betreffenden Deutschen , der dort Polizeimaßregelungen unterworfen wurde, besser ergangen wäre.
Es ist ein mir bekannter Herr, ein Kaufmann Namens Schlefinger, seiner Zeit in Paris plöglich unter einem lächerlichen Verdacht verhaftet worden, er wurde beschuldigt, daß er dort socialistische Umtriebe vorgenommen habe.( Unruhe.) Ich schalte hier ein, daß dieses Vorgehen den belgischen Gesezen vollständig widerspricht, denn in Belgien besteht Asylrecht und so lange ein Fremder sich nicht aktiv an der politischen Bewegung betheiligt, fann er nicht ausgewiesen werden; für den Fall einer Ausweisung ist bestimmt, daß eine von sämmtlichen Ministern gegen= gezeichnete Kabinetsordre erlassen wird. Folglich hatte die Polizei nicht das Recht, den Herrn Schlesinger auszuweisen. Was geschieht nun? Er wendet sich an die deutsche Gesandtschaft und bekommt folgenden Brief als Antwort: , Brüssel , den 4. September 1875. Herrn Alexander Schlesinger
321 Rue Haute Brüssel.
In Folge Ihrer Zuschrift vom 31. v. Mts. hat die Kaiser liche Gesandtschaft bei der hiesigen Polizeibehörde Erfundigungen eingezogen und in Erfahrung gebracht, daß Ihnen der Aufenthalt in Belgien mit Rücksicht auf Ihre Ausweisung aus Frankreich und Ihre Theilnahme an social- demokratischen Bestrebungen nicht gestattet werden kann.
Die Kaiserliche Gesandtschaft befindet sich unter diesen Umständen nicht in der Lage, gegen die betreffende Verfügung der Königlich Belgischen Polizei ihre Vermittelung eintreten zu lassen. Der Kaiserliche Geschäftsträger von Thielau."
Herr Schlesinger antwortete sofort in einer längeren Eingabe, aus welcher ich blos den einen Satz hervorheben will:
Ich möchte mir zunächst die Bemerkung erlauben, daß es nicht von dem Belieben der Königlich Belgischen Polizei abhängt, mir den hiesigen Aufenthalt zu gestatten, da dieses Recht jedem Fremden durch die Gesezgebung gewährleistet ist, daß mir sogar von Seiten der Königlich Belgischen Polizei der hiesige Aufent= halt nicht einmal verboten werden kann, sondern daß es dazu einer von allen Ministern gegengezeichneten Kabinetsordre bedarf, daß also in Folge dessen das mir ausgehändigte Feuille de Route mit der gleichzeitigen Androhung meiner Verhaftung durch die hiesige Gensd'armerie für den Fall meiner Nichtabreise nichts Anderes ist, als eine schreiende Vergewaltigung gegen einen Staatsangehörigen des Deutschen Kaiserreichs ."
Ferner berief sich Herr Schlesinger noch darauf, daß er durchaus nicht an einer politischen Bewegung in Belgien theilgenommen habe. Trotz dieses Briefes ist ihm keine Antwort geworden und er wäre wahrscheinlich per Schub aus dem Lande hinaustransportirt worden, wenn wir Socialisten nicht eine bessere internationale Vertretung im Auslande hätten, als das deutsche Reich.( Heiterkeit.) Mit Hülfe derselben ist es zu Stande gebracht, daß dieser Erlaß der Brüsseler Polizei außer Kraft gesetzt worden ist. Ich bemerke dies nur, damit man sieht, wie thatsächlich die socialistischen Arbeiter die theure Vertretung des deutschen Reichs besser und billiger bewirken, als durch Gesandte. Die Gesandten mögen ,, vortrefflich" bei der Affaire Duchesne ,, mitgewirkt" haben, wo es sich um geheime Polizei handelt. Das will ich ihnen gern lassen; aber wo es sich darum handelte, einen deutschen Staatsbürger gegen ungerechte polizeiliche Angriffe zu bewahren, da haben die Socialisten es doch besser verstanden.-
=
Ein weiterer Redner nahm nicht mehr das Wort, und auch dieser Posten wurde bewilligt.
