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hältniß zu dem standen, was

werthlos war.

Schillern geboten der Staatsanwalt eine Verlegung des§ 158 der Gewerbe- Ordnung ein öffentliches Interesse für vorliegend er wurde, daß vielmehr das, tas fie in der Maurer'schen und beantragte sechs Wochen Gefängniß. Der Gerichtshof( zweite achtete und die Anklage erhob. Die Beweisaufnahme ergab Akademie lernten, für die Schüler zum praktischen Fortkommen Straffammer am Landgericht II) schloß sich aber den Ausführungen zwar, daß die damals vorgelefenen Säße nicht in dieser Form von Sein Vertheidiger, Rechtsanwalt Wolfgang des Vertheidigers Rechtsanwalt erzfeld an, daß im ersten Falle Bued   herrühren, gestaltete sich aber sonst für den Angeklagten durch Heine, hatte zu diesem Zwecke mehrere Zeugen, ehemalige Schüler jede Einwirtung auf andere fehle, da der Angeklagte nicht aus günftig. Der Staatsanwalt ließ selbst die Anklage wegen der Akademie, laden lassen, die seine Behauptungen voll und ganz wissen konnte, daß im Nebenabtheil' Maurer faßen, welche die öffentlicher Beleidigung fallen und beantragte wegen einfacher Be­bestätigten. Die Betreffenden haben praktischen Zuschneide- Unterricht Stellen der Streifenden ausfüllten. Ebensowenig fei im zweiten Falle leidigung 50 M. Geldstrafe. Der Gerichtshof erkannte, wie bemerkt, faum erhalten; fie mußten fast durchweg nur zeichnen; der Kursus eine Einwirkung auf andere erwiesen, da die Beendigung des auf Freisprechung. des einen sollte nur 14 Tage dauern, ein anderer mußte für einen Streits bereits beschlossen war. Es wurde daher auf Freisprechung Monatsturfus bei täglich Gstündiger Arbeitszeit- 50 m. bezahlen; erkannt.

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Dersammlungen.

ihm war bei der Aufnahme gesagt worden, daß er nach Vollendung Eine für alle Arbeiterinnen wichtige Entscheidung hat das des Kurjus ein perfefter Wäschefonfektionär sein würde und daß er Kammergericht in feiner legten Sigung gefällt. In einer Gemeinde Der Wahlverein für den zweiten Berliner   Wahlkreis dann eine Stellung erhalten würde. Er hat aber ebenfalls nur Oberschlesiens   besitzt der Hirsch Dunder'sche Gewertverein der hielt am Dienstag bei abel in der Bergmannstraße eine gut be zeichnen müssen; erst in den legten Tagen schnitt er mit der Scheere Waschinenbauer eine Filiale, die den englischen Maschinenbauern gesuchte Generalversammlung ab. Der Vereinskassirer Schüler er­aus Papier und manchmal auch aus Stoff aus. Daß in Konfektions legentlich ihres großen Streifs Unterstützungsgelder überwies. Als stattete den Kassenbericht, nach welchem der Verein eine Einnahme geschäften nur mit dem Messer zugeschnitten wird, ist ihm nicht der zuständige Amtsvorsteher davon hörte, gerieth er gesagt worden. Als er fich später um eine Stellung bewarb und große Aufregung. in bon 2106,77 M. und eine Ausgabe von 1355,70 M. zu verzeichnen Der einfache Beweis solidarischer Pflicht hat, so daß ein Kassenbestand von 751,07 m. verblieb. Die Höhe fagte, er wäre bei Maurer gewesen, fagte man thm in renommirten erfüllung ließ ihn den Gewerkverein in sozialrevolutionärem der augenblidlichen Mitgliederzahl des Vereins beträgt 1186. Hierauf Wäschegeschäften: Ach, Sie sind bei m. gewesen, das Lichte erscheinen. Um aber in seiner Beurtheilung des erstattet 2 ankow den Vorstandsbericht, nach welchem im ver­hat für uns teinen Werth", oder: Ja, Papierschnipfel, das Vereins ganz genau zu gehen, wandte er sich an den Vorsitzenden floffenen halben Jahre 7 Bersammlungen stattgefunden haben. akademische Lernen hat gar keinen Werth." Achnlich ging es den Macikowsty mit dem