Br. 219. 15. Jahrgang. 3. Beilage des„ Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonntag, 18. September 1898.
anzunehmen, daß ihn ein Verschulden am Unfalle des Klägers treffe übrigen gehöre der Schein nicht zu den Papieren, an die gewisse Soziale Rechtspflege. Es könne teinem Zweifel unterliegen, daß das Pferd überaus scheu Rechte geknüpft feien. Beugnisse, Alters- und Invaliditätskarten, und wild gewesen sei. Seiner Behauptung, der Kläger habe den Krankenkassenbücher und dergleichen Papiere seien aufzuheben und Einen Schadenersatzanspruch machte der Arbeiter Krüger im Wagen schieben sollen, stehe die Thatsache entgegen, daß er ihm selber auszuliefern. Diesen Schein, der kein Forderungsträger sei und der. Wege des Zivilprozesses gegen seinen ehemaligen Arbeit beim Anspannen geholfen habe. Nach den ärztlichen Gutachten sei leicht hätte ersetzt werden können, habe der Vertreter der Beklagten geber geltend, indem er behauptete, er sei durch dessen Schuld in die Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf 25 pet. zu schäßen, nicht aufheben brauchen. feinem Betriebe verunglückt. St. war sehr schwer zu Schaden ge- was bei Bugrundelegung des Durchschnittsjahresverdienstes eines Der Hüttenarbeiter Franke führte ein Augenübel darauf tommen, als er einen Wagen im Auftrage des Arbeitgebers zur ungelernten Arbeiters, wie der Kläger , mit 624 M. eine monatliche zurück, daß ihm bei der Arbeit Sand in die Augen geSchmiede schaffen wollte. Das hierbei benutte Pferd hatte gescheut Rente von 13 M. ergebe. Außer betracht bleibe, daß der Kläger kommen sei, und verlangte eine Unfallrente. Die zuständige und das Gefährt, worauf der damals 15jährige Kläger faß, umge- augenblicklich einen Woch en verdienst von durchschnittlich 12 M. habe. Berufsgenossenschaft und das Schiedsgericht wiesen ihn jedoch worfen. Krüger befand sich zur Behandlung der Unfallfolgen, deren Denn es müsse damit gerechnet werden, daß er die Stellung jeder mit seinem Anspruche ab. Sie waren der Meinung, daß hauptsächlichste ein Schienbeinbruch war, länger als ein Jahr im zeit verlieren könne und daß er dann beim Suchen anderer Arbeit ein entschädigungspflichtiger Betriebsunfall nicht erwiesen sei. Krankenhause. Die Heimathsgemeinde des Klägers, Lichtenberg , der Konkurrenz vollständig erwerbsfähiger Arbeiter gegenüber erheb- Insbesondere nahmen sie auf grund fie auf grund ärztlicher Gutachten legte die Kurkosten in Höhe von 388 Mart vorläufig aus. Neben lich im Nachtheil sei. an, das Augenleiden des Klägers sei strophuloser Natur. Das dieser Summe verlangte der Kläger in der beim Landgericht II an- Mit einem der vom Verband der Metallindustriellen aus- Reichs- Versicherungsamt als Retursgericht hörte noch gebrachten Klage für sich eine Monatsrente von 25 Mart. Sein gegebenen Arbeitsnachweisscheine tam der Dreher S. zu dem einmal den Arzt und verurtheilte dann die Berufsgenossenschaft, F. Vertreter betonte, der Beklagte, der Schlächtermeister Schulze, habe Bertreter der Aktiengesellschaft„ Elektromotoren und Dynamowerke", die Rente zu gewähren, indem es folgendes ausführte: Der Kläger gewußt, daß das vor dem Wagen gespannte Pferd böse sei und daß um sich um Arbeit zu bemühen. Der von ihm vorgewiesene Schein sei allerdings strophulös und mit„ Drüsen" behaftet, und es sei auch der Wagen infolge seiner Konstruktion leicht umschlage. Schulze wurde ihm auch abgenommen, obwohl die Gesellschaft dem richtig, daß diese Disposition die fragliche Augenkrankheit wesentlich bestritt alles und bezeichnete das Pferd als militärfromm. Die Beweis- Verbande gar nicht angehört. Als S. später den Schein bedingt habe. Der Arzt habe aber auch festgestellt, daß sehr leicht erhebung ergab aber ein ganz anderes Bild. Das Landgericht II wiederhaben wollte, um sich andere Arbeit zu suchen, war er äußere Einflüsse bei einer derartigen Veranlagung Augenverurtheilte Schulze, die Schuld des Klägers bei der Gemeinde nicht aufzufinden. S. verlangte darauf eine Lohnentschädigung für Krankheiten auslösten. Ein solcher äußerer Einfluß liege hier vor, Lichtenberg zu begleichen, dem Kläger 178,50 M. zu zahlen und zwei Tage, indem er geltend machte, er habe diese Zeit infolge denn es sei nach der Verhandlung anzunehmen, daß dem Kläger ihm ferner eine laufende Rente von 13 Mart des Verschuldens der beklagten Gesellschaft nicht ausnüzen können. thatsächlich bei der Betriebsarbeit Sandkörner in die Augen gemonatlich zu gewähren. Zur Begründung führte das Seine slage wurde von der Stammer V des Gewerbegerichts mit tommen feien. Sei nun auch das Augenübel wesentlich ſtrophulofer Gericht in seinem Erkenntniß folgendes aus: Beklagter mußte gemäß folgender Begründung abgewiesen: Der Behauptung des Klägers, Natur, so habe doch der mit genügender Wahrscheinlichkeit dare der§§ 111, 115 und 119 I. 6 Allg. Landr. verurtheilt werden, den man hätte ihm den Schein nicht abnehmen dürfen, sei entgegen zu gethane Unfall mitgewirkt bei seiner Entstehung, und das verlangten Schadenersatz zu leiſten. Nach der Beweiserhebung sei halten, daß er ihn nicht hätte vorweisen und abgeben brauchen. Im genüge, die Berufsgenossensch ist zu verpflichten.
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