der Summe, die die Krankheit und der verlängerte reimalige Verein; enthalt in Berlin Herrn Schneider gekostet, beläuft auf 30 Thlr. und bis jetzt ist nur eine ganz geringe ten des en statt. ftütungssumme eingelaufen.

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Statut

des am 1. Juli ins Leben tretenden ein Gegemeinen deutschen Arbeiter- Unterstüßungs­erständig Die Unfchloffen auf der Verbands- Generalversammlung zu

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Berlin .

§ 13. Das Präsidium hat die ordentliche General- Es ist dem Ausschuß gestattet, zu einzelnen Sitzungen e) Dieselben haben nach§ 13 das Recht, eine außer versammlung immer innerhalb des ersten Kalenderjahres Bei trauensmänner mit berathender Stimme zuzuziehen. ordentliche Generalversammlung zu beantragen. seit dem letzten Zusammentritt derselben zu berufen. Wenn ein Ausschußmitglied ohne triftige Entschuldigung f) Die örtlich nächste Commission hat das Recht, nach Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom drei Mal in den Ausschußsitzungen fehlt, dann soll das§ 7 über die Seitens des Präsidiums erfolgende Bean­Präsidium, wenn die drei activen Mitglieder desselben selbe als aus dem Ausschuß ausgeschieden betrachtet wer- standung erwählter Bevollmächtigten zn entscheiden. einstimmig sind, jederzeit berufen werden und muß von den. Das Verbandspräsidium kann auf Antrag des g) Die örtlich nächste Commission entscheidet nach demselben berufen werden, wenn zwei Drittheile der Ausschuffes für einzelne Sigungen den Ausschußmitglie 83 in Verbindung mit dem Präsidium über zweifel­ftändigen Verbands- Commissionen oder ein Sechstel der dern eine angemessene Entschädigung bewilligen. hafte Fälle bei Aufnahme neuer Mitglieder. Mitglieder es verlangen. Die Berufung hat in der h) Die Commissionen haben das Recht, über Strei Art zu erfolgen, daß spätestens drei Monate nach er­tigkeiten in Fällen des§ 5 zu entscheiden. folgtem Verlangen die Generalversammlung stattfindet. f. Casse.

Jede ordentliche Generalversammlung ist mindestens sechs Wochen, jede außerdentliche wenigstens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt zu berufen.

c. Präsident und Präsidium.

§ 14. An der Spitze des Verbandes steht das Prä­idium, welches aus dem Präsidenten, einem ersten und zweiten Vicepräsidenten besteht.

Dieselben haben das Recht, den Sitzungen des Prä­fidiums mit berathender Stimme beizuwohnen.

§ 15. Sache des Präsidiums ist es:

a) Die Verwaltung und den Geschäftsgang im Verband zu bestimmen und zu leiten, auch die Beamten, außer dem Secretair, dem Kafftrer und den Kassen- Revisoren, anzustellen.

Winkel Zweck des Verbandes und Mitgliedschaft. uar, we 1. Der Verband führt den Namen Allgemeiner der tscher Arbeiter Unterstützungs- Verband" 1, das hat seinen Sitz in Berlin . Außerdem sind ein erster und zweiter Ersatzmann hl. 2. 3wed deffelben ist; durch festes Zusammenhat- au bestimmen, welche erforderlichen Falls der Reihe Winte insbesondere, wenn nöthig, durch organisirte Arbeits- nach in die erledigten Stellen einzurücken haben, auch besonders ellungen, die Ehre und die materiellen Interessen der im Falle vorübergehender Verhinderung von Mitglie ichfte heiligten zu wahren und zu fördern. dern des Präsidiums zur Kompletirung der Dreizahl -Bereis 3. Mitglied kann jeder Arbeiter, jede Arbeiterin, auzuziehen sind. Einzeichne Kleinmeister, jede Kleinmeisterin sein. arch He Melden sich andere Personen zum Eintritt, so sind besucht nur mit Genehmigung des Präsidiums und der näch Allg. ständigen Berbandscommission( e) aufnahmefähig. Ent­joe einen Zweifel darüber, ob Jemand als Arbeiter oder elung nmeister zu betrachten ist, so entscheiden gleichfalls lber Präsidium und gedachte Commission. deutsc Solche Personen, welche eines entehrenden B der brechens wegen bestraft worden sind, haben nachzu­räftige sen, daß sie sich nach verbüßter Strafe ein halbes Jahr I untadelhaft verhalten haben. Es ist ferner zu feierten Aufnahme nöthig, daß sich die Mehrheit am Orte -Bere Aufnahme mit dieser einverstanden erklärt. Ueber ze and Frage ob ein Verbrechen als entehrend zu betrachten Herr entscheiden Präsidium und Commission. sprach. 34. Beim Eintritt in den Verband find 3 Sgr. Einstandsgeld zu zahlen. Der laufende Beitrag nia" u alljährlich durch die ordentliche Generalversamm Fest. beſtimmt. Für das nächste Jahr ist derselbe auf reibt wgr. pro Woche festgesetzt machen vermehrte Aus­n eine Erhöhung der van der Generalversamm gehalten festgesetzten Beiträge erforderlich, so kann das Prä lung ben unter Zustimmung der Mehrzahl der ständigen andscommissionen einen höheren Beitrag ansetzen. ach den diejenigen Commiſſionen, die sich bei der ausge­

