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Sechster Jahrgang.
Social- Demokrat
Saus geeitung erscheint drei
chentlich, und zwar:
48, Donnerstags und
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Organ
der social- demokratischen Partei.
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Agentur für England, die Colonien , Amerika , China und Japan Mr. A. Duesing 8 Little- Newport- Stréet, Leicester- Square. W. C. London .
( Sigung vom 2. März.) Bericht die Verhandlungen wieder:)
Andlungen des Reichstages des Nord- bloße Gnade obwalten! Es ist bereits früher ganz die Strafvollstreckung ein Ende nehmen, ganz mit rigkeiten genug zu überwinden. Wollen Sie solche Reattionen Bundes über§ 2 des Straf- richtig hervorgehoben worden, daß das Begnadi- demselben Recht muß man sagen: wenn während Bestimmungen aufnehmen, so thun Sie es gelegungsrecht eigentlich dafür da sei, in bestimmten der Strafvollstreckung ein Gesetz die Strafart oder gentlich des Strafverfahrens, hier aber, glaube ich, gesetzbuches. einzelnen Fällen nach individuellen Verhältnissen das Strafmaß gemildert hat, muß dem entsprechend finden dieselben keinen Platz. das strenge Recht zu corrigiren. Aber, wenn man eine Erleichterung in der Lage des Schuldigen jeit verleben nachstehend nach dem amtlichen stenogra- hier die Gnade anwenden wollte, so würde ja eintreten. Es ist offenbar dem inneren Wesen das Wort. Präsident: Der Abgeordnete Lasker hat utung 2 des Entwurfs zum Strafgesetzbuch lautet Anwendung finden müssen, also in einer Beziehung, äußeren Gradunterschieden. Der von dem Herrn Antrag des Abgeordneten Fries die Gnade auf eine ganze Kategorie von Fällen nach betrachtet eine und dieselbe Sache mit blos
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Abgeordneter Lasker : Meine Herren! Der elle des Sandlung kann nur dann mit einer Strafe geschlossen sein sollte. die nach dem Begriffe der Gnade eigentlich aus- Abgeordneten Fries und Genossen herausgegriffene dem Herrn Justizminister zu - das gebe ich beit erhärden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, Fall ist nur die dem Grade nach bedeutendste Er- Fall der Annahme eine Ergänzung über das Verwürde für den ffig für Dandlung begangen wurde. Ein anderer Einwand, den ich mir denken kann scheinung. Ich würde also bitten, im Interesse fahren notwendig machen, denn ich bin auch der dadurch Berschiedenheit der Gesetze von der Zeit der be- ist der, daß man sagt: das Prinzip ist wohl an einer durchgreifenden Gerechtigkeit die von uns Meinung, daß sowohl in dem Fall des Antrages Sandlung bis zu deren Aburtheilung ist das sich vollkommen gerechtfertigt; allein es wird in vorgeschlagene erste Fassung eines Zusatzes zu§ 2 Schweitzer wie in dem Fall des Antrages Fries Gesetz anzuwenden. der Praxis schwer durchzuführen sein, wird ins- anzunehmen, eventuell aber wenigstens die zweite ein richterliches Erkenntniß wird eintreten müssen, beantragen die Herren Dr. Fries und besondere die Gerichte mit einer so großen Masse von uns vorgeschlagene Fassung zum Beschluß er- um die Identität beider Handlungen festzustellen. 2 als dritten Absah hinzuzufügen: von Arbeit überhäufen, daß die regelmäßige Justiz- heben zu wollen. nach erfolgter rechtskräftiger Berurtheilung die pflege darunter leidet. Indessen, meine Herren, Es ist auch die Meinung der Antragsteller, wenn durch Gesetz für straflos erklärt, so bleibt die wenn das wirklich wahr sein sollte und es könnte Bundesrath, Staatsminister Dr. Leonhardt, hat im Texte des Strafgesetzbuches einen Eingriff zu Präsident: Der Herr Bevollmächtigte zum Sie diesen Antrag angenommen haben, um nicht rankfurt Strafe, so weit sie noch nicht vollzogen ist, unwahr werden in dem Falle, wenn in der That das Wort. melzung. Herren Schweißer und Hafenelever das neue Strafgesetz durchweg erheblich milder Blatten, wie folgt: machen, in den Strafprozeß, in das EinleitungsKöniglich Preußischer Bevollmächtigter zum gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, welche diesen ausfällt als das alte so glaube