Ersuchen, ihm das Original mitglieder Sierauf fand die Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren statt; die anderen Zengen, die entweder Stellung nicht bekamen oder von verzeichniß einzureichen. m. vertveigerte ihm dies und betonte, er Wahl gestaltete sich folgendermaßen: erster Vorsitzender Kuschka, zweiter neuem zu fernen anfangen mußten. Nach Stoffen zugeschnitten brauche der Polizei höchstens eine Abschrift des Originalverzeichnisses Vorsitzender Graßner, erster Saffirer Schiller  , zweiter Stassirer wurde bei M. mur dann, wenn sich die Schiller die Stoffe selbst mit zu unterbreiten. Der Anitsvorsteher bestand jedoch auf seinem Ver- inge, erster Schriftführer Köderiz, zweiter Schriftführer brachten. Die Schüler erhielten aber zum Schluß Zeugniffe und langen und machte geltend, er brauche das Original verzeichniß. Steller, Beisiger Schrade, Nevisoren Luy. Schon heim und Diplome. Ein von dem Kläger   geladener Zeuge bekundete, er hätte um daraus zu ersehen, ob der Verein sozialdemokratische Tendenzen a B.- Unter Vereinsangelegenheiten gelangten nach furzer Debatte, genügend gelernt, und legte unter allgemeiner Heiterfeit einige verfolge. Macikowsky hielt feine Weigerung aufrecht, worauf in welcher Zubeil, Schüler, Dahme  , witte, Jakob Kragen, ein Frauenhemd und eine, respektablen Umfang zeigende, er ein Strafmandat wegen Vergehens gegen den§ 2 und Nikolai das Wort ergreifen, folgende drei Anträge von ihm selbst verfertigte Frauenhofe" vor. Bu gunsten des des Bu gunsten des des Vereinsgesetzes erhielt. Er beantragte dann richter zur Annahme: 1. Fortant find dem ersten Kafftrer 10 Mart, Klägers sprach sich auch eine seiner Lehrerinnen aus. Rechtsanwalt liche Entscheidung und das Schöffengericht sprach ihn auch frei. dem zweiten Kassirer 5 Mark und dem ersten Vorsitzenden Dr. Ivers, der Vertreter des Klägers, beantragte die Bestrafung Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und führte aus, nach 10 Mart pro Halbjahr für Auslagen u. s. w. zu bewilligen. des Beklagten, da er die berechtigte Stritit überschritten habe. Die 2 des Vereinsgesetzes seien die Vorsteher von Vereinen, die auf 2. Zu Agitationszwecken darf fortan alles vom Kassirer für fiber­Maurer'sche Rellante gehe im Ausdruck zu weit, doch das sei in der öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezweckten, verpflichtet, den zählig gehaltene Geld verwandt werden. 3. Zu Agitationszivecken Großstadt Mode; Ausdrüde, wie fie der Beklagte gebraucht, paßten Orts- Polizeibehörden auf Verlangen jede auf den Mitgliederbeftand find von dem jezigen Kaffenbestande dem Genossen Richard Fischer nicht darauf. Rechtsanwalt eine hielt den Wahrheitsbeweis für und das Statut bezügliche Auskunft zu ertheilen. Diese Bestimmung 600 M. zu überweisen. Im Verschiedenen" theilt Schüler mit, erbracht und das Verfahren des Klägers für gemteingefährlich, be- schließe die Verpflichtung in sich, eventuell auch das Original- daß noch eine Anzahl Protokolle vom vorjährigen Parteitage vor­sonders bei solcher Rellame, die es als gemeinnützig erscheinen lasse. verzeichniß einzureichen, damit die Behörde es mit den ihr gemachten handen seien, und daß dieselben von den Vereinsmitgliedern, die Der Gerichtshof Borsigender Landgerichtsrath aad- sprach Angaben vergleichen könne. Jm vorliegenden Falle komme hinzu, daß der noch keine besigen, unentgeltlich in Empfang genommen werden den Beklagten frei und legte die Kosten des Verfahrens dem Privat Amitsvorsteher gemuthmaßt habe, der Verein verfolge foaial tönnten. fläger auf.