Oltober.
Inferm neuesten Kurs.
1. Sebuit. Vier Genossen wegen Vergehens gegen das Vereinsgeje je 6 M. Geldstrafe.
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Zwickau . Je 30 M. Geldstrafe 10 Genossen wegen Verübung groben Unfugs.
4. Naumburg . Wegen Verlegung des§ 130 des St.-G.-B. Genosse Reßler- Berlin einen Monat Gefängniß. „ Königsberg . Genosse Rakutt 50 M. Geldstrafe wegen Beleidigung eines Gