Nr. 143.
Diese Zeitung erscheint
breimal wöchentlich,
und zwar:
Dienstags, Donnerstags und Sonnabends Abends.
Bestellungen.
werden bei allen Bostämtern, in Berlin bei der Expedition, sowie bei jebem Spediteur entgegengenommen.
-
Freitag, den 3. Dezember 1875.
Neuer
5. Jahrgang.
Inferate$ 6
( nur in der Expedition aufzu geben) werden pro fünfgespaltene Petits zeile mit 50 Pf. berechnet. Versammlungs- Annoncen die fünfgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pf. Sogenannte Res flame- Anzeigen werden nicht aufgenommen.
Abonnements- Preis: Für Berlin incl. Bringerlohn vierteljährlich praenumerando 1 Rm. 95 Pf., monatlich 65 Pf., einzelne Nummern 10 Bf.; bei den Postämtern in Deutschland incl. Berlin 1 Rm. 60 Pf., frei in's Haus 1 Rm. 95 Pf. Kreuzband- Abonnements pro Duartal und Exemplar: für Deutschland und Desterreich 3 Rm., für Niederlande und Belgien 3 Rm. 60 Pf., für Frankreich 4 Rm. 50 Pf., für England und Amerika 3 Rm. 55 Pf. Bestellungen auf Kreuzband- Abonnements sind nur bei der Expedition aufzugeben und müssen praenumerando gezahlt werden.
Inhalt.
-
Belitische Uebersicht: Noble Gründer. Aus dem Reiche". England. Türkisches.Versammlungs- Auflösungen und sonstige polizeiliche Ueberraschungen. Nationalliberaler Professorenzopf. Zur Charakteristik unserer heutigen Verhältnisse.
Innere Partei- Angelegenheiten. Korrespondenzen: Crefeld . Ottensen .
-
Die Mausefalle für Social- Demokraten.
I.
-
Die sogenannten Kautschuk- Paragraphen in den Gesezen des deutschen Reichs stehen bei Jedwedem, welcher eine politische Thätigkeit ausüben will, im schlimmsten Geruch; es sind dies jene Paragraphen des Strafgesetzes
u. s. w., welche seitens des Reiches in dem weitesten Umfang, je nach der persönlichen Ansicht desselben ausgelegt werden können, so daß dem einen Richter Handlungen noch
als erlaubt erscheinen, welche von einem anderen Richter mit der schwersten Strafe bedacht werden. Wer nun auf politischem Gebiete nicht in das Horn der herrschenden Klasse stößt, wer die bestehenden Verhältnisse beseitigen will und, um die Ueberzeugung des Volkes für die Nothwendig keit einer solchen Umformung des Beſtehenden zu gewinnen, die Kritik der Gesellschaftsschäden in der Deffentlichkeit voll zieht, derjenige ist thatsächlich auf den glücklichen Zufall angewiesen, wenn er beabsichtigt, die vom Gesetz vollzogene Grenze inne zu halten. Es fehlt ihm jede Nichtschnur, um entscheiden zu können, ob der Gerichtshof, vor welchem er sich möglicherweise zu verantworten haben wird, seine scharfen Ausführungen als berechtigte Stritit, oder als Aufreizung", ,, Verächtlichmachung" und wie sonst die kautschukartigen Benennungen lauten mögen, betrachten wird. Und wenn alsdann noch den Richtern es in die Hand gegeben ist, bis zu zwei Jahren Gefängniß und noch mehr in einer solchen Sache zu verhängen, dann ist es für den oppofitionellen Politiker, überhaupt insbesondere aber für den Social- Demokraten, gar nichts Uebertriebenes, wenn er mit einem Fuß im Gefängniß zu stehen meint, wenn er sich wie ein Vogelfreier" vorkommt.
" 1
Die§§ 130 und 131, sowie nicht wenige andere des deutschen Strafgesetzbuches find solche hochberühmte dehnbare Paragraphen, und nicht Wenige haben dieselben unvermuthet überschritten. Wenn der§ 130 z. B. bestimmt, daß ,, Anreizung der Gesellschaftsklassen zu Gewaltthätig= feiten" strafbar sei, und das preußische Obertribunal annimmt, gegen diesen Paragraphen sei bereits verstoßen, selbst wenn bestimmte nahe liegende Gewaltthaten gar nicht in's Auge gefaßt seien, sondern zu möglicher Weise in ferner Zukunft eintretenden Gewaltatten angereizt jei, dann unferes Parteifreundes Most Prozeß ist ein redendes Zeugniß fann der gewiegteste, vorsichtigste Redner in's Garn gehen.
