wählten Vorstand haben, durch welchen sie gerichtlich und außerge­richtlich vertreten wird. Arbeitgeber, welch« Zuschüffe zu der Kasse leisten, haben Anspruch aus Vertretung im Vorstand unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Zuschüsse. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihnen jedoch im Vorstande nicht eingeräumt werden. § 17. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusam- mensetzung des Vorstandes eingetretene Benderung ist der Gemeinde- behörde, in der die Kass' ihren Sitz hat, anzumelden. Ist "die Anmeldung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung «ingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. Zur Legitimation des Vorstandes bei den das Hypotheken- wesen betreffenden und allen sonstigen Geschäften, welche beglaubigte Akte erfordern, genügt das Zeugniß der Ge- meindedehörde, daß die darin bezeichneten Personen als die Mitglieder des Vorstandes angemeldet sind. 8 17 a. Die Befugniß des Vorstandes, die Kaffe nach Außen zu vertreten, wird durch die in den Statuten enthalten« Voll- macht bestimmt. Turch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kaffe vom Vorstande abgeschloffenen Geschäfte, wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. ij 18. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschästsleitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversamm- lung zu wählen ist. 8 19. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Borstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Aie Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen. Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch Z 14 gegebenen Maßgabe, ihre Zustimmung. s 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, welche mit den Betträgen im Rückstände sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung kann auch aus Delegirten gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zaht der zu wählenden Delegirten muß jedoch mindestens dreißig betragen. Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Stimmberechtigung. Daß Maß dieser Stimmberechtigung ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kaffe zustehenden Stim- men nicht übersteigen. 8 21. Generalversammlungen können nur innerhalb des deutschen Reiches an einem Orte abgehalten werden, in welchem die Kasse eine Zahlungsstelle besitzt. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm- sähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere berufen. 8 21».'. Für diejenigen Kassen, in Ansehung derer«ine Beitritts- pflicht der Arbeiter begründet ist, kann der Vorstand der Gemeinde oder des größeren Kommunalverbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht, 1. so lange die Wahl des Vorstandes oder Ausschusses nicht zu Stande kommt, so lange ferner Vorstand oder Ausschuß die Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver- weigern, mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten geeignete Personen betrauen; 2. so lange die Generalversammlung oder eine durch das Gesetz oder das Statut vorgeschriebene Beschlußfassung der Generalversammlung nicht zu Stande kommt, die Befugnisse derselben wahrnehmen. 8 22. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge- trennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 8 23. In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüberstehenden Einnahmen durch einen Sachverständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschätzen zu lassen und das Ergebnih nach dem vorgeschriebenen Formulare der Aufsichtsbehörde mitzutheilen und der Kenntnißnahme aller Mitglieder zugänglich zu machen. 8 24. Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Verpflichtungen der Kasse die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Un- terstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag oder eine Erhöhung der Beiträge eintreten, derart, daß nach dem Gutachten des Sachver- ständigen die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtun- gen und Einnahmen der Kasse bis zür nächsten Abschätzung zu erwar­ten ist. 8 25. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Ueberschriften über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbesälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat der Auf- sichtsbehörde auf Erfordern das Ausscheiden der zur Betheiligung an einer Kasse gesetzlich verpflichteten Mitglieder anzuzeigen. 8 26. Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet ist, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens vier Fünstheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. . 