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benen Abstimmung betheiligen, werden gezählt. 5. Der Mitgliedschaft verlustig wird: a. von selbst:

mit mehr als sechs Beiträgen im Rückstande ist. Während der Krankheit ist das Mitglied von Zahlung Beiträge suspendirt.

Teber Streitigkeiten in diesen Fällen entscheidet die

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b. durch ausdrückliche Erklärung Präsidiums und des Ausschusses wird der Mitglied­fer un n Beifall verlustig, wer die Kaffe in betrügerischer Weise be­wissentlich gegen den Zweck des Verbandes han­oder überhaupt sich als Feind der Arbeitersache

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Bei der getroffenen Entscheidung behält es bis zur ten Generalversammlung sein Bewenden.

b) Die Sigungen des Ausschusses anzuberaumen, die Generalversammlung einzuberufen und in den Sitzungen beider den Vorsitz zu führen.

§ 22. Die Rechte des Ausschusses sind folgende: a) Derselbe beschließt bei Arbeitseinstellungen und Ausschlüssen nach Maßgabe der§§ 23 bis 25. b) Demelben sehr die oberste Ueberwachung des Kaffenwesens in Gen.aßheit der Paragraphen 29 u. 31, so wie die Ernennung und Absetzung der Revisoren, zu. c) Derselbe übt die im§ 19 bestimmten Rechte bei der Wahl des Präsidiums aus. d) Eben so das im§ 5 bestimmte Recht bei Aus stoßungen von Mitgliedern.

e) Derselbe beschließt, wie oft im Monat, wann und wo seine ordentlichen Sitzungen stattfinden sollen und kann außerordentliche Sitzungen beantragen. Auf schriftlichen Antrag von vier Ausschußmitgliedern muß eine solche binnen drei Tagen berufen werden. Arbeitseinstellungen und Arbeitsausschlüsse. § 23. In Betreff derjenigen Arbeitseinstellungen, die erst beabsichtigt werden, aber noch nicht im Gange find, gilt folgendes Verfahren:

a) Wenn irgendwe Arbeiter eine Einstellung beab­sichtigen, die sie für Verbandssache erklärt zu sehen witn schen, so haben sie eine Strife- Commiſſion zu ernennen, deren Vorsitzender auf Grund einer eingehenden und ge­nauen Berichterstattung dem Präsidium den Antrag ein­schickt: Der Ausschuß möge die beabsichtigte Einstellung genehmigen und für Verbandssache erklären." Das Prä Hingegen steht den Mitgliedern des Präsidiums in fidium tann binnen 48 Stunden einen oder den Sitzungen der Generalversammlung und des Aus- mehre Commiffäre zur Untersuchung der Sache an Ort schusses zwar berathende, nicht aber beschließende Stimme zu. und Stelle entsenden, um von diesen binnen weiteren in Gemäßheit seiner ſatzungsmäßigen Wirksamkeit gefaßt langen. In dem Falle, daß Commiffäre nicht entfandt c) Die Beschlüsse des Centralausschusses, die dieser 48 Stunden schriftlichen oder mündlichen Bericht zu er hat, zur Ausführung zu bringen.

