den 6. Oktober, zu ordnen. Die Zahlstellen des Vereins find: Wilhelm| wegen Meineids
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gegen die R., Verleitung zum Meineide| Geldstrafen von 20 und 30 m. verurtheilt worden. Sie sollten als Krüger, Materialwaaren, Prinz Handjerystr. 58, Köpke, Re- gegen die Th. und wegen Verleitung und Anstiftung in drei Fällen Unternehmer, Leiter und Redner einer nicht angemeldeten Bersammſtaurateur, Karlsgartenstr. 1, te per a u, Bigarrengeschäft, Hermann- gegen K., der als die Seele des ganzen Vertuschungs- und Meineids- lung fungirt haben, in der öffentliche Angelegenheiten erörtet worden straße 50, le in, Restaurateur, Kaiser Friedrichstr. 236, Thomas, planes hingestellt wurde. Rechtsanwalt Mosse und Rechtsanwalt höseien. Das Gericht erklärte für festgestellt, daß man in der fragRestaurateur, Bergstr. 162, Herrmann, Zigarrengeschäft, Kirchhof niger beantragten die Freisprechung der beiden weiblichen Angeklagten, lichen Zusammenkunft der Bauhandwerker über die Unterſtügung straße 1, Sy, Restaurateur, Jägerstr. 69, egert, Restaurateur, die unter Thränen ihre llnerfahrenheit und Unschuld betheuerten und baten, streifender Zimmerer gesprochen habe, und es sah hierin eine Herthastr. 1, woselbst täglich Beiträge sowie Aufnahmen entgegen event. nicht wissentlichen Meineid, fordern nur fahrlässigen Falscheid Erörterung öffentlicher Angelegenheiten. Die Versammlung hätte genommen werden. Der Vorstand. anzunehmen. Rechtsanwalt Dr. Werthauer verwahrte den bei der Polizei angemeldet werden müssen. Das zuständige LandTreptow- Baumschulenweg. Der Verein„ Vorwärts" hält am Angefl. K. gegen den Vorwurf, die ganze Sache angeftiftet zu gericht wies die Berufung der Angeklagten zurück, worauf diese die Mittwoch, den 5. Oktober, im Lokal von O. Lange seine ordentliche haben. Derselbe sei bei dem Vorfall überhaupt nicht betheiligt, da Revision einlegten und folgendes geltend machten. Es handle sich Generalversammlung ab. Es findet Neuwahl des gesammten Vor- die Mädchen sich die Sachen allein beredet hätten. Er beantragte garnicht um eine eigentliche Versammlung, man sei nur in einem standes statt. Die Mitglieder werden ersucht, zahlreich und pünktlich deshalb die völlige Freisprechung des K. Die Geschworenen ver- Lokal gesellig beisammen gewesen. Die Unterhaltung habe zu erscheinen. Der Vorstand. neinten denn auch die Schuldfrage bezüglich des NK. und sprachen die allerdings Unterstüßungsverhältnisse berührt, indessen sei R. und Th. nur wegen fahrlässigen Falscheides bezw. einfacher An- über Unterstützung der in ziemlich geringer Zahl Die Teupiter wollen nicht Dörfler werden. Bekanntlich stiftung zum Falscheide schuldig. Der Gerichtshof verurtheilte die am Orte anwesenden Zimmerleute gesprochen worden, also wurde vor einigen Tagen die Absicht der Stadt Teupi laut, ihr R. und Th. zu drei bezw. sechs Monaten Gefängniß und sprach den über eine Angelegenheit, die die Deffentlichkeit nichts angehe. Stadtrecht aufzugeben und wieder Dorf zu werden. Dieser Wunsch K. frei, der aus der Untersuchungshaft, in der er sechs Monate ge- Der Straffenat des Kammergerichts hob die Vorentscheidung auf scheint jedoch nur im Schooße des Teupiter Magistrats entund wies die Sache zu anderweiter Entscheidung an das Landgericht standen zu sein, weil der Stadtsäckel ohne ein stärkeres Anziehen der sessen, nachts 1/212 Uhr entlassen wurde. Steuerschraube die Kosten der Selbstverwaltung nicht mehr auf- Ein Betrug, durch den lange Zeit