Nach weiteren unerheblichen Debatten wurde die Etatberathung bis zum Mittwoch vertagt.
Die Sigung wurde hierauf um 4 Uhr geschlossen. Nächste Sigung Mittwoch, 14. Nov., Mittags 12 Uhr.
Aus dem Reichstage, 23. Nov.
Einen hohen Genuß gewährte es heute den getreuen Reichstagsboten, daß in dem Sigungssaale auf dem Tische des Hauses die prachtvoll ausgeführte kolorirte Zeichnung des zukünftigen
Ueber die Kost in öffentlichen Anstalten. ( Ein Vortrag, gehalten am 13. September 1875 in der ersten Sigung des Kongreffes für öffentliche Gesundheitspflege zu München , von Professor Boit.)
( Fortsetzung.) Dritte Abtheilung.
Kost in den Gefängnissen und Alters- Versorgungs
Anstalten.
Die Anforderungen an die Kost in den Gefangen- Anstalten find wegen der verwickelten Verhältnisse etwas schwierig zu be= urtheilen. Es handelt sich um die Ernährung von Leuten von verschiedenem Alter und mit verschiedenen Graden der Beschäftigung, bei welchen man aus nahe liegenden Gründen jeglichen Lurus in der Kost vermeiden will.
Es ist schon viel über die Kost in Gefängnissen geschrieben worden, und es findet sich eine reichliche Anzahl von Angaben darüber, was die Gefangenen in einzelnen Anstalten erhalten, oder wenigstens was sie vorschriftsmäßig erhalten sollen.
Es ist aus nahezu allen diesen Zusammenstellungen zu ersehen, daß man die gegebene Kost auf die Dauer für unge= nügend hält, da sie nicht selten schlimme Erscheinungen nach sich zieht. Man kam stets in das Dilemma, die Gefangenen nicht hungern zu lassen und doch ihnen das Leben in den Gefängnissen nicht zu angenehm zu machen.
Che man an die Aufstellung des richtigen Kostsatzes für die verschiedenen Gefangen- Anstalten denken kann, müssen einige Vorfragen erledigt sein.
Es wird wohl heut zu Tage Niemand darüber im Zweifel sein, daß die Gefangenen wegen ihres Vergehens nur eine Freiheitsstrafe erleiden sollen und nicht an ihrem Körper und ihrer Gesundheit gestraft werden dürfen. Dies ist aber leichter gefagt, als gethan, denn man ist kaum im Stande, Jemanden, ohne den Körper zu schädigen, gefangen zu halten.
Die deprimirenden psychischen Eindrücke, der Mangel_an Bewegung in manchen Anstalten 2c., üben ihren schlimmen Einfluß auf den Körper sicherlich aus. Die gewöhnliche Kost in den Gefängnissen macht einen nicht daran gewöhnten Darm leicht frank und schädigt somit den Körper.
Da es also in den meisten Fällen absolut unmöglich ist, die Schädigungen am Körper und an der Gesundheit in Folge der Haft ganz abzuwenden, so wird man sich dahin aussprechen müssen: daß dieselben keine bleibenden sein dürfen, sondern daß die Gefangenen nach Abbüßung ihrer Strafe die Möglichkeit haben sich körperlich zu restituiren.
