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Landgericht verurtheilten கு.

Geldstrafen.

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In der

In Friedrichsfelde   tagte am 23. v. M. die Generalversamma lung des Arbeiter- Bildungsvereins. Auf der Tagesordnung stand der Bericht des Vorstandes und Kassirers. Der Kassenbericht ergab eine Einnahme von 61,72 m. und eine Ausgabe von 41,75 M., mit­

Erlaubniß bedürfe, nicht erblidt werden. Die Kosten beider Restauration in der Hirtenstraße. Der Buchhalter Wegener, welcher birten Aerzten zustehen, falls der Kultusminister den bezeichneten önne eine öffentliche Tanzluftbarkeit, zu der es der polizeilichen befand sich an einem August- Abende dieses Jahres in einer zur Ausübung derjenigen Funktionen berechtigt sein, die den appro Prozesse wurden der Staatskasse auferlegt; leider vergaß der Ver- auch das Lokal besuchte, wurde ohne irgend welche Veranlassung von Dispens ertheilt. Zu der in Aussicht gestellten Hinzuziehung theidiger zu beantragen, dem Angeklagten die nothwendigen baaren Lukas gehänselt und beleidigt und mußte besonders verlegende weiblicher ärztlicher Gehilfinnen bei den Untersuchungen von der Auslagen zurückzuerstatten. Aeußerumgen über seinen feinen Anzug und sein Auftreten über sich Prostitution verdächtigen Personen äußerte sich Frl. Augspurg Da in einigen Tagen noch weitere derartige Prozeffe gegen ergehen lassen. Vergebens bat Wegener, man möge ihn in Ruhe dahin, sie könne den Aerztinnen nicht rathen, eine solche Hilfe­Lindenhayn anstehen, so ist wohl anzunehmen, daß das Gericht laffen, er thue ja doch niemandem etwas. Lukas ging zu Thätlich leistung zu übernehmen, denn die polizeiliche Ueberwachung der dem allzu eifrigen Gendarm, sowie dem Amtsvorsteher zu Gemüthe teiten über und auch einige Büffe und Stöße ließ Wegner fich gefallen, Prostitution sei eine Einrichtung, die gänzlich verschwinden müsse, führen wird, mit solch' haltlosen Anzeigen im Interesse der Steuer- ohne sich zu wehren. Schließlich riß ihm die Geduld, er versetzte und deren Eristenz man nicht durch Verbesserungen, wie die Zuhilfe­zahler vorsichtiger zu sein. seinem Angreifer einen Schlag mit der Krüde seines Stodes ins nahme von Aerztinnen   zweifellos eine sei, verlängern dürfe. Gegen Ein Versehen in einem Drogengeschäft hat eine Anllage Gesicht. Der Getroffene rief Mein Auge! Mein Auge!" Der Schlag die Mitwirkung weiblicher Aerzte bei der Sittenpolizei spreche auch wegen Meineides zur Folge gehabt, welche gestern vor dem Schwur hatte sein linkes Auge getroffen und dasselbe so vorlegt, daß es hat ein Gefühlsgrund, nämlich der: eine Frau dürfe sich nicht dazu her­gericht des Landgerichts I   gegen die Handlungsgehilfen Hans Dorn herausgenommen werden müssen, um das andere Auge zu retten. geben, durch ihre Theilnahme an der behördlichen Beaufsichtigung busch und Franz Rohde verhandelt wurde. Im Oktober v. J. Wegener hatte sich gestern wegen schwerer Körperverlegung vor der der Prostitution dies Laster santtioniren zu helfen. ließ der Hutmacher K. in dem W.'schen Drogengeschäft Salmiatgeist neunten Straffammer des Landgerichts I   zu verantworten. Er Diskussion vertrat Frl. Dr. med. Hacer die Ansicht, man dürfe zu gewerblichen Zweden holen. Der Verkäufer, der Angell. Dornbusch, erklärte, daß er von dem Zeugen Lukas dermaßen bedrängt worden die Sittenpolizei trotz ihrer gelegentlichen Mißgriffe nicht ohne vergriff sich und verabfolgte Oleum anstatt Salmiakgeist.. benugte fei, daß er sich im Zustande der Nothwehr befunden habe. Er wisse weiteres