hindurch der Post fistus zurüd, indem er eine genügende Begründung des Urtheils vermißte. bringen und besonders für den Bürgermeister nur ein unzu- in erheblicher Weise geschädigt sein soll, beschäftigte gestern die fehle vorläufig an jeder genauen Feststellung. Das längliches Gehalt abwerfen kann. In der Bürgerschaft dritte Straffammer des Landgerichts I in umfangreicher Verhandlung. Gericht zweiter Instanz müsse zunächst untersuchen, wie die Unterstützungsangelegenheit besprochen sei und ob der Ausstand, um den es sich jedoch scheint der Städterstolz jedes andere Bedenken zu überwiegen, Die Inhaber der Getreidefirma Lüdike u. Ko., die Kaufleute Stari angelegenheit besprochen sei und ob der Ausstand, um den es sich handelte, die Allgemeinheit berührte. Ferner fehle die Denn die Einwohner wollen von den Erniedrigungsplänen ihres& üdike und Ernst Amelang befanden sich nebst ihrem Ge- handelte, die Allgemeinheit berührte. Ferner fehle die Magistrats nichts wissen, sondern haben in einer Versammlung schäftsführer Max Bomborn auf der Anklagebant. Die genannte Feststellung, ob es der von vornherein bestimmte Zweck schleunigst den Beschluß gefaßt, an ihrer beinahe 500 Jahre alten Firma hatte seit Jahren die Lieferung von Heu, Erbsen und anderen der Versammlung gewesen sei, öffentliche Angelegenheiten zu er örtern. Nur dann, wenn eine Versammlung ausdrücklich zu Stadtverfassung auch fernerhin festzuhalten und um Futterstoffen für die Ober- Postdirektion Berlin auszuführen. Im Anfang diesem Zwecke einberufen wurde, sei sie anzumelden. Und feinen Preis„ Bauern" zu werden. Demgemäß haben denn auch des Jahres 1896 wurde eine neue Submission für Hafer ausgeschrieben. schließlich wisse man nach den Feststellungen der Vorderrichter noch die Teupiger Stadtverordneten in ihrer letzten Sigung den Die Firma Lüdike u. Co. betheiligte sich an der Bewerbung und Antrag des Magistrats auf Ausscheiden aus dem Städteverband ein- erhielt den Zuschlag, da sie etwa 12 000 m. jährlich unter dem Gebot nicht, warum gerade die Angeklagten schuldig sein sollen. Ein stimmig abgelehnt. Der Bürgermeister jedoch soll fortandes bisherigen Lieferanten zurückblieb. In dem Vertrage machte netter Rüffel für die Vorinstanzen. ein besseres Gehalt bekommen. die Ober- Postdirektion die Bedingung, daß kein dumpfiger, Luftbarkeitsstener für eine Zichharmonika. Die Gastwirthe schimmeliger Hafer geliefert werden dürfe, es vielmehr reine, Keßner und Brockerhoff in Wesel hatten es geduldet, daß Gäste getadellose, unvermischte Waare sein müsse, von einer Schwere, legentlich auf den in ihren Lokalen stehenden Klavieren spielten und daß ein Neuscheffel, gleich 50 Liter Raummaß, nicht unter daß Soldaten sich in ihren Schankräumen an den Klängen einer von 23 Kilo wägen dürfe. In diesem Frühjahre erhielt die Postbehörde ihnen mitgebrachten Harmonita erfreuten. St. und B. eine Anzeige ohne Unterschrift, worin behauptet wurde, daß die wurden daraufhin Soziale Rechtspflege. wegen Bergehens gegen eine Stener Mit dem Gelde, das er an sechs Zimmerer auszahlen sollte, Firma Lüdike u. Co. keinen reinen Hafer, sondern ein Gemisch ordnung vom Schöffengericht zu Geldstrafen verurtheilt, weil von Hafer und russischer Gerste liefere. Die Ermittelungen fie feine Luftbarkeitssteuer entrichtet entrichtet und die Antwar eines Sonnabends der Polier der Bauunternehmer Steinke und ergaben die Richtigkeit der Anzeige, worauf obige Anklage erhoben meldung öffentlicher Luftbarkeiten zur Steuer unterlassen