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Ein Baugesez soll in erster Linie den Bedürfnissen der Kultur, der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt genügen; das kann es aber nur, wenn es basirt auf dem Rechte der Expropriation ungesunder Stadtteile und Wohnungen zum Zwecke der Erstellung besserer, der Erstellung besserer, ein Recht, welches in England durch Parlamentsbeschlüsse festgesezt, seit Jahrzehnten praktisch geübt wird, ohne Rücksicht auf die Privatinteressen einzelner Besizer.
zimmer, sowie auf gute Ventilation und Heizung. Die Folge| Bergbau, bei allen Arten von Straßen und Anlagen, die dem davon ist, daß allerlei Krankheiten unter Schülern und Lehrern Nuzen wesentlich dienen?!" Vorschub geleistet wird, so besonders der Schwindsucht. Die Zunahme dieser Krankheit von Beginn des schulpflichtigen Alters an mit jedem Jahrfünft ist statistisch bewiesen. Jnbetracht kommen ferner noch eine ganze Reihe von epidemischen Krank heiten, wie Masern, Diphterie 2c. 2c. Die durch schlechte Luft in den Schulräumen wenigstens sehr begünstigt werden. Wir haben nicht nur ein Recht, sondern die heilige Pflicht, darauf zu dringen, daß das aufwachsende Geschlecht und mit ihm der Lehrerstand vor Schädigung der Gesundheit in schlechten Schulräumen bewahrt bleibe.
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Wir stehen vor der Frage:„ Was muß geschehen, und was ist geschehen, die betrachteten Schäden und Mängel abzuschaffen?"
Geschehen ist bei uns in Deutschland bis jezt leider nicht viel mehr als nichts! Allerdings reißt man hie und da Straßen und selbst ganze Stadtviertel nieder, aber nicht sowohl im Interesse der Gesammtheit, um bessere Wohnungsverhältnisse für die Unbemittelten und Armen zu schaffen, als vielmehr zu dem Zwecke, neue Verkehrsadern zu gewinnen, die nur einem Bruchteile der Bevölkerung zugute fommen.
Die Regierungen stehen dem großen Uebel rat- und macht los gegenüber; den gesezgebenden Körperschaften fehlt die Einsicht und der gute Wille zu den notwendigen Reformen, sie negiren den Grundsaz, daß die Obrigkeit in gleicher Weise, wie sie bei Ueberwachung des Markt- und anderen Verkehrs das Publikum vor gemeinschädlichen oder giftigen Substanzen zu bewahren hat, auch verpflichtet ist, die Erbauung, Vermie tung und Benuzung gesundheitsgefährlicher Wohn- und Betriebsräume zu verbieten und zu verhindern.
Bis zu welchem Grade der Staat zu diesem Behufe in Privatrechte eingreifen darf, kommt, streng genommen, gar nicht inbetracht. Ganz allgemeinhin aber muß man sagen, daß die Zulässigkeit der Ausübung eines Privatrechts da aufhört, wo dasselbe anfängt, die rechtlichen Interessen, die Wohlfahrt der Gesammtheit zu schädigen. Es muß gebrochen werden mit der fulturfeindlichen Idee, daß der Staat nur dazu da sei, die Sonderinteressen des großen Besizes zu schützen.
Ohne die Mitwirkung des Staates ist keine große Reform, welche in den Eigentumsverhältnissen ihren Grund hat, möglich; niemals wird es der sogenannten„ Selbsthülfe" gelingen, den Wohnungsfeudalismus zu besiegen, dem gewerbsmäßigen Häuser- und Wohnungsschacher ein Ende zu machen und die mit dem ganzen Bauwesen verknüpften Schäden zu beseitigen, bezw. dasselbe gründlich zu reformiren; es erfordert das einen Kampf, der nur mit der Wasse des Gesezes siegreich geführt
Als durchaus selbstverständlich und deshalb keiner Begründung bedürfend muß die Forderung erachtet werden, daß das Gesez besondere Behörden organisirt, welche die Ausführung der nötigen Expropriationen, sowie die Ausführung und Instandhaltung der Baulichkeiten aller Art nach wissenschaftlichen Grundsäzen betreibt.
Die Gemeinden sind und zwar nicht im Sinne der öffentlichen Armenpflege, sondern lediglich im Sinne der Sozialgerechtigkeit zu verpflichten, ihre Angehörigen ausreichend mit guten und gesunden Wohnungen zu versorgen und zwar unter Vermeidung des Mietskasernensystems. Jede Gemeinde ist zu ermächtigen, die innerhalb ihres Territoriums belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke, und zwar sowohl die in fiskalischem als die im Privatbesiz befindlichen soweit sie für Wohnungszwecke gebraucht werden, nach dem natürlichen und örtlichen Ertragswert zu expropriiren. Mangelt es der Gemeinde dazu an den nötigen Baarmitteln, so hat der Staat dieselben unter billigen Bedingungen zu beschaffen.
