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Arbeiter burch ganz Deutſchland , die Ihr ber food golei Gußstahlgeschützen für die Flotte zur Verfügung stellen, cial bemokratischen Sache anhängt, richtet Eure Blicke
Fest und bestimmt, obne jedes 3audern und Schwanken, habt Ihr in dieser Sache für das liberale Fest- Comité gegen die preußische Behörde Partei zu ergreifen.
Wir stehen vor einem Falle, wo das offene Wort Pflicht ist und Schweigen Verrath an der Volkssache
wäre.
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Dieses offene Wort haben wir in Eurem Namen gesprochen und wir wissen, daß es in der einen oder andern Weise zu Eurer Kenntniß gelangt. Ob es zweckmäßig sein wird, daß Arbeiter- Versammlungen in dieser
bis zu 500,000 Thirn. zur Beschaffung von schweren über deren Verwendung resp. Verrechnung Mir von dem Marine- und dem Finanzminister am Schlusse dieses Jahres Bericht zu erstatten ist.
Diesen Erlaß nebst Anlage und den vorliegenden Bericht hat das Staatsministerium durch den Staatsanzeiger zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Karlsbad , den 5. Juli 1865.
Wilhelm.
von Bismark von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Ihzenplitz. v. Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Hierauf folgt die Darlegung und Motivirung
Angelegenbeit abgehalten werden, hängt von dem weiter wichtigſten Abweichungen von den Beſchlüſſen ren Berlauf der Sache ab. Obne Zweifel with geeigne ten Falls das Präsidium des Allgemeinen deutschen Arbeiter- Vereins vorzugeben wissen.
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Bedenket, Arbeiter, daß es besser ist, es werde die. reine Gewalt, der nackte Absolutismus in Preu Ben proclamirt, als daß das flare und deutliche Vereins recht, welches auch uns schon so oft verfümmert worden, in seiner Handhabung fürder von der Auslegungs eines Polizei Präsidenten oder von der Guadel eines Ministers abbänge.
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,, Dieser Aufruf an die Arbeiter kann über die woelitil 8 basi ni mbliyind Biele, welche das Festcomité verfolgt, feinen Zweisiu
fel übrig lassen. Es handelt sich nach diesen eigen
sten Worten des Blattes darum, entweder den nac ten Absolutismus in Preußen einzuführen, oder aber die Auslegung der Geseße fünftig nur den Arbeitern zu überlassen, was uns indessen als die schlimmste Art des Absolutismus erscheint einem Worte, es ist das ein ziemlich unverblümter Aufruf zur Revolution.
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,, Wenn aber die Regierung wohl unzweifelhaft das Recht hat, in Ausübung der zweiten Alinea des§. 30 der Verfassung die gesetzmäßigen Bestimmungen zu treffen, um die Absichten der Fortschrittspartei zu hindern, und wenn ihr, in Ansehung aller der oben erwähnten Umstände, daraus gleichzeitig die ernste und gebieterische Pflicht erwächst, so erscheint es uns als eine den Verhältnissen wenig angemessene Auffassung, wenn ein hiesiges, confervatives Blatt, die Neue Preußische 3tg.", die Behauptung aufstellt, das Verbot des Festes jei erfolgt:"
lediglich aus dem Grunde, um die verehrlichen Festgenossen als das zu enthüllen, was sie sind, und sie zu zwingen, sich der Löwenbaut mit eigener Hand zu entledigen.
,, Wir glauben eine solche Auffassung, welche der Regierung die Rolle eines Agent provocateur zuschreibt, mit aller Entschiedenheit zurückweisen zu müssen. Die Provinzial- Regierung, als sie das Verbot erließ und das Ministerium, wenn es das Verbot bestätigt, haben einfach die Pflicht erfüllt, welche sie eben so wohl dem Throne, als auch jener ungeheuren Mehrzahl des preußischen Volkes schulden, die das Recht hat, von der Regierung die Aufrechthaltung der Ruhe und der Ordnung zu fordern."