-
Aber harmlos, in vollstem Sinne des Wortes harm= los sind diese vielberufenen Paragraphen gegen das, womit der neue Strafgeset- Entwurf uns beglücken will. Der Wortlaut desselben und noch mehr die ihm beigefügten Motive sind dermaßen dunkel, daß nicht nur der Zeitungsredakteur und der politische Redner, sondern jedenfalls auch gar mancher Richter gänzlich rathlos sein wird, ob ein Ver stoß gegen das Gefeß vorliegt, oder nicht. Staatsan waltlichem Diensteifer ist Thür und Thor geöffnet und das freie Wort ist dermaßen beschränkt, daß wir tönnen es offen jagen nicht nur fast alle socialistischen Schriften, sondern die Meisterwerfe Schiller's , Göthe's , Lef= sing's, ja Hunderte von Schulbüchern konfiszirt und vernichtet werden müßten.
-
Wir wollen im heutigen Artikel unsern Lesern nur in Kürze fünf solcher Baragraphen nebst den Motiven vorführen, indem wir die eingehende Besprechung uns noch vorbehalten.
Zunächst treffen wir auf die neue Form der§§ 110 und 111; dieselbe lautet:
§ 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert oder anreizt, insbesondere wer in der angegebenen Weise solchen Ungehorsam als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches darstellt, wird mit Gefängniß bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
§ 111. Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert oder anreizt, insbesondere eine solche Handlung als verdienstlich oder erlaubt darstellt, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Bersuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängniß ein. Die Strafe darf jedoch der Art oder dem Maße nach keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Die Motive hierzu lauten kurz:
§ 110. Der hier vorgeschlagene Zusatz entspricht dem§ 20 des am 11. Februar 1874 im Deutschen Reichstage eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Presse.
Zu seiner Rechtfertigung wird auf die Motive jenes Entwurfs( vgl. Stenogr. Ber. Deutscher Reichstag Session I. 1874 Bd. III. Aftenstück Nr. 23 S. 41) und auf die in der Reichstagsfißung vom 24. April 1874 von dem preußischen Bevollmäch tigten zum Bundesrath abgegebenen Erklärung( Stenogr. Ber. Bb. II. S. 1101) Bezug genommen.
Außerdem ist der Höchstbetrag der angedrohten Strafe gesteigert, damit auch Fälle der schwersten Art angemessen geahndet steigert, damit auch Fälle der schwersten Art angemessen geahndet
werden können.
des Vorschlags zur§ 110. § 111. Die Aenderungen des§ 111 sind eine Konsequenz
Lungen verboten, jetzt soll auch die Anreizung zu denfelBisher war die Aufforderung zu strafbaren Handben oder ihre Darstellung als verdienstliche Handlung strafbar sein.
" 1
über Jedem, welcher es gut heißt, daß Redakteure von Damit schwebt schon das Schwert des Gesetzes z. B. Zeitungen ehrenhalber das Zeugniß verweigern und lieber in's Gefängniß gehen, als den Einsender eines Artikels angeben. Aber noch mehr; kann nicht ein eifriger Staatsanwalt finden, daß Schiller ein Bergehen" als„ verdienstlich" darstellt, wenn im Fiesko ein Tyrann ersäuft dienstlich" darstellt, wenn im Fiesko ein Tyrann ersäuft wird, in Don Carlos Marquis Posa eine Majestätsbeleidigung begeht, indem er von Philipp II. ziemlich grob Gedankenfreiheit fordert, und Tell den Geßler ermordet? Ist in der Bürgschaft" nicht KullmannMöros als Attentäter verherrlicht?
Wahrlich, es giebt nicht zehn Meisterwerke unserer klassischen Dichter, welche nicht dem Tessendorf verfallen
müssen!
Wir kommen jetzt zum neuen§ 128, demzufolge sämmtlichen Arbeitervereinen der Hals gebrochen werden kann.
Derselbe lautet:
§ 128. Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung, Zweck oder Wirksamkeit vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbeding ter Gehorsam den Mitgliedern zur Pflicht gemacht oder von ihnen versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Die Motive dazu lauten:
§ 128. Die Vorschrift des§ 128 ist gegen die geheimen Verbindungen und gegen solche Verbindungen gerichtet, deren straffe Disziplin die öffentliche Ordnung gefährdet, indem sie der Unterordnung unter die Gewalt und die Gefeße des Staates eine andere Unterordnung unter das Regiment der Verbindung entgegenseßen. Die Bestimmung entgegensetzen. Die Bestimmung hat sich jedoch als unpraktisch herausgestellt und zwar weil ihre Wortfassung der Tendenz nicht entspricht.