Das Gesez muß,- ganz besonders in Rücksicht auf die übervölkerten Verkehrszentren der Groß- und Mittelstädte einen einheitlichen Bebauungsplan vorschreiben; es muß ferner: schädliche Ueberzahl von Wohnungsinsassen, bezw. Hausbewohnern verbieten; strenge Vorschriften über die Anlage von gewerblichen Betriebsstätten treffen und einen Termin festsezen, bis zu welchem die bereits bestehenden diesen Vorschriften entsprechend einzurichten sind. Der Mietskasernenbau ist zu verhindern, indem das Gesez die Höhe und den Umfang der Gebäude entsprechend einschränkt. Wer gegen leztere Maßregel einwendet, daß das Wohnen verteuert, bezw. der Wert der Baupläze steigen werde, wenn dieselben nicht mehr wie jezt aufs äußerste ausgenuzt werden können, der befindet sich in einem schweren Irrtum. Das Gegenteil wird der Fall sein: der Wert der Baupläze wird seine wucherische Höhe verlieren und ein normaler werden. Denn der Bodenwert ist- wie Professor Baumeister, eine Autorität auf diesem Gebiete, nachweist nicht die Ursache, sondern die Folge des gegenwärtigen Wohnsystems.„ Wenn die Sitte den Mietkasernenbau verschmäht, wenn baupolizeiliche Vorschriften die Zahl der Geschosse beschränken oder beträchtliche Abstände zwischen den HäuWas vor allem not tut, das ist ein für das ganze deutsche fern fordern, so sinkt der Bodenwert und damit auch das BeReich geltendes, auf die richtigen hygienischen und wirtschaftlich- streben, ihn durch sechs oder acht Geschosse auszunuzen". Es sozialen Erwägungen gegründetes Baugesez. Die hauptsäch wird dann nicht mehr, wie jezt, dem Käufer eines Grundlichste dieser Erwägungen dürfte sein: daß wie Engel er„ der Wohnungsnot ungleich wirksamer auf dem Wege des gemeinschaftlichen als des Einzel- Eigentums begegnet werden kann". Nur wenn der Gesezgeber dieser Einlicht Rechnung trägt, wird man dem geschilderten Unwesen und jeinen Konsequenzen beikommen und verhindern können, daß Leben, Gesundheit und materielles Wohl der Staatsbürger durch arbeitslosen Erwerb und wucherische Besizgier einiger Weniger geschädigt werden. Sah doch selbst der radikale Freihändler und Manchestermann Julius Faucher sich genötigt zu dem Geständnisse:„ Soll gegenüber dem Monopol des Bodenpreises zugute fommen würde. auf dem Terrain großer Städte, das alle Wertserhöhung des
werden kann.
flärt
stückes schon von Seiten des Verkäufers die Absicht oder Möglichkeit eine Mietfaserne zu errichten, angerechnet.
Für alle diejenigen Wohnhäuser, die nicht das Objekt gewerbsmäßiger Vermietung sind, muß das Gesez die Steuerfreiheit dekretiren. Allerdings sind wir im Prinzip für die Abschaffung dieser Art von Steuern überhaupt. Wie die Sachen nun aber einmal liegen, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Erlaß der Steuer auch für diejenigen, welche aus Erbauung und Bermietung von Häusern ein gemeinschaftliches machen, den Mietern, sondern nur den Besizern
Um die Handwerker vor dem Treiben gewissenloser und
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Bodens durch Stadtanlagen und die ganze Kulturarbeit der betrügerischer Bauspekulanten und Unternehmer zu schüzen, Gemeinde genießt, das den größten Teil des Bauunternehmer- müßte das Gesez wie Dr. Otto Runze mit vollem Rechte Gewinnes, einen ungebührlichen Teil des Einkommens der Steuer fordert bestimmen: daß innerhalb einer bestimmten Zeit zahler ohne jegliche Gegenleistung verschlingt,
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Monopol gegenüber die Expropriation des Grund und Bodens Vollendung eines Baues, oder bei vorher eintretendem Kon nicht eben so gerechtfertigt sein, wie die Expropriation beim kursverfahren gegen einen Bauunternehmer die Bauhandwerker
Rr. 23, 1884.