als Beleg, was selbst Frauen in dieser Beziehung zu leisten vermochten, sei hier nur auf einen Abschnitt aus einer„ Hoftrink ordnung" des Herzogs Ernst von Sachsen - Koburg vom Jare 1648 hingewiesen, wo es folgendermaßen heißt:" Bum Frühstück und Vespertrunk vor unserer Gemalin soll an Bier und Wein, soviel dieselbe begehren wird, gefolget werden; vors gräffliche und adelige Frauenzimmer aber 4 Maß Bier und des Abends zum Abschenken 3 Maß Bier; vor die Frau Hofmeisterin und zwo Jungfern wird gegeben von Ostern bis Michaelis, Vormittags um 9 Uhr auf jede Person 1 Maß Bier und Nachmittags um
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4 Uhr ebensoviel." Das war für Frauen! Was die Männer im Trinken zu leisten vermochten, geht daraus hervor, daß der brandenburgische Oberkämmerer Knut von Burgsdorf wärend einer Malzeit 18 Maß Wein zu trinken pflegte.
Aus derselben Zeit ist uns ein Attenstück erhalten, welches über die Mittel und Wege Aufschluß gibt, wie man dem allzu rohen Treiben Einhalt zu tun suchte. Diese Mittel sind aber gleichfalls so bezeichnend für den gesellschaftlichen Ton damaliger Zeit, daß wir das Schriftstück hier folgen lassen. Es ist ein Revers, unterschrieben von einem Wolf Dietrich von Branden
Seertz 1874
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Nach der Verurteilung.( Seite 267.)
stein, und enthält das Versprechen, sich in einem Zeitraum von 6 Wochen nicht betrinken zu wollen. Es heißt da:" Demnach ich Endes Verzeichneter wegen gestrigen übertriebenen Trunkes, wodurch ich leicht um Leib und Leben, meinem armen Weib und Kind zum größten Schaden hätte kommen können, auch nun mehr resolvirt habe, zwischen hier und Jakoby mich mit dergleichen Laster niemals zu überladen, auch zu steifer und fester Haltung derselben, da ich mich etwa binnen dieser Zeit dazu veranlassen dürfte, verpflichte ich mich zu allen Malen, ein Paar gute Maulschellen von meinem gnädigen Herrn, oder wem es Ihro fürstliche Gnaden Jemandes von dem Ihrigen anbefehlen wollte, zu erhalten, oder mich sonsten mit einer ungewöhnlichen adeligen Strafe belegen zu lassen. Zu warer Bekräftigung habe ich solches eigenhändig unterschrieben. Altenburg am 9. Juni 1652. Nachschrift: Dabei ist zu gedenken, daß, wenn auch es anderweit geschehen sollte, ich auch gleichfalls zu ebenmäßiger Strafe be
fenne."
Zur Milderung solch rohen Wesens trug die Einfürung der Aufgußgetränke wesentlich bei. Der Konsum von Bier und Brantwein nahm bedeutend ab, je schneller die neuen Getränke an Boden gewannen. Hiermit aber stellte sich auch ein Hindernis der raschen Verbreitung derselben ein. Durch die Abnahme des
Konsums spirituöser Getränke wurden die landesherrlichen Kassen in Mitleidenschaft gezogen, da die auf Bier und Brantwein ge legten Steuern einen wesentlichen Teil der Einnahme der Fürsten ausmacht. Da ihr Interesse in Frage kam, fanden die vielen Regirungen bald heraus, woran die Abnahme ihrer Steuerein fünfte lag, und um diesem abzuhelfen, belegten sie den Kaffee gleichfalls mit einer Steuer. Bald aber fand sich, daß hierdurch der Ausfall nicht gedeckt wurde. Kaffee war kein Getränt, welches man in solchen Massen, auch über den Durst, zu sich nehmen fonte, wie es bei Bier und Wein der Fall war. Dem mußte abgeholfen werden, und so verbot man, also hier aus wirts schaftlichen Gründen, das neue Getränk. Diese Verbote waren so zalreich, daß beinahe kein einziges der vielen deutschen Ländchen davon verschont blieb. Eines der lezten dieser Verbote spielt in Hessen- Kassel, wo noch im lezten Viertel des vorigen Jarhunderts das Kaffeetrinken verpönt wurde. Der Landgraf Friedrich II. ließ sämtliche Kaffeeschenken in seinem Lande schließen und wante sich freundnachbarlich" an die übrigen deutschen Fürsten mit dem Wunsche, sie möchten seinem Beispiele folgen. Der Herr Landgraf scheint mit seiner Kaffeeverfolgung w niger Glück gehabt zu haben, als mit dem Verkauf seiner Unter tanen, die er als Kanonenfutter an England verkaufte.
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