Wo ist aber die Grenze? Wo ist das Minimum an einzelnen Nahrungsstoffen, welches ein Gefangener unter den gege
Wohngebäudes des Herrn Reichskanzler Bismarck ausgestellt war. Er selbst, der troß seines bisherigen Unwohlseins gestern zum ersten Male dem Reichstage seine Zunge zum Wohle des Vaterlandes zur Verfügung gestellt hatte, um mit aller Macht für die Einführung der projektirten Biersteuer zu plaidiren, erklärte heute persönlich den um ihn sich sammelnden getreuen Abgeordneten, wie sehr sparsam und gut, im Interesse des Reichs, die für die Umbauung des Gebäudes geforderte Kleinigkeit von 360,000 Mark angewendet werden würde. Desgleichen begaben sich die social- demokratischen Abgeordneten ebenfalls zu dem Tische, im Stillen berechnend, wie viel Arbeiterwohnungen mit der Kleinigkeit von 360,000 Mark Umbauungskosten in jenem Hause hergestellt werden könnten. Der Abgeordnete Hasselmann hatte sogar die ,, Dreistigkeit", unter Hinweis auf die gegenwärtig traurige Finanzlage Deutschlands und die in Folge dessen vom Finanzminister Camphausen vorgeschlagene Herabsehung der Arbeitslöhne, von der Tribüne herab dem Herrn Reichskanzler dies vom Herrn Finanzminister verschriebene Rezept selbst zu präsentiren. Redner war der Ansicht, daß die Majorität des Reichstages dem Reichskanzler gewiß eher das Doppelte seines jetzigen jährlichen Gehalts, 54,000 Mart, bewilligen würde, als ihm denselben beschneiden; er stelle es aber, ohne einen weiteren Antrag zu stellen, dem Reichskanzler anheim, mit dem guten Beispiel der Sparsamkeit als leuchtendes Beispiel voranzugehen, da ihm die Sparsamkeit jedenfalls eher möglich als einem armen Webergesellen, und der Reichskanzler dadurch in kein anderes Verhältniß treten würde, als irgend einer der anwesenden ReichstagsAbgeordneten.
Carenzzeit von 13 Wochen, wie es in der Vorlage hieß, auf 6 Wochen reduzirt wurde.
An Stelle des Absatz 2 wird der Antrag angenommen, daß bei einer Krankheitsdauer von länger als 2 Wochen die Unterstügung für die erste Woche nachgezahlt wird.
wonach bei gewissen Krankheiten die Kassen keine Unterstügungen zu .Absatz 3 der Vorlage, welcher die mittelalterlichen Bestimmungen, zahlen brauchen, aufhebt, erleidet eine vielseitige Anfechtung. Man merkt so recht den alten Zunftzopf und das Pharisäerthum, wenn hierbei als Einwand geltend gemacht wird, daß gesittete und ordentliche Arbeiter sich von denjenigen fern zu halten wünschten, die ihren Körper zur Herberge oft wiederkehrender syphilitischer Krankheiten machen ( ob nicht die Klasse der Reichen am meisten daran leidet und durch die Impfung so Manchem schon in früher Jugend gewaltsam jenes Gift eingepumpt wird?) und ebenfalls von solchen, welche durch Schlägereien sich Krankheiten zuzögen, daß alle solche zur Strafe mindestens auch für die Unterhaltung während ihrer Krankheit zu sorgen hätten.
Vergebens wurde von Seiten der Regierung hervorgehoben, daß berühmte Aerzte statistisch nachgewiesen, daß gerade dadurch, wenn solche Kranke ausgeschlossen und in Folge dessen nicht richtig kurirt würden, sich nach Jahren oft die gefährlichsten Folgen nicht allein für die betreffenden Kranken, sondern auch für deren Familien und möglicher Weise auch für alle mit ihnen in Berührung Kommenden herausstellten.
Absatz 2 wurde trogdem dahin lautend angenommen, daß alle durch eigene grobe Verschuldung Erkrankten von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Hier hat es sich thatsächlich gezeigt, daß die Regierung liberaler war als die Kommission.
So wenig wir sonst auch von unsern heutigen Aerzten halten, so müssen wir doch bedauern, daß nicht ein einziger in einer Kommission ist, welche Bestimmungen über Krankenkassen berathet; wäre ein Ärzt vorhanden gewesen, so wäre hoffentlich der Beschluß nicht gefaßt. Die Krankenkassen werden, wenn diese Bestimmung bleibt, manchen haben, denn nur für sie ist dieser Absatz 3 des§ 7 gemacht.
