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-[ Eine etwas verspätete Berichtigung] bringt jetzt die„ Erfurter 3tg.", indem sie die Mittheilung der„ Rob. 3tg.", daß der Commandant von Erfurt den Gebrauch deutscher Fahnen bei der dortigen Gartenausstellung verboten habe, für unbegründet erklärt.
-
-[ Die Commission für Arbeiterange legenheiten] bielt am 26. b. eine weitere Sizung: Das Protokoll der vorigen Sitzung wird zusammen mit dem der gegenwärtigen erst am Montag zur Verlesung kommen.
Auf der Tagesordnung steht der Punkt 4 der Regierungsvorlage. Derselbe lautet: 1103„ Empfiehlt es sich für den Fall der Aufhebung( der §§ 181 und 182 des Gew. D. von 1845) auf die Bildung von Schiedsgerichten Bedacht zu nehmen, welche die aus dem Arbeitsverhältniß hervor gehenden Streitigkeiten gütlich oder durch Schiedsspruch beizulegen haben würden?"
fionen erwählt werden müssen, so sei ein segensreicher des Volkes wurzelten, zur Unmoralität, d. h. zur NothEinfluß auf die Anwendung des Coalitionsrechtes kaum wendigkeit, Gesetze zu umgehen, führen. zu bezweifeln. Obgleich noch angeführt wird, daß die Aufhebung Von anderer Seite wurde dagegen eingewendet, daß dieser Paragraphen nothwendig auch die Streichung deres zweckmäßig und völlig ausreichend sei, es den Inter - jenigen Paragraphen der Verordnung vom 9. Februar effenten selber zu überlassen, ob sie zu Vergleichs- Kom- 1849, die von den Prüfungen handelten, zur Folge hamissionen ihre Zuflucht nehmen nnd einen ausbrechenden ben werde, wurde die Streichung der§§. 31 und 32, so Konflikt durch Berhandlungen beseitigen oder ausgleichen wie 47 und 48 doch einstimmig beschlossen. wollten. Man müsse bei Beurtheilung aller dieser Fra - Die nächste Sigung findet Montag, den 28. b. M. gen von dem engen Gesichtskreis, von dem zuweilen in statt. dieser Versammlung die Gegenstände beurtheilt würden,* Wien , 26. Aug.[ 3u den inneren Ver Abstand nehmen, es ſeien dies eben Fragen, die nicht mit hältnissen Oesterreichs ] schreibt die ,, Preſſe": der Elle oder nach Zollen gemeffen werden könnter, da sonst die tiefgreifendsten, nicht blos industriellen, sondern schiedenheit auf ein Progamm der neuen Regierung. Die Als der Systemwechsel eintrat, drangen wir mit Entauch staatlichen Interessen verletzt werden könnten. Von Lage war kritisch, so ausnehmend kritisch und verworren, der Schneiderwerkstätte, wo die Gesellen immer fauler daß eine solche Kundgebung unerläßlich schien, um nicht würden, wenn die Preise stiegen, und von dem patriar in der öffentlichen Meinung Anarchie einreißen zu lassen. chalischen Dache, unter dem der Meister sammt Weib und Das Programm blieb ein unbeschriebenes Blatt und als Kind den Schlaf der Gerechten in bester Harmonie mit Abschlagszahlung erhielten wir lediglich ein Circular des seinen Gesellen schlafe bis zu den Geschäften eines Borsig, Herrn Grafen Belcredi, welches die Idee der adminiftraKrupp, Ruffer 2c. sei ein so weiter Sprung, daß bei der tiven Decentralisation im unverkochten Zustande hinwarf, dadurch hervorgebrachten Erschütterung mancher Zopf jedoch über die großen politischen Fragen, welche die abfallen müſſe. Wolle man an Stelle der aufzuhebenden Gemüther bewegen, vollkommen stumm blieb. Hätte Coalitionsverbots- Paragraphen andere Strafbestimmungen Graf Belcredi etwa ausgesprochen, daß er, ein zweiter durch Zwangs- Schiedsgerichte hervorrufen, so hätte man Beel oder Palmerston, von feudalen und ultrafirchlichen eben nur an Stelle des aufgehobenen Berbots eine andere, Reminiscenzen sich losgesagt, um den praktischen Bedürfviel schlimmere Schranke errrichtet, die Schiedsgerichte nissen der Monarchie mit, sei es auch nur gemäßigtem, würden es dann sein, welche die Löhne, die Arbeitszeit 2c. Freifinne Rechnung zu tragen, so würden ihn die Wobeſtimmten. Wo sei die Executive für die Beſchlüſſe und gen des allgemeinen Beifalls umrauscht haben. Er schwieg Entscheidungen der Schiedsgerichte? Den Vorschlägen, und Desterreich schwieg ebenfalls. Er schweigt aber noch welche man der Regierung machen wolle, müſſe doch ein immer, und diese Consequenz des Schweigens ruft das gewisses Syftem zu Grunde liegen. Dies werde man Gefühl einer unverkennbaren Mißstimmung hervor, wähaber am ehesten barin finden, wenn man versuche, bei rend die öffentliche Meinung sich tagtäglich erregter und den Arbeitern eine selbstständige Entwickelung ihrer Ber - zugleich zerfahrener gestaltet. Es wäre eine furchtbare bältnisse zu ermöglichen, mit einem Wort, sie für Selbst- Täuschung, wenn das Ministerium glauben wollte, seine Firma und das Wörtlein Decentralisation genügten, um regierung zu intereffiren. die stürmischen Wogen der öffentlichen Meinung zu glätten. Nur ein Blinder sieht nicht, daß der Staatskörper an einer schweren Krankheit leidet; die Krankheit ist orga nisch, chronisch und verräth sich durch den steten Wechsel der staatsrechtlichen Organisationen des Gesammtstaates. Dieses beständige Experimentiren ist aber nicht blos ein Zeichen, es ist selbst eine Quelle der Gefahr. Um wahrbaft stark und gesund zu sein, bedarf ein Staat vor Allem fester und möglichst unveränderlicher Grundgesetze.
Der Herr Reg.- Commissar giebt dazu etwa nachſtehende Einleitung: Die Gewerbegerichte werben auf Antrag der Betheiligten und unter Zustimmung der Regierung gebildet. Es giebt deren im Ganzen eilf in der Rheinprovinz . Sie haben die Funktion, Streitig teiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern zu schlichten, bie civilrechtlicher Natur find, bis zur Höhe von 100 Frcs. Für die östlichen Bronvinzen ist umter'm 9. Februar 1849 eine Verordnung zur Errichtung von Gewerbegerichten, da, wo das Bedürfniß es erbeischen sollte, erlassen, und es sind auch wirklich einige in's Leben getreten, die sich jedoch nicht lebensfähig erwiesen haben, wenigstens find fie nach kurzer Dauer wieder eingegangen, da sie fast gar nicht benutzt worden sind. Frage man nun, weshalb die Regierung, trotz dieser Erfahrungen, die vorstehende Frage aufgeworfen, so sei zu entgegnen, daß in neuerer Zeit sich in der That ein größeres Interesse dafür gezeigt, das zum Bedürfniß sich steigern könnte, wenn das Coalitionsrecht gewährt und die Competenz der Gewerbegerichte erweitert würde.
Vom Herrn Handelsminister, der bald nach Beginn der Sitzung erschienen, wurde noch die Frage an geregt, ob man, wie bei ihm eingegangene Berichte es wünschten, damit einverstanden sei, daß bei Errichtung von Schiedsgerichten die Wahl so eingerichtet würde, daß die Arbeitgeber die Mitglieder des Arbeiterstandes und umgekehrt wählten? Dies wurde dahin beantwortet, daß das nicht zweckmäßig sei und auch wohl zu keinem guten und gerechten Ziele führen werde.
Bei der Abstimmung blieben alle auf irgend welche Beschränkung gerichtete Anträge in der Minorität und nur die Resolution,
,, daß es wünschenswerth sei, wenn vor der Arbeitseinstellung Arbeitgeber und Arbeiter zu einem jedes Mal zu erwählenden Schiedsgericht zusammenträten" wurde angenommen.
Hierauf wird zum Punkt 5 der Regierungsvorlage übergegangen. Derselben wird die folgende präcifere Fassung gegeben:
"
Werden nach Aufheben der§§. 181 und 182 der Allg. Gew.- Ordn. auch die§§. 47 und 48 und die §§. 31 und 32 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 aufzuheben sein?"
