Grundbesizer, vornemlich weil konstatirt war, daß einzelne Juden an der Grenze wertlose Grundstücke um hohe Kaufsummen er­standen hatten. Man

nam an, daß dies geschehen sei, um die Häuser zum Schmuggel zu be­nuzen. In der Hauptsache ist das Verfaren genau wie­der dasselbe wie früher, weil ein­zelne jüdische Grundbesizer

im

Verdachte des Schmuggels standen, mußten alle darunter leiden. Es zeigte sich bald, daß man wie bei all den früheren Austreibungen, beiden Teilen, den Juden und den Christen, durch die Nichtbeachtung der bestehenden Ver= tragsverhältnisse schwere Schädigun­gen zugefügt hatte. Ein Ufas vom 14./26

November 1825 in­

hibirte die Austrei­bung in allen Fällen, wo vor dem Geseze geschlossene Verträge vorlagen. Erst nach Ablauf derselben sollten die vertraglich gebundenen Juden die fünfzig- werstige Grenzlinie verlassen. Rückwirkende Kraft

auf Volhynien be­

saß dieser Ukas nicht, was in demselben ausdrücklich betont wurde, weil der Aus­treibungsukas für diese Juden schon vom Jare 1812 da­tirt, Verträge also nicht mehr existiren fonten.

Es müssen sich in­folge dieser Austrei­bungen doch fülbare Notstände entwickelt und das onehin große Elend der Juden sich noch mehr gesteigert haben. Am 19./31. Dezember 1839 empfal der Gouvernements- Ad­ministrator von Vol­hynien eine Milde­rung der Austrei­bungen im Sinne der Erschließung

neuer Wohnsize an Stelle der entzoge­nen. Er schlug na­mentlich vor, den Juden das Wohnen

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trage nicht einverstanden. Im Gegenteil sollte in den neu ent­stehenden Städten, hundert Werst von der Grenze entfernt, es

Kriemhild an der Leiche Siegfried's.( S. 119.)

in der neu gegründeten Stadt Kagul zu gestatten. Statt der gehofften Milderung jedoch wurde nur das Gegenteil erzielt. Der Kaiser erklärte kurz, er sei mit dem ihm unterbreiteten An­ den

Juden hinfort nicht erlaubt sein, zu wohnen. Damit hatte der Ukas vom 11./23. April 1824 eine den Juden feindliche Ausdehnung gefun­den, die ihnen immer weitere Punkte und Strecken verschloß.

Jm Jare 1838, wo ausdrücklich fest= gestellt wurde, daß zalreiche Christen am Schmuggel be­teiligt waren, wurde die fünfzigwerstige Grenzlinie auch auf Kurland vom lezten Punkte der preußi­schen Grenze bis zum Kap Domesneß, und die hundertwerstige Grenzlinie bald nach ihrer Errichtung auch auf die neugegrün­deten Städte und Flecken in Beß­arabien ausgedehnt, auf welches die erste kaiserliche Entschlie­Bung keine Anwen­dung gefunden hatte. Am 20. April( 2. Mai) 1843 erging ein neuer Ukas in Bestätigung der frü­heren, worin ange­ordnet war, daß alle Juden, die auf der fünfzigwerstigen preußisch österreichi­schen Grenzlinie noch angetroffen wurden, herausgeführt wer­den sollten. Grundbesizern wurde zur Reguli­rung ihrer Angele­genheiten, bez. zum Verkauf ihrer Häuser und Länder, eine Frist von zwei Jaren gewärt.

Den

Es scheint damals in Rußland die Lust zur Judenheze in den Verwaltungen epidemisch gewesen zu sein. Auch der Gouverneur von Sibirien begehrte

Ausnamemaß­regeln gegen seine Juden, und war­scheinlich würde man in Petersburg be­reitwillig einen Aus­treibungsukas lassen haben, wenn das sibirische Ver­waltungskomitee

er=

nicht gefunden hätte, daß überhaupt nur vierzig jüdische, wirklich verbannte Familien in der Nähe der Grenze wohnten. Man ent­schied jezt zum erstenmale in der langen Periode dieser Hezen,