hatten. Zimmermann durchgebrannt. Die Gesellen warteten zunächst ver- wurde. Den Vorsitz führte Landgerichtsrath Fritschen, die Sie legten Berufung ein und machten geltend, daß sie jene geblich auf ihren Wochenlohn und machten sich schließlich an die Staatsanwaltschaft vertrat Staatsanwalt Stachow II, die Ver- musikalischen Vorträge nicht veranstaltet hätten. Auch lägen öffentBerfolgung des Ausreißers, den sie denn auch glücklich stellten. theidigung führte Rechtsanwalt Dr. Ivers. Als Sachverständige liche Lustbarkeiten überhaupt nicht vor. Das Landgericht sprach die Vom Eintritt des Feierabends bis zu dem Zeitpunkt, wo sie waren Geh. Rath Professor Dr. Wittmad sowie mehrere Beamte Angeklagten frei, worauf die Staatsanwaltschaft beim Kammerendlich ihren Lohn erhielten, waren fünf Stunden verflossen. der Ober- Postdirektion geladen. gericht Revision einlegte. Das Revisionsgericht gab denn auch Für diese Zeit verlangten die sechs Gesellen von ihren UnterDer Angeklagte üdike machte bei seiner Vernehmung folgende der Revision statt und wies die Angelegenheit mit folgender hübschen nehmern je 3 M. Die Herren Steinke und Zimmermann Angaben: Es sei richtig, daß er den Hafer mit russischer Gerste ver- Begründung in die Vorinstanz zurück: In dem Stehenlassen hielten sich dazu nicht verpflichtet und verweigerten den Leuten das mischt habe. Es seien Zusätze von 5 bis 10 pet. gemacht eines unverschlossenen Klaviers in einem öffentlichen Lokale Geld, worauf es zur Klage beim Gewerbegericht kam. Die worden. Reinen" Hafer gäbe es überhaupt nicht im Handel, mir könne schon eine Veranstaltung musikalischer Vorträge gesehen Beklagten wandten ein, daß sie doch nicht dafür könnten, wenn der in Ausnahmefällen werde reiner Hafer gefät. Da russische werden, wenn ein Gast darauf spiele und wenn der Wirth das Bolier mit dem rechtzeitig erhaltenen Gelde durchgehe. Der Vor- Gerste denselben Nährwerth besize wie Hafer, so könne von einer Instrument habe geöffnet stehen lassen, um hierzu den Gästen Gefizzende Schmieder gab ihnen darauf folgende Rechtsbelehrung: Schädigung der Postbehörde keine Rede sein. Abgesehen davon, daß legenheit zu bieten. Dagegen sei es feine Veranstaltung des Wirthes, Die Geschäftsinhaber seien verpflichtet, den Lohn pünktlich auszuzahlen, die Anklage nur einen Gesammtschaden von etwa 8000 m. heraus- wenn sich einige Gäste eine Harmonika erst herbeiholten und dann widrigenfalls könnten die Arbeiter für die Wartezeit eine Entschädigung rechne, hätten die Angeschuldigten 12 000 m. billiger geliefert als der im Lokal damit Musik machten. Dulde jedoch der Wirth das verlangen. Werde die Auszahlung dem Polier übertragen, so sei dieser Vorgänger, und schließlich habe die Behörde eine Kaution von Harmonikafpiel, dann treffe ihn immerhin ein Verschulden und er Stellvertreter der Unternehmer. Für die vom Polier verschuldete 15 000 Mart hinter sich. Als die Submission ausgeschrieben sei dan verpflichtet, auch hierfür die Lustbarkeitssteuer zu entVersäumniß müsse der Arbeitgeber auffommen. Die Beklagten sollten sei, hätten sich die Angeklagten den vom Vorgänger gelieferten richten. die Kläger nur ruhig freiwillig entschädigen. Das thaten die Herren Hafer angeschen, und nachdem sie sich davon überzeugt Eine Versammlung des liberalen Banern Vereins denn auch. hatten, daß auch dieser Hafer mit Gerste vermischt war, hätten sie ,, Nordost", die in einem Dorfe bei Stolp in Pommern stattfand, Der Mützenmacher Salomon bot der Näherin Sch. 8 