Aus der Krankenkassen- Kommission ist Folgendes zu berichten. Prozeß zu führen haben und die Advokaten werden gute Kundschaft Zum§ 7 wurden zahlreiche Anträge gestellt:
I. von zünftlerischer Seite:
1)§ 7 Absa 1 folgende Fassung zu geben:
,, Das Recht auf Unterstüßung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder sofort nach ihrer Aufnahme in die Kasse."
2)§ 7 Absay 2 folgende Fassung zu geben:
Für Krankheiten von geringerer Dauer als einer Woche kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden, ausgenommen, wenn die Verpflegung in einer öffentlichen Krankenanstalt erfolgt."
II. von nationaler freihändlerischer Seite: § 7 Absatz 1, wie folgt, zu fassen:
"
Das Recht auf Unterstügung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder mit der Zahlung des Eintrittsgeldes, oder wo ein solches nicht erhoben wird, spätestens mit dem Ablauf der britten auf den Beitritt folgenden Woche."
3u§ 7 folgenden Schlußsah:
Zulässig ist der Ausschluß der Unterstützung in denjenigen Krankheitsfällen, welche unter das Gesetz vom 7. Juni 1871 10 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen, Bergwerke u. s. w. fallen."
III. Desgl. von nationalliberaler Seite:
1)§ 7: nach dem ersten Absage Nachstehendes folgen zu lassen: Für Diejenigen, welche nachweisen, daß sie einer gegenseitigen Hülfskaffe bis zu einem nicht länger als 4 Wochen vor ihrem Beitritt liegenden Zeitpunkt angehört, beginnt das Recht zur Unterstützung mit dem Beitritt."
Vom Grafen Ludwig v. Pfeil ist dem Reichstage eine Petition zugegangen, welche dahin geht, der Reichstag wolle ein Gesetz in Erwägung nehmen, wodurch bei ersten Bergehungen überhaupt, oder insbesondere bei Vergehungen und Verbrechen, welche von Kindern und jungen Leuten begangen werden, die Gefängnißstrafe gänzlich ausgeschlossen und durch eine Freiheitsentziehung milderer Art ersetzt wird. Petition und Motive find in einer Denkschrift niedergelegt.
Politische Uebersicht.
Der Fall Hofferichter in Breslau erlebt in Chemnit gegenwärtig eine neue Auflage. Ein Dissident, der Bürger werSen wollte, wurde zurückgewiesen, weil er sich weigerte, die dem Bürgereide beigefügte Schwörungsformel nachzusprechen, indem er sagte: er könne es nicht, weil er an das, wobei er schwören sollte, nicht glaube." Der Zurückgewiesene hat sich deshalb mit einer Beschwerde an die Kammern gewendet.
"
Die Germania " spielt sich in ihrer vorletzten Nummer als eine nette Denunziantin auf. Während wir bisher blos ge wohnt waren, daß seitens der Reptile und des„, reichstreuen" Federviehes die Aufmerksamkeit der Behörden auf die ,, Roh
2) Zwischen dem zweiten und dritten Absatz einzuschalten: Dauert die Krankheit länger als zwei Wochen, so ist die Unterstüßung auch für die erste Krankheitswoche nachzuzahlen." mäßig sei, den Kaffen eine Carenzzeit( sogenannte Probe, PrüfungsDie Debatte dreht sich namentlich darum, ob es überhaupt zweckheiten der Arbeiter" hingelenkt wurden, sehen wir zu unserem oder Interimszeit) vorzuschreiben, und wenn solches als nothwendig erscheine, ob die im Regierungs- Entwurf bestimmte Zeit, höchstens dreizehn Wochen", nicht zu hoch gegriffen.
Bei diesen und ähnlichen Fragen wurde von einzelnen Kommisfions- Mitgliedern hervorgehoben, daß der Geseßentwurf nur NormativBestimmungen für die Kassen aufzustellen habe, innerhalb deren sie sich frei(?) bewegen, nicht aber einzelne Gesezes- Paragraphen denselben vorschreiben dürfe; andere Mitglieder waren der Ansicht, es könnten zum Wohl des Ganzen die einzelnen Bestimmungen nicht genau genug stipulirt werden.