8 27. Die Schließung einer Kasse erfolgt auf Betreiben der höhe- ren Verwaltungsbehörde oder des vierten Theiles der Mit- glieder durch Urtheil des Gerichtes, bei welchem die Kasse ihren ordentlichen Wohnsitz hat: I. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstände ist und trotz ergangener Auf- forderung der Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge noch der Ausschluß der säumi- gen Mitglieder erfolgt; 2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Beiträge im Rückstände ist; 3. wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Verwendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4.»enn im Fall des§ 24 innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Ver- pflichtungen und Einnahmen der Kasse nicht Sorge getragen ist. Das Gericht kann während des Verfahrens auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde ermäch- tigen, die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses zu entlassen und die Obliegenheiten derselben durch von ihr ernannte Personen wahrzunehmen; in gleicher Weise kann dasselbe anordnen, daß neue Mitglieder nicht ausgenommen werden dürfen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über ein« Kaffe hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8 28. Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung be- schließt, durch den Vorstand voTzogen. Genügt dieser seiner Verpflich­tung nicht, oder wird die Kaffe geschlossen, so hat die Aussichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen. 8 29. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schlie- ßung bereits eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 8 30. Bis zum Ablaufe eines Jahres nach Auflösung oder Schließung einer Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mit- gliederkreis oder für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zu- lassung versagt werden. 8 31. Die Kassen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die von den Landesregierungen zu bestim- Menden   Behörden. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. Sie beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch 8 21 begründeten Verpflichtung nicht genügt. Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Ge- schäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch§ 25 begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. 8 32. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Be- stimmungen dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark gerichtlich bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des Z 266 des Strafgesetzbuches. 8 33. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbände behufs ge- genseitiger Aushülfe kann unter der Zustimmung der Generalversamm- lungen der einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlichen Statutes erfolgen. Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu ver- walten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. Der Verband unterliegt nach Maßgabe des 8 31 der Aussicht der höheren Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Vor- stand seinen Sitz hat. Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen des 8 32 Anwendung. 8 34. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht be- rührt; die Kassen können jedoch durch die Landesregierungen zur Ein- sendung der im 8 25, Abs. I, bezeichneten Uebersichten verpflichtet werden. In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden besonderen Bestimmungen. 8»5. Landesherrliche Bestimmungen, durch welche Hülfskassen auf Gegenseitigkeit nur mit Genehmigung einer Staatsbe- Hörde errichtet werden dürfen, werden hinsichtlich solcher Kran- kenkassen, deren Unterstützungen nicht über die durch 8 12 bestimmten Grenzen hinausgehen, aufgehoben. Politische Ueberficht. Berlin  , 16. Dezember. Mit dem Todtschweigen geht es nicht mehr, mitleidiges Achselzucken und hochnäfigc Verachtung haben auch Nichts ge- fruchtet, und so fängt man denn mit Lamentationen an. Man höre nur das Winseln derM. Ztg.", das in allen liberalen Blättern seinen Nachhall gefunden hat;Angesichts der großen Zahl wichtiger Tagesfragen von unmittelbar actueller Bedeutung ist die öffentliche Aufmerksamkeit von der socialdemokrati- scheu Agitation seit einiger Zeit in größerem Maße abgelenkt worden, als für die auf dem Spiele stehenden Interessen zuträa- lich ist. Die unangenehmen Ucbcrraschungen, welche den Vertheidigern der bestehenden Gesellschaftsordnung im Laufe dieses Jahres durch die Vorgänge bei einzelnen Ersatzwahlen zum Reichstage bereitet sind, würden(warum nichtwerden?" Anm. d. Red.) sich ohne allen Zweifel bei den nächsten allgemeinen Wahlen in ganz anderem Umfange wiederholen, wenn die anti- socialistischen Parteien