M. dementsprechend ihr Gebot gemacht. Ein Hafer, der 23 Kilo den war der polizeilichen Auflösung verfallen. Nach vergeblichen BeWochenlohn an, nachdem sie eine Woche bei ihm gearbeitet hatte. Neuscheffel wäge, lasse sich überhaupt nicht auftreiben, ganz un- schwerden flagte der Leiter jener Versammlung, Landwirth Richard Fräulein Sch. war damit nicht zufrieden, fie gab die Stellung auf möglich sei es im Jahre 1887 gewesen, als in Deutschland wegen Haffe , beim Ober- Verwaltungsgericht gegen den Reund verlangte im Klagewege 14 M. für die Woche, in der sie der Dirre nur ein leichter Hafer zu erzielen war. Wie bei allen gierungspräsidenten zu Köslin . Nach der öffentlichen Verhandlung gearbeitet hatte. Der Beklagte wandte ein, daß die Klägerin Submissionen sei auch im vorliegenden Falle seitens der Behörde war der Sachverhalt etwa folgender: Zu der Versammlung, zu der eine langsame Arbeiterin gewesen sei, die nicht mehr als uerfüllbares verlangt worden. besonders die kleineren Landwirthe eingeladen waren, hatten sich auch 8 M. beanspruchen könne. Beim Engagement sei über den Lohn In gleichem Sinne äußerten sich die Angeklagten Amelang und mehrere Großgrundbesitzer mit ihren Inspektoren und Knechten einnichts verabredet worden. Die Kammer II des Gewerbe- Bomborn. gefunden. Kaum hatte der Schriftsteller Brand, der Redner des Abends ,. gerichts verurtheilte den Beklagten, 12 Mark an die Klägerin zu Die Beweisaufnahme begann mit der Vernehmung des Ober- einen Vortrag begonnen, so ward auch offenbar, was die Großagrarier zahlen. Der Vorsitzende führte begründend aus, der Arbeiter roßarztes Giesede, welcher zur Abnahmekommission gehörte. Er herbeigelockt hatte. Die im liberalen Sime gehaltenen Ausführungen brauche, wenn beim Engagement kein bestimmter Lohn vereinbart meinte auch, daß man nicht so rigoros vorgehen dürfe, wenn der des Herrn Brand wurden fortwährend durch Zwischenrufe der sei, nicht mit dem zufrieden sein, was der Arbeitgeber mun gerade Safer mit einer geringen Menge vermischt sei. Es sei in der That Fendalen und ihrer Trabanten unterbrochen. Als ein Jnspektor geben wolle. Auch könne sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, absolut reiner Hafer kaum zu beschaffen. Bei der Abnahme habe Hoppe sich besonders hervorthat, rief ihm Brand zu:„ Wenn Sie daß der betreffende Arbeiter oder die Arbeiterin zu langsam er sein Hauptaugenmerk darauf gerichtet, daß der Hafer rein als nicht ruhig sind, fliegen Sie bald mit der Nase in den Schnee!" gearbeitet habe. Sei der Arbeiter in Fällen wie dem vorliegenden Futterkorn und als solches von tadelloser Beschaffenheit sei. Post Jezt entstand ein so furchtbarer Skandal, daß der Vorsitzende nicht mit dem angebotenen Lohn zufrieden, dann müsse der übliche direktor Schneider, der Vorsteher des Postfuhramts, befundet, daß die Versammlung vertagte. In demselben Moment löste er sich in betreff der Feststellung des Gewichts auf die Angaben der der überwachende Durchschnittslohn gezahlt werden. Gendarm die Versammlung auf. In Posthalterei- Vorsteher verlassen und den Hafer nur mit Auge und einem Bericht an den Landrath führte der Gendarm aus, es hätte Sind Lohukellner( Aushilfekellner) versicherungspflichtig Nase geprüft habe. Es sei ihm bekannt, daß Hafer stets mit etwas eine derbe Holzerci gegeben, wenn die Versammlung von ihm nicht nach den Bestimmungen des Invaliditäts- und Alters: Gerste vermischt sei und deshalb werde darüber hinweggesehen, wenn aufgelöst worden wäre. So habe Hoppe