Diese vier Paragraphen lauten:
§. 31. Den Fabrik- Inhabern ist die Beschäftigung von Handwerksgesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabritate, sowie zur Anfertigung und Instandhaltung ihrer Werkzeuge und Geräthe bedürfen, gestattet.
Einer solchen Lage gegenüber thut ein kräftiges und vollbewußtes Auftreten noth. Was wir jedoch in dem Wirken des Ministeriums vermissen, ist das Bewußtsein, Es wird in der darüber beginnenden Diskussion einer seits hervorgehoben, daß mit 19 gegen 15 Stimmen die daß es für die zahlreichen Schäden unseres Staatswesens nur Ein ausgiebiges Heilmittel giebt, nämlich die größt bebingungslose Aufhebung der gesetzlichen Coalitions. schranken abgelehnt und ein definitiver Beschluß über die möglichste Freiheit, und ebenso schmerzlich vermissen wir das Genie und die Kraft, welche die Einbürgerung dieser Nothwendigkeit und Nützlichkeit bis dahin vorbehalten, daß die Ansichten der Kommission in Betreff der übrigen Pflanze auf österreichischer Erde zu bewirken vermöchten. Es handele sich zunächst um Wiederholen wir es nur recht lebhaft: alle Künste des Fen Propofitionen vorlägen. dalismus, des politischen Katholicismus, der Autoritäts- Gedie Frage der Zwed mäßigkeit einer Schieds- Instanz für wohnheit und des Legitimismus werden sich absolut ohnmächdie friedliche Ausgleichung der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehenden Coalitionsansprüche oder tig erweisen, um Desterreich zu regeneriren. Soll diese ReKonflikte, von möglichst unabhängigem Charakter gegengeneration gelingen, so muß unweigerlich an den Geist des modernen Fortschritts appellirt werden. Leider scheint über den Parteien. Selbstredend bleibe das Recht der daran das Ministerium nicht zu denken; sonst hätte es Arbeitseinstellung und der Vereinigung zu einem solchen Beschlusse hierbei gewahrt, und es könne die Absicht uur nicht auf die unglückliche Idee gerathen können, sich des dahin geben, daß man das Gewaltmittel der massenhaften Raths von Männern zu bedienen, gegen die alle geArbeitseinstellung erst nach dem vergeblichen Vermäßigten Parteien ohne Unterschieb Front machen. suche der Ausgleichung in Anwendung treten laffe. Wenden wir un uns nunmehr zu den staatsrechtlichen Die Erfahrung lebre es überall, daß der gute Zweck des Coalitionsrechtes gerade dadurch am meisten gefährdet§. 32. Fabrik- Inhaber, welche ein den Bestimmun- Differenzen, welche den Kaiserstaat zerklüften. Sie kön werde, daß entweder die einseitige Beurtheilung der Ver- gen der§§. 23 und 26 dieser Verordnung unterliegen- nen nicht größer und gefahrvoller sein, als sie in Wirkdennoch sieht ihnen das Ministerium mit hältnisse oder die leidenschaftliche Aufregung wesentlich des Gewerbe betreiben, ohue die Befähigung zum hand- lichkeit sind dazu beitragen, die Schwierigkeiten der Interessenten- werksmäßigen Betriebe desselben nachgewiesen zu haben unerschütterlicher Ruhe zu, als ob es Jahre zuzusetzen Ausgleichung zu verschärfen, und es könne nur auf völli-(§. 30), dürfen außerhalb ihrer Fabrikstätien keine Ge- hätte. Als ob solche Streitigkeiten sich in aller Gemüthlichkeit blos durch die Dialectik der Streitenden, ohne gem Mißverständniß beruhen, daß durch die gesetzliche sellen oder Gehilfen beschäftigen. Regelung einer solchen Schieds- Institution das Coalitions-§. 47. Handwerksmeister(§§. 