und zu leiten; insbesondere bei den Arbeitseinstellungen, d) Die Agitation für die Verbandsinteressen zu bestimmen, welche nach Beschluß des Ausschusses Verbandssache sind, die erforderlichen unterstützenden Maßnahmen zu treffen. Das Präsidium ist berechtigt, zur Durchführung der mit den Arbeitseinstellungen und der Thätigkeit des Verbandes überhaupt zusammenhängenden Agitation, wie folgt über Gelder aus der Kaffe zu verfügen: bandes unter 1000 Thlun, betragen, über vierteljährlich So lange die vierteljährlichen Einnahmen des Ver­250 Thlr.

Wenn die vierteljährlichen Einnahmen zwischen 1000 und 2000 Thalern betragen, über vierteljährlich 350 Thaler.

Wenn die vierteljährlichen Einnahmen zwischen 2000 und 5000 Thirn. betragen über vierteljährlich 600 Thaler. Wenn die vierteljährlichen Einnahmen zwischen 5000 und 25,000 Thirn. betragen, über vierteljährlich 1000 Thaler.

Wenn die vierteljährlichen Einnahmen über 25,000 Thaler betragen, über vierteljährlich 5000 Thaler. e) Dem Präsidium stehen außerdem die in den§§. 21 und 23 g. bestimmten Rechte zu.

§ 16. Der Verbands- Sekretär ist lediglich Ver­waltungsbeamter und hat in Gemäßheit der Anordnun­

ch Aug 6. Mitglieder, die zum Militär eingezogen werden, gen des Präsidiums zu verfahren, außer soweit ihm in

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§ 28. Die Kasse des Verbandes wird von einem Kassirer verwaltet und von drei Revisoren controlirt. Alle Beiträge und überhaupt alle Zahlungen für den Verband sind an den Kassirer zu entrichten. Dieser hat von den eingehenden Geldern sichere Werthpapiere, die ihm vom Präsidium bezeichnet werden, anzukaufen und bei einem sichern Bankgeschäft, das ihm vom Präsidium bezeichnet wird, zu deponiren oder, nach Ermessen des Präsidiums, die baaren Gelder selbst bei dem Bankgeschäfte niederzulegen. Sobald die Tageskaffe 600 Thlr. erreicht, muß sofort soviel, daß 500 Thaler in Casse bleiben, bei der Bank des Verbandes deponirt werden. Es ist dem Kassirer hierfür eine Frist von drei Tagen gestattet.

Der Kassirer hat eine Caution von 250 Thirn. baar zu hinterlegen oder sichere Bürgen für diesen Betrag zu stellen. § 29. Die drei Revisoren haben das Recht, jeder­zeit zu untersuchen, ob der Kassirer seinen Verpflichtun gen nachkommt. Jedoch müssen zu diesem Zweck min­destens zwei von ihnen zusammentreten. Sie sind ver­bunden, mindestens einmal in jedem Kalendermonat un­vermuthet eine Untersuchung vorzunehmen.

Das Recht der Untersuchung steht ferner dem Ver­bandspräsidenten, sowie den Ausschußmitgliedern zu. Je­doch ist der Kassirer letzteren gegenüber nur dann zu Auskunft und Nachweis verbunden, wenn drei Mit­Der Untersuchung von seiten des Präsidenten und der glieder des Ausschusses gleichzeitig persönlich erscheinen. werden, hat das Präsidium binnen 5 Tagen nach Ein- Ausschußmitglieder braucht sich der Kassirer in jedem in dem Falle, daß Commissäre abgesandt wurden, hat laufen des Antrags eine Ausschußsizung zu veranstalten; Kalendermonat nur einmal zu unterwerfen. die Ausschußsizung binnen 3 Tagen nach Einlaufen des Berichtes der Commissäre stattzufinden. Ist der Aus­schuß der Ansicht, daß der Sachverhalt nicht hinlänglich aufgeklärt ist, so kann er mit Zweidrittel- Mehrheit der Anwesenden weitere Untersuchung beschließen.

b) Sobald der Ausschuß über eine Einstellung hin­wenn nicht zwei Drittheil der Anwesenden weitere Unter länglich unterrichtet ist, was immer angenommen wird, suchung beschließen, hat derselbe sofort in der laufenden Sigung Beschluß zu fassent.

c) Wird die Einstellung für Verbandssache erklärt, so hat der Ausschuß zugleich zu bestimmen, ob der Verband in unbegränzter Weise, und soweit seine Kräfte überhaupt reichen, die Einstellung unterstützt, oder ob nur eine ge­wisse Summe und welche zur Verfügung gestellt wird.

