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Das ist Organisation der Arbeit." Wir haben nichts dagegen, wenn Minister und Commissionen über Organisation der Arbeit" nach­denken und debattiren wellen.

Aber wenn über Organisation der Arbeit", über eine Frage, die voraussetzt, daß man auf der vollen Höhe des Jahrhunderts stehe wenn über eine solche Frage debattirt werden

närsten Ideen des Zeitalters soll mit Einem Schlage 92, 97, 98, 100, 212 u. f. w. enthalten seien, ausreichend machen. Die beantragten besonderen, nur auf die Arbei­das ganze aus Mißbräuchen zusammengesetzte, auf befunden werden, um allen bei Gewährung der Coali ter anwendbaren Strafbestimmungen führten theils zu das Mittelalter und die Bourgeoisieepoche gegrün- tionsfreiheit als vorkommend denkbaren Vergehen und unmoralischer Umgebung der Gesetze, theils in letzter Con­dete Gesellschaftsgebäude schonungslos zertrümmert Berbrechen entgegen zu treten, namentlich auch ob aus- sequenz zur Aufhebung der durch die Verfassung gewähr­werden zu Gunsten der Arbeit, des Volks- reichend bei Verrufserklärungen, bei Expreffungen, denen leisteten Vereinsfreiheit. Auch in England und Frank­die Absicht rechtswidriger Zueignung fehle 2c. reich habe sich die Ausnahmegesetzgebung nicht bewährt. wohls, der Boltsherrschaft. Von der einen Seite wird hervorgehoben, daß man Bei der Abstimmung fallen alle Amendements, für alle Fälle auf Abwehr von Terrorismus der Majo- die auf Ausnahegesetze gerichtet sind, indem die rität gegen die Minorität Bedacht nehmen müsse, d. h. Commission in der Majorität sich dafür entscheidet, daß diejenigen Arbeiter, die fortzuarbeiten gefonnen wären, daß, die vorhandenen Strasbestimmungen, in nicht durch eine robe Masse, die glaube, die Arbeit ein geeigneter und zweckmäßiger Reihenfolge hellen zu sollen, bedrängt werden dürften. Aber auch geordnet, zur Zeit der Aufhebung des Coali dafür müsse Sorge getragen werden, daß die sogenannten tionsverbots veröffentlicht werden möchten. Verrufserklärungen nicht unbestraft blieben, da in den Bei den Abstimmungen haben stets vier bis fünf Arbei­für Auch zu erreichen, bei der erſten auf Abſchaffung der ss. 181 und 182 ge­wurde folgender Antrag eingebracht: Die Commission richteten Abstimmung hatten vier Arbeiter und nicht wolle beschließen, die im§. 182 der Gew.- Ordn. ans- nur einer, wie irrthümlich berichtet worden war, dafür gesprochene Straffälligkeit der Verrufserklärungen beizu- gestimmt. behalten, ebenso die Strafbestimmungen der§§. 181 und Der Herr Handelsminister hatte der zweiten Hälfte 182 wegen des Zwanges gegen die Obrigkeit durch Ver- der Sitzung beigewohnt. Die nächste findet Sonn­Aber auch dabei abend um 10 Uhr statt. abredung der Arbeitseinstellung." glaubte man noch nicht stehen bleiben zu können, so * Wien, 24. August.  [ Die Presse   über gegen biejenigen, die eine Arbeitseinstellung beantragt Berurtheilung des Lauenburger Handels. So jagt, wurde weiter beantragt, Strafbestimmungen zu fordern Gastein  .] Die hiesige Bresse ist einstimmig in bätten, ohne ſelber zu dieſenchsen bestehenden geſetzlichen um mit dem mildeſten Urtheile zu beginnen, das Arbeitern zu gehören. Fer

Commission, die sich ganze Situngen oll in einer gefundenen Strafbestimmungen nicht a

über die Frage herumgezauft hat:" Ob die volle Coali­tions- Freiheit zu empfehlen"; die sich also das un­zweideutige Zeugniß ausgestellt, daß sie noch nicht einmal über diejenigen Dinge flar ist, welche die Wissenschaft schon vor Menschenaltern endgül­tig und für immer erledigt hat; wenn über " Organisation der Arbeit" eine solche Com mission debattiren soll, eine Commiſſion, die über­

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Deutschland  .