verwerfen. Ohne auf die Frage der Berechtigung oder die Flüssigkeit und verdarb dadurch einen Theil seines Materials. Er nicht einmal, ob er den unglücklichen Schlag vorsätzlich oder fahr- Nichtberechtigung dieses Institute einzugehen, müsse doch die Mit­begab sich ins W.'sche Geschäft, stellte den Verkäufer zur Rede lässig geführt habe. Die Zeugen bekundeten, daß Lukas den Stock wirkung von Aerztinnen an demselben als Erfüllung einer humanen und erklärte, daß er den Inhaber des Geschäfts für den Schaden des Angeklagten ergriff, als dieser ihn zum Schlage erhob, beide Pflicht bezeichnet werden. Demgegenüber betonte Fräulein Aug 3- erſatzpflichtig machen werde, der durch das Versehen seines Personals hätten um den Stock gerungen und dabei sei wahrscheinlich die Spize purg ihren Standpunkt nochmals, indem sie ausführte: Hätten machen den entstanden sei. Dornbusch nahm die von K. mitgebrachte Flasche in desselben dem Lukas ins Auge gefahren. Der Gerichtshof hielt unter wir in   Berlin statt des einen Falles Köppen deren sechs gehabt, so die Hand, roch daran, als wolle er sich davon überzeugen, ob die diesen Umständen die Sache nicht für genügend aufgeklärt und sprach wäre die Sittenpolizei jedenfalls schon beseitigt worden. Durch die Beschwerde begründet sei, goß dann den Inhalt der Flasche trotz des deshalb den Angeklagten frei. weibliche Mithilfe werde diese Institution auf Jahrzehnte hinaus Einspruchs des Beschwerdeführers schnell aus und erjeßte ihn durch Salmiatgeist. K. wurde Ueber die Verurtheilung eines Staatsanwalts in   München verlängert, darum sei die geplante Verbesserung abzulehnen und zu gegen den Geschäftsinhaber flagbar. wegen Sittenvergehens wird in der Münchener Post" noch vom verdammen. Als Dornbusch von seinem Chef zur Rede gestellt wurde, behauptete 31. Oktober berichtet: Der 35 Jahre alte verheirathete fönigliche er, daß er Salmiakgeist, wie verlangt, verabfolgt habe. Bei seiner 2. Staatsanwalt Mar Alexander Schulz von   Duisburg hatte sich lung des Wahlvereins wird das Protokoll vom   Stuttgarter Partei­Charlottenburg. Laut Beschluß der letzten Generalversamm richterlichen Vernehmung beschwor er auch, daß dies der Fall ge- heute Vormittag am Landgericht München   I wegen eines am tage allen Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen nicht im Rückstande wesen sei und daß die zurückgebrachte Flasche auch nach Salmiat- 4. August abends gegen zehn Uhr im Hofbräuhause an dem Sol- find, gratis verabfolgt. Dementsprechend geben wir bekannt, daß geist gerochen habe. Er berief sich hierüber auf das Zeugniß seines Daten des zweiten schweren Reiter- Regiments Franz Haupt be- dasselbe von heute ab in den bekannten Zahlstellen gegen Vorzeigung sugegen geweſen jet, als st. die glaſche quidbrachte, aber geti ber 1. Staatsanwalt Väiller, bie Ber­Kollegen Rohde. Diefer erklärte unter seinem Eide, daß er zwar gangenen Vergehens wider die Sittlichkeit zu verantworten. des Quittungsbuches in Empfang genommen werden kann. Der Vorstand. von der Verhandlung zwischen ihm und Dornbusch wisse er theidigung lag in den Händen des Justizraths Wimmer. Der Tempelhof. Am 25. Oktober tagte hier die Generalversammlung nichts, da er nicht Acht darauf gegeben habe. Es stellte Angeklagte, der wegen weiter Entfernung vom persönlicher Erscheinen des Arbeiter- Bildungsvereins. Aus dem Geschäftsbericht des Vereins fich heraus, daß Rohde zu damaliger Zeit bereits aus dem entbunden war, erklärte in der Voruntersuchung, daß er keinerlei geht hervor, daß im verflossenen Vierteljahr 4 Versammlungen statt­W.'schen