In Betreff der Frage, ob eine Verbindung als eine geheime" anzusehen ist, kommt nicht allein in Betracht, ob Dasein, Zweck anzusehen ist, kommt nicht allein in Betracht, ob Dasein, Zweck und Verfassung der Verbindung geheim gehalten werden; die Erfahrung hat vielmehr gezeigt, daß manche Verbindungen, obwohl fie ihre Statuten und ihren 3wed vor der Staatsregierung nicht geheim halten, dennoch im Geheimen eine staatsgfährliche Wirksamkeit entwickeln.
Das Gesetz will ferner diejenigen Verbindungen treffen, in denen eine Verpflichtung besteht, gegen unbekannte Obere oder gegen bekannte Obere unbedingten Gehorsam zu leisten; es verlangt aber, daß der Gehorsam versprochen sein muß. Da sich meistens ausdrückliches Versprechen des Gehorsams nicht nachweisen läßt, so haben staatsgefährliche Vereine, trotzdem die fragliche Verpflichtung besteht, geduldet werden müssen. Es fann fachlich keinen Unterschied begründen, ob eine solche Verpflichtung ausdrücklich oder stillschweigend übernommen ist. Schon die thatsächliche Leistung des Gehorsams muß, insoweit sich in ihr die stillschweigend übernommene Verpflichtung ausdrückt, straffällig sein.
Auf diesen Gründen beruhen die hier vorgeschlagenen Fassungsänderungen.
Wir finden hier, daß die Strafbestimmungen, wodurch geheime Verschwörungen verhindert werden sollen, nach geheime Verschwörungen verhindert werden sollen, nach diesem neuesten Plan gegen jeden noch so harmlosen, ganz öffentlich seine Angelegenheiten verhandelnden Verein gerichtet werden können, falls die Ansicht an maßgebender Stelle Platz greift, daß entweder die Verbindung insgeheim eine staatsgefährliche Wirksamkeit entfaltet, oder daß die Mitglieder thatsächlich, und zwar ohne sich dazu verpflichtet zu haben, dem Vorstande Gehorsam Leiften!
Was ist nun aber staatsgefährliche Wirksam= feit?" Wir haben in den Motiven des Kranken= fassen Gesez- Entwurfs bereits gefunden, daß es für die für staatsgefährlich erachtet wird, wenn Mitglieder eines gewerkschaftlichen Vereins für sich eine Krankenkasse gründen. Es ist demnach gar nicht so unwahrscheinlich, daß ein Staatsanwalt meinen würde, jede Krankenkasse verfalle den drakonischen Bestimmungen des§ 128
-
Gefängniß bis zu 6 Monaten für alle Mitglieder, bis zu einem Jahr für die Vorsteher und sei eine ſtaatsgefährliche Verschwörung, wenn ihre Mitglieder nebenher einer Gewerkschaft angehören! Ebenso steht es mit dem„ stillschweigenden Gehorsam". Jeder Wahlverein sezt stillschweigend voraus, daß seine Mitglieder bei Wahlen den Beschlüssen des Vereins gemäß stimmen werden. Jede Ge= werkschaft erwartet, daß bei Lohnfragen die Mitglieder den Anordnungen des Vorstandes Folge leisten werden. Von einer Verpflichtung zu unbedingtem Gehorsam, wie beim lich die Mitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen, ist Militär, ist natürlich nicht die Rede. Aber wenn thatsäch= dann nicht zehn gegen eins zu wetten, dvß ein Staatsanwalt erklärt, es werde thatsächlich Gehorsam geleistet und deswegen sei der Verein staatsgefährlich?
Sprechen wir es offen aus, der§ 128 vernichtet in seiner neuen Form selbst das harmloseste Vereinsleben, sobald Staatsanwalt und Richter zur Meinung gelangen, daß entweder irgend eine geheime Bestrebung neben den Vereinszwecken verfolgt würde, oder daß thatsächlich eine feste Organisation bestände, und wie leicht greift nicht eine Täuschung da Play, sobald die Mitglieder eines Vereins durch socialistischen Geist verbunden sind!
