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Freitag, den 8. Oktober 1875.
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Inhalt.
Eine Kriegserklärung gegen die Social- Demokratie. Politische Uebersicht: Juchhe, neue Steuern!-Zur Frauenund Kinderarbeit. Der Ultramontanismus und die Arbeiter. Die Altonaer Franzosenfresser. Ein trauriges Nachspiel zum Sedan
jubel. Die transatlantische Schifffahrts- Gesellschaft.
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Lübeck . Frankfurt a. M. Frankfurt a. d. D. Stuttgart .
Laienevangelium von Sallet.( Fortsetzung.) Der arme Conrad.( Fortsetzung.) Vermischtes.
Feuilleton: Die Entwickelung der modernen materiellen Kultur.
( Schluß.)
Eine Kriegserklärung gegen die SocialDemokratie
mit keinem anderen Namen können wir die famosen Gesetz
Entwürfe belegen, welche binnen wenigen Wochen dem deutschen Reichstage vorgelegt werden sollen. Nachdem der ant Rüdgang" der Social- Demokratie trotz aller frommen Wünsche eine so unerquickliche Gestalt für ihre Feinde angenommen hat, nachdem Verfolgungen und Arbeitsstockungen nichts Anderes bewirkt haben, als den Reihen der Socialisten neue Streiter zuzuführen, und das Band, welches sie vereint, fefter denn je zuknüpfen; nach allen diesen bedeutsamen Zeichen der Zeit soll nun ein Radikalmittel in Anwendung kommen, der Lasterknüppel rührt sich, und es werden Gesetze projektivt, welche nicht mehr und nicht weniger bezwecken, als Jeben ein für alle mal in der Presse, sowie in Versammlungen mundtodt zu machen, welcher über die heutige Gesellschaft anderer Meinung ist, als Fabrikanten, Wucherer, Gründer und sonstige Bourgeois.
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Es reimt sich dieser Plan recht schön zu den neuen Steuerprojekten, denn wenn es gilt, die Biersteuer zu verdoppeln und eine Petroleumsteuer aufzulegen, dann Herrn wird gar Mancher, der sonst von Politik nichts hören wollte, Steuern zahlen und Maul halten" ist h und Bürgerpflicht." Die in Nede stehenden Geseßentwürfe sind in also wir können es nicht läugnen zeitgemäß". [ 3,00] Es ist eine wahre Blumenlese und wir wollen dieselbe ungeschminkt und durch Beispiele erläutert, nach der Reihe unseren Lesern vorführen, mögen dieselben dann sich selbst
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cine Melodie darauf machen.
Der§ 4 des Reichs- Strafgesetzbuches bestimmt, daß im Auslande von einem Deutschen begangene Vergehen und Verbrechen, mit Ausnahme der sogenannten Majestäts- Verbrechen, nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Kol gegen die betreffenden Landesgesete ebenfalls verstoßen. Ein Reff Deutscher konnte also in England, der Schweiz 2c. unter fäglich Umständen ein freies Wort drucken lassen. Das soll Ber jegt ein für alle mal aufhören. Der ueue Entwurf lautet: § 4. Nach den Strafgeseßen des deutschen Reiches fann verfolgt werden: 1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das deutsche Inter Reich oder einen Bundesstaat, ein Münzverbrechen oder gegen einen deutschen Staat eine Handlung begangen hat, ügung die nach den Gefeßen des deutschen Reiches als Verbrechen Ruths- oder Vergehen anzusehen ist; 2) ein Deutscher, welcher [ 1,20] im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den afts: Gesezen des deutschen Reiches als Verbrechen oder hienen Bergehen anzusehen ist. Die Verfolgung ist auch zulässig, Buch rin wenn der Uebertreter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war."
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Wehe also Demjenigen, während er im Aus
Dll. lande weilt, eine Brosgerichten Tan, then be 3. Gnade eines preußischen Tessendorf nicht erfreut. er selbst nach Jahren nach Berlin , dann ist er Kandidat agsge- für Plößensee.
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Was den Versuch des Hochverraths 2c. betrifft, so ſt ein auch für ihn anwendbarer Paragraph geschaffen, dem [ 7,50] jufolge es für uns nicht zweifelhaft erscheint, daß nach ihm unsere Freunde Bebel und Liebknecht seiner Zeit min
( in.
destens zehn Jahre Festungsstrafe erhalten hätten. Derselbe lautet:
§ 44. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder als das vollendete zu bestrafen. Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder lebenslänglichem Zuchthause bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein; wenn aber der Thäter seinerseits alle zur Begehung des Verbrechens erforderlichen Handlungen vorgenommen hat und der zur Vollendung gehörige Erfolg nur in Folge von
Umständen, welche von dem Willen des Thäters unabhängig waren, nicht eingetreten ist( beendigter Versuch): Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren. Neben der Zucht Hausstrafe kann auf zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Ist das Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bestraft, so wird der beendigte Versuch mit Festungshaft nicht unter 10 Jahren belegt."