§ 185 fönne nicht in Anwendung kommen, da die demokratische Tendenzen. Da sei sein Verlangen infriminirten Worte fachlich bezeichnende Ausdrücke, nicht Schimpfereien besonders berechtigt gewesen. Das Landgericht sprach( Often) hielt am Dienstag in der Königsbank" in der Frankfurter  Der Wahlverein für den vierten Reichstagswahlkreis feien. Was$ 186 anbetreffe, fo fei seitens des Beklagten der Wahr- indeffen den Angeklagten ebenfalls frei und das Kammergerichtstraße seine ordentliche Generalversammlung ab. Schneider als heitsbeweis in vollem Umfange erbracht. In den Prospekten be verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, Vorsitzender erstattete Bericht über die Thätigkeit des Vorstandes. fänden sich Ankündigungen, die der Wahrheit widersprechen. daß die Polizei auf grund des§ 2 des Vereinsgesetzes nicht das Danach wurden im Verlaufe des vergangenen Quartals 6 Sigungen Ein Renkontre unferes Parteigenossen Fritz Zubeil   mit Originalverzeichniß der Mitglieder verlangen könne und daß die und eine Versammlung abgehalten. Das Protokoll des diesjährigen einem Polizeilieutenant gelegentlich einer Beerdigung beschäftigte lebergabe einer Abschrift genüge. Parteitages wird, entsprechend dem Vorschlag des Vorstandes, ivie gestern die dritte Straffammer am Landgericht II. Am 1. Mai d. J., Die für Pommern   erlassene Verfrommungs: Verordnung in früheren Jahren, in nächster Zeit den Mitgliedern des Wahl­der bekanntlich auf einen Sonntag fiel, sollte nachmittags 3 Uhr vom 9. Dezember 1895 und die Regierungs- Polizeiverordnung vom vereins unentgeltlich verabfolgt werden. Das Stiftungsfest des vom Hause Bismarckstraße 77 in Charlottenburg   die Beerdigung 10. März 1890 sollte der Parteigenosse Storch in Stettin   übertreten Wahlvereins findet am Sonntag, den 16. November statt, des Zimmermanns Barthel erfolgen. Die Polizeidirektion von haben. Man warf ihm vor, er habe für einen Sonnabend eine wozu Eintrittskarten bei den Vorstandsmitgliedern und in den be­Charlottenburg hatte die Genehmigung ertheilt, daß der Leichenzug öffentliche Tanzluftbarkeit veranstaltet, die bis über Mitternacht tamten Zahlstellen zu haben sind. Der Bericht des Kaffirers mit Musik durch die Straßen ziehen konnte. Dagegen war verboten hinaus gedauert habe, während§ 12 Abfat III der Oberpräsidial Frante ergiebt eine Einnahme von 2057,13 M., und eine worden, daß rothe Schleifen an Kränzen 2c. anders als verhüllt Berordnung vom 9. Dezember 1895 vorschreibe, daß solche Luftbarkeiten Ausgabe von 1787,13 M., fo daß ein Bestand von durch die Straßen getragen würden. Letzteres Verbot war neu. an Sonntagen nicht vor 3 Uhr nachm. beginnen und fich des Sonnabends 270 m. verbleibt. Die Mitgliederzahl beträgt über 1800. Das Bisher war es dem Leichengefolge stets unbenommen geblieben, nicht über Mitternacht hinaus erstrecken dürfen. Schöffengericht und Andenken der im letzten Quartal verstorbenen Mitglieder Kränze mit rothen Schleifen offen zu tragen. Namens der Reichs- Landgericht nahmen folgenden Sachverhalt als festgestellt aut. Storch Herrmann, Finder und Hartmann ehrt die Versaminlung tags- Fraktion nahm Gen. Zubeil an der Beerdigung theil, um einen stellte in einer Versammlung des sozialdemokratischen Wahlvereins durch Erheben von den Sizen. Die vorschriftsmäßige Neuwahl des Kranz der natürlich eine rothe Schleife trug, auf dem Grabe des für Stettin  , deffen Vorsitzender er war, den Antrag, am 26. Fe- Vorstandes fand dadurch ihre Erledigung, daß auf Antrag Kunert Verstorbenen niederzulegen. Da rothe Schleifen bisher stets un bruar 1898 einen Maskenball abzuhalten. Zu diesem Zwecke wurde der Gesammtvorstand aufs neue von der Versammlung mit der beanstandet geblieben waren, ließ Zubeil die Schleife unverhüllt, dann