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dies noch die Oeffentlid feit scheut so ge- ner wünschte statte man uns die Bitte, die verehrliche Vers Bestimmungen auch hier in Anwendung gebracht zu jammlung welle dem Wallnertheater feine seben. In der sächsischen Gewerbe- Ordnung vom 15ten Concurrenz machen. Oftober 1851 beißt es: ,, Verabredungen von Arbeitern zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer Arbeitszeit 2c. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich. Anmaßung von Strafgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen * Berlin  , 26. August.  [ Die Arbeiter- und jede Anwendung physischer und moralischer Zwangs­Commissien hielt gestern ihre vierte Sigung mittel gegen solche, welche Beschlüssen oder Verabredun Die Berl. Ref." berichtet darüber wie folgt: gen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon Der Herr Regierungs- Commissar spricht vor gefaßten oder getroffenen zurücktreten, werden an jedem dem Eintritt in die Tagesordnung die Erwartung Theilnehmer mit Gefängniß bis zu vier Wochen, an den aus, es werden, da die Versammlungen der Commission Anstistern und Anführern mit Gefängniß bis zu acht leine öffentlichen, vielmehr nur zur Information Wochen bestraft." der Staatsregierung zusammenberufen sind, bei Mitthei­lungen über die Verhandlungen und die Abstimmungen feineswegs blos zum Schuße der Minoritäten gegeben an die hiesigen Zeitungen die Namen der Redner, wie der Abstimmenden in Zukunft fortgelassen werden. Auf die in Folge dessen an den Regierungs- Commissar gerichtete Frage: ob Aussicht vorhanden sei, daß die bier gepflogenen Verhandlungen in irgend eine Weise zur Kenntniß der Mitglieder gebracht oder sonst wie ver­öffentlicht würden, da bisher nicht bekannt geworden, nse baß man sich hier in einer geheimen Versammlung befunden und nach der Auslassung eines andern Mit gliedes, daß, wenn die Veröffentlichung ohne stenogra­phische Aufzeichnung erfolge, man in keiner Weise sicher lei, daß auch die Wahrheit berichtet werde, und er( der Redner) in diesem Falle lieber aus der Commission aus­scheiden wolle, entgegnete der

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Hr. Reg. Commissar: Es sei keinesweges seine Absicht gewesen, diese Sigungen für geheime zu erklären, auch habe er keine Berechtigung, den Mitgliedern Amts­verschwiegenheit aufzulegen, wünschenswerth wäre aber jebenfalls, wenn für die Zukunft die Nennung von

Namen unterbliebe.

Hierauf wird nach Verlesung der sehr ausführlich ge­führten Protokolle der letzten beiden Sitzungen und nach dem einige Abänderungen daran gemacht worden und dieselben schließlich angenommen, in die Tagesordnung eingetreten.

Neue Fremdenblatt":

,, Einen eigenthümlichen, beinahe wehmüthigen Eindruck macht der Verkauf Lauenburgs. Mit gerechtem Stolze hat bisher Desterreich jede Zumuthung zurückgewiesen, gegen pekuniäre Entschädigungen sein Besitzthum zu schmälern. Nun ist allerdings Lanenburg fein Erbland; aber unseren Feinden wird dieser Handel bequemen An­laß bieten, willkommene Barallelen zu zu ziehen." Schärfer spricht sich schon die Neue freie Presse" aus; sie schreibt:

"

Staaten herantreten, und daß ein Staat, der ein Gebiet zu verkaufen beginnt, sich selber preisgiebt. Der auf Lauenburg   bezügliche Theil der Gasteiner Konvention belehrt uns, daß unsere Auffassung bereits veraltet, durch den Standpunkt des neupreußischen und neuösterreichischen Konservatismus längst überwunden ist. Die französischen, englischen und italienischen Publizisten werden nicht ver­fäumen, aus dem Lauenburger Handel die auf der Hand liegende Moral zu ziehen, und wir hören sie schon aus­rechnen, wie viel Desterreich für Venetien   zukomint, nachdem ihm das halbe Lauenburg   für 2 Millionen feil gewesen." In gleicher Weise bemerkt das( alte) ,, Fremden­