ich doch nicht, Bundesrath, Staats- und Justizminister Dr. Fall vollständig gleich stellt mit der Restitution. Reichstag wolle beschließen: 1) In erster Linie daß man sich durch dieses praktische Bedenken Leonhardt: Ich bitte, meine Herren, sämmtliche Ich weiß nicht, ob der Herr Justizminister auch Nachfolgendes als besonderen Absatz hinzuzu- etwaiger Geschäftsüberhäufung der Gerichte davon Anträge abzulehnen; sie enthalten eine neue Rechts- die Restitution unter der revisio in jure hat Bei Berschiedenheit der Gesetze von der Zeit der dürfte abhalten lassen, dem wirklichen Rechte vollen entwicklung, von der ich bislang in keinem Straf- begreifen wollen; thatsächlich kennen wir dies Bermacher g bis zur Beendigung der Strafvollstreckung Lauf zu lassen; es wäre jenes Bedenken wohl ein gesetzbuch irgend etwas wahrgenommen habe. fahren schon, und das ist dem Herrn Justizminister theil, in so weit es die Strafart und das Straf un gmmt, dem neueren Gesetze gemäß dann zu refor en dieses milder ist als dasjenige, welches bei tan größere Hülfskräfte zu geben, aber sobald man von den Herren Abgeordneten Schweitzer und fenntniß aufgehoben wird, wenn der Zeuge meindie Gerichte zu verſtärken, ihnen momen- Dem Antrage, der soeben gerechtfertigt ist, gestellt jedenfalls wohl bekannt, daß ein rechtskräftiges Erung: un dieser Antrag nicht angenommen wied, vemple Neulston, over deformittung der eigener heilung zur Anwendung kam." anerkannt hat, daß die Schuldigen ein Recht auf Hasenclever, muß ich nachrühmen, daß er eine eidig erwiesen wird u. f. w. Wenn wir also die besonderen Absatz hinzuzufügen:„ Bei Verschie Bananenz des ersten Antrages enthält. bloße Bestimmung aufnehmen, wie Restitution zu Gesetze von der Zeit der Aburtheilung bis muß man dieses Recht auch durchführen und darf Der§ 2 entha digung der Strafvollstreckung ist das Urtheil, in sich durch das Bedenken etwaiger Geschäftsüber- gesetz, wonach ein Richter eine anhängige Sache Strafprozesses gänzlich gehoven sein, who woke yaden ren Gesetze gemäß dann zu reformiren, wenn die Strafart und das Strafmaß bestimmt, häufung der Gerichte nicht abhalten laffen. beurtheilen soll. Davon ist aber in den Anträgen uns nur deswegen enthalten, dies auch nur antine mildere Strafart vorgeschrieben ist, als die beiden Antragsteller Ihnen den Antrag in schiedene Sachen voraus; auf diese soll nachträg- des Strafgesetzbuches eben nicht eine Materie des Um alle möglichen Fälle vorzusehen, haben gar keine Rede; dieselben fetzen rechtskräftig ent- deutungsweise zu sagen, weil wir in den Tert en, welches bei der Aburtheilung zur Anwen doppelter Fassung vorgelegt. In der ersten, der lich ein neues Gesetz angewendet werden. 1. Holdent: Wir gehen zu§ 2 über, zu wel- principalen Fassung, bezieht sich der Absatz auf Strafprozesses haben aufnehmen wollen. Nun ist von dem Abgeordneten Schweitzer sehr beiden Anträge der Abgeordneten Dr. alle diejenigen Fälle, wo überhaupt das Straf - richtig hervorgehoben worden, daß diese Operation hat die äußere Konsequenz, wie es scheint, für Der Antrag des Herrn Abgeordneten Schweitzer und Genossen und der Antrag des Ab- gesetz milder geworden ist. Wenn also z. B. in bislang Sache der Gnade gewesen sei; ich wüßte sich; indessen, meine Herren, in der praktischen Fries vorliegen. dem alten Strafgesetz ein Verbrechen mit Zucht- nicht, warum es nicht mehr Sache der Gnade Politik der Gesetzgebung ist es zwar ein viel gebgeordnete Dr. Schweizer hat das Wort. haus bis zu fünf Jahren bedroht ist, in dem bleiben sollte. Der Herr Abgeordnete Schweißer brauchter Grund, aber niemals ein richtiger, daß ordneter Dr. Schweißer: Meine Herren! neuen aber nur bis zu vier Jahren, so umfaßt hat gesagt, der Verurtheilte habe ein Recht, nach man entweder konsequent sei, oder Alles fallen 3. Ser Vorlage enthält folgende Bestimmung: die erste Fassung unseres Antrages auch diesen dem neuen Gesetz beurtheilt zu werden. Mit wel lasse. Wenn wir diesen Grund anwenden wollerschiedenheit der Gesetze von der Zeit Fall. Die zweite Fassung beschränkt