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lungen der Kommission das bureaukratische Element möglichst zurücktreten zu lassen.

Wir schließen uns dem letzteren dieser Wünsche an, glauben aber faum, daß es nothwendig gewesen wäre, dem ersteren noch einen besonderen Nachdruck zu geben. Gerade der Zusammentritt der Kommission beweist den Ernst, mit welchem die Regierung die Sache in die Hand genommen, und wenn, was wir nicht boffen, das Land dennoch um die Resultate dieses Strebens gebracht werden könnte, so würde die Ursache nur auf derjenigen Seite zu suchen sein, auf welcher man seit vier Jahren bemüht ist, den Fortschritt unter dem Vorwande des Fortschritts aufzuhalten.

Auch die übrigen Blätter begnügen sich mit allge­meinen Bemerkungen, welche jedoch die Wichtigkeit der Angelegenheit anerkennen. Eine Ausnahme macht die " Spen. 3tg.", welche erklärt:

Für das koos der arbeitenden Klassen sind Tarif reformen, günstige Handelsverträge, vermehrte Gelegen beit zur produktiven Anlage von Kapitalien von unend­lich größerem Werth und Einfluß, als alle jene Char latanerien( sic!) auf dem Gebiete der sogenannten socialen Frage." lagi og m

Wir haben niemals einen hochmüthigeren Ausdruck reactionairer Gesinnung gefunden, als diesen Satz, wel cher die wissenschaftlichen Arbeiten der größten Männer der Gegenwart und aller Nationen, welcher die ernſten Lehren der neuesten Geschichte, ja den innerlichsten Kern der Geschichte der gesammten Menschheit, mit dem Ausdruck, Charlatanerie" bezeichnet..

Was den Fortgang der Arbeiten der Kommission be­trifft, so hat dieselbe gestern eine zweite Sitzung gebal ten, die sich einstweilen noch in Vorfragen bewegt zu haben scheint, ehe sie an die spezielle Beantwortung der ihr vorgelegten Fragen geht.

Unter diesen Fragen heben wir zunächst die sub 4

:

den Mittheilungen öffnen, ohne Rücksicht darauf, ob die darin enthaltenen Ansichten den unsern entsprechen. Viel­leicht daß die Herren der Commission diese Ansichten lesen und damit nach dem Spruche verfahren: Prüfet Alles und das Beste behaltet."

Deutschland  .

* Berlin  , 25. August.  [ Die Gasteiner Uebereinfunft] lautet( mit Weglassung der Ein gangsformeln) wie folgt:

Artikel 1: Die Ausübung der von den hohen ver­tragschließenden Theilen durch den Art. III. des Wiener Friedenstraftates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam er worbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte be Geider Mächte an, per Gejammbeit beider Herzog thümer, in Bezug auf das Herzogthum Schleswig   auf Seine Majestät den König von Preußen, in Bezug auf das Herzogthum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Desterreich übergehen.

Artikel 8: An den Bestimmungen des Wiener Frie­densvertrages vom 30. October 1864 über die von den Herzogthümern sowohl gegenüber Dänemark   als gegen­über Desterreich und Preußen zu übernehmenden finan­ziellen Leistungen wird durch die gegenwärtige Ueber­einfunft nichts geändert, doch soll das Herzogthum Lauen­ burg   von jeder Beitragspflicht zu den Kriegskosten befreit bleiben. Der Vertheilung dieser Leistungen zwischen den Herzogthümern Holstein und Schleswig   wird der Be­völkerungsmaßstab zu Grunde gelegt werden.

Artikel 9: Se. Majestät der Kaiser von Oester­reich überläßt die im mehrerwähnten Wiener   Friedens­vertrage erworbenen Rechte auf das Herzogthum Lauen­ burg   Sr. Majestät dem Könige von Preußen, wogegen die föniglich preußische Regierung sich verpflichtet, ber faiserl. österreichischen   Regierung die Summe von zwei Millionen und fünfhunderttausend dänischen Thalern zu entrichten, in Berlin   zahlbar in preußischem Silbergelde vier Wochen nach Bestätigung gegenwärtiger Ueberein­kunft durch Ihre Majestäten den König von Preußen und den Kaiser von Desterreich.

Artikel 10: Die Ausführung der vorstehend ver­lichst nach Genehmigung dieses Abkommens durch Ihre abredeten Theilung des Condominiums wird baldmög­Majestäten den König von Preußen und den Kaiser von Desterreich beginnen und spätestens bis zum 15. Sep­tember beendet sein.

Artikel 2: Die hohen Contrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen   Flotte in Antrag bringen, und für dieselbe den Kieler Hafen als Bundes­Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mächte hafen bestimmen. Bis zur Ausführung der desfallſizen diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei über denselben von Preußen ausgeübt. Preußen ist be rechtigt, sowohl zur Vertheidigung der Einfahrt, Fried richsort gegerüber, die nöthigen Befestigungen anzulegen. als auch auf dem holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine Etablisse­ments stehen gleichfalls unter preußischem Kommando, aufgelöst werden. ments einzurichten. Diese Befestigungen und Etabliſſe und die zu ihrer Besatzung uno Bewachung erforderlichen preußischen Marinetruppen und Mannschaften können in Kiel   und Umgegend einquartirt werden. ithiachisle Artikel 3: Die hohen contrahirenden Theile werden in Frankfurt   beantragen, Rendsburg   zur deutschen   Bun. desfeftung zu erheben.

gestellte hervor, weil uns in derselben ein innerer Wider ſpruch zu liegen ſcheint. Die Frage lautete bekanntlich Empfiehlt es sich, für den Fall der Aufhebung( der Bis zur bundesgemäßen Regelung der Besatzungs­Beschränkungen des Coalitionsrechts) auf die Bildung verhältnisse dieser Festung wird deren Garnison aus von Schiedsgerichten Bedacht zu nehmen, welche die aus königl. preußischen und kaiserl. österreichischen Truppen dem Arbeitsverhältniß hervorgehenden Streitigkeiten güt bestehen, mit jährlich am 1. Juli alternirenden Kom­lich oder durch Schiedsspruch beizulegen haben würden?" mando. Join us Zunächst erscheint uns die Einsetzung eines Schieds- Artikel 4: Während der Dauer der durch Art. 1 gerichts an und für sich mit großen Schwierigkeiten verder gegenwärtigen Uebereinkunft verabredeten Theilung fnüpft, und man fragt sich zunächst, ob der Schiedsspruch wird die königl. preußische Regierung zwei Militairstra dieses Gerichtes ohne Appellation fein würde. ißen durch Holstein, die eine von Lübeck   auf Kiel  , die Wenn die Entscheidung ohne Appellation wäre, so andere von Hamburg   auf Rendsburg  , behalten. würde sich jedenfalls der unterliegenden Partei der Ge- Die näheren Bestimmungen über die Etappenplätze danke aufdrängen, daß es bei allen andern Rechtsent der Truppen, so wie über den Transport und Unterhalt scheidungen höhere Instanzen giebt, daß diese höheren der Truppen werden ehestens durch eine besondere Con­Instanzen oft genug den Richterspruch der ersten Instanzen vention geregelt werden. Bis dies geschehen, gelten die vernichten, daß sogar das Geschwornengericht, mehr als für die preußischen Etappenstraßen durch Honorar be­einmal ein falsches Urtheil gesprochen, und daß somit stehenden Bestimmungen. iede Garantie gegen einen Irrthum gegen eine falsche Anschauung dieses Schiedsgerichts fehlt. is! ndennis Wenn aber eine Appellation statthaft wäre, welches würde die e höhere Justanz sein? Wo würde sie enden? Welche Verschleppung der Angelegenheit würde sie mit sich führen? spila

Und wenn der Spruch definitiv feststeht, wie wird es möglich sein, ihn zu vollstrecken?

Wenn dreißigtausend Arbeiter in Berlin  , zu deren Ungunsten der Spruch ausgefallen, einfach dabei stehen bleihen, den Spruch nicht anzuerkennen, ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen, furz, von dem Rechte der Coalition weiteren Gebrauch machen,- was dann?

-

Und hierin scheint uns der Widerspruch in der obigen Frage zu liegen. ds!! Man würde mit der einen Hand die Coalitionsfreiheit geben und mit der andern Hand dieselbe illusorisch machen, und wenn man überhaupt das Coalitionsrecht gar nicht gäbe, sondern die Dinge beim Alten ließe, so scheint uns hierin eine mindere Gefahr zu liegen, als wenn man den Arbeitern die Vereinigung gestattet, um nachher bei den Vereinigten einen richterlichen Spruch durchzusetzen, den sie nicht anerkennen wollen.

Nein, wenn man einmal den Arbeitern die Freiheit des Coalitionsrechtes geben will, so gebe man es ihnen ganz und unverkümmert.

Man suche die Leidenschaften durch einen gegenseitigen Berständigungsversuch zu beruhigen, aber es würde ge fährlich sein, sie durch einen Richterspruch ersticken zu

wollen.

Artikel 5: Die fönigl. preußische Regierung behält die Verfügung über einen Telegraphendraht zur Verbin­dung mit Kiel   und Rendsburg  , und das Recht, preußi­sche Bestwagen mit ihren eigenen Beamten auf beiden Linien durch das Herzogthum Holstein gehen zu lassen. Insoweit der Bau einer direkten Eisenbahn von Lübeck   über Kiel   zur Schleswig  'schen Grenze noch nicht gesichert ist, wird die Concession dazu auf Verlangen Preußens für das holsteinische Gebiet unter den üblichen Bedingungen ertheilt werden, ohne daß ein Anspruch auf Hoheitsrechte in Betreff der Bahn von Preußen ge­macht werden wird. s

mando wird nach vollendeter Räumung Holsteins durch Das bis jetzt bestehende gemeinschaftliche Ober- Com die königlich preußischen, öſterreichischen Truppen, spätestens aburd die kaiserlich am 15. September,

Ihren Majestäten dem König von Preußen und dem Artikel 11: Gegenwärtige Uebereinkunft wird von Kaiser von Desterreich durch Austausch schriftlicher Er­flärungen bei Allerhöchstderen nächster Zusammenkunft werden. genehmigt we

Bevollmächtigte diese Vereinbarung in doppelter Aus­Zu Urkunde deffen haben beide Eingangs genannte fertigung am heutigen Tage mit ihrer Namens- Unter­schrift und ihrem Siegel versehen.

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so geschehen: Gastein, den 14. August Eintausend Achthundert Fünf und Sechszig.

( L. S.) gez. v. Bismarck  . ( L. S.) gez. v Blome.

Die N. Frankf. 3tg." schreibt in Betreff dieser

Uebereinkunft:

Die Gasteiner Abmachung kann nur den Sinu haben, auf die Mainlinie hinzuarbeiten; auf Berwirklichung ienes Planes, der dem Borussismus den Norden Deutsch­ lands   preisgiebt, dem konkordatsstaatlichen Austriacismus den Süden; des Planes, dessen offenste Darlegung die ultramontanen historisch politischen Blätter geliefert baben. Der Theilung Polens   soll die Theilung Deutschlands   angereiht werden. Nicht die Eini­gung, sondern die dauernde Zerreißung unseres Vaterlandes würde das Ergebniß sein. Wenn Desterreich und Preußen die( d. h. diese!) Lösung der deutschen   Frage ernstlich wollen, wer will sie verhindern?" fragt die Köln  . 3tg." ja, die Diplomatie vermag es mit­unter solche Schöpfungen zu Stande zu bringen. Mo­mentan ist Niemand im Stande sie daran zu hindern. Kommt aber der Sturm, in welchem solche Gebäude ihre Probe beſtehen sollen, dann stürzen sie krachend Artikel 6: Es ist die übereinstimmende Absicht der zusammen. Der Wiener Kongreß   hat gar manche der­hohen Contrahenten, daß die Herzogthümer dem Zoll- artige Experimente ausgeführt. Die Verbindung Belgiens  vereine beitreten werden. Bis zum Eintritt in den Zoll- mit Holland  , die Wiedereinsetzung der Bourbonen   in verein, respective bis zu anderweiter Verabredung besteht Frankreich  , in Neapel   und Parma  , die der Lothringer  das bisherige, beide Herzogthümer umfassende Zollsystem in Toskana  , des Papstes in der Romagna   u. s. w. waren unter gleicher Theilung der Reveniten desselben fort. In auch derartige Schöpfungen, die Niemand verhindern dem Falle, daß es der königlich preußischen Regierung konnte", weil die Großmächte sie wollten, welche aber angezeigt erscheint, noch während der Dauer der im seitdem sämmtlich elend zu Grunde gegangen sind. Art. 1. der gegenwärtigen Uebereinkunft verabredeten Als präſumptive Militairgouverneurs in Theilung Unterhandlungen Behuss des Beitritts der den Herzogthümern werden in Wien   von Herzogthümer zum Zollvereine zu eröffnen, ist Se. Ma Gablenz und von Manteufel genannt. jestät der Kaiser von Desterreich bereit, einen Vertreter des Herzogthums Holsteins zur Theilnahme an solchen Berhandelungen zu bevollmächtigen.

Artikel 7: Preußen ist berechtigt, den anzulegen den Nord- Ostsee- Canal, je nach dem Ergebniß der von der Königlichen Regierung eingeleiteten technischen Er­mittelungen, durch das holsteinische Gebiet zu führen. In so weit dies der Fall sein wird, soll Preußen das Recht zustehen, die Richtung und die Dimensionen des

Frankfurt   a. M., 24. August.  [ Zeit­vertreib.] In der heutigen Bundestagsfizung wurde von Destreich und Preußen das Protocoll der Uebereinkunft von Gastein   zur Ueberweisung an den holstein'schen Ausschuß überreicht. Preußen er­flärte dabei, daß es sich die Anzeige betreffs des Regierungsantritts im Herzogthum Lauenburg   vor­

behalte.

Wenn wir aber die Frage bisher nur von dem aller­dings nur einseitigen, aber doch wohl wichtigsten Ge­sichtspunkte der Arbeiterbevölkerung in den großen Canals zu bestimmen, die zur Anlage erforderlichen Städten behandelt haben, so erkennen wir doch gern an, Grundstücke im Wege der Expropriation, gegen Ersatz Leipzig  , 23. August. Urtheil in Betreff daß die Frage auch noch von andern Gesichtspunkten des Werthes, zu erwerben, den Bau zu leiten, die Auf der Tarif- Commission.] Die vom hiesigen erwogen werden muß. Und hierin bitten wir um die ſicht über den Canal und dessen Instandhaltung zu Rathe ſeiner Zeit zu vierzehn Tagen Gefängniß­Unterstützung unserer politischen Freunde in der Provinz. führen, und das Zustimmungsrecht zu allen denselben strafe sowie in die sosten verurtheilte Tarif-Com­An ihnen ist es, in einer für den Staat so hochwichtigen betreffenden reglementarischen Bestimmungen zu üben. Angelegenheit ihr Licht nicht bequem unter den Scheffel Transitzölle oder Abgaben von Schiff und Ladung, außer mission der Leipzig   Buchdrucker ist gestern auf er­hobenen Recurs von der Leipziger Kreis= zu stellen, sondern zu der Beantwortung dieser Fragen der für die Benutzung des Canals zu entrichtenden von direction straf- und kostenfrei gesprochen ihre Erfahrungen aus den Kreisen der ländlichen Arbeiter, Preußen für die Schiffe aller Nationen gleichmäßig zu der Fabrik- Provinzialstädte u. f. w. praktisch nußbar zu normirenden Schifffahrtsabgabe, dürfen auf der ganzen worden. machen. Wir werden unsere Spalten gern den eingehen- Ausdehnung des Canals nicht erhoben werden.