Wir halten die österreichisch- lauenburgische Finanz­operation für ein in jeder Beziehung mißliches und fol­genschweres Geschäft. Desterreich konnte seinen lauenbur Von anderer Seite hob man hervor, daß die Gesetze gischen Antheil mittelst freiwilligen Verzichts zu Gunsten Breußens unentgeltlich abtreten. Sich aber dafür pe= worden wären. Was bisher beantragt worden, sei nichts tuniär entschädigen lassen, einen Besitz verkaufen, ist weiter, als an Stelle von Ausnahmegesetzen neue Aus- unseres Erachtens ein schwerer politischer Fehler. nahmegesetze, also eine neue Strafordnung zu schaffen. In Frankreich  , England und in Italien   ist ein großer Dem Richter sei es ja in die Hände gelegt, den jedes- und sehr achtbarer Theil der öffentlichen Meinung der maligen zur feiner Cognition fommenden Fall nach der Ansicht, daß Oesterreich Venetien an Italien   um einen Schwere der Verschuldung härter oder gelinder zu be- entsprechenden Preis verkaufen solle, da es auf diese ftrafen. Dan werde aus der gehaltreichen Blumenlese Weise einen Besitz loswürde, der unter allen Umständen von Strafrechtsparagraphen zur Genüge gesehen haben, eine Verlegenheit sei, und überdies die Mittel gewänne, daß jedem Bedürfniß genügt sei. Besondere Strafbe- sich finanziell zu rangiren. Wir haben derartige An­ftimmungen für, man möchte sagen, erst durch die Straf- finnen stets als eine Ehrlosigkeit zurückgewiesen, denn rechtsparagraphen beraufbeschworene Vergehen zu erlaffen, wir sind der Ansicht, daß derlei Angebote nur an schwache widerstrebe eben so wohl dem Rechtsgefühl, wie dem Rechtsbewußtsein im Volke. Es sei den angestrengtesten Bemühungen der Juristen nicht gelungen, für alle Vor­kommnisse entsprechende Strafbestimmungen zu ersinnen, weßhalb man denn auch schließlich zu Schwurgerichten und Schiedsgerichten seine Zuflucht genommen, um dem Bedürfniß zu genügen. Man greife nach allen Seiten aus, selbst öfter auf Kosten der Logik, um die be­fämpften beiden Paragraphen in ihrer ursprünglichen Reinheit zu erhalten, während man doch überzeugt sein könne, daß die Arbeiter, eben so wie sie jetzt den§. 182 zu umgehen wissen werden, auch Rath finden würden, die gegen die Verrufserklärung erfundenen Strafbestim uads mungen unschädlich zu machen. Das Umgehen der Ge­sete aber stärke das Rechtsbewußtsein in feinem Falle. Desterreich hat einfach sein Mitbesitzrecht bezüglich Man versuche jetzt noch die Coalitionsfreiheit als ein des Herzogthums Lauenburg an Preußen für so und so Schreckgespenst hinzustellen, während doch die Arbeitgeber viele Millionen verkauft. Das sieht sehr unschuldig, sehr gut wüßten, daß die Arbeitseinstellungen nichts wei- sehr unverfänglich, sogar sehr flug aus aber wir be­ter als eine Nothwehr seien. Der Versuch aber, die so sorgen ernstlich, das Wiener   Kabinet habe mit diesem genannten gutgesinnten Arbeiter, nämlich diejenigen, die Verkaufe seines Mitbesitzrechtes von Lanenburg einen ber fortarbeiteten, gegen diejenigen in Schutz zu nehmen, die folgenschwersten Schritte gethan, den es überhaupt seit die Arbeit eingestellt, sei um so mehr ein müßiges Unter dem Friedensschluß von Villafranca gethan. Desterreich nehmen, als, mit geringen Ausnahmen, nur die langfa hat seiner traditionellen Politik mit diesem Verkaufe den men oder sonst untauglichen Arbeiter in der Fabrik ver- Todesstoß gegeben, es hat praktisch einem Prinzipe bei­blieben und in der Regel auch nur durch ähnliche Kräfte gestimmt, dessen Verwirklichung in anderen territorialen ersetzt würden, mit denen der Fabrikbesitzer auf die Dauer Fragen es bisher mit Entrüstung zurückgewiesen. allein nicht fortzuarbeiten vermöge. Die Letzteren würden Die officiöse General- Correspondenz" hat so bald dahinter kommen, daß es ihrem Intereffe weit mehr herbem Tabel gegenüber nicht gesäumt, das Wort Hierauf kommt der Punkt 3 der Regierungsvorlage entspreche, im Civilrechtswege das zu erreichen, was das zur Vertheidigung der Regierung zu ergreifen.