auch ein Komitee gewählt, aus dem er aber seiner Mittheilung weiteren Geschäftsführung betraut wurde. Als Revisoren wurden weil er annahm, daß es sich nur um die eigenmächtige Anordnung nach bald ausgetreten ist. Im Stettiner Voltsboten" erschien ein unert, Biese und Pohl ernamit. Hierauf hielt Genosse eines Polizei- Organs handele. Während sich der Zug vor dem Hause Inserat, worin auf den Maskenball unter Angabe des Jahn einen mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Vortrag über ordnete, stand Zubeil mit dem Kranze seitwärts auf dem Trottoir. Eintrittspreises hingewiesen wurde. Wer das Entree bezahlte, Die politischen und wirthschaftlichen Kämpfe der Gegenwart". Der Bolizeilieutenant Henze verlangte schon hier die Umhüllung der wurde zugelassen. Der Ball endete erst in den Morgen- Vortragende, wie die nachfolgenden Redner Plewe, Kunert, Schleife, was Zubeil ablehnte. Ein Schuhmann erhielt daher Ordre, stunden des Sonntags, es soll bis gegen 6 Uhr getanzt worden Schneider und Wegener sprachen die Erwartung aus, daß in den Zubeil aus dem Zuge zu weisen, falls dieser die Schleife offen sein. Genoffe Storch wurde zu einer Geldstrafe verurtheilt. Beide späteren Versammlungen die Erörterung von wirthschaftlichen Fragen trage. Der Schutzmann kam aber nicht dazu, denn kaum hatte sich Instanzen nahmen an, Storch habe sich im Sinne der angezogenen und der gesammten Handelspolitik Gegenstand der Verhandlungen Bubeil dem Zuge eingereiht, so faßte der Lieutenant nach dem Verordnungen dadurch strafbar gemacht, daß er beim Arrangement sein mögen, da der gegenwärtige Reichstag voraussichtlich für das Strange und riß auch den Träger desselben mit aus dem Gliede. der Festlichkeit mitgeivirkt habe. Der Angeklagte legte Revision ein Bustandekommen der neuen Handelsverträge den Ausschlag geben Nun entstand ein großer Tumult, der Lieutenant wurde von allen und erzielte, daß das Kammiergericht die Borentscheidung aufhob und werde. Seiten umringt und die Situation schien dem Lieutenant so be- die Sache in die Vorinstanz zurückverwies. Zur Begründung führte drohlich, daß er Die Mikstände in der Orts- Krankenkasse der Schneider und von der Waffe Gebrauch machen wollte. der Präsident des Straffenats aus: Da trat Zubeil beschwichtigend dazwischen und sagte zu nicht schuldig, sich gegen die Oberpräsidial- Berordnung vom einer öffentlichen Versammlung der Kaffenmitglieder, die am Dienstag Der Angeklagte fei Schneiderinnen bildeten wieder den Gegenstand der Erörterung feinen Begleitern wie auch zum Lieutenant: Das ist eine Dezember 1895 vergangen zu haben; denn die Bestimmung, im Englischen Garten tagte. Von den behaupteten Mißständen in Gefühlsrohheit, das ist eine Gesinnungsrohheit! Laßt Euch nicht daß sich Tanzluftbarkeiten des Sonnabends nicht über Mitternacht dieser Kasse hat der Vorwärts" wiederholt berichtet. Wie in früheren hinreißen, wir machen das an anderer Stelle geltend. Das foftet hinaus erstrecken dürften, sei rechtsunwirksam. Diese Be- dieser Kasse hat der Vorwärts" wiederholt berichtet. Wie in früheren dem Lieutenant den Kragen!" Auf grund dieses Thatbestandes ver- ftimmung werde nicht rechtlich gestützt durch die Kabinetsordre Bersammlungen so wurden auch in dieser sehr schwere Beschuldigungen urtheilte das Charlottenburger Schöffengericht den Angeklagten Zubeil vom 7. Februar 1887, auf grund deren die Oberpräsidial- Verordnung gegen den Rendanten der Kasse, den Herrn Schü, erhoben. Be­wegen Beleidigung des Polizeilieutenants Henze zu 150 M. Gelderlassen sei. Der Zweck der letzteren und der Kabinetsordre sei, die fanntlich wurde vor längerer Zeit ein Flugblatt verbreitet, in dem strafe, und da die Beleidigung eine öffentliche war, so wurde dem äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage zu gewährleisten; den Verfasser des Flugblattes hat der Rendant einige Monate später, der genannte Rendant der Bestechlichkeit beschuldigt wurde. Gegen Beleidigten auch die Publikationsbefugniß zugesprochen. Gegen die äußere Heilighaltung der Sonntage werde aber noch und wie angenommen wird, erst auf Drängen des Vorstandes, die dieses Urtheil wurde von beiden Seiten Berufung eingelegt. Die nicht gestört, wenn ein Tanzvergnügen ohne besondere Aus- und wie angenommen wird, erst auf Drängen des Vorstandes, die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Berufungs  - Rechtfertigungs- schreitungen bis in die ersten Morgenstunden des Sonntags Generalversammlung dem Rendanten aufgegeben hatte, die Kelage Klage beim Schiedsrichter anhängig gemacht. Trotzdem eine schrift, daß Bubeit auch noch besonders wegen Beleidigung der hinein dauere. Die Regierungs- Verordnung vom 10. März 1890 zu beschleunigen, ist doch längere Zeit verstrichen und schließlich Polizeidirektion bestraft werde. Der Angeflagte blieb auch sei hier nicht anzuwenden, weil sie sich mir auf Lust vor der zweiten Instanz dabei, daß er nicht gewußt habe, daß die barkeiten im Sinne des§ 33 a der Geiverbe- Ordnung be- wurde die Klage angeblich wegen Berjährung zurückgezogen. Der Polizeidirektion eine neue Anordnung getroffen. Er habe sich in ziche, nicht aber auf Tanzluftbarkeiten, und seien es auch Vorstand wird nun von einem Theil der Mitglieder mit der Sache bem guten Glauben befunden, daß es sich um eine eigenmächtige Mastenbälle. Dagegen sei anzunehmen, daß Storch für die des Rendanten identifizirt. Statt den Rendanten, wie die Mit­Anordnung des Lieutenants handelte. Staatsanwaltsrath Schulz Veranstaltung des Maskenballes mit verantwortlich zu machen wäre, glieder forderten, zu entlassen, hat der Vorstand mit allen Be­hielt die Beleidigung der Polizeidirektion nicht aufrecht, doch be- wenn für Stettin   eine Polizeiverordnung Geltung hätte, wonach für sehr ähnlich sicht, ohne aber der einige Tage später abgehaltenen amten türzlich einen Vertrag abgeschlossen, der einem lebenslänglichen antragte er eine höhere Strafe und zwar vier Wochen Gefängniß. das Vergnügen eine polizeiliche Erlaubniß hätte eingeholt werden Generalversammlung davon Wittheilung zu machen. Dieses Der Vertheidiger, Rechtsanivalt erafeld, plaidirte für die müssen. Ob eine solche Polizeiverordnung vorliege, müsse der Vorder- Vorgehen des Vorstandes wurde einer herben Kritit unterzogen. Annahme, daß der Angeklagte fich in gutem Glauben befand. richtet nachprüfen und demgemäß entscheiden. Das Verhalten des Lieutenants verdiene kaum eine andere Unter den Lieferanten der Kasse soll die Meinung vorhanden Bezeichnung als die angewendete. Dem Angeklagten stehe Ein sehr fideles Gefängniß ist das Justiz- Gefängniß zu sein, daß nur diejenigen berücksichtigt werden, auch der Schutz des§ 193 zur Seite, dem derselbe llenstein. Vor der Straftammer dieses Ortes hatten sich vor Rendanten schmieren", und diese Meinung haben Lieferanten Reichstags- Abgeordneter, außerdem seien die Worte einigen Tagen zwei Männer und eine Frauensperson wegen auch unverhohlen dem Borstande gegenüber ausgesprochen. Außer in begreiflicher Erregung gefallen. Man brauche nicht anzunehmen, am 28. Auguft verübten Einbruches zu verantworten. Den den Lesern des Vorwärts" schon bekannten Anschuldigungen daß wenn Sozialdemokraten mit rothen Schleifen erscheinen, sofort Dies wäre nun nichts Besonderes gewesen, wenn sich nicht wird behauptet, daß