Erscheint

wöchentlich einmal

in

Zürich ( Schweiz )

Ferlag

Boltsbuchhandlung Hottingen - Zürich .

Zoksendungen

franco gegen franco.

Gewöhnliche Briefe

nah der Schweiz foften

Doppelporto.

M: 46. Ni

Der Sozialdemokrat

2020 dan di

Zentral- Organ der deutschen Sozialdemokratie

Donnerstag, 9. November.

Arie x die Abonnenten und Korrespondenten des Sozialdemokrat".

Da ber, Sozialdemokrat" sowohl in Deutschland als auch in Oesterreich verboten ist, bezw. verfolgt wird, und die dortigen Behörden sich alle Mühe geben, unsere Verbindungen nach jenen Ländern möglichst zu erschweren, resp. Briefe von dort an uns and unsere Zeitungs- und sonstigen Sendungen nach dort abzufangen, so ist die äußerste Vorsicht im Poftverkehr nothwendig und barf teine Borfichtsmaßregel versäumt werden, die Briefmarder über den wahren Absender und Empfänger, sowie den Inhalt der Sendungen ju täuschen, und letztere dadurch zu schüßen. Haupterforderuig ist hiezu einerseits, daß unsere Freunde so selten

Abonnements

werd nur beim Verlag und dessen bekannten Agenten ent­gegengenommen und zwar jum voraus zahlbaren Bierteljahrspreis von:

Fr. 2.- für die Schweiz ( Kreuzband) Mt. 3.- für Deutschland ( Couvert) f. 1. 70 für Oesterreich( Couvert) Fr. 2.50 für alle übrigen Länder des Weltpoftvereins( Kreuzband)

Juferate

Die dreigespaltene Petitzeil 25 Sts. 20 Pfg.

1882.

als möglich an den Sozialdemokrat", resp. dessen Berlag selbst adressiren, sondern sich möglichst an irgend eine unverdächtige breffe außerhalb Deutschlands und Oesterreichs wenden, welche sich dann mit uns in Verbindung setzt; anderseits aber, daß auch uns möglichst unverfängliche Zustellungsadressen mitgetheilt werden. In zweifelhaften Fällen empfiehlt sich behufs größerer Sicherheit Rekommandirung. Soviel an uns liegt, werden wir gewiß weder Mühe noch Kosten scheuen, um trotz aller entgegen. tehenden Schwierigkeiten den, Sozialdemokrat" unsern Abonnenten möglichst regelmäßig zu liefern.

glieder des Orts zuzuziehen. Die Gemeindemitglieder

Parteigenossen! Vergeßt der Verfolgten dürfen nicht Polizei oder Sicherheitsbeamte ſein.

und Gemaßregelten nicht!

Wie verhalten wir uns vor Polizei und Gericht?

II.

Geldsammlungen zur Unterstützung der Familien von Ausgewiesenen sind erlaubt und können polizeilich nicht untersagt werden. Für die öffentliche Vornahme solcher Sammlungen ist in den meisten deutschen Staaten( z. B. Sachsen, Bayern 2c.) die Genehmigung der höheren Verwaltungs­behörden erforderlich. Sammlungen im Freundeskreise, in ge­schlossenen Gesellschaften und Vereinen fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Sammlungen.

Sammlungen für die Ausgewiesenen selbst oder für politische Zwecke, Wahlen und dergleichen sind nur dann strafbar, wenn ein ausdrückliches Verbot der Verwaltungs: behörde für die bezüglichen Sammlungen nach S 16 des Sozialisten gesezes vorliegt. Liegt also ein ausdrückliches Verbot einer Polizeibehörde z. B. für die Sammlung von Geldern zu Wahlzwecken nicht vor, so kann auch keine Verurtheilung stattfinden.

Nicht strafbar ist auch, wenn Jemand freiwillig überreichte Gelder annimmt und für einen Zweck verwendet, für den bas Einsammeln verboten ist. Die Annahme freiwillig dar­gereichter Gelder ist kein Einsammeln im Sinne des Gesetzes.

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Nicht angemeldete oder öffentlich bekannt gemachte Versamm lungen und Zusammenkünfte zu gemeinsamer Berathung und Besprechung politischer oder öffentlicher Angelegenheiten fallen nicht unter das Sozialistengeset, sondern unter die bestehenden Vereins- und Versammlungsgesetze.