den Anstrengungen der Gegner in der Bearbeitung der Wählerschaft nicht ihrerseits mit der Anspannung aller Kräfte entgegentreten. Vor Allem darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Organisation der socialistischen Elemente in Deutschland   seit den letzten allgemeinen Wahlen ungleich kräftiger(also doch!) geworden ist. Die einheitliche Leitung, welche durch die Verschmelzung der Lassalleaner und der Eise- nacher erreicht wurde, hat sich, so viel der Außenstehende beurthei- len kann, trotz der zahlreichen Rivalitäten vollkommen bewährt; die Häupter der beiden Richtungen sind im Reichstage zu einer förmlichen Fraction zusammengetreten und handeln überall mit einheitlichem Willen. Für die nächsten Wahlen, obschon dieselben voraussichtlich erst im Januar 1877 stattfinden werden, ist der Feldzugsplan bereits entworfen; in den Blättern der Partei werden schon die Termine für den Beginn der Agitation bekannt gemacht. Und im Zusammenhange mit der rührigen Organisa- tionsfähigkeit fällt doppelt schwer die außerordentliche Ent- wickelung der s»cialistischen Presse in's Gewicht."' Vor einiger Zeit fand sich imNeuen Socialdemokrat" eine Zusammenstellung, nach welcher die in Deutschland   erscheinenden socialistischen Blätter sich auf 26 beliefen. Zu dieser beträcht- lichen Zahl sollen, wie es heißt, am 1. Januar vier neue poli- tische Organe hinzu kommen. Außerdem wird von dem gleichen Termine an neben den bereits bestehenden kleineren Unterneh- mungen ähnlicher Art von der Leipziger   Genossenschaftsdruckcrei ein helletristisches Blatt in großem Stile unter dem TitelDie neue Welt" herausgegeben werden. In Fonn von Romanen, Novellen, Gedichten, volksthümlich-wissenschaftlichen Abhandlungen Skizzen u. s. w. soll dies Blatt dem Volke dieNeue Welt" der Jdeen erschließen, aus der die neue Welt der That und der Wirklichkeit hervorgehen wird. Neben dieser vielver- zweigten Preßthätigkeit wird die mündliche Agitation in Volks- Versammlungen mehr als je gepflegt. Früher soll es vorae- kommen sein, daß man freche Burschen von guter Lunge, aber ohne jegliche Vorbildung mit auswendig gelernten Vorträgen in die Provinz sandte; heute soll in Berlin   eine förmliche Akademie bestehen, in welcher junge, intelligente Leute durch die Führer wissenschaftlich" hieb- und sattelfest gemacht werden. Aus alle dem erhellt zum mindesten so viel, daß das Gift der socia- listischen Theorien unserem Volke durch immer zahlreichere Kanäle und immer verführerische Formen zugeführt wird. Die liberalen Parteien können nicht dringend genug ermahnt werden, diese Thatsache bei Zeiten und mit dem ganzen von ihr gebotenen Ernst zu beachten." Da haben wir weiter Nichts hinzuzufügen, als unseren freundlichsten Dank für diese unfreiwillige Empfehlung! Unsere braven Katheder-Socialisteu haben entschiedenes Pech! Nicht nur, daß man in Deutschland   von ihnen nirgends etwas halten will, auch in Frankreich   haben sie gelegentlich eines Diners bei dem italienischen Unterhändler des Handelsvertrages, Herrn Luzzati, seitens dieses Herrn ein äußerst scharfes Dementi erhalten. Die Leutchen erinnern an die Fledermäuse, von denen die Fabel erzählt, daß sie in einem Kriege zwischen den Thieren und den Vögeln es beiden Seiten recht zu machen suchten und hinterher nach Beendigung des Krieges, zum Lohne für ihre zwei- deutige Thätlgkeit, in die Mitte zwischen Licht und Dunkel,.Erde und Licht, freud- und haltlos, verkümmert und verachtet, viel- leicht theilweise bemitleidet verurtheilt wurden. Unsere deutschen Musensöhne vertreten die sogenannte deutsche Bildung in einer eigenthümlichen Weise. So wird derGermania  " aus Wien   unterm 11. Dezember geschrieben: Professor Billroth hat vor einiger Zeit eine Broschüre her- ausgegeben, in welcher über die große Zahl jüdischer Studenten an der Wiener   medizinischen Fakultät gerade nicht in schmeichel- hafter Weise abgeurtheilt wird. Seit der Veröffentlichung dieser kultur  -historischen" Studien des Herrn Professors theilten sich die Studenten förmlich in zwei Lager, in Juden und Nichtjuden. Scandalscenen wurden schon längst erwartet, jedoch gelang es noch immer durch Herbeiziehung von Studenten der übrigen Fa- kultäten den Nichtjuden die Majorität im Hörsaale zu verschaffen. Gestern scheinen die Juden in der Mehrzahl gewesen zu sein. Sie benutzten die Gelegenheit und begrüßten Professor Billroth bei seinem Eintritte in den Hörsaal mit Zischen, Schreien, Pereat- Rufen. Die Nichtjuden versuchten den Lärm mit Bei- fallsklatschen zu übertäuben jetzt ging der Scandal erst recht tos. Rufe:Juden hinaus!" ertönten, die Fäuste mischten sich in die