nachträglich erklärt, er set versicherungs- Gesetzes? Bisher hat in dieser Frage nie so recht der Prozentsatz ein nicht zu hoher sei. Dies sei mehrere Male der nur durch die Auflösung verhindert worden, Brand zu ohrfeigen. Klarheit geherrscht und in Reihen der Arbeitgeber als auch Arbeit Fall gewesen und dann sei die Lieferung zurückgewiesen worden. Der Gendarm führte den Lärm darauf zurück, daß Brand zu heftig nehmer gingen die Meinungen darüber auseinander. Selbst inter - Etwas Gerste sei auch in den Lieferungen der Vorgänger der geredet habe. Von der Anklage, den Gendarm beleidigt zu haben, pellirte Beamte der Versicherungsanstalten wußten bisweilen nicht Angeklagten vorhanden gewesen. Die Postbehörde habe sich ist Brand inzwischen freigesprochen worden. Das Ober Vergenauen Bescheid zu geben. Auf eine diesbezügliche Anfrage des nach diesen Vorkommnissen selbst gefragt, daß die den Haferwaltungsgericht hob die Beschwerdebescheide des Landraths und des Verbandes deutscher Gastwirthsgehilfen"( Ortsverwaltung Berlin ) lieferanten auferlegten Bedingungen wohl auferlegten Bedingungen wohl zu schwer seien, Regierungspräsidenten zu Köslin auf und erklärte die Auflösung der ist diesem vom Vorstand der Versicherungsanstalt Berlin nachstehender es sei jetzt das Gewicht des Hafers auf 22 Stilo für den Versammlung für unberechtigt. Gründe publizirte Präsident Bescheid zugegangen: Neuscheffel herabgesetzt worden. Der Zeuge habe unter„ reinem" Bersius nicht. Anscheinend ist für das Gericht maßgebend gewesen, Personen, welche berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, sind ohne Hafer auch solchen verstanden, der frei von Kehricht, Rade und an- daß die Versammlung schon vertagt war, als der Beamte ihre AufRücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Ver- deren lureinigkeiten fei. Die Hauptsache sei ein gutes fräftiges lösung aussprach. dienstes versicherungspflichtig nach Maßgabe des Invaliditäts- Futter für die Pferde und nach dieser Richtung sei an der Lieferung und Altersversicherungs Gesetzes vom 22. Juni 1889. Diese der Angeklagten nichts auszusehen gewesen. Die Kündigung des meier vom polnischen Turnverein Sokol in Bosen war angeklagt Vereinsrecht und Dolus eventualis. Der Vorsitzende FechtBestimmung findet auch auf die sogenannten Lohnkellner Vorgängers der Angeklagten sei erfolgt, um der Postkasse Ersparnisse worden, sich gegen den§ 17 des Vereinsgefeßes vergangen zu haben. Anwendung. Ob sie Montags Buzarbeit verrichten oder zuzuwenden und dies fei auch in Höhe von 14 000 m. jährlich Die Behörde machte geltend, Fechtmeier habe durch Annonce in fünf nicht, ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, ob sie ob sie Lohn geschehen, obgleich die Pferde ebenso gut genährt seien wie polnischen Zeitungen zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem empfangen oder auf den Bezug von Trinkgeldern angewiefen früher. sind. Die Verwendung der Beitragsmarken liegt demjenigen ArbeitProfessor Dr. Wittmad begutachtete, daß er in den Proben, Himmel aufgefordert, ohne im Besize der im§ 9 vorgeschriebenen geber ob, für welchen die Lohnkellner in der im Sinne des Gesetzes die nach Eingang des anonymen Briefes entnommen wurden, etwa polizeilichen Erlaubniß gewesen zu sein. Der Angeklagte führte danach Mitternacht von Sonntag zu Montag beginnenden Kalender- 25 pet. Gerste vorfand. Ueber den Nährwerth äußerte der Sach- sondern um ein Waldfest gehandelt habe. Sollte man aber darin eine gegen aus, daß es sich