Die Strafbestimmungen des Sozialistengesetes treten nur dann in Kraft, wenn eine zuvor ausdrücklich verbotene Versammlung abgehalten oder ein verbotener Verein weiter fortgesetzt wurde. Für geheime Organisationen kommen eventuell auch noch die Bestimmungen der SS 128 und 129 des Strafgesetzbuches in Betracht, die für die Mitglieder Gefängniß bis zu sechs Monaten resp. einem Jahr, für die Leiter bis zu einem resp. zwei Jahren androhen. Daraus ergibt sich für jeden betheiligten Parteimann die strengste Verpflichtung zur Vorsicht; Ver= schwiegenheit im persönlichen Verkehr, große Vor­sicht im Ausdrud in Briefen und Schriftstüden; Ergreifung von Vorsichtsmaßregeln bei Zusammen tünften, indem man Posten zur Beobachtung ausstellt, jedem Betheiligten das Mitführen verfänglicher Briefe, Notizen und Schriftstücke untersagt; bei jeder Zusammenkunft sich zunächst verständigt, welche Aussagen im Falle einer Ueberrumpelung zu machen find. Größere Zusammenkünfte sollten stets nur so statt­finden, daß man das Terrain in weiteren Kreisen überschauen und jede Annäherung verdächtiger Elemente rechtzeitig erkennen fann, also im Freien.

Ein vernünftiger Sozialdemokrat benkt stets daran, daß seine Partei geachtet ist und sich mit der herrschenden Gesellschaft auf dem Kriegsfuße be= findet, und so muß er, wie der Soldat im Kriege, stets und überall seine Augen und Ohren offen haben und sich vor Dummheiten hüten. Unüber: legte Handlungen und Sorglosigkeit sind die größten Verbrechen, die der Sozialbemokrat be= gehen kann.

Wir kommen jetzt zu dem wichtigen Kapitel der Haussuch ungen, ber Untersuchung, Untersuchungshaft 2c. Haussuchungen und persönliche Durchsuchungen( S 102 der Strafprozeßordnung) können nur bei Personen vorgenommen werden, welche als Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung verbächtig sind.

Bei anderen Personen( S 103) ist eine Durchsuchung nur bann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

In der Nachtzeit( S 104), und zwar vom 1. April bis 30. September von Abends 9 bis Morgens 4 Uhr, und vom 1. Okt. bis 31. März von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr dürfen Wohnungen nur durchsucht werden, wenn Gefahr im Ver­zug ist oder bei Verfolgung auf frischer that.

Die Durchsuchung( Haussuchung) erfolgt auf Anordnung des Richters und kann nur bei Gefahr im Verzuge auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten erfolgen. Findet eine Durchsuchung ohne Beisein des Richters ober der Staatsanwaltschaft statt, so sind, wenn irgend möglich, ein Gemeindebeamter und zwei Gemeindemit

Der von einer Haussuchung Betroffene darf der Haussuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so muß sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zugezogen werden.

Wird bei einer Person im Sinne des§ 103 der Strafprozeß Ordnung gehaussucht, so muß dieser vor Beginn der Haus­suchung der Zweck derselben mitgetheilt werden.

Ist die Haussuchung oder persönliche Durchsuchung beendet, so verlange der Betreffende sofort, geftüßt auf S 107 der Straf Prozeß- Ordnung, eine schriftliche Mittheilung, welche den Grund der Durchsuchung und die bezüchtigte strafbare Handlung bezeichnen muß. Auch verlange er ein Verzeichniß der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges vor: gefunden wurde, hierüber eine Bescheinigung.

Ferner hat der Betroffene nach§ 109 der St.-Pr.-O. das Recht, zu verlangen, daß die in Beschlag oder Verwahrung ge­nommenen Gegenstände genau verzeichnet und zur Ver­hütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.

Werden Papiere( Briefe, Broschüren 2c.) von der Beschlag­nahme betroffen, so steht nach§ 110 die Durchsuchung derselben nur dem Richter zu. Andere Beamte find zur Durchficht der aufgefundenen Papiere nur dann be­fugt, wenn der Inhaber derfelben die Durchsicht ge­nehmigt. Verweigert er diese, so sind die Papiere mit einem Umschlag zu versehen und in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen und an den Richter abzuliefern.

Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Bei bruckung seines Siegels gestattet, auch muß der felbe aufgefordert werden, falls die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, der felben beizu wohnen.

Man bulde also nicht, daß die Polizei die Durchsicht der Papiere vornimmt, überhaupt halte man sich streng an die ge­Papiere vornimmt, überhaupt halte man sich streng an die ge­feßlichen Bestimmungen für Haussuchungen, da nur dadurch dem willkürlichen Verfahren der Polizei ein Riegel vorgeschoben wer­ben kann.