Wenn dagegen, wie es den Anschein hat, die Führer der Demonstration sich der Verordnung der Regierung nicht fügen wollen, fo thun sie es auf ihre Verantwortung und auf sie, nur auf fie allein, werden die Konsequenzen jeder ungejezlichen Handlung zurückfallen." tim
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Berlin , 19. Juli. [ 3um inneren Conflikt.] Der Staatsanzeiger" bringt den erwarteten Kgl. Erlaß in Betreff des Budgets nebst dem Bericht des Ministeriums. Der Erlaẞ lautet:
Da es nicht gelungen ist, ein Gesetz über den Staatshaushalt des Jahres 1865 mit dem Tandtage zu vereinbaren, so bestimme Jch auf den Bericht des Staatsministeriums vom bon 4. Juli c., daß die bierbei zurückerfolgende Easy Nachweisung der für das laufende Jahr zu erwartenden Staats- Einnahmen und der zu leistenden Ausgaben als Richtschnur für die Verwaltung dienen soll. Zugleich will Ich dem Marineminister hierdurch eine Samme
des Abgeordnetenhauses. Die bei den Ausgaben zusammen 7,382,255 Thlr. bestehen: a) in den Kosten der Armee - Reorganisation 6,892,725 Thlr., b) in den geheimen Fonds für politische und höbere polizeiliche Zwecke 66,000 Thlr., c) in dem Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben( HauptExtraordinarium der General- Staatefasse) 300,000 Thlr., d) in den Besoldungen für vier Brigadiers denen anderen fleinen Ausgaben von zusammen der Landgensdarmerie 6558 Thlr. und e) in verschie116,972 Thlr. Von diesen sind die unter a big d aufgeführten sämmtlich wieder in Ansatz gebracht und nur bei der unter e aufgeführten Summe 54,867 Thlr. größtentheils neue Besoldungen und Besoldungserhöhungen, vorbehaltlich ihrer Wiederaufnahme in den nächsten Etat" in Wegfall getommen. Die Gesammteinnahmen werden sonach mit 150,714,031 Thlr., die Ausgaben mit 150,599,164 Tblr. berechnet, so daß ein Ueberschuß von 114,867 Thlr. verbleibt. Der Schluß des Actenstücks lautet:
Anlangend endlich den Beschluß des Abgeordnetenbau
feg, bas Extraordinaria bes Marine Stats um 1,100,000, nämlich um 300,000 Thlr. zur Verstärkung der Fonds für den Bau des Jahdehafens, 500,000 Thlr. zur Be
schaffung einer Banzerfregatte nahl- Thlr. zur
Beschaffung von schweren Gußstahl Geschützen für die Flotte, zu erhöhen, so tragen wir Bedenken, Ew. Kön. Majestät Genehmigung zur Verwendung dieser Summen
zu erbitten. Benn wir es auch beklagen, daß das
Abgeordnetenhaus sich
bat, seine Zustimmung zu der durch eine besondere Gesetzesvorlage für die Marine beantragten Anleihe von 10 Millionen Thaler zu versagen und daß dadurch die den Wünschen und den wahren Interessen des Landes entsprechende schnellere Entwickelung unserer Marine gehemmt wird, so glauben wir doch aus überwiegenden Gründen gegen die Ausführung des vorerwähnten Beschlusses uns aussprechen zu müssen. Abgesehen davon, daß das Herrenhaus den von dem Abgeordnetenhause beschlossenen Etat abgelehnt bat, so ist auch in Betracht zu ziehen, daß selbst nach den Modifikationen, welche wir vorstehend bezüglich der Ausgabe- Ansätze als zulässig bezeichnet haben, der Etat bei Weitem nicht die Mittel bietet, die gedach ten 1,100,000 Thlr. zu decken und daß die Initiative bei Geldbewilligungen, wie es in der Natur der Sache liegt und der bisher beobachteten Praris entspricht, allein der Staatsregierung vorbehalten bleiben muß. Gleichwohl ist es nach unserer Auffassung unerläßlich, die Befriedi gung einzelner unabweisbarer Bedürfnisse der Flotte nicht länger auszusetzen. Dahin sind zu rechnen die Beschaf fung einer Panzerfregatte und der nöthigen Anzahl von schweren Gußstablkanonen. Da in dem Etat zum Nenbau von Schiffen 750,000 Thlr. ausgesetzt sind, so wird es möglich sein, durch eine, allerdings nnerwünschte Beschränkung des Baues hölzerner Schiffe von diesem Betrage eine angemessene Summe dazu disponibel zu stellen, um eine Panzerfregatte in Bestellung geben und die nöthige Anzahlung leisten zu können, indem wir annehmen, daß die für diesen Zweck weiter erforderlichen Mittel im nächsten Jahre flüssig zu machen sein werden.
Für Gußstahlgeschütze ist dagegen ein Etatsfonds nicht vorhanden. Nach erneuerter Erwägung des Bedürfnisses und im Hinblick auf die Interessen, welche Preußen in den Elbherzogthümern wahrzunehmen hat, haben wir indessen die Ueberzeugung gewonnen, daß es dringend geboten ist, mit der Beschaffung von Gußstabl. geschüßen für die Flotte schleunigst vorzugeben, und letztere dadurch in den Stand zu setzen, ihrer Aufgabe als Kriegsflotte vollständiger als es jetzt möglich ist, zu genügen.
Ew. Kön. Maj. bitten wir daher allerunterthänigst: für den gedachten Zweck dem Marine Minister eine Summe bis zu 500,000 Thlr. huldreichst zur Verfügung zu stellen.
Ueber die Verwendung derselben wird Ew. Kön. Maj. der Marine Minister in Gemeinschaft mit dem FinanzMinister am Schlusse dieses Jahres Rechenschaft abzulegen und der letztere zugleich wegen Verrechnung des