23, 24, 26) dürfen sich irgend eine entschiedene Initiative der Regierung beilegen recht geschwächt werde. Wie Niemand sein Recht dadurch zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Ge- ließen! Diese Initiative erscheint uns vielmehr als eine beeinträchtigt finde, daß das Gesetz zur Sühne der per- fellen, Gehilfen und Lehrlinge ihres Handwerks bedienen, dringende Nothwendigkeit, und wenn die Regierung den sönlichen Beleidigungen zunächst an den Friedensrichter so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme ge- Grund, warum fie unerläßlich ist, noch nicht klar erkannt Die Beschäftigung weiblicher Personen haben sollte, so wollen wir ihn deutlich aussprechen. Die oder Schiedsmann verweist, vielmehr Jedermann aner stattet wird. jetzt noch schwebenden, ja sich mehr und mehr schärfenden lenne, daß diese Einrichtung im bürgerlichen Leben viel unterliegt keiner Beschränkung. Differenzen entspringen aus dem Gegensaße des transUnheil verhütet und das vernünftige Recht des Menschen aufklärt und kräftigt, so sollte billig in Angelegenheiten, leithanischen Princips der Rechtscontinuität und des Bedie nicht blos die Begriffe von Ehre treffen, sondern die standes der Februar- Verfassung. Die Ungarn beharren auf dem Boden ihrer Constitution und wollen die Stetief eingreifendsten Fragen der Existenz und des LebensEs wird der Antrag auf Streichung der vier Pa- tigkeit und Folge ihrer Entwickelung bis in die legte glückes entscheiden, vor Allem das Recht der friedlichen Schlichtung gelten. Es sei längst erwiesen, daß eine ragraphen gestellt. Dieselben seien gegenwärtig, streng Beit beilig gehalten wissen; diesseits der Leitha hält man Lohnerhöhung an sich keineswegs nachtheilig wirke, son- genommen, ganz inhaltslos geworden, weil man bisher hingegen an der Februar- Verfassung sest, weil sie, einmal dern entschieden auch im Interesse des Arbeitgebers liege, nicht zu einem bestimmten Erkennungs- oder Scheidungs- gegeben, in gutem Glauben angenommen worden. Wenn aber eben so gewiß sei auch die Nothwendigkeit des Zu- merkmal zwischen Fabriks- und handwerksmäßigem Ge- den Ungarn irgend ein Unrecht zugefügt worden wäre, sammenwirkens beider Factoren, um eine allmähliche werbebetrieb habe kommen können. Nach Gewährung des ist es von uns ausgegangen? Sicher nicht! Wer aber Besserung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, Coalitionsrechtes werde sich die Nothwendigkeit der Strei- hat die Collision der staatsrechtlichen Zustände, an ber und die für den Arbeiter höchste Gefahr der Stockungen chung jener Paragraphen aber noch viel deutlicher heraus wir leiden, geschaffen? Nicht die Völker, sondern die verin seiner Einnahme abzuwehren. Große Schwierigkeiten stellen, ba unter der Herrschaft derselben für das Hand- schiedenen Regierungen Desterreichs haben es gethan. tönnen die Einrichtung der Schiedscommissionen zudem werk gar keine Hilfe in der Noth zu erwarten sei, viel- Darum mußte die jetzige Regierung, deren Mission ofnicht haben, indem die Gewerbegerichte, wo solche bestehen, mehr die Zwangsjacke, die man sich eigentlich damit fel- fenbar eine versöhnende ist, offen mit dem Bekenntniffe und das Schiedsmanns- Institut der übrigen industriellen ber angelegt, zur drückendsten und lähmendsten Feſſel hervortreten, daß der Collision nur durch eine freiBezirke durchaus geeignet scheinen, den Stamm der werden würde. Für den Fabrikanten hätten sie gar kei- sinnige Verfassungsreform abzuhelfen sei. Die Schiedscommissionen zu bilden. Und da selbstredend in nen Werth und ſeien bisher in allen möglichen Formen Grenzen und Zielpunkte derselben von vornherein flar jedem einzelnen Konfliktfalle von den Parteien selber die umgangen worden, und auch hier zeige es sich wieder, zu bezeichnen, und die Beruhigung zu ertheilen, daß bei Bertrauensmänner zur Berstärkung der Schiedscommis daß Gesetzesbestimmungen, die nicht im Rechtsbewußtsein ber Feststellung der neuen Ordnung der Dinge bie
-
§. 48. Gesellen und Gehilfen dürfen, so weit nicht nach den§§. 31, 76 Ausnahmen stattfinden, in ihrem Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit treten.