Papiere oder andere Gegenstände, welche sich im Gewahrsam und unter Verschluß des Ehegatten des Betroffenen und unter Verschluß des Ehegatten des Betroffenen oder solcher Personen befinden, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption vers bunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver schwägert sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme bei den vorbezeichneten Personen ist nur möglich, wenn sie der Theilnahme verdächtigt sind. Wird eine Haussuchung oder Durchsuchung vorgenommen, so frage man den Betreffenden, auf wessen Anordnung dieselbe er: folge.

Wird sie nicht vom Richter und in dessen Anwesenheit vor­genommen, so verlange man die Vorzeigung der Legitimation und Vollmacht und die Beiziehung der Zivilpersonen und beobachte alle die angegebenen Winke bezügl. der Kenntlichmachung, Ver­siegelung 2c. bder beschlagnahmten Objekte.

Auch erhebe man auf alle Fälle ausbrüdlichen Wider­spruch gegen die Beschlagnahme, was den Vortheil hat, daß der Beamte, welcher die Beschlagnahme vollzog, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachzusuchen hat.

Vor allen Dingen dulde man nicht, daß die Polizei längere Zeit beschlagnahmte Gegenstände in Besitz behält, dazu hat sie kein Recht.

Werden nach längerer Zeit die beschlagnahmten Papiere nicht zurückgegeben, ohne daß öffentliche Klage erhoben wurde, so be­

antrage man bei dem Amtsrichter des Bezirks die Heraus gabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die Heraus­gabe muß unbedingt erfolgen, wenn keine Anklage erhoben

werden kann.

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Ist Jemand eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt - aber nur dann so ist nach§ 99 der Str.- Proz.- Ordng. die Beschlagnahme der an ihn gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post, sowie der an ihn ge richteten Telegramme auf dem Telegraphenamt zulässig. Ebenso können von den Beschuldigten ausgehende Briefe, Sendungen und Telegramme an den bezeichneten Orten mit Beschlag belegt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihr In­halt für die Untersuchung Wichtigkeit habe.

Zu einer solchen Beschlagnahme ist nur der Richter und erst wenn eine Gefahr im Verzuge und die Untersuchung nicht blos eine Uebertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft be­fugt. Die letztere muß jedoch die bezügl. Gegenstände sofort und zwar Briefe uud Postsendungen uneröffnet, dem Richter vorlegen.

Bestätigt der Richter nicht binnen drei Tagen die von der Staatsanwaltschaft erfolgte Beschlagnahme, so tritt dieselbe außer Kraft.

§ 101 der Str. Proz.- Ordng. bestimmt, daß von diesen ge= troffenen Maßregeln die Betheiligten sofort zu benachrichtigen find, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes ge­schehen kann.

Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind den Betheiligten auszuantworten. Dasselbe gilt von Sendungen, nach deren Eröffnung die Zurückhaltung nicht erforderlich ist, und auch von Theilen eines Briefes, für welche derselbe Grund vorliegt.

Aus der Reichshauptstadt.

Berlin , 1. November 1882. Gestern spielte sich vor dem hiesigen Landgericht I, Strastammer IV, der seit vierthalb Monaten schwebende Prozeß wegen Auf­ruhrs ab. Den Sachverhalt kennen Sie. Es handelt sich um die Vorgänge auf und vor dem Anhalter Bahnhof , bei der Abfahrt der beim letzten großen Schub" von hier Ausgewiesenen( am 15. Juli d. J.) Zunächst ist es auffallend, daß der Prozeß vor das Landgericht gekommen ist und nicht vor das Schwurgericht. Das Verbrechen des Aufruhrs" ist nach§ 115 des Reichsstrafgesetzbuchs mit einer Strafe bis zu zehn Jahren Zuchthau 8" belegt. Nach§ 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes können aber die Strafkammern der Land­gerichte nur über Vergehen und Verbrechen erkennen, die mit einer Strafe von höchstens fünf Jahren Zuchthaus belegt sind. Was darüber hinausgeht, gehört vor das Schwurgericht.

"

Nun schwärme ich zwar nicht, und wohl keiner meiner Parteigenossen, für Schwurgerichte, in denen, da die Geschworenen ausschließlich der Bourgeoisie entnommen sind, die Klasseniustiz im schlimmsten Sinne des Wortes ihren Sitz hat. Allein wie die Dinge hier liegen, bei der oppositionellen Stimmung des Berliner Bürgerthums, wäre eine Freisprechung vor Geschwornen zu erwarten gewesen. Und deshalb beugte man das Recht und verwies die Sache vor das Landgericht.