( Der ur Berathung. Derselbe lautet: Criminalrecht unmöglich für alle Fälle gewähren könne. " Bedarf es, im Falle der Aufbebung( der§§ 181 Die Arbeitgeber werden mit ihren Arbeitern Arbeitskon- fragliche Artikel iſt ſeinem wesentlichen Inhalte nad) und 182 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845) trakte schließen, worin Lobn, Arbeitszeit und Dauer, Kün- bereits telegraphisch verbreitet worden. S. Nr. 126 des Erlaffes besonderer Bestimmungen zum Schutze digungsfristen und alle sonstigen, das gegenseitige Ver- des ,, Soc.- Dem.") Die ,, Ostd. Bost" gesteht, daß ihre Bedenken derjenigen, welche an der Verabredung, die Arbeit bältniß regelnden Bedingungen festgestellt werden könn­einzustellen, nicht Theil nehmen wollen, und gegen ten. Auch dürfe man nicht bange ſein um die darin durch die Erwiderung der General- Correspon­welche Handlungen oder Unterlassungen würden die etwa ftipulirte Conventionalstrafe, da diese auf eben dem denz" nicht gehoben seien;" Niemand würde die Strafbestimmungen vornehmlich zu richten sein?" Wege wie jede andere Schuld des Arbeiters beigetrieben Gegner Desterreichs fortan hindern fönnen, mit Es wird die einschlägige französische, englische und werden könne. Schließlich aber wurde beantragt, daß dem Verkaufe Lauenburgs zu exemplificiren. Auch sächsische Gesetzgebung, die im Auszuge gedruckt vorliegt, die sämmtlichen vorhandenen Strafbestimmungen zu der N. Fr. Br." scheinen die von officiöser Seite bertheilt und hierauf ausführliche Mittheilung über die Zeit, wenn die Aufhebung der§§. 181 und 182 erfolgt, Gesetzesbestimmungen in Betreff des Coalitionsrechts in zweckmäßig und übersichtlich zusammengestellt und ver- vorgebrachten Gründe ,, nicht durchaus glücklich ge­Desterreich und im übrigen Deutschland   gemacht. Es öffentlicht werden möchten, um damit den Arbeitern in wählt." Selbst die Valuta Cessionis( die Gegen­frage sich nun, ob die im Strafgesetzbuch enthaltenen Erinnerung zu bringen, daß sie die ihnen gewordene leistung für die Weggabe des Landes) erscheint der Bestimmungen, die namentlich in den§§. 89, 90, 91, Freiheit nicht mißbrauchen dürften, ohne sich strafbar zu ,, N. Fr. Pr." nicht genügend, da Lauenburg  , un­

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Bevor der Punkt 3 der Vorlage zur Berathung ge­langt, nimmt ein Mitglied den früher gestellten, in Folge einer ihm gewordenen Erklärung zurückgezogenen Antrag wieder auf und verbindet ihn mit einem anderen, von anderer Seite gestellten. Derselbe lautet:

Die Commission spricht die Ueberzeugung aus, daß mit und nach Aufhebung der§§ 181 und 182 der Ge werbeordnung vom 17. Januar 1845 auch die sonst auf andern Arbeitsgebieten noch vorhandenen gleichartigen Beschränkungen des Coalitionsrechts, z. B. auch die in ben§§ 16 und 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1860 ent­haltenen Beschränkungen der Berg- und Hüttenarbeiter reibers in Wegfall tommen müßten" und wird mit 30 gegen

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