Grundbesizer, vornemlich weil konstatirt war, daß einzelne Juden an der Grenze wertlose Grundstücke um hohe Kaufsummen erstanden hatten. Man
nam an, daß dies geschehen sei, um die Häuser zum Schmuggel zu benuzen. In der Hauptsache ist das Verfaren genau wieder dasselbe wie früher, weil einzelne jüdische Grundbesizer
im
Verdachte des Schmuggels standen, mußten alle darunter leiden. Es zeigte sich bald, daß man wie bei all den früheren Austreibungen, beiden Teilen, den Juden und den Christen, durch die Nichtbeachtung der bestehenden Ver= tragsverhältnisse schwere Schädigungen zugefügt hatte. Ein Ufas vom 14./26
November 1825 in
hibirte die Austreibung in allen Fällen, wo vor dem Geseze geschlossene Verträge vorlagen. Erst nach Ablauf derselben sollten die vertraglich gebundenen Juden die fünfzig- werstige Grenzlinie verlassen. Rückwirkende Kraft
saß dieser Ukas nicht, was in demselben ausdrücklich betont wurde, weil der Austreibungsukas für diese Juden schon vom Jare 1812 datirt, Verträge also nicht mehr existiren fonten.
Es müssen sich infolge dieser Austreibungen doch fülbare Notstände entwickelt und das onehin große Elend der Juden sich noch mehr gesteigert haben. Am 19./31. Dezember 1839 empfal der Gouvernements- Administrator von Volhynien eine Milderung der Austreibungen im Sinne der Erschließung
neuer Wohnsize an Stelle der entzogenen. Er schlug namentlich vor, den Juden das Wohnen
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trage nicht einverstanden. Im Gegenteil sollte in den neu entstehenden Städten, hundert Werst von der Grenze entfernt, es
in der neu gegründeten Stadt Kagul zu gestatten. Statt der gehofften Milderung jedoch wurde nur das Gegenteil erzielt. Der Kaiser erklärte kurz, er sei mit dem ihm unterbreiteten An den
Juden hinfort nicht erlaubt sein, zu wohnen. Damit hatte der Ukas vom 11./23. April 1824 eine den Juden feindliche Ausdehnung gefunden, die ihnen immer weitere Punkte und Strecken verschloß.
Jm Jare 1838, wo ausdrücklich fest= gestellt wurde, daß zalreiche Christen am Schmuggel beteiligt waren, wurde die fünfzigwerstige Grenzlinie auch auf Kurland vom lezten Punkte der preußischen Grenze bis zum Kap Domesneß, und die hundertwerstige Grenzlinie bald nach ihrer Errichtung auch auf die neugegründeten Städte und Flecken in Beßarabien ausgedehnt, auf welches die erste kaiserliche EntschlieBung keine Anwendung gefunden hatte. Am 20. April( 2. Mai) 1843 erging ein neuer Ukas in Bestätigung der früheren, worin angeordnet war, daß alle Juden, die auf der fünfzigwerstigen preußisch österreichischen Grenzlinie noch angetroffen wurden, herausgeführt werden sollten. Grundbesizern wurde zur Regulirung ihrer Angelegenheiten, bez. zum Verkauf ihrer Häuser und Länder, eine Frist von zwei Jaren gewärt.
Den
Es scheint damals in Rußland die Lust zur Judenheze in den Verwaltungen epidemisch gewesen zu sein. Auch der Gouverneur von Sibirien begehrte
Ausnamemaßregeln gegen seine Juden, und warscheinlich würde man in Petersburg bereitwillig einen Austreibungsukas lassen haben, wenn das sibirische Verwaltungskomitee
er=
nicht gefunden hätte, daß überhaupt nur vierzig jüdische, wirklich verbannte Familien in der Nähe der Grenze wohnten. Man entschied jezt zum erstenmale in der langen Periode dieser Hezen,