ober beren Raum mit 4 Sgr. beregnet. Arbeiter- Annoncen bie breifpaltige Beile oder beren Raum 1 Sgr

unter fünf Jahren deren Eltern zur Verantwor tung gezogen werden sollen.

Die Kommission glaubte diese letteren Petita als offenbar zu weit gehend bei Seite laffen, der insbesondere durch die erfte Betition angeregten Frage aber sachlich näher treten zu sollen. Bezüglich derselben hat der kaiserliche Herr Regie­rungsrath Aschenborn als Vertreter des Reichskanzleramts folgende Erklärung abgegeben:

Die bei der Anwendung mancher Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hervorgetretenen Uebelstände sind der Reichs­regierung nicht unbekannt geblieben. Zu den Borschriften, welche Bedenten erregt haben, gehört insbesondere der§ 55. Es gehört dahin aber auch eine Reihe anderer Vorschriften, beispielsweise diejenigen, nach welchen die Berfolgbarkeit ein zelner Bergehen von dem Antrage des Verletzten abhängt und na welchen dieser Antrag bis zur Verkündigung des Straf urtheils zurückgenommen werden tann. Es ist deshalb bei dem Bundessathe in Anregung gebracht worden, ob nicht schon in nächster Zeit mit einer generellen Revifion des Strafgeset buchs vorzugehen sei. Diese Frage unterliegt gegenwärtig der Erwägung im Bundesrathe: eine Beschlußfassung ist noch nicht erfolgt.

Die Kommiffion nimmt davon Umgang, die Frage der 3wedmäßigkeit eines demnächtigen generellen Revision des Strafgesetzbuchs hier in Erörterung zu ziehen und glaubt nur in Beschränkung auf den§ 55 des Ste- G.- B. anführen zu müffen, daß in Schooße der Kommiffion von verschiedenen Seiten auf Grand vielfältiger Erfahrungen geltend gemacht wurde, daß in denjenigen Landestheilen, in welchen- sei es, daß früher die strafrechtliche Verfolgung durch keine Alters­grenze ale Minimam, sondern nur durch das Vorhandensein bee Unterscheidungsvermögens bedingt, oder daß ein niedrige res Minimum als 12 Jahre bestimmt gewesen ist durch den§ 55 die Möglichkeit gegen Kinder unter 12 Jahren straf­rechtlich einzuschreiten aufgehoben worden ist, ähnliche Nach­thelle und Mißflände hervortreten, wie fie die erste Petition hervorhebt. Die Kommission ist der Ansicht, daß, bei der hierdurch gerechtfertigten Erwägung, ob und in welcher Weise eine Revision des§ 55 des St.-G.-B. einzutreten habe, die Stimmen aus solchen Kreisen, welche wie derjenige, ans dem die erste Betition hervorgegangen ist, durch ihren Beruf zu richtigen und umfangreichen Ecfahrungen und Wah mehun­gen über den beregten Gegenstand Anlaß und Gelegenheit haben, besonderen Anspruch auf Gehör und Berüidfitigung haben. Aus diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Antrage:

Der Reichstag wolle beschließen:

Die Petitionen II. 6 nad II. 153, worin um Abände­rung des§ 55 des Str.-G.-B. gebeten wird, dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung bei den Be hufe einer Revision des Strafgesetzbuchs bei dem Bundesrathe im Gange befindlichen Borarbeiten mitzutheilen.

Seitens der Abgeordneten unserer Partei war folgender Gegenantrag gestellt:

Abänderungs- Antrag.

Der Reidstag wolle beschließen: ,, Die Petitionen Journal II. Nr. 6. und 153 dem Herrn Reidstanzler mit dem Ersuchen mitzutheilen, von einer Gefeßesvorlage zur Berschärfung der Strafrechtlichen Be stimmungen des§ 55 des Strafgesetzbuchs abzusehen, da­gegen einen Gefeßentwurf vorzulegen, durch welchen die Befferung der durch Eltern und Vormünder verwahrloften Kinder, insbesondere mittelft Unterbringung desselben in rechtschaffenen Familien, für das deutsche Reich geregelt wird."

Hasselmann begründete diesen Antrag eingehend. Es wurden darauf von anderen Barteien noch wei­tere Amendements gestellt, und die Debatte endete mit einer gründlichen Niederlage der Kommiffion, denn kein einziger Antrag erhielt die Majorität.

Hasselmann's Rebe nebst eingehenderen Sigungsberichten folgt in nächster Nummer.

Ein erbauliches Bild der preußischen Preßzustände giebt die Thatsache, daß gegenwärtig von den Redak­teuren der fleben in Preußen erscheinenden politischen polnischen Zeitungen gegenwärtig vier Gefängniß­ftrafen wegen Preßvergehen abbüßen, und zwar die Herren: Bronikowski vom Dziennik Boznanzki", Bychlinski vom Karyer Poznansti", Tomaszewski vom Przyjaciel Ludu" in Kulm und Miarka vom Katolik" in Königshütte. Gegen die Redakteure der drei übrigen Blätter schweben Preßprozesse. In einigen ist bereits auf Geldbuße und Gefängnißftrafe erkannt worden.

Der Börsentrach in Wien hat die dem Kai­ser von Desterreich nächstliegenden Kreise in arge Mitleidenschaft gezogen. Wenn auch nicht in so tras gischer Weise, wie das bei General Gablenz der Fall war, hat der Krach ein zweites Opfer aus den höchften militärischen Kreisen gefordert. Der erste General- Adjutant des Kaifers, Graf Bellegarde ift in Folge der Geldkalamitäten, die aus der, Grän