Nichts ist nun begreiflicher, als das, wenn Zeitungsartikel und Reden als Vorbereitung des Hochverraths gelten können, diese ,, Vorbereitung" als eine im Sinne des obigen Paragraphen nur durch äußere Umstände" als unvollendet geblieben angesehen wird, und alsdann sind zehn Jahre die mindeste Strafe!
Noch schöner wird es bei dem schon jetzt recht bekann ten§ 130, welcher von der Aufreizung verschiedener Klassen zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander" handelt. Dieser ist schon jetzt eine schwer genug zu vermeidende Klippe, indem nach einem Obertribunals- Erkenntniß es zur Verurtheilung gar nicht erforderlich ist, daß in naher Aussicht stehende, bestimmte Gewaltthätigkeiten angezogen find. Freund Most und hundert andere Socialisten wissen davon zu reden; und es ist beispielsweise unser Redakteur Küster auf Grund dieses§ 130 verurtheilt worden, weil Küster auf Grund dieses§ 130 verurtheilt worden, weil der„ Neue Social- Demokrat" zwei Gedichte zum Abdruck unbeanstandet erschienen sind. brachte, welche 1846 unter der berüchtigten Censur
Aber was ist das gegen den neu vorgeschlagenen§ 130; man höre und staune er lautet:
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,,§ § 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klaffen der Bevölkerung gegeneinander aufreizt, oder wer in gleicher Weise die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift, wird mit Gefängniß bestraft. Neben der Strafe kann auf Leistung von Friedensbürgschaft dafür, daß der Verurtheilte das Bergehen nicht wieder begehen werde, erkannt
werden."
Zunächst soll also aus dem alten§ 130 fortfallen, daß zu„ Gewaltthätigkeiten" aufgereizt sein muß. Bei Berathung dieses machte seiner Zeit selbst Lasker geltend, daß, wenn nicht der bestimmte Ausdruck„ Gewaltthätigkeiten" statt„ Feindseligkeiten" oder„ Friedensgefährdung" gesetzt merde, ein Jeber strafbar sei, welcher die Uebelthaten irgend einer bevorrechteten Klasse scharf geißele und nur gesetzlichen Widerstand bezwecke. Nach dem neuen§ 130 wird also sogar Jedweder mundtodt gemacht, welcher die Wucherer, die Bordellwirthe, die Gründer, die Hazardspieler der Börse oder gegen irgend eine ähnliche saubere Menschenklasse die öffentliche Entrüstung predigt alles damit der Bourgeois, friedlich" schlafen kann. Das Schönste ist dann noch, daß die famosen„ Heiligthümer" der heutigen Gesellschaft, die Bourgeoisehe und Familie warum nicht lieber gleich auch der Menschenhandel der Prostitution der Prostitution so wie das wuchernde Bourgeois eigenthum als unverrückbare Grundsäule der Gesellschaft vor jedem Angriffe, also auch vor der harmlosesten wissenschaftlichen Kritit strafrechtlich geschützt werden sollen; wer sagt, daß an Stelle des Privateigenthums das Gesammt eigenthum treten muß; wer sagt, daß der Wucher und Schwindel ungerecht ist, der wird verdammt. Und wunSchwindel ungerecht ist, der wird verdammt. Und wundern sollte es uns nicht, wenn ſtrebsame Staatsanwalte sodern sollte es uns nicht, wenn ſtrebsame Staatsanwalte sofort die ganze social- demokratische Partei für außer dem fort die ganze focial- demokratische Partei für außer dem Gesez stehend erklärten, weil dieselbe die Ausbeutung der Gesetz stehend erklärten, weil dieselbe die Ausbeutung der Arbeit durch das Kapital angreift.
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Interessant ist es nun ferner, daß das höchste Straf maß beim§ 130 von 2 Jahren Gefängniß auf 5 Jahre gesteigert und jede Geldbuße ausgeschlossen werden soll. Das ist aber noch nichts gegen die sogenannte Bürgschaftsleistung. Diese besagt Folgendes:
§ 39a. Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe kann durch das Gefeß die Lei
zu leisten, während einer bestimmten Zeit die strafbare Handlung nicht zu begehen. Ueber den Werth der Bürgschaft entscheidet der Richter nach freiem Ermessen, und der Berurtheilte ist bis zur Leistung der Bürgschaft in Haft zu nehmen. Die bestellte Sicherheit wird frei, wenn der Verurtheilte den Frieden gehalten hat, doch kann der Richter die Sicherheit freigeben oder sie nicht einfordern, wenn sie in Folge veränderter Umstände entbehrlich wird. Die noch nicht freigewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Verurtheilte den Frieden bricht. Die Friedensbürgschaft soll nebenher auferlegt werden: bei strafbarem Versuche öffentlicher Aufforderung zum Ungehorsam gegen Geseze und zu strafbaren Handlungen, bei öffentlicher Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen gegen einander, Mißbrauch des geistlichen Amtes, Forderung zum Duell, vorsätzlicher Körperverlegung, Bedrohung mit einem Verbrechen, versuchter Verleitung und Gebietung zu einem Verbrechen, Sachbeschädigung.