der Nendant unter anderem von Bandagisten, lieferten, eine Provision von 15 und auch ein großer Auflauf entstehe, im Gegentheil, bei solchen Beerdi herausgestellt hätte, daß die Diebesthat von 8uchthäuslern die für die Staffe gungen gehe es stets sehr ernst und würdig zu, dagegen mache begangen war, die am Abend gemüthlich ihre Bellen und das Ge- 25 pet. erhielt. Nach Beendigung dieser Diskussion, an der sich Sie Polizei die Aufläufe. Der Gerichtshof verwarf beide Be- fängniß verlassen, sich die Stadt ein wenig angesehen und dann in auch frühere und jezige Vorstandsmitglieder betheiligten und sich rufungen. Der§ 193 stehe dem Angeklagten in diesem Falle nicht der Nacht den Einbruch in einem Restaurant verübt hätten, aus gegenseitig Vorwürfe machten, gelangte eine Resolution zur Annahme, zur Seite. Er wußte, daß das Verbot ergangen war, er hätte sich welchem sie mit Geld und Lebensmitteln reich beladen, ohne irgend in der die Dreizehner- Kommission befugt wird, auch ferner die Rechte daher fügen müssen. Da die Handlung aber in der Erregung ge- welches Aufsehen ruhig wieder in ihre Zellen zurückkehrten. Nur das der Kassenmitglieder zu vertreten, um die ungefunden Zustände in schchen sei, werde eine Gefängnißstrafe nicht verhängt, dagegen Malheur, daß die Diebe dank der überreichlich genossenen Spirituosen am der Kaffe zu beseitigen. Der weitere Punkt der Tagesordnung: misse die vom ersten Richter gewählte Strafe als angemessen nächsten Morgen sinnlos betrunken in ihren Zellen aufgefunden wurden, Stellungnahme zur freien Arztwahl, wurde des schwachen Besuches führte zur Entdeckung des genialen Gaunerkniffs. In der Ver- wegen abgesetzt. achtet werden. Wie man Streitbrecher ,, bedrohen" kann. In eigenartiger handlung stellte sich übrigens heraus, daß von den Gefangenen Die städtischen Arbeiter hielten am Dienstag eine stark be­mehrfach Sprizfahrten in die Stadt unternommen waren; ferner Weise sollte sich der Maurer Hermann Lindenberg zweier Verfam ans Licht, daß sie häufig des Nachts den Weiberfüget fuchte Versammlung ab, in welcher der Redakteur ihres Fachblattes, gehen gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung schuldig gemacht haben. des Gefängnisses mit Dietrichen geöffnet und mit den weiblichen mit der Betriebsdirektion referirte. Er führte aus: In früheren Bruno Pörsch, über die Differenzen der Kanalisationsarbeiter Im Herbst v. J. waren auf einem Neubau des Maurermeisters Gefangenen intimen Verkehr gepflogen hatten. Nachlässige Be­Flemming in Stegliß zwei Reulinge eingestellt worden, die aber der Bettie prettion wegen angeblicher Leistungsunfähigkeit bald wieber entlaffen auffichtigung und ungenügende Beleuchtung des Gefängnisses sollten Jahren hätten sich die Arbeiter der Kanalisation mit ihren bas angeblicher Leistungsunfähigkeit bald wieder entlassen derartige Vorkommnisse ermöglicht haben. Die drei Angeklagten refp. die zuständigen Vorgesezten gewandt. Da jedoch von diesen wurden. Die anderen Maurer waren der Meinung, daß die Entlassung unbegründet sei und verhängten die Sperre wurden zu längeren Zuchthausstrafen verurtheilt. Stellen keine Abhilfe bestandener Mißstände erfolgt sei, so über den Bau. Für die streifenden Maurer traten aber alsbald Zur Charakteristik des Generalsekretärs Buck   und des hätten sich die Arbeiter, als sie in diesem Jahre eine Auf­Streifbrecher ein, doch fühlten sich diese keineswegs sicher und mußten heutigen Unternehmerthums. Die" Hilfe" meldet: Vor der befferung ihrer Lohnverhältnisse wünschten, unter Umgehung der von und zur Arbeit durch Polizeibeamte begleitet werden. Eines Straffammer des königl. Landgerichts zu Staffel