Geschäft ausgetreten war, seine Aussage konnte also der Erinnerungen an den Vorfall habe und daß er damals durch einen fanden. Der Verein zählt zur Beit 107 Mitglieder. Der Kassirer Wahrheit nicht entsprechen. Während der Staatsanwalt darlegte, ungewöhnlichen Biergenuß in einem derartigen Zustand gewesen sei, hatte inkl. eines Bestandes eine Einnahme von 122,35 M. und eine daß beide Angeklagte sich des wissentlichen Meineides schuldig ge- daß ihm das Bewußtsein fehlte. Die Zeugen Geschäftsführer Ausgabe von 81,35 M. zu verzeichnen. In den Vorstand wurden macht hätten, führte der Bertheidiger des Angell. Dornbusch aus, Wittmann und Kolporteur Gerstmaier wollen dagegen von einer gewählt: Miller zum Vorsitzender, Kleindienst zum Schrift. daß diesem der Milderungsgrund zur Seite stehe, daß er sich bei Trunkenheit nichts wahrgenommen haben. Der Staatsanwalt be­Angabe der Wahrheit einer Verfolgung wegen Sachbeschädigung aus antragte für seinen Kollegen 1 Monat Gefängniß. Das Urtheil Bierja d zu Revisoren. Außerdem werden neun Beitragssammler führer, ersten zum Kassirer, Grimm, Schüttekop und gesezt haben würde und der Vertheidiger Rohde's suchte nachzuweisen, lautet auf 50 m. ev. 10 Tage Gefängniß. daß dieser augenscheinlich zwei verschiedene Vorgänge mit einander ernannt. Nach Erledigung dieser Wahlen beschäftigte sich die Vers verwechsele, woraus man ihm den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht Konfektionsarbeiter Verordnung und Zuschneiderinnen. sammlung mit Gemeinde- Angelegenheiten. machen könne. Die Geschworenen sprachen den Angeklagten Dorn- Der Konfettionär Guttfeld beschäftigte in seinem Geschäftslotal, buich nach Maßgabe der Vertheidigung schuldig, den Angeklagten Brückenstraße 5, eines Sonnabends noch nach 51/2 Uhr abends Rohde nichtschuldig, worauf der erstere zu neun Monaten Gefängniß mehrere Mädchen mit Zuschneiden. Er erhielt deshalb eine Anklage verurtheilt, der Angeklagte Rohde freigesprochen, wurde. wegen Vergehens gegen den§ 4 der Verordnung vom 31. Mai 1897, durch welche die Schutzbestimmungen des§ 137 der Gewerbe­Der Handel mit Lotterieloosen oder mit Bezugs- und An- Ordnung auf Betriebe, ausgedehnt worden find, in denen hin einen Bestand von 19,97 M. Bei der hierauf vollzogenen Vors theilſcheinen auf solche Loofe kann nach der Novelle zur Gewerbe- Frauen und Kinder Kleider im Großen anfertigen. Schöffen- standswahl wurde Werner zum Vorsitzenden, Kaul zum Schrift­Ordnung vom 6. August 1896 solchen Personen untersagt werden, gericht und führer, Dänide zum Kassirer, Brunt, Seeger und Tyra die ſich mit bezug auf dieſen Gewerbebetrieb als unzuverläffig er: Der Berurtheilte legte Revision ein und machte folgendes to w sty zu Revisoren gewählt. Sodann beschloß man, den Berein weisen. Das Ober- Verwaltungsgericht hatte dieser Tage geltend. Der§ 4 der Verordnung des Bundesraths vom 31. Mai Sozialdemokratischer Wahlverein für   Friedrichsfelde und Umgebung die neue Bestimmung zum ersten Male anzuwenden. Auf die Klage 1897 ſei im vorliegenden Falle überhaupt nicht anzuwenden. Die zu nennen und wurden die Statuten dementsprechend umgeändert, des Polizeipräsidenten untersagte vor einiger Zeit der Bezirks in betracht kommenden Mädchen hätten ja nur zugeschnitten, und  Schmargendorf. Am 29. Oftober fand hier eine gut besuchte ausschuß einem hiesigen Loosehändler den weiteren weiteren Vertrieb bon Lotterielosen. Die hierzu erforderliche Unzuverlässigkeit im übrigen würden die zugeschnittenen Kleidungsstüde gar nicht im Parteiversammlung statt, in der Köster Schöneberg Bericht