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Nr. 130.

Diese Zeitung erscheint

breimal wöchentlich,

und zwar:

Dienstags, Donnerstags und

Sonnabends Abends.

Bestellungen

werden bei allen Bostämtern, in Berlin bei der Expedition, fowie bei jedem Spediteur entgegengenommmen.

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Mittwoch den 3. November 1875.

Neuer

Social- Demokrat.

Organ der Socialistischen Arbeiter- Partei Deutschlands .

5. Jahrgang.

Redaction u. Expedition: Berlin , SO.,

Kaiser Franz- Grenadier- Pl. 8a. 29

Inserate

( nur in der Expedition aufzu geben) werden pro fünfgespaltene Petit­zeile mit 50 Pf. berechnet. Ver­sammlungs- Annoncen die fünf­gespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pf. Sogenannte Ne­flame- Anzeigen werden nicht aufgenommen.

Abonnements- Preis: Für Berlin incl. Bringerlohn vierteljährlich praenumerando 1 Rm. 95 Pf., monatlich 65 Pf., einzelne Nummern 10 Bf.; bei den Bostämtern in Deutschland incl. Berlin 1 Rm. 60 Pf., frei in's Haus 1 Rm. 95 Pf. Kreuzband- Abonnements pro Duartal und Exemplar: für Deutschland und Desterreich 3 Rm., für Niederlande und Belgien 3 Rm. 60 Pf., für Frankreich 4 Rm. 50 Pf., für England und Amerika 3 Rm. 55 Pf. Bestellungen auf Kreuzband- Abonnements sind nur bei der Expedition aufzugeben und müffen praenumerando gezahlt werden.

Abonnements- Einladung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß man auf unser Blatt für die Monate November und Dezember bei allen Postanstalten für 1,07 Mark, so wie in Berlin bei unseren Spediteuren für 1,30 Mark frei in's Haus abonniren kann.

Im Post- Zeitungs- Katalog ist unser Blatt unter Nr. 2554

eingetragen, worauf wir hiermit besonders aufmerk­sam machen.

Wir hoffen, daß unsere Freunde und Partei­genossen diese Gelegenheit zu einem zahlreichen Abonnement benutzen werden, um so mehr, da Ende dieses Monats die Reichstagsverhandlungen wieder beginnen. Die Expedition des ,, Neuen Social- Demokrat".

Inhalt.

Der Gefeßentwurf über Krankenkassen. Deutscher Reichstag .

Politische Uebersicht: Dr. Strousberg. Zur Civil- Ehe.- Verurtheilung eines Communekämpfers. Der Prozeß Sonzogno. Rußland. Dfenheim. Wie sich die Zeiten ändern.

Korrespondenzen: Berlin . Hannover . Großenhain . Chemnik. Kopenhagen . Hamburg.-Hadersleben. Feuilleton: Ueber die Kost in den öffentlichen Anstalten.

Vermischtes.

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Der Gesezentwurf über Krankenkassen, welcher dem Reichstage seitens der Regierungen unterbreitet worden ist, befindet sich in der heutigen Nummer abgedruckt. Wir wollen daher hier eine kurze vorläufige Besprechung

desselben vornehmen.

Obschon der betreffende Gefeßentwurf eine Anzahl der absolut unpraktischen und unleidlichen Bestimmungen jenes seinerzeit vorläufig der Oeffentlichkeit übergebenen Entwurfs verbessert hat, so krankt derselbe doch an solchen Mängeln, daß er in der vorliegenden Form durchaus abgelehnt wer­den muß. In einer Weise, welche nicht entschieden genug angefochten werden kann, unterstellt er die Kassen der Ar­beiter der Einmischung von Fabrikanten und Verwaltungs­behörden, zugleich spricht er die thatsächliche Vernichtung aller jener Raffen aus, welche von Arbeitervereinen für ihre Mitglieder errichtet sind.