garnicht um eine öffentliche Versammlung, woche zuerst erwerbend thätig gewesen sind." verständige sich dahin, daß Erfahrung und Gewohnheit gelehrt hätten, daß bei uns im Norden der Hafer den Pferden zuträglicher sei als Gerste, Bersammlung unter freiem Himmel sehen, dann könnte er trotzdem denn der letzteren Getreideart fehle der Fettgehalt. Leider sei es in den sei. Er habe durch die Inserate nur die Mitglieder des Vereins nicht bestraft werden, weil das Fest tein öffentliches gewesen letzten Jahren Gebrauch geworden, eine Mischung von Hafer und Sofol" und deren Familienangehörige eingeladen, daran theilGerste vorzunehmen. Daß es einen absolut reinen Hafer nicht gäbe, zunehmen. Die Beweiserhebung ergab, daß sich auf dem Festplatz müsse er einräumen. Für die Verhandlung des Prozesses Grünenthal hat Land- Der Staatsantvalt hielt nicht für erwiesen, daß der höhere im Walde eines polnischen Gutsbejigers etwa 300 Personen eins gerichts Direktor Dr. Felisch zwei Sigungstage, den 21. und Prozentsatz, der in den entnommenen Proben gefunden wurde, auf gefunden hatten. Man hatte Bier mitgebracht und beluftigte sich aufs 22. 6. M., am Schwurgericht des Landgerichts Berlin I offen ge- die Thätigkeit der Angeklagten zurückzuführen sei, es tönne beste. Es wurde geturnt, Musik gemacht und sogar bei bengalischer Beeines eine bösartige Handlung leuchtung getanzt. Zurückgewiesen wurde niemand. Tanzen durfte, wer laffen. Da verhältnißmäßig wenige Zeugen zu vernehmen sind, Grünen- hier anderen vorliegen. wollte. Schöffengericht und Straffammer verurtheilten F. zu einer thal auch im großen und ganzen geständig ist, wird die Verhandlung Bewiesen sei mur, daß die Angeklagten 10 pet. Gerste zugejezt Geldstrafe. Sie waren der Meinung, daß ein solches Waldfest als wahrscheinlich in einem Tage zu Ende geführt werden können. Die Pragis, hätten, aber auch, daß sie annehmen durften, die Postbehörde werde Versammlung unter freiem Himmel anzusehen sei, und beide Gerichte bei der Verhandlung von Anflagen wegen Münzverbrechens die Deffent darüber hinwegsehen. Es fehle sowohl an einer Täuschung, wie an nahmen an, daß es sich um eine öffentliche Versammlung ge= lichkeit auszuschließen, dürfte in diesem Falle nicht playgreifen, da einer Schädigung der Postbehörde, und deshalb beantrage er die nahmen an, daß es sich um eine öffentliche Versammlung getommen ist und sie gefälscht hat, schon eingehend in der Oeffentlich- vers, führte noch weitere Gründe an, welche jede unredliche Absicht können. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätten auch thatsächlich die Art, wie Grünenthal in den Besitz der 1000- Markscheine ge- Freisprechung der Angeklagten. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Dr. handelt habe, weil niemandem der Zutritt verwehrt worden sei und fomit jedermann, auch Nichtmitglieder, daran hätten theilnehmen feit behandelt worden ist. Die Vertheidigung des Grünenthal hat der Angeklagten ausschließen müßten. Der Gerichtshof fällte nach viele Leute theilgenommen, die nicht Mitglieder des Vereins neuerdings neben Herrn Rechtsantvalt Henschel Herr Justizrath furzer Berathung ein freisprechendes Urtheil. gewesen seien und auch nicht zu den Angehörigen der Dr. Sello übernommen, die Bertheidigung der Angeklagten Golz In der Ertheilung von Singspiel- Konzeffionen ist der Mitglieder gehört hätten. Diesen Erfolg der Annoncen führt Rechtsanwalt Dr. Schwindt. Stadtausschuß in Berlin neuerdings sehr zurückhaltend. Die meisten hätte Angeklagter