§ 30. Der Präsident ist berechtigt, außer den An­weisungen auf Grund ausdrücklicher Beschlüsse der Ge­neralversammlung oder des Ausschusses, wöchentlich bis zum Betrage von zehn Thalern Anweisungen auf die Kasse zu geben. Höhere Beträge dürfen nur auf Anweisungen verabfolgt werden, die von mindestens zwei Mitglie­dern des Präsidiums unterzeichnet sind. Die bei der dem Präsidenten, beziehungsweise dem ihn zeitweilig vers Bank niedergelegten Papiere und Gelder können nur von tretenden Vicepräsidenten, in Begleitung eines Revisors zurüdgezogen werden. Der Präsident hat binnen drei Tagen den Revisoren auf Verlangen den Beweis zu liefern, daß das Geld seiner Bestimmung gemäß ver­wandt wurde.

§ 31. Die Revisoren sind verpflichtet, über jede Ungehörigkeit, die sie im Kassenwesen wahrnehmen, sofort an den Ausschuß zu berichten. Dieselbe Verpflichtung liegt im gleichen Falle dem Präsidenten ob, wenn er eine Revision vorgenommen hat, und den Ausschußmitgliedern, welche dies gethan haben.

Dem Ausschuß steht das Recht zu, das Erforderliche zu verfügen. Mit einfacher Mehrheit kann der Aus­schuß den Kassirer vom Amte suspendiren, worauf das Bräsidium provisorisch einen Kassirer ernennt; mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen kann der Ausschuß auch jedes Mitglied des Präsidiums wegen erheblicher Unge­hörigkeit im Kaffenwesen vom Amte suspendiren.

Dem Präsidium steht es, wenn dies geschehen ist, zu, entweder einen der Ersatzmänner einzuberufen, oder zur