Leicht genug wäre es, diese Mängel zu beseitigen und den Arbeitern die Selbstverwaltung ihres eigenen Geldes zu gewährleisten. Aber augenscheinlich fürchtet man des arbeitenden Volkes freie Bewegung; die Motive citiren deutlich genug das rothe Gespenst, und wir sind in der That neugierig, ob die jeßigen liberalen Reichsboten ihr früheres Prinzip, die Zulassung freier Kaffen, jetzt über den Haufen werfen werden.

Beim Zustandekommen der Gewerbeordnung ließ man

die alten Zwangskassen bestehen, legte den Arbeitern aber nur die Verpflichtung auf, irgend einer Kasse, entweder einer freien Hülfskaffe oder einer jener Zwangskaffen anzu­gehören. Mit dieser Bestimmung war also die Möglichkeit gegeben, daß freie Hülfskaffen mit Selbstverwaltung der Arbeiter in's Leben gerufen wurden. Aber, wie es nur zu oft geht, das Volk dachte und die Polizei lenkte; die alten

Landesgesetzgebungen unterbanden fast überall den Strom ber freien Bewegung, von behördlicher Genehmigung waren meistentheils die Kaffen abhängig gemacht, oder die Mitglieder der freien Kassen mußten zugleich für die Zwangs­tassen Beiträge entrichten; mit einem Wort, die freien Rassen kommen aus den Polizeischwierigkeiten nicht heraus. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diesem unleidlichen Zustande ein Ende machen; er thut es, aber in einer Weise, daß die wenigen Kassen, welche vor den Augen der Behörden Gnade fanden, und durch Vereine für ihre Mitglieder auf­recht erhalten wurden, auch noch in Gefahr gerathen.

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Entwurf bestimmt nämlich, daß die Arbeiter nur

des korporativen Vereins, nicht nur, daß solche für jenen keine Steuern entrichten, trotzdem sie sich die unentgeltliche Verwaltung desselben wohl gefallen lassen, sie übervortheilen auch noch in anderer Beziehung die Mitglieder. Jeder Arzt kann bezeugen, daß nichts mehr Krankheitsfälle hervorruft, als überlange Arbeit in ungesunden Fabriken bei niedrigem Lohn. Die Mitglieder der korporativen Vereine, welche geregelte, gesunde Arbeit und auskömmlichen Lohn gemein­

sam zu erlangen streben, werden deshalb der Krankenkasse bei weitem nicht so zur Last fallen, wie Nichtmitglieder, welche lieber ihre Gesundheit ruiniren, als sich den Bestre­bungen der Allgemeinheit anschließen. Zum Dank für die Sonderbündelei sollen also die Vereinsmitglieder jene Geg­ner ihrer Ziele noch auf eigene Kosten mit durchschleppen ner ihrer Ziele noch auf eigene Kosten mit durchschleppen eine schöne Zumuthung.

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Das Motiv für diese Bestimmung des§ 6 des Ent­

Betheiligung an einer bestimmten Kasse dieser Art zur Pflicht gemacht tung auf freier Bereinbarung beruht; die Kaffe unterliegt alsdann der werden. Es bedarf der Zustimmung der Kassen, wenn deren Errich­Vorschrift des§ 141 Abs. 2.

Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu ent­richten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in Anspruch genommen

werden.

§ 141 b.

Durch Drtsstatut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber zu den

Beiträgen, welche die bei ihnen in Arbeit stehenden Mitglieder einer nach§ 141 a. durch Ortsstatut bezeichneten Hülfskaffe zu entrichten haben, Zuschüsse bis auf Höhe der Hälfte jener Beiträge leisten, auch die letzteren, soweit diese während der Dauer der Arbeit bei ihnen.

fällig werden, bis auf Höhe des verdienten Lohnes vorschießen.

In gleicher Weise kann angeordnet werden, daß Arbeitgeber ihre diese Kaffe anzumelden haben. Wer dieser Pflicht nicht genügt, kann zum Eintritt in eine bestimmte Hülfskaffe verpflichteten Arbeiter für

von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in § 141 c.

wurfs ist recht interessant, nämlich die Furcht davor, daß Anspruch genommen werden. die Social Demokratie mächtig werde, wenn sie

Hülfskaffen organisire!