Also wehe dem Arbeiter, welcher sagt, daß die Wucherer gewissenlose Ausbeuter sind, oder daß der Arbeit, welche Alles schafft, von Rechts wegen der gesammte Arbeitsertrag zufommter erhält Gefängniß bis zu 5 Jahren und muß bis 3000 Mark als Bürgschaft für sein ferneres Wohlverhalten stellen, respektive wenn er trotz Schulze- Delitsch das Kapitälchen nicht zusammenspart", brummen, bis er schwarz wird."
"
Nicht wahr, Ihr Arbeiter, das ist ,, Freiheit", nach dem Rezept im Reich der Gottesfurcht und frommen Sitte." Doch halt, da wären wir wieder gegen einen der neuen Paragraphen angelaufen. Hört!
$ 131. Wer dadurch, daß er erdichtete oder entstellte Thatsachen mit dem Bewußtsein ihrer. Unwahrheit, oder doch ohne zureichende Gründe, sie für wahr zu halten, öffentlich behauptet oder verbreitet, ingleichen, wer durch öffentliche Schmähungen oder Berhöhnungen Staatseinrichtungen oder Anordnungen g der Obrigkeit, oder das Reich, oder einen Bundesstaat selbst verächtlich zu machen sucht, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft." Also um Gottes willen nicht mehr vom„ Neich der Gottesfurcht und frommen Sitte" gesprochen, sonst kommt der Tessendorf; denn erstens fehlt jeder zureichende Grund" dafür, daß Gottesfurcht und fromme Sitte" dort herrschtica und zweitens wird das Reich" augenscheinlich dadurch
lächerlich", wenn Jemand glauben machen will, es habe
einen moralisirenden Einfluß!
Da kommt noch ein ähnlicher Paragraph:
,,§ 126a. Wer unwahre Thatsachen, welche eine die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdende Aufregung zu veranlassen geeignet sind, mit dem Bewußtsein ihrer
unwahrheit, oder ohne zureichende Gründe, sie für wahr zu halten, öffentlich behauptet oder verbreitet, wird
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Also wenn der Wetterprophet der Berliner„ Volkszeitung" ohne zureichenden Grund behauptet:„ Am Sonntag giebt es Regen," und darob eine die„ Ruhe" vieler Ausflügler gefährdende“„ Aufregung" entſteht, so fommt, wenn es schön Wetter bleibt, der lügenhafte Laubfrosch" ein Jahr in's Loch!-
Wir wollen heute unsere Leser nicht mehr durch Aufzählung der massenhaften sonstigen Verschärfungen" er müden, z. B. in Betreff der öffentlichen Beleidigung". Nur eins sei noch bemerkt. Es ist auch gegen Hochverräther und Rebellen, Verbreiter falscher Thatsachen und Aufreizer gegen Familie und Eigenthum gesorgt, falls ihnen noch das Hemd zum Höschen heraushängt.
§ 55. Wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen desselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch von den Polizei- oder Vormundschaftsbehörden, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften, die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen, auch kann von diesen Behörden die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt verfügt
werden."
Hiermit schließen wir den gewaltigen Kriegsplan gegen d
die Social- Demokratie ab.
Eine Kritik ist gänzlich überflüssig, denn die That fachen reden. Aber wenn die Feinde des Socialismus wissen wollen, wie wir diese Pläne beantworten fo
in ben buebensburg gesehenen Fällen auf b Matt mögen sie hören:
und für die Zeitdauer von 1 Monat bis zu 1 Jahr erkannt werden. Diese Zeit wird von dem Tage an berechfannt werden. Diese Zeit wird von dem Tage an berechuet, an welchem die Freiheits- oder Geldstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist."
Die Friedensbürgschaft ist baar oder in Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder Bürgfchaft geeigneter Personen und als Sicherheit dafür
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Die Social- Demokratie wird troß alledem nicht einen Fuß breit abweichen von ihrem Pfade; sie wird nicht vermitteln und nicht pattiren. Und wenn Tausende, statt Hunderter, wie jeßt, in's Gefängniß müssen, dann werden sie das Opfer bringen ohne Zagen; denn sie wer= den wissen, daß, je mehr Opfernuth es koſtet, um so rascher die socialistische Bewegung sich Bahn brechen wird.