Sämmtliche zehn Angeklagten: Boetting, Hinke, Frau Härtel, Weißer, Edenbrecht, Gergs, Mühl, Laud, Struve und Pohl wurden aus der Untersuchungshaft vorgeführt, in der sie seit Mitte Juli gehalten worden und deren Spuren sich auf ihren Gesichtern zeigten. Als Vertreter funktionirten die Rechtsanwälte Mun­del, Salomon und Cohn, die sich ihrer Aufgabe mit anerkennens­werther Tüchtigkeit entledigten. Die Angeklagten, sowie die Vertheidiger hatten begriffen, daß es nothwendig war, den Spieß umzudrehen, und die Polizei an den Pranger zu stellen. Zu diesem Behuf waren 65 Ent­laftungszeugen geladen worden*), denen die Polizei 36 Belastungszeugen, lauter Schutzleute oder Spitzel, entgegenstellte.

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Die Vorgänge des 15. Juli find den Lesern des Sozialdemokrat" bekannt. Ich brauche also blos zu bemerken, daß die Aussagen der An­geklagten und der Entlastungszeugen die Richtigkeit unserer Dar­stellung nach allen Richtungen hin bewiesen, und für jeden vorurtheils­losen Menschen, der die Augen nicht absichtlich gegen die Wahrheit. verschließt, den unumstößlichen Beweis dafür geliefert haben, daß die es tamen Polizei nicht blos mit beispielloser Brutalität verfahren ist geradezu haarsträubende Details an den Tag-, sondern, daß sie auch direkt Krawalle provozirt hat durch den alten Kniff eines Hochs auf den Kaiser( wozu der Gerichtspräsident weise bemerfte, das werde wohl ein Hoch auf den sozialdemokratischen Abgeordneten Kayser gewesen sein!) und durch allerlei Hezreden, wie sie bei Agents provo­cateurs üblich sind.

Die Spitzel trugen meist rothe Nelken im Knopfloch, um sich als " Genoffen" einzuschmuggeln, was ihnen jedoch, in Folge der bekannten tonfiszirten Gefichter, nicht gelang. Von den Polizeiorganen wurde dies natürlich geleugnet, und als die Polizei sich bemühte, durch weiteres Beweismaterial den offenbar sehr wichtigen und wesentlichen Punkt feft­zustellen, erklärte der biedere Herr Gerichtspräsident, er könne nicht begreifen, wie man auf diesen Punkt Gewicht legen fönne, denn es verstehe sich doch von selbst, daß Geheimpolizisten, zur Observirung bestimmter Personen kommandirt, möglichst die Tracht der zu Observirenden annehmen würden! Womit die schuftigste Spigelei gerechtfertigt ist. Ich habe leider den Namen des Herrn Präsidenten nicht erfahren; er soll aber nicht lange verschwiegen bleiben. Ueberhaupt benahm sich der rechtskundige Herr in der unwürdigsten Weise.

Wegen seiner unpassenden Fragen nach der Parteiangehörig feit der Angeklagten wurde ihm von Pohl gründlich heimgeleuchtet. " Ich muß mich wundern, warum man mich nach meinem politischen Glaubensbekenntniß fragt", sagte ihm dieser, es handelt sich hier nicht um meine Ansichten, sondern um die mir zur Laft gelegten Hand­fungen. Uebrigens betenne ich mich stolz und frei zur Sozialdemokratie!" Der Herr Präsident ward durch diese wohlverdiente Rüge etwas konsternirt und stotterte in sichtlicher Ver­legenheit: Der Sinn dieser meiner Frage( nach dem politischen Glaubensbekenntniß) ist doch nicht schwer zu erkennen, denn es handelt fich hier um Erzeffe, die bei der Abreise von ausgewiesenen Sozial­demokraten verübt sein sollen." Und auf die weitere Bemerkung Pohl's: Konservative werden gewiß nicht in dieser Weise nach ihrem Glaubensbekenntniß gefragt", wußte der Herr Direktor nichts anderes zu erwidern, als: Wenn es sich um speziell konservative Exzesse handelte, dann würden sie ganz gewiß gefragt!" Was erstens

*) Aus einem ferneren, sehr ausführlichen Bericht, der uns bei Redak­

mer zurückkommen, ersehen wir, daß sich noch bedeutend mehr Entlastungs­zengen gemeldet hatten, ohne Furcht vor Madai's Ausweisungsdetreten. Fürwahr, ein erhebender Opfermuth!

tionsschluß von anderer Seite zugeht und auf den wir in nächster Num­