Andererseits wurde wieder das Berlangen gestellt, die Unterstügungs- Berechtigung müsse sofort bei der Aufnahme beginnen, damit ja nicht die Gemeinden extra belastet würden.
Hieraus erhellt, wie man in gewissen Kreisen den Arbeitern, trots dem ihnen alle Selbstbestimmung über ihr eigenes Geld genommen werden soll, all und jede Verantwortlichkeit und Last aufbürden will.
Die Abstimmung über Absatz 1§ 7 ergab schließlich, daß die
benen Verhältnissen braucht, um seinen Körper auf einem Stand zu erhalten, bei dem er ohne bleibende Schädigung seiner Gesundheit eristiren kann?
Hier ist vorzüglich zu beachten, ob der Gefangene eine Arbeit zu leisten hat oder nicht, und dann, wie lange seine Haft dauert. Der Freie nimmt eine gewisse Menge von Eiweiß auf, um einen solchen Stand daran an seinem Körper zu erhalten, daß er den mannichfachen Anforderungen des Lebens gewachsen ist, und so viel von stickstofflosen Stoffen als nöthig ist, um den Fettgehalt zu bewahren.
Ein Gefangener, der nicht arbeitet, braucht keinen so eiweißreichen und muskelstarken Körper, und reicht daher mit weniger Eiweiß aus. Man muß aber dabei immer bedenken, daß dann der muskelstark in das Gefängniß Eintretende von seinen Organen so lange Eiweiß verliert, bis diese sich mit der geringen Eiweißmenge der Gefangenenkost in einen Gleichgewichtszustand gesezt haben und daß er schwächer ist. Bis zu einer gewissen Grenze ist späterhin ein völliger Ersatz wieder möglich; jedoch muß man sich sehr hüten, so wenig Eiweiß zu geben, daß ein Gleichgewichtszustand damit nicht möglich ist und der Körper fort und fort, wenn auch täglich ganz geringe Mengen von Eiweiß von sich abgiebt. Bei einer kürzeren Haft schadet dies nicht viel, namentlich wenn genügend stickstofffreie Stoffe zugeführt werden, so daß der Körper nicht auch an Fett verliert. Bei längerer Haft und dauernder Abmagerung an Eiweiß geschieht eine Wiederherstellung nur noch sehr schwer, die normalen Lebenserscheinungen sind dann nicht mehr möglich und es treten tiefe Erkrankungen auf.
Der nicht arbeitende Gefangene hat aber auch aus schon bekannten Gründen ansehnlich weniger stickstofflose Stoffe nöthig, als der freie Arbeiter. Auch hier giebt es eine untere Grenze, die man nicht ohne bleibenden Nachtheil für den Gefangenen überschreiten darf. Eine allmähliche Abnahme des Körpers an Fett bringt sogar früher Gefahren mit sich, da bei zu geringem Fettgehalt auch das Eiweiß in sehr großer Menge der Zerstörung anheimfällt, während die Eiweißabgabe bei einem fettreicheren Rörper eine viel geringere ist und deshalb länger ohne Nachtheil ertragen wird. Der Eiweißverlust allein, z. B. bet ausschließlicher Zufuhr von Fett, hat deshalb nicht so schlimme Folge, weil der Körper gewöhnlich ungleich mehr Eiweiß enthält als Fett; der Hungertod tritt meist in Folge des Verschwindens des Fettes am Körper ein, während noch eine nicht unbedeutende Quantität von Eiweiß zugegen ist. Ein Körper, an dem ein gewiffer Fettvorrath sich befindet, hält es deshalb bei einem Mangel an Eiweiß und stickstofffreien Stoffen in der Kost länger aus.