Wir kommen hierauf in nächster Nummer noch ausführlich zurück.

Der zweite gleichfalls unannehmbare Theil des Ent­wurfs ist die Betheiligung der Fabrikanten bei der Rassenverwaltung und der Aufbringung der Beiträge. In der That bestehen die Zahlungen der Fabrikanten an die Kaffen ökonomisch betrachtet nur aus Lohnverringerung; wenn die Arbeiter die Kasse selbst erhalten, steigt ihr Lohn einfach um den Mehrbetrag der Krankensteuer; und für den eingebildeten Vortheil, daß die Fabrikanten Zahlung leisten, verlangen Lettere die Theilnahme oder richtiger die hauptsächliche Leitung der Kaffe. Drum fort mit allem Fabrikantenthum aus den eigenen Angelegenheiten der

Arbeiter!

Drittens ist die Einmischung der Verwaltungsbe=

hörden und der hochweisen Sachverständigen, so wie unterstelle die Kassen einfach dem Handelsrichter, gleich der Gemeindebehörden ganz und gar vom Uebel. Man allen Aktiengesellschaften und Genossenschaften; man schaffe

eine ausführliche Statistik durch das statistische Bureau und gewählte Arbeiterkommissionen und mache diese zum gesetzlich erforderlichen Leitfaden, nicht aber einen großen Doktor", der heute so und morgen so rechnet, wie es nicht selten der Fall ist.

schaftskassen und gleichfalls für die bestehenden Zwangs­Endlich ist es absolut nothwendig, für die Knapp=

kassen die Aussicht zu eröffnen, daß sie durch die Mitglie­der zur vollen Selbstverwaltung übergeführt werden fönnen.

=

Dies sind in Kürze die allgemeinen Gesichtspunkte, welche sich uns aufdrängen, wenn wir den Gesez Entwurf in's Auge fassen wollen. Nichts leichter, als ein zweckmäßiges Krankenkassenwesen zu entwerfen! Nichts schwerer aber, als ein solches im jezigen Reichstage durchzusetzen. Die Arbeiter werden noch

ihr blaues Wunder erleben, mit was für Dingen man sie beglücken wird. Dies wird aber nicht eher besser werden, als bis das Volk sein Wahlrecht besser gebraucht.

Deutscher Neichstag.

Von Interesse war die zweite Sigung des Reichstages, der noch dadurch, daß, als die beiden ersten Präsidenten mit Ach wir schon in unserer legten Nummer Erwähnung gethan, übrigens und Krach gewählt waren, es sich bei der Wahl des dritten Prä­sidenten, sowie der Schriftführer herausstellte, daß von weiteren Wahlen abgesehen werden mußte, da einige Herren sich ,, gedrückt" und sich wahrscheinlich in die Fraktion Rubin " begeben hatten.

Die Sigung vom 29. Oftober war zwar besser besucht, als die beiden ersten, aber schrecklich langweilig. Bemerkenswerth ist,

daß der Abgeordnete Miquel einen trockenen Bericht über die

Arbeiten der Justizkommission gab, deren Mandat verlängert wurde.

Gefek betr.

die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1.

Die in§ 141a. Abs. 2 und§ 141b. Abs. 2 bezeichneten Forde­rungen einer Kaffe verjähren in einem Jahre; die Verjährung beginnt mit Schluß des Kalenderjahres, in welchem die Forderung entstan den ist.

§ 141 d.

Die in§ 141 bis 141 b. bezeichneten Bestimmungen können von der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Ortschaften oder für größere Bezirke getroffen werden, sofern dem Bedürfniß durch ent­sprechende Ortsstatute nicht genügt wird.

§ 141 e.