hatte sich der Litho  - unteren Instanz unmittelbar an die zuständige Magistratsdeputation Abends fuhr mun Lindenberg von der Arbeit heim. Er saß mit dem graph Tischendörfer wegen Beleidigung des Landtags- Ab- gewandt. Seit dieser Zeit sei das Verhalten der Direktion sowie Maurer sta dan in einem Abtheil des Bahnzuges und unterhielt geordneten, Generalsekretärs Bued   zu verantworten. Die Verhand- ber unteren Beamten den Arbeitern gegenüber ein sehr rigoroses. Es sich mit demselben über die Sperre und über die Streifbrecher. Tung endete mit Freisprechung des Angeklagten und leber- fcheine, als ob die Organisation, mit deren Hilfe die städtischen Ar­Dabei machte er die Bemerkung:" Die müßten sich schämen, freie tragung der Kosten auf die Staatstaffe. Der Sachverhalt ist folgender. beiter eine Verbesserung ihrer Lage erstreben, den betreffenden Beamten Maurer   zu sein! Freie Maurer laffen sich nicht von der Polizei zur Am 18. April befand sich Lithograph Tischendörfer als Delegirter des verhaßt sei. Mehrfach vorgekommene Entlassungen organisirter Arbeiter Arbeit führen!" Jm nächsten Wagenabtheil saßen aber mehrere Evangelisch- sozialen Arbeitervereins zu Berlin   auf dem Delegirten- ließen darauf schließen, daß man es darauf abgesehen habe, die Streifbrecher, die natürlich die Aeußerung hörten, sich darüber ge- tag des Gesammtverbandes in Kaffel. In der Diskussion über das Verbandsmitglieder aus den Arbeitsstellen zu entfernen, indem man waltig entrüsteten und Anzeige erstatteten. Der zweite Fall betraf Koalitionsrecht der Arbeiter nahm Tischendörfer das Wort und ver- ganz geringfügige Verstöße der organisirten Arbeiter gegen die eine Bersammlung der Streifenden, die Mitte Dezember stattfand. las u. A. aus der neuesten Nummer feines Fachblattes für Litho- Dienstvorschriften mit der Kündigung beantworte. So sei ein Lindenberg führte den Vorfiz. Es war bereits beschlossen, daß am graphen einige für die Arbeiterschaft sehr geringschäßige Säge, Arbeiter der Pumpstation 9 deshalb dem Inspektor gemeldet worden, 16. Dezember eine Kommission mit dem Meister unterhandeln, daß welche vom Generalfekretär Bueck herrühren sollten. Als über den weil er sich an einem heißen Augusttage, als er während der Mittags­Die entlassenen beiden Neulinge bor   dieser Kommission Ursprung Zweifel laut wurden, erklärte Tischendörfer, sich zur Fest- pause einen in der Sonnengluth stehenden Arbeitswagen zu be eine Probearbeit machen und daß dann am 21. Dezember stellung der Wahrheit selbst an Herrn Bued   wenden zu wachen hatte, auf die andere Seite der Straße in den Schatten ge= die Sperre aufgehoben werden solle. Am Schluß der Versammlung wollen, was er auch in einem höflichen Schreiben vom 19. April stellt habe. Als der Inspektor wegen dieser Angelegenheit den Arbeiter hat der Vorsitzende die Aeußerung gethan, daß die Maurer aus gethan hat. Aber sein Brief blieb unbeantwortet. Es erstattete viel zur Rede stellte, habe er dem letzteren gesagt: Sagen Sie Steglitz   und Umgegend nicht auf dem betreffenden Neubau arbeiten mehr Herr Bueck am 23. April auf grund eines unzutreffenden nur Ihren Kollegen, daß wir auf ihren Streit und auf ihre Organis sollten, sonst würde man ihnen die Streiftarten abnehmen und fie Berichtes im Rhein  - Westf. Tageblatt" vom 16. April( Redakteur fation pfeifen. Aus dieser Auslassung des Inspektors hätten die als Streifbrecher behandeln. In diesen beiden Vorfällen erblickte Quandel) eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Staffel, welche Arbeiter geschlossen, daß es sich um einen Schlag gegen die Organis

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