vorhersehen müssen. Fechtmeier legte Res Auch die letzte Sihung der diesmaligen Tagung des Schwur berartiger Gesuchsteller werden mit ihren Anträgen zurückgewiefen. vifion ein, berief sich auf Wortlaut der Annoncen gerichts währte bis um die Mitternachtsstunde. Auf der Anklage Auch der Lieder- und Walzerkomponist Frankl hatte dieses Schicksal, und betonte, er könne wegen Verlegung des§ 17 des Vereinsgefeges bant faßen die zwei jugendlichen Kurbelstepperinnen Stowers und als er sich um eine solche Konzession für ein am Kölnischen Fisch unmöglich bestraft werden, denn maßgebend müsse sein, daß durch Thiesdorf, sowie der Bräutigam der letzteren, Kurbelstepper markt zu eröffnendes„ Neues Theater American" bewarb. Er die Zeitungsanzeigen nur die Mitglieder und ihre Familienangehörigen Kohnert, die sämmtlich unbescholten sind und sich auf die schwere An- beschritt den Weg des Verwaltungsstreit- Verfahrens und in dem eingeladen worden seien. Daraus gehe hervor, daß man ein schuldigung des Meineids, der Verleitung zum Meineide und Anstiftung Termine vor dem Stadtausschusse drang Rechtsanwalt Dr. Schoeps öffentliches Fest nicht habe arrangiren wollen. Das zuun Meineide in wiederholten Fällen zu verantworten hatten. Das mit folgenden Ausführungen durch: Das Frankl' sche Gesuch sei anders Kammergericht wies jedoch die Revision zurück. Wenn auch Vorspiel der Auflage bildete eine Anklage wegen Verbrechens gegen feimendes Leben, die besonders verhandelt wird und vorläufig ver- zu würdigen als irgend eins der sonst an den Stadtausschuß ge- die Einladung durch die Zeitungen mur ergangen sei an die tagt ist. In diesem Verfahren sollen sich die Angeklagten mit dem langenden. Frankl sei Jahre lang Leiter des musikalischen Theils der Mitglieder und ihre Angehörigen, so ließen doch die fests Aufführungen des alten American- Theaters gewesen. Seine Absicht gestellten Thatsachen erkennen, daß der Angeklagte die Absicht Bräutigam verabredet haben,„ nichts zu fagen, wie es auch komme", gehe dahin, unter der Firma„ Nenes American- Theater" eine Singspiel- gehabt habe, weitere Kreise zu dem Feste heranzuziehen. Er habe und als die erste Angeklagte als Beugin gehört wurde, soll sie trotz bühne ins Leben zurufen, welche eine Fortsetzung des alten eingegangenen mindestens bewußt mit der Möglichkeit gerechnet, daß die ihrer Bereidigung diesem Mathe gefolgt sein. Die Verhandlung hatte American- Theaters bilden und eine Pflegstätte des Berliner Humors Bersammlung zu einer öffentlichen werden würde. Hiermit ſei der alle Gegenstand und gestaltete sich infolge dessen äußerst langwierig. Es in Wort und Gesang sein solle. Ein derartiges Unternehmen sei zur Dolus eventualis gegeben. Im übrigen habe der Vorderrichter wurden u. a. die Richter, die mit der Sache befaßt waren, und zahl- Beit nach Eingehen des alten American- Theaters nicht mehr vor- aus seinen thatsächlichen Feststellungen mit geschlossen, daß das Der Stadtausschuß erkannte diesen Grund als berechtigt reiche männliche und weibliche Arbeitskollegen der Angeklagten vernommen und es ergaben sich wiederholt recht naive Anschauungen der an und ertheilte die nachgesuchte Singspiel- Ronzeffion. Wegen Vergeheus gegen das Vereinsgeseh waren vom Angeklagten über die Pflicht, vor Polizei und Gericht die Wahrheit zu fagen. Staatsanwalt v. Jaraszewki beantragte das Schuldig Schöffengericht zu Pyritz drei Zimmerer, Bode und Genossen zu
Gerichts- Beitung.
handen.
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