Den Bestimmungen der§§ 141 bis 141 d. unterliegen auch die­jenigen bei Bergwerfen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch be­triebenen Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter und Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfs­kassen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht.

Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berg­geseglicher Vorschriften gebildeten Hülfskaffen betheiligt sind, finden fie feine Anwendung.

Artikel 2.

Hülfskaffen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf weitere Bestimmung der Centralbehörde den gegenseitigen Hülfskaffen im Sinne sowie zur Zahlung von Beiträgen und Zuſchüſſen für Arbeiter und des Artikels 1 gleichgeachtet. Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiter oder Arbeitgeber ihrer Pflicht Kassen bestimmten Rechtsfolgen ein. nicht genügen, so treten die in§§ 141 a. und 141 b. zu Gunsten der Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Geset

über die gegenseitigen Hülfskaffen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Rassen, welche die gegenseitige Unterstüßung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer gegenseiti­gen Hülfskaffe nach Maßgabe dieses Gesezes unter den nachstehend an= gegebenen Bedingungen.

§ 2.

Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskaffen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: ,, gegenseitige Hülfskaffe" enthält.

§ 3.

Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:

1. über Namen, Siz und Zweck der Kaffe;

2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;

3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der letzteren Zu­schüsse zu leisten haben, über deren Höhe;

4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstügungen;

5. über die Bildung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber in demselben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse;

6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver­sammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmberechtigung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeit­

geber;

7. über die Abänderung des Statuts;

8. über die Verwendung des Kaffenvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse. Das Statu darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider­laufende Bestimmung enthalten.

§ 4.

Das Statut ist in doppelter Ausfertigung der höheren Verwal­tungsbehörde einzureichen.

Diese hat über die Zulassung der Kasse zu entscheiden. Die Zu= lassung darf nur versagt werden, wenn das Statnt den gesetzlichen An die Stelle des§ 141 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Anforderungen nicht genügt, oder wenn nach dem einzuholenden Gut­Bestimmungen:

§ 141. Durch Drtsstatut(§ 142) fann die Bildung gegenseitiger Hülfs­tassen( Gesetz über die gegenseitigen Hülfskaffen vom .)

Unterſtügung von Geselen, Gehülfen, Lehrlingen und Fabritarbeitern

angeordnet werden.

dann von der Theilnahme an einer Zwangskasse entbunden sind, wenn sie einer auf Grund des vorliegenden Ge­seges bestehenden Hülfskasse angehören, eine solche darf aber nicht blos für die Mitglieder eines korporativen Ver­eins geschaffen werden, sondern hat die Pflicht, jedweden Arbeiter des bezüglichen Geschäftszweiges aufzunehmen. Die bestehenden Kassen der korporativen Vereine, welche von diesen meist unentgeltlich verwaltet werden, müssen also entweder es sich gefallen lassen, Nichtvereinsmitglieder schieht, Sorge zu tragen. aufzunehmen, oder ihre Mitglieder müssen extra den Zwangskassenbeitrag entrichten.

Nichtmitgliedern gereicht selbstredend zur größten Schädigung

Die Gemeindebehörde ist in diesem Falle ermächtigt, die Einrich­tung der Kaffen nach Anhörung der Betheiligten zu regeln und für die Verwaltung der Kassen, soweit dies nicht durch die Mitglieder ge­

§ 141 a.

Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und Fabrik­arbeitern, welche das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und

die Betheiligung an einer gegenseitigen Hülfstaffe nicht nachweiſen, bie

achten eines Sachverständigen die statutmäßigen Beiträge zur Gewäh­rung des geseglichen Mindestbetrages der Unterstügungen nicht aus­reichen können.

Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben und in dem für die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde der Kasse be= stimmten Blatte auf Kosten der Kaffe unverzüglich bekannt zu machen, daß die Zulassung der Kasse als gegenseitige Hülfskaffe erfolgt ist. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. § 5.

Die gegenseitige Hülfskaffe hat die Nechte einer juristischen Person. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bes zirt sie ihren Siz hat.