über fand das Bezirksgericht darin, daß der Händler, der schon vor dem Geschäft hergestellt, sondern an Arbeiter und Arbeiterinnen außer die Verhandlungen des Parteitages erstattete. Die Ausführungen dem Hause vergeben. Jahre 1896 mehrmals Das Kammergericht verwarf jedoch die des Redners fanden allgemeine Zustimmung. Nachdem der Ver­preußischen Loosen verurtheilt war, nach dem Inkrafttreten Verordnung und§ 137 der Gewerbe- Ordnung zutreffend an wegen Handels mit außer- Revision als unbegründet und führte aus, daߧ 4 der angezogenen trauensmann Luh einen kurzen Ueberblick über die Abrechnung vom vergangenen Geschäftsjahre gegeben hatte, wurde demselben der Novelle vom Auguſt 1896 wegen desselben Delittes wieder zweimal bestraft worden ist. Der Beklagte legte Berufung gewendet worden seien. Der Angeklagte betreibe die Anfertigung Decharge ertheilt und uh als Vertrauensmann wiedergewählt. ein und sein Vertreter machte vor dem dritten Senat des Ober- von Kleidern im großen, und zu der Anfertigung im Außerdem wurden Beese und Seeger zu Revisoren und Ott und Reinde zu Mitgliedern der Lokalkommission gewählt. Zu Sinne des§ 4 gehöre auch das Zuschneiden. Verwaltungsgerichts geltend, der in Frage kommende 35 Vertretern auf der Kreiskonferenz wurden Peters, Luh und Absatz 2 der Gewerbe Ordnung sei unrichtig angewendet Ott gewählt. worden. Der verbotene Handel mit Loosen auswärtiger Lotterien gehöre nicht zu den Thatsachen, die eine Unzuverlässigkeit des Händlers auf seinen Gewerbebetrieb darthue. Mit einer derartigen hielt Fräulein Dr. jur. Anita   Augspurg am Montag im 6. Heft des 17. Jahrganges erschienen. Aus dem Inhalt heben wir hervor. bezug Aerztinnen in Theorie und Praxis. Ueber dies Thema Von der Nenen Zeit"(   Stuttgart, Dies' Verlag) ist soeben das Unzuverlässigkeit tönne hier nur gemeint sein, daß die Kunden des Verein Frauenbildung- Frauenstudium einen Vortrag, dem folgender ueber Militärkrisen. Die politische Rolle der italienischen Bourgeoisie. Loosehändlers zu befürchten hätten, um das Kaufgeld oder um ihre Gedankengang zu grunde lag: Nachdem sich neuerdings selbst Ver- Von Oda Diberg. Neuere Untersuchungen über die Lage der   deutschen Gewinnste betrogen zu werden. Eine solche Befürchtung lege aber Von treter hoher Reichs- und Staatsbehörden für die Nothwendigkeit der Konfektionsarbeiter. Besprochen von Johannes Timm  . der Handel mit auswärtigen Loosen nicht nahe, wenn er auch strafbar Zulassung von Frauen zum Studium der Medizin ausgesprochen Dr. R. Jonas.- Die erwerbsmäßige Kinderarbeit und die Schule. Gine ſei. Das Ober- Verwaltungsgericht wies jedoch die Berufung mit deutsche Bierbrauerei in den letzten zwei Jahrzehnten. Feuilleton: Eine mit auswärtigen Loosen betreibe, unzuverlässig werthe Zustand, daß Aerztinnen, obwohl sie wissenschaftliche Befähigung( Fortsetzung.) der Begründung zurück, daß der Loosehändler, der den Handel haben, dürfe eine gefehliche Regelung dieser Angelegenheit zu er- ſozialpädagogische Studie von Karl Strunz.( Schluß.) Notizen: Die warten sein. Gegenwärtig herrsche allerdings noch der beklagens- unzivilisirte. Erzählt aus dem russischen Leben von Olga   Kobylanska. im Sinne des§ 35 der Gewerbe- Ordnung erscheine. erworben haben, in   Deutschland nicht approbirt werden, weil es Eine Verhandlung wegen Doppelehe, welche gestern vor ihnen da keine deutsche Universität Frauen zum medizinischen der neunten Straflammer des Landgerichts 1. stattfand, bereitete Studium zuläßt nicht möglich ist, den Nachweis zu führen, daß I. deshalb besondere thatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, weil fie an einer   deutschen Universität immatrifulirt waren. Die der angeklagte Ehemann, der Schneider Christian 3ühlsdorf, Aerztinnen fönnten also, trot wissenschaftlicher Befähigung, gewisse Freitags abends von 7 bis 8 1hr abgehalten. taubstumm war. Seine mitangeklagte Ehefrau war dagegen gesund. Funktionen amtlichen Charakters, die nur den approbirten Aerzten Bühlsdorf ist, obgleich erst 32 Jahre alt, am 3. März d. J. die zustehen, nicht ausüben. Unter anderm dürfen sie auch nicht bei den britte Ehe eingegangen. Seine erste Ehe ist geschieden, von der Orts Krantentassen angestellt werden. In Barmen und   Remscheid, zweiten Frau lebte er getrennt. Er wohnte damals in   Hamburg. wo die Ortskaffen Aerztinnen angestellt hatten, habe die Behörde die Im vorigen Jahre siedelte Zühlsdorf nach   Berlin über. Er lernte Anstellung untersagt, während eine gleichfalls angefochtene An­hier die unverehelichte Marie Müller kennen, trat zu ihr in Bestellung in   München noch der Erledigung harre. Die zahlreichen ziehungen, die nicht ohne Folgen blieben und ließ sich auf ihr Drängen weiblichen Mitglieder der Ortstassen wären also der Möglichkeit be­im März d. J. mit ihr standesamtlich trauen. Allerdings hatte raubt, sich durch Aerztinnen behandeln zu lassen. Im Rahmen der Bühlsdorf den Ehescheidungsprozeß gegen seine zweite Frau damals heutigen Gesetze sei indeß ein Weg vorhanden, auf dem hierin Ab­eingeleitet, eine rechtsfräftige Scheidung war aber noch nicht erhilfe geschaffen werden könne. Nach§ 29 der Gewerbe- Ordnung folgt. Die mitangeklagte Ehefrau war von den Verhältnissen unter- fönne der Kultusminister jemanden von der vorgeschriebenen richtet. Der Staatsanwalt hielt beide Angeklagte für überführt, er staatlichen Prüfung dispensiren, wenn derselbe ein Attest einer bequitagte eine Gefängnisstrafe bonie je s Monaten antlichen over staatlichen Behörde beibringt, saß er eine Anstellung Der Vertheidiger erhob Bedenken dagegen, daß die gesetzlichen erhalten solle, und wenn der Bewerber außerdem den Nachweis Formen auf dem Standesamt gewahrt seien, es sei kein Dolmetscher| wissenschaftlich erprobter Leistungen beibringt. Diesen Nachweis Swinemde. 759 S 6Haparanda 15lb.bed. zu dem Att geladen und deshalb sei es fraglich, ob der taubſtumme könnten die im Auslande geprüften Aerztinnen durch ihre Diplome   Hamburg 9Petersburg 755 SW 760 23 Angeklagte die von dem Standesbeamten an ihn gerichteten Fragen führen, und die erstere Bedingung werde erfüllt durch Einreichung   Wiesbaden 760 SW 2016.bed. 9Aberdeen 754 SW 3hlb. bed. verstanden habe. Der Gerichtshof kam zu der Ueberzeugung, daß eines Attestes der Orts- Krankenkasse, daß sie die Aerztin an-   München 759 8Paris 762 SSO 1heiter beide Angeklagte recht gut wußten, waruni es sich auf dem Standes- stellen wolle. Daß die Prüfungsbehörde die Diplome der   Wien amte handelte. Das Urtheil lautete dem Antrage des Staatsanwalts Universität   Zürich nicht als Nachweis wissenschaftlich er= Wetter- Prognose für Mittwoch, den 2. November 1898. gemäß auf je sechs Monate Gefängniß, probter Leistungen ansehen würde, sei nicht sei nicht anzunehmen. Etwas fühler, vorwiegend nebelig oder wolkig bei schwachen nordwest Ein Wirthshansstreit hat für den Urheber, den Arbeiter Auf diese Weise würden also die Aerztinnen zur An- lichen Winden; keine erheblichen Niederschläge. Lukas, den Verlust eines Auges zur Folge gehabt. Lutas stellung bei den Ortskaffen gelangen können und gleichzeitig

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