Nörgelnde, scandalirende, Vereinsspielerei treibende Liberale erscheinen Jedem ungefährlich, aber der socia listische Geist der Brüderlichkeit flößt jedem Nichtsocialisten die Furcht ein, es stecke eine geheime Macht dahinter.
Also ein Todesurtheil für die social- demokratischen Vereine ist jener Paragraph; während die Geheimbünde der Freimaurer von ihm natürlich ausgeschlossen sind.
"
Troß alledem ist dies noch nicht die schlimmste Maufefalle". Es kommt noch der unübertreffliche§ 130 in seiner neuen Form, den wir im nächsten Artikel betrachten werden.
Die erste Lesung des Gesetz- Entwurfs, betreffend die Erhöhung der Brausteuer. ( Schluß.)
Wort.
Präsident: Der Herr Staats- Minister Camphausen hat das Bevollmächtigter zum Bundesrath für das Königreich Preußen, Vizepräsident des Staatsministeriums, Staats- und Finanzminister Camphausen: Meine Herren, ich habe den Vorzug entbehrt, die Rede des Herrn Borredners vollständig zu vernehmen, ich bin soeben auf diesen Platz zurückgekehrt und höre, daß Bemerkungen über meine neuliche Aeußerung wegen des Bankdiskonto gefallen sind. Darin wurde ein harter Tadel und eine harte Anschuldigung der Bankverwaltung gefunden, während ich nichts ausgesprochen habe und nichts habe aussprechen wollen, als daß ich eine Herabsetzung des Bantdiskonto für nahe bevorstehend hielt, und ich kann Ihnen mittheilen, nach der Mittheilung, die mein Nachbar mir gemacht hat, daß diese Herabſegung heute erfolgt ist.( Heiterteit.) Dabei der Bankverwaltung einen be sonderen Vorwurf zu machen, ist mir nicht in den Sinn gekommen und hat mir nicht in den Sinn kommen können. Es war vollständig richtig, daß unsere Bankverwaltung Ende September zur Erhöhung des Diskonto auf den ungewöhnlichen Satz von 6 Prozent überging, der übrigens im Vorjahre ungefähr um dieselbe Zeit auch hatte gewählt werden müssen. Diese Diskontopolitik hat dem Lande große Vortheile verschafft, sie hat dazu geführt, die Wechselcourse angemessen zu stellen, sie hat dazu geführt, in Verbindung mit früheren Schritten Gold in's Land zu führen und unsere Goldmünzen im Lande zurückbehalten. Wie in dieser neulichen einfachen Aeußerung eine große Anschuldigung gegen die preußische Hauptbank hat gefunden werden können, ist mir geradezu unverständlich.
Dann habe ich aus den Aeußerungen des Herrn Redners noch entnommen, daß ich, glaube ich, indem ich einmal bei einer früheren Verhandlung darauf hingewiesen habe, daß die große Majorität des Reichstags den Schritt mitgethan habe, daß ich damit hätte meine Verantwortlichkeit dem Reichstage gegenüber ablehnen wollen. Nun, meine Herren, ich bin mir nicht allein und ich habe das übrigens schon öfter ausgesprochen nicht allein vollständig meiner Verantwortlichkeit
-
an dieser Maßregel wegen Einführung der Goldwährung bewußt, sondern, meine Herren, ich betrachte das unter den wenigen Dingen, die mit zu Stande zu bringen mir vergönnt gewesen ist, als eine der wichtigsten Maßregeln, und hoffe, in später Zukunft mit Stolz darauf zurückblicken zu dürfen, trotz aller Nörgeleien und Anfechtungen, die diese
große Maßregel in unserem Vaterlande gefunden hat. Endlich, meine Herren, schließe ich aus dem Umstande, daß diese Bemerkungen an die Steuervorlagen angeknüpft werden, als wenn muthmaßlich der Redner wohl ausgesprochen haben möchte, ich hätte diese Steuervorlagen im Stiche gelassen und ich schöbe dem Reichstag die Verantwortlichkeit dafür zu. Aber, meine Herren, wie ist das nur möglich nach den Darlegungen, die ich neulich gemacht habe, nach den Darlegungen, wo ich auseinandergefegt habe, daß re vera das Reich im Jahre 1875, wenn die Berechnungen des Reichskanzleramts- Präſischaftet hat, daß das Reich in der Lage sei, in dem Etat pro 1876 denten richtig sind, mit einem Defizit von 40 Millionen Mark gewirthZuschüsse aus den früheren Jahren für den Betrag von 32,368,000 Mart einstellen zu können und daß, wenn man sich blos die Aufgabe