sich auf die chem Recht wird denn das behauptet? Wenn Je- ten gangenen Handlung bis zu deren Aburthei- jenigen Fälle, wo das neue Gesetz eine mildere mand ein Strafgesetz verletzt, so hat er eben dies( nach rechts) sehr häufig erwähnen hören: fordern ich habe ihn politisch von diesen Bänken das mildeste Gesetz anzuwenden. Strafart einführt, wo also für ein bestimmtes Strafgesetz verletzt und kein anderes, nicht etwa Sie entweder Alles oder gar Nichts, so wür Bestimmung liegt folgender Gedanke Verbrechen oder Vergehen etwa Zuchthaus in Ge- das spätere; ihm geschieht vollkommen sein Recht, den wir uns gesetzgeberisch nicht gut verständigen Wenn ein milderes Gesetz eintritt, fängniß oder Gefängniß in Geldbuße verwandelt wenn er nach demjenigen Gesetz, unter welchem er können. Und wenn ich mir überlegt habe, welches Gesetzgebung erkannt, daß das frühere ist. Auch in diesem Falle muß das Urtheil re- lebte, beurtheilt wird.- die Folge sein würde, wenn wir den Antrag ungehöriger Härte beruhte, und obschon formirt werden, nicht nur in Betreff der Straf - Das zweite Bedenken, welches der Herr Ab- Schweizer annehmen- und zwar nach reiflicher der That jenes härtere Gesetz in for art, sondern auch in Betreff des Strafmaßes; geordnete geltend gemacht hat, ist allerdings voll. Besprechung und Diskussion mit Freunden sondern das mildere Gesetz soll zur dahin geht, daß Geldstrafe an Stelle der Gefäng- Sache; dasselbe tritt freilich weniger dem Antrage die Motive nur andeuten, welche aber fast ganz kommen; das heißt: unter dem frühe- nißstrafe tritt, in dem Urtheile auch eine neue des Herrn Abgeordneten Fries als seinem Antrage unlösbar scheinen. Nachdem dieses Strafgesetz
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Butung war, soll der Schuldige darunter denn es ist ja klar, daß, wenn z. B. die Reform kommen begründet, das liegt in der Natur der so sind wir in Schwierigkeiten gerathen, welche
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um der Gesetzgebung soll der Schuldige Zumessung der Geldstrafe ausgesprochen werden gegenüber hervor. Wenn der Herr Abgeordnete buch angenommen ist, müßte über ganz Deutsch
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Ich glaube, dieses Prinzip ist ein muß. Also auch, wenn das Gesetz nur eine neue aber glaubt, daß seinem Antrage nur diese beiden land die Revision aller Erkenntnisse sich erstrecken, ind es wird eine dem entsprechende Be- Strafart androht, muß doch in dem reformirenden Bedenken entgegentreten, so möchte ich doch meinen, ( Sehr wahr!) auch immer bei der Promulgirung neuer Urtheil zugleich über Strafart und Strafzumessung daß diese Bedenken kaum in Betracht kommen, d. h. denn nicht allein Milderungen treten ein, sondern getroffen. Wenn aber das Prinzip entschieden werden. Die zweite Fassung haben rechtlich, gegenüber einem dritten Bedenken. Meine auch andere Definitionen, es treten auch mögist, meine Herren, dann glaube ich, wir nur aus dem Grunde eingebracht, weil doch Herren, wenn Sie den Paragraphen mit beiden licherweise mildernde Umstände hinzu oder kleinere uch vollständig durchgeführt werden. Das möglicherweise, was aber gewiß zu bedauern wäre, Anträgen angenommen haben, was haben Sie Fälle, über die der Richter früher nicht im Lichte der Vorlage nicht geschehen. Es ist Mancher sich daran stößt, daß eine allzugroße Ar- dann? Gar nichts! einen vollkommen unfertigen dieser Milderung hat entscheiden können. Ueber chfolgender Fall dentbar: es ist Je- beitslast für die Gerichte erwachsen könnte. Wer Gedanken in einem Gefeßze niedergelegt, mit dem alle diese Fälle würde ja eine Revision durchaus Furtheilt nach einem bestimmten Gesetze, principiell vorgehen will, der muß offenbar die Niemand etwas anfangen kann! Die gesetzliche nothwendig sein. Vor dieser Schwierigkeit sind befindet sich in der Strafverbüßung. Wäh- erste Fassung annehmen, d. h. diejenige Fassung, Vorschrift kann nicht ausgeführt werden, meine wir zurückgeschreckt, weil wir uns die Frage vorBeit tommt das mildere Gesetz, und welche schlechthin