Menge und es gab eine ganz artige Prügelei. Erst nach- dem die Juden aus dem Saal hinausgeprügelt worden waren, konnte Professor Billroth seinen Vortrag beginnen." Solche Vorgänge bedürfen keines Kommentars! Es ist übrigens gut, daß die Wiener Polizei diesem Treiben ruhig zu- sieht, die Arbeiter wissen dann am besten, wie gerecht man im Donaustaate die Justiz übt. Die Verurtheilungen von ehemaligen Communekämpfern vor dem Pariser Zuchtpolizeigericht haben noch immer kein Ende erreicht. Vorige Woche ist wieder einer dieser Unglücklichen, Na- mens Ernst Mejean, zu zehnjähriger Zwangsarbeit verurtheilt worden. Der Bruder des russischen Kaisers, Großfürst Nicolaus, ist auf vier Monate nach dem Kaukasus verbannt worden. Der Grund dieser Maßregel sind die kolossalen Schulden dieses edlen Prinzen. Desgleichen ist eine Tänzerin, die eine bedeutende Rolle in demnoblen" Leben des Prinzen gespielt hat, verhaftet worden. Eine neue Steuer dürfte also für Rußland   in den näch- sten Zeiten nicht zu den Unmöglichkeiten gehören. Die socialistische Bewegung in Rußland   nimmt, wie überall, einen erfreulichen Aufschwung, und da sie dort dem krassesten Absolutismus entgegensteht, da also dort keine liberali- sirende Hämmlingspartei durch phrasenhafte Halbheiten ihr den Weg verstellt und die schwankenden Geister und furchtsamen Charaktere im Schach hält, so läßt sich von ihr vielleicht eher als anderwärts der Uebergang von der Theorie in die Praxis, aus dem Gedanken in die Wirklichkeit erwarten. Die Extreme berühren sich; das ist eine alte Erfahrung, und möglicherweise wird aus dem Lande der Knute ohnekonstitutionelle" Ver- Mittelung sofort ein Land des Socialismus. Das Beispiel unseres Konstitutionalismus ist für unsere Ostnachbaren jedenfalls nicht verlockend, ljni vivra verra(wer leben wird, wird's sehen.) Der soci ald cm okratische Arbeiterverein zu Altona  ist in Folge öffentlicher Debatten, die über Organisationsfragen in Versammlungen stattgefunden haben, und aus welchen der überwachende Beamte Verbindungen konstatirte, von der Polizei- behörde angeklagt, mit anderen Vereinen gleicher Bestrebungen in Verbindung zu stehen und war heute, am 13. d. M., Termin; das Urtheil lautete für die vier Vorstandsmitglieder auf 60 Rm. event. 14 Tage Haft und Schließung des Vereins. * In ihrer letzten Sonntagsnummer bringt dieKreuz- Zeitung�   folgende Notiz, die uns selbst bei diesem Blatte be- fremdet hat. Das Summen der Bienen an Weihnachten  . Philipp Dietz, Bienenzüchter in Hunspach(Elsaß  ), bringt nochmals den Lesern und Bienenzüchtern Folgendes zur Kennt- niß: das Summen der Bienen an Weihnachten, nämlich in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember, betreffend. Da Etliche über ihn spotten und er doch mehr als hundert schriftliche und mündliche Zeugnisse hat, ivelche diese Thatsache bestätigen, so bittet er nochmals, an nächster Christnacht auf das Treiben dieser Thierchen Acht zu geben und ihm dann das Resultat schriftlich oder mündlich mitzutheilen. Selbst der große Bienenzüchter Herr Rothe aus Netschau in Schlesien   bestätigt diese Thatsache. Herr Dietz will mit diesem sagen, daß das Summen der Bienen zum Lobe des erschienenen Sohnes Gottes geschehe und daß es die Ungläubigen zum Nachdenken bringen möchte, obschon es Men- scheu giebt, dre das Alles nicht glauben und darüber spotten. Hunspach bei Sulz unterm Wald(Elsaß  ), den 8. Dzbr. 1875. Philipp Dietz." Wenn ein Dietz oder Kunz das Summen der Bienen zu Weihnachten nicht anders zu erklären vermag, so läßt sich dies vielleicht mit seiner bijotten Erziehung, die in dem Menschen Alles Denken erstickt, entschuldigen, wenn aber eine größere Ber  - liner Zeitung sich derartig vergißt, daß sie solche Ansichten ab- druckt und somit größeren Kreisen übergiebt, so ist dies etwas starker Taback". DieKreuzzeitung  " zetert häufig über volks- vergiftende Kolportage-Romane; es wäre jedoch besser, wenn sie dies vor der Hand berufenen Leuten überließe und ihre Spalten nicht mit Artikeln füllte, die offenbar eine Verhöhnung des ge- sunden Menschenverstandes sind. * Wer ist nun der kränkere von den beidenkranken Männern", der Sultan   oder der Papst? Beide setzen mit ihren Verlegenheiten die europäischenKultur"-Staaten in Be- wegung, beide durch ihr ungeschwächtes Non possumus, zu deutsch  : Wir können nicht! Der Papst näinlich glaubt nicht Verstand an- nehmen zu können, jedenfalls der richtigste Theil seines Glau- bens, und der Sultan   kann nicht seine Schulden bezahlen. Unsere Leser verzeihen uns daher folgende Knittelverse: Der Papst versteht nicht mehr die Welt, Dem Sultan   fehlt es stets an Geld.