d) Ist die Genehmigung der Einstellung versagt worden, so hat das Präsidium die Betreffenden binnen 24 Stunden hiervon zu benachrichtigen. Ist hingegen die Einstellung für Verbandssache erklärt werden, so hat das Präsidium binnen 24 Stunden den Betreffenden den näheren Inhalt des Beschlusses mitzutheilen und binnen 3 Tagen diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Förderung der Sache zweckmäßig erscheinen. e) Nur solche Arbeiter, welche Mitglieder des Verbandes während ihrer aktiven Dienstzeit von ihren Pflichten§ 19 bestimmte Pflichten vorgeschrieben sind. find, crhalten bei Einstellungen Geld aus der Verbands von ihren Rechten suspendirt. Die etwa erforderlichen Bice- Sekretäre werden je kasse. Der Ausschuß kann mit Zweidrittel- Mehrheit der 7. Ueberall da, wo sich mindestens 10 Mitglieder nach Ermessen des Präsidiums dem Verbands- Sekretär Anwesenden eine Ausnahme hiervon beschließen. den, ist von denselben aus ihrer Mitte ein Bevoll- unterstellt oder erhalten einen abgetrennten Wirkungs. f) Der Ausschuß soll, wenn er eine Einstellung für htigter, vermittelst des allgemeinen direkten Stimm- freis. Im ersten Falle haben sie nach den Weisungen Verbandsfache erklärt, zugleich die Forderungen der Ar- Erledigung der Sache eine außerordentliche Generalver­8 geth zeigen. Wird die Bestätigung abgelehnt, so haben zu verfahren. zu wählen, und dem Präsidium zur Bestätigung des Sekretärs, im zweiten nach denen des Präsidiums beiter nur insoweit genehmigen, als sie den Berhältnissen sammlung anzusetzen. Ist mehr als ein Mitglied des entsprechen und vernünftig begründet sind. Die Feiern Präsidiums suspendirt, so tritt an Stelle des Präsidiums etreffenden Wähler entweder ein anderes Mitglied § 17. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn in den haben sich den Aussprüchen des Ausschusses und ein binnen drei Tagen vom Ausschuß zu wählendes ählen oder fich zu zu erklären, daß sie bei der frühe- einer ordnungsmäßig angesetzten Sitzung zwei active den hierauf begründeten Anordnungen des Präsidiums, Direktorium von drei Personen, welches vorüber­Bahl beharren. Im letzteren Falle ist die Entschei- Mitglieder erschienen find. Durch Uebereinstimmung der ebenso den von letzterem in Betreff der Einstellung gehend, als außerordentliche Behörde, an die Stelle des der nächsten ständigen Verbandskommission, welcher Anwesenden wird in diesem Falle ein gültiger Beschluß überhaupt getroffenen Anordnungen unbedingt zu fügen. Bräsidiums tritt, während seiner Amtsdauer alle Rechte Präsidium dann auch die Gründe der Nichtbestätigefaßt. Geschieht dies von Seiten der Feiernden nicht, so erklärt desselben ausübt und verpflichtet ist, eine außerordentliche vorzulegen hat, anheimgegeben. § 18. Sache des Präsidenten ist es: Den Ver- der Ausschuß auf Antrag des Präsidiums, daß die Ein- Generalversammlung in der Art einzuberufen, daß die­Bird die Bestätigung innerhalb acht Tagen nicht ver- ein nach außen zu vertreten, wobei in Gemäßheit der stellung aufhört, Berbandssache zu ſein. selbe binnen 4 Wochen nach Einsetzung des Directoriums so gilt dieselbe für ertheilt. Beschlüsse der zuständigen Vereinsbehörden zu verfahren g) Hat das Präsidium in einer Strifeangelegenheit zusammentreten kann. Dieser Generalversammlung liegt es idiums die Angelegenheiten des Verbandes an sei- ein, und sofort. 8. Der Bevollmächtigte besorgt nach Anleitung des ist. In Berhinderungsfällen tritt der erste Vice- Präsident zweimal vergeblich den Versuch gemacht, den Ausschuß ob, die regelmäßige Ordnung im Verband wieder herzu­beschlußfähig zusammenzubringen, so kann das Präsidium stellen. r Reis Drte. Er führt in den Mitgliederversammlungen Außerdem hat der Präsident die ihm in den§§. 29 au Stelle des Ausschusses Beschluß faffen. § 32. Der Kassirer, der Präsident und das Prä­bst den Vorsitz. Er hat für die Wahl eines Drts- und 30 zugesprochenen Kasseurevisions- Recht. § 24. Einstellungen, welche bereits im Gange find, fidium legen vierteljährlich dem Ausschuß Rechnung ab. rers, Schriftführers und dreier Reviso­zu sorgen. g. Verbandsorgan. § 19. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ohne daß das im§ 23 vorgeschriebene Verfahren, ins­erfolgt in nachstehender Weise. An allen einzelnen besondere der vor Beginn der Einstellung einzureichende§ 33. Der Verband hat in der Presse ein offfcielles 9. In großen Städten ist es dem Bevollmächtig- Orten treten die Mitglieder in eigens zu diesem Zwed Antrag stattgefunden hat, können nur ausnahmsweise Organ. Die Redaktion desselben hat in allen Verbands gestattet, die Mitglieder in Bezirke einzutheilen und anberaumten Ortsversammlungen zusammen, und wäh- für Verbandssache erklärt werden. Zweidrittel- Mehrheit angelegenheiten nach den Weisungen des Präsidiums zu petreff der Verwaltung unter Zustimmung der Mit- len in fünf von einander gesonderten, einzelnen Wahl- der in der Ausschußfizung Anwesenden ist erforderlich. verfahren. er die nöthigen Anordnungen zu treffen. Die von sängen vermittelst Stimmzetteln in geheimer Wahl Der Wunsch, eine bereits im Gange befindliche Ein­h. Allgemeine Bestimmung. vorzuschlagenden und von den Mitgliedern zu er- erst den Präsidenten, dann den ersten Bicepräsidenten, stellung für Verbandssache zu erklären, ist an das Präfi­enden Bezirksbeamten haben seinen Anordnungen bann den zweiten Bicepräsidenten, hierauf den ersten dium zu richten. Dasselbe hat in Gemäßheit des§ 23 das Präsidium, wenn es die ausdrückliche Zustimmung und endlich den zweiten Ersatzmann. Derjenige, der vorzugehen, doch sind alle daselbst bestimmten Fristen bei des Ausschusses erlangt, vorübergehend unter Außer­in feder Bevollmächtigte in einer solchen Stadt ist, wenn in einem der fünf Wahlgänge die meisten Stimmen für solchen nachträglichen Gesuchen doppelt so lang. Wo traftſetzung von Beschlüffen früherer Generalversamm­fagte bil gemeinſame Verſammlung aller Mitglieder unmög- sich hat, wenn das Ergebniß sämmtlicher Versammlungen dort 24 Stunden bestimmt sind, gelten hier 48 Stunden lungen alle Anordnungen treffen. Der nächsten General­, in der Art zu wählen, daß die Abstimmung zwar in ganz Deutschland zusammengerechnet wird, ist für und so fort. versammlung steht die endgültige Entscheidung zu. Getrennten Bezirksversammlungen stattfindet, die die betreffende Stelle gewählt. Ueber die Wahlverhand-§ 25. Bei Ausschlüssen( Aussetzung der Arbeit shengern, angegebenen Stimmen aber einheitlich zu lung und deren Ergebniß in den einzelnen Bersammlun- seitens der Lohnherrn) in Folge des Auftretens der Ar­Uebergangsbestimmungen. bonengerechnet werden. gen ist ein genaues Protokoll aufzunehmen, welches beiter für die Arbeitersache gelten mit selbstverständlichen 1) Die Kaffenbestände der bisherigen Einzelgewert Dees aidern und denjenigen Arbeitern, welche durch insbesondere die Stimmenzahl angiebt, welche in den Aenderungen dieſelben Bestimmungen wie bei Einſtelſchaften werden bis spätestens zum 15. Juli dieses Jah­buschäftigung verhindert find, Abends an den Ber - einzelnen Wahlgängen auf die verschiedenen Personen lungen. Es wird, wenn der Antrag unmittelbar nach res in die Verbandskaffe abgeführt. Der Verband nie fallonlungen Theil zu nehmen, ist es gestattet, besondere gefallen ist. Sämmtliche Protokolle werden binnen einer Ausbruch der Ausschließung von den Betreffenden ge- übernimmt die Schulden der einzelnen Gewerkschaften, bestimmten Frist an den Verbandssekretär eingesandt, stellt wird, in Gemäßheit des§ 23 verfahren. welche Schulden dem Präsidium des neuen Verbandes welcher in einer eigens hierzu anzuberaumenden Sigung e. Ständige Verbands commissionen. genau anzugeben sind. Kind 10. Die Generalversammlung besteht aus den des Ausschusses, die gleichfalls innerhalb bestimmter Frift § 26. Die Generalversammlung bezeichnet 2) Das nach der gegenwärtigen Generalversammlung hierzu gewählten zwölf wichtige Städte in den verschiedenen Theilen zu wählende Präsidium des gegenwärtigen Verbandes eligkeit et numittelbar durch die Mitglieder, welche an den mittelt das Ergebniß und proklamirt das neue Präsidium. Deutschlands , in denen binnen vier Wochen nach Schluß hat die Leitung des neuen Berbandes bis zur nächsten Die Wahlen haben immer binnen acht Wochen nach der Generalversammlung von den Mitgliedern in direkter( ersten) Generalversammlung desselben zu führen. ermeigen bekannt zu machenden Versammlung zusammen der Generalversammlung stattzufinden Die erforderliche und geheimer Wahl ständige Verbandscommissionen, aus 3) Der Central- Ausschuß des alten Verbandes soll verband an den von ihnen vertretenen Orten Mit- folgt durch das bestehende Präsidium. Die Abgeordneten haben so viele Stimmen, als Auberaumung der Wahl nebst Ansetzung der Fristen er- ie 7 Mitgliedern bestehend, gewählt werden. Diese gleichfalls, sobald der neue Verband ins Leben tritt, als Commissionen bleiben im Amte, bis die nächste General Verbandsausschuß für den neuen Verband bis zur näch­Ueber die Wahlhandlung ist ein genaues. Hat eine Wahl keine absolute Mehrheit ergeben, so versammlung wieder 12 Städte bezeichnet und in diesen sten( ersten) Generalversammlung desselben in Funktion att aufzunehmen und von dem Bevollmächtigten kann das Präsidium unter Zustimmung des Ausschusses Neuwahl stattgefunden hat. Die Commiſſionen find be- bleiben und durch Wahl der Berliner Verbandsmitglie Schriftführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll eine engere Wahl zwischen den beiden Meistbestimmten schlußfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend find. als Vollmacht dienen. Es muß angegeben sein, für den betreffenden Posten binnen acht Tagen beschlie­der bis auf die Höhe der festgesetzten Zahl verstärkt werden. $ 27. Die ständigen Commissionen haben folgende Aufgabe: 4) Die Verbands- Commissionen(§. 26.) sollen in piele Mitglieder der Verband am betreffenden Orte Ben. Diese engere Wahl hat dann binnen vier Wochen natin bas Präsidium einen Bericht einzuschicken, 2) Hamburg , 3) Barmen und Elberfeld , Difenbach, a) Dieselben haben in den ersten 14 Tagen jedes nachbenannten Städten gewählt werden: 1) Breslau , Jedes Mitglied hat das Recht, der General. Wahl nicht binnen hluß zu erfolgt eine enger weicher einen lleberblick über die Arbeiterverhältniffe ihres of Caſſel, 6' Cöln, 7) Frankfurt a. M. und Offenbach , ist derjenige endgültig gewählt, der die größte relative Kreises im vorangegangenen Monat giebt. Das Resul- 8) München und Augsburg , 9) Leipzig , 10) Stettin , tat ist von Zeit zu Zeit im Verbandsorgan zu veröffent- 11) Königsberg i. Pr. und 12) Stuttgart , lichen. 5) Die nächste( erste) Generalversammlung des neuen § 20. Der Central- Ausschuß des Verbandes be b) Bei größeren Arbeitseinstellungen können dieselben Berbandes soll spätestens am 1. März 1871 stattfinden. zu Rath gezogen werden. Sie haben in diesem Falle Generalversammlung erwählt werden und bis zur näch- meln und über das Ergebniß ihrer Berathung sofort

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12.

igenden Verbandsgesetze zu beschließen.

Sache der Generalversammlung ist es:

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Für Abänderungen der Satzungen ist jedoch eine

Stimmenzahl hatte.

d. Centralausschuß.

Was eit von zwei Drittheilen der Stimmen der Ansteht aus 12 Mitgliedern, welche von jeder ordentlichen auf Anordnung des Präsidiums sich sofort zu versam

§ 34. In wichtigen und dringlichen Fällen kann

u teine Die Amtsführung des Präsidiums, des Ausschusses sten im Amte bleiben. Zugleich werden 6 Ersatzmänner Bericht zu erstatten. In eiligen Fällen ist die Mitwir der Krankenkassen.) Da es als nothwendig aner­

erte Maller Beamten, insbesondere des Kassirers nnd der gewählt. n Geld, beamten, zu prüfen und je nach Ergebniß Ent­bor dung zu treffen.

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bestimmen.

B, viel Den Gehalt derjenigen Beamten, die befoldet wer der Mitglieder anwesend find. Es genügt zur ordnungs­

Den Secretair und Kassirer zu wählen.

Neheim a. d. Muhr, 11. Jan.( Zur Frage fannt wird, daß eine centralisirte Kranken- Unterstüßungs­§ 21. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn in fung der Commissionen nicht erforderlich. c) Die Commissionen werden vom Präsidium über- Kasse das materielle Wohl der Arbeiter befördern, die einer ordnungsmäßig angesetzten Sitzung zwei Drittel haupt als ausführende Unterbehörden verwandt. drückende Lage der Ausgebeuteten erträglicher machen 24 Bigen Einberufung, wenn die Einladungen zur Sigung dem Präsidium eine vorübergehende Erhöhung des Ver- lands viel beitragen wird, haben wir in einer am Mon­d) Dieselben können nach§ 4 in Vereinigung mit und zur Vereinigung sämmtlicher Proletarier Deutsch­24 Stunden vor Beginn derfelben zur Boft gegeben sind. bandsbeitrags beschließen. tag Abend hier abgehaltenen Versammlung die auf ber