Bei einem solchen Zustande des allmählichen Ver= hungerns, welcher bei mangelhafter Ernährung eintritt, bekommen die Gefangenen außer dem Schwinden der Muskeln und des
Erstaunen, daß auch die reichsfeindliche"" Germania " dasselbe leisten kann. gender Correspondenz enthalten: Die betreffende Denunziation ist nämlich in fol
Refrath bei Bensberg ) Rheinprovinz ), 21. November. Als ein Zeichen der Zeit melde ich Ihnen: Am 13. v. M., nach der Wahl des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung zog eine große Menge Menschen in start angetrunkenem Zu stande mit einem rothen Tuche an einer Stange als Fahne bis spät in der Nacht durch die Gemeinde, verschiedene Hochs ausbringend, toller und wüster, als je in den tollsten Tagen des Jahres 1848, und kehrte dann in ein Wirthshaus ein, um dort die halben Anker und Schoppen zu verzehren. Muß nicht ein solches Treiben, wenn es auch in einer nicht sehr großen Gemeinde und bei einer Fabrikbevölkerung vorfiel, dennoch die Aufmerksamkeit der Behörden wachrufen? Wie weit sind wir schon gekommen und bis wie weit soll es noch gehen?"
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Fettes, ein greisenhaftes Aussehen, ihre Haut nimmt eine eigen thümlich graugelbe Färbung an, die Schleimhäute werden blaß, der Körper fühlt sich falt an und es geht jegliche Energie des Körpers und Geistes verloren.
Die Folgen eines theilweisen Verhungerns stellen sich als Ernährungsstörungen erst ziemlich spät ein. Bei Thieren, z. B. Tauben, habe ich bei ungenügender Ernährung solche Erscheinun gen erst nach Ablauf eines Jahres sich offenbaren sehen. Es ist daher, besonders bei längerer Haft, mit aller Sorgfalt auf eine Kost zu achten, die für den, wenn auch schwächer gewordenen Körper eine Nahrung ist.
Sollen jedoch die Gefangenen arbeiten, dann muß man ihnen mehr Eiweiß und mehr stickstofffreie Stoffe geben, und zwar von ersterem so viel, daß dadurch ein der Anforderung ent sprechender Muskelstand unterhalten wird, ohne den die Arbeit auf die Dauer nicht möglich ist, und von letterem ebenfalls entsprechend der Arbeit, so daß der Körper kein Fett verliert.
Wir suchen nun die geringste Menge von Eiweiß, Fett und Kohlehydraten auf, welche nicht arbeitenden Gefangenen zu geben ist; den arbeitenden kann wohl keine andere Menge gereicht wer den als den freien Arbeitern, d. h. im Minimum 118 Eiweiß, 56 Fett und 500 Stärkemehl, ja, es muß bei stärkerer Anstrengung nach unseren früheren Angaben sogar mehr davon zur Verfügung stehen.
Dr. J. Forster hat bei einem tief in den Sechszigern stehenden, nicht sehr kräftigen Mann, der aber Arbeit verrichtete, in den Einnahmen noch 116 Eiweiß, 68 Fett und 345 Kohlehydrate gefunden.
Die geringsten Mengen der Zufuhr, welche demnach als das find, hat Dr. J. Forster bei einer in armseligen Verhältnissen Minimum für einen schon herabgekommenen Körper zu betrachten lebenden noch rüſtigen Frau( a.), welche aber einige Zeit darauf an Lungenphthisis erkrankte, und in der Kost alter Pfründnerinnen( b.) beobachtet:
Eiweiß Fett Kohlehydrate a. 76 334 b. 80 226
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Ich glaube daher, daß man für gefangen gehaltene, nicht arbeitende Männer nicht unter den folgenden niedrigsten Sah herabgehen darf: 85 Eiweiß, 30 Fett und 300 Kohlehydrate. Es ist nicht besonders schwierig, aus den uns zu Gebote stehen den Nahrungsmitteln eine dem entsprechende und möglichst wohl feile Nahrung für Gefangene auszusuchen.
In vielen Gefängnissen gelangt man nun nahe an diese unterste Grenze, fie wird sogar in manchen Anstalten, na mentlich in der Zufuhr von Eiweiß und Fett, überschritten.