erklärt, daß in allen Fällen, wo Herren, denn wer soll denn über die sehr wichtige gelegt: wenn wir das Ganze nicht im Sinne der nun: soll nicht auch hier eine ent- das Strafgesetz in der Zwischenzeit zwischen der Frage urtheilen, ob eine Handlung nach dem neue- Gerechtigkeit lösen können, sollen wir die Frage Milderung dem neuen Gesetze gemäß Anstellung und der Beendigung der Strafvoll- ren Gesetz straflos fei? Das kann von einer gänzlich fallen lassen? Auch dies hätten wir gern Um dies zu stredung milder geworden ist, eine Reform des schwierigen Auslegung des alten oder des neuen gethan, wenn nicht bloß die formale Konsequenz haben wir den Antrag gestellt, daß Urtheils einzutreten hat. Das ist das einzige Gesetzes abhängen. Wer soll denn darüber ur- dafür gewesen, wenn nicht dieser formalen Konusdrücklichen neuen Absatze zu§ 2 dem- vollständig Principielle, dasjenige, was das Recht theilen, ob das neuere Gesetz für den konkreten sequenz ein neu hinzutretender Gedanke in den immung getroffen werde. In allen vollständig zur Geltung bringt; die zweite Fassung Fall das mildere sei und wie die mildere Strafe Weg gekommen wäre, nämlich der Gedanke, daß wo Jemand verurtheilt ist, sich in der ist nur Nothbehelf und Stückwerk. zu bemessen sei? doch nur das Gericht. Die ein strafloser Mensch ich werde erweisen, daß reckung befindet und während derselben Meine Herren, ich füge hinzu, daß ich es für Justizverwaltung soll es doch wohl nicht in die ich den Ausdruck straflos" mit Recht gebrauchen Gesetz kommt, soll eine Reformirung geboten erachte, auch den von den Herren Abge- Hand nehmen? fann ein Mensch, der nach den Gesetzen eine dem entsprechend stattfinden. ordneten Fries und Genossen gestellten Antrag, Nun fehlt es aber, so weit das jetzige Straf- Handlung begangen hat, die nicht strafwürdig ist Herren, ich kann mir nur zwei Ein- der eine ähnliche Tendenz hat, in die Fassung des verfahren regulirt ist, völlig an den Formen, in in den Augen des Volkes, von der Staatsgewalt denken, die gegen diesen Absatz vorge- Paragraphen aufzunehmen. Der Antrag Fries welchen diese Voraussetzung fonstatirt werden kann. die Strafe erleiden muß, weil einmal ein formakönnten, nämlich einmal die Ein- und Genossen bezieht sich auf den Fall, wenn wir kennen ja keine revisio in jure nach rechts- les Erkenntniß ergangen ist. Ich verstehe und
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Strafvollstreckung eintreten.
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Nr. 47
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daß dies ja, wie es allerdings in ähn- während der Strafvollstreckung die ganze Straf- träftig gesprochener Sache. Sie müßten also, um würdige diesen Standpunkt im Civilprozeß, wo
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von jeher üblich war, auf dem Wege barkeit einer Handlung von dem Strafgesetz für einer solchen Vorschrift Leben zu geben, erst For- die Gegenpartei einmal ein Recht gewonnen hat erreicht werden könnte. Indeffen, aufgehoben erklärt wird. Die Herren Fries und men aufstellen, und ziemlich ausführliche Formen, durch das formale Erkenntniß, da kann das spätere Prinzip, welches der zweite Absatz der Genossen haben offenbar nur den stärksten Fallin welchen dieser nachträgliche Spruch gegen ein Erkenntniß den Besitzstand des Rechtes nicht mehr richtig ist, so hat der Schuldige herausgegriffen; aber ich meine, ganz mit dem- früher rechtskräftig gewordenes Urtheil in's Leben abändern; aber im Strafrecht die Theorie aufzuauf die mildere Beurtheilung und Be- selben Recht, mit dem man sagt: wenn während geführt werden soll. Ich bitte Sie, meine Herren, stellen, der Staat habe durch ein formales Eraud in dem von mir vorgesehenen Falle. der Strafvollstreckung ein Gesetz die Strafbar- machen Sie keine Erkurse in das Strafverfahren; fenntniß das Recht gewonnen, den Bürger zu beJemand ein Recht hat, da soll nicht keit der betreffenden Handlung aufhebt, muß im Gebiet des Strafgesetzes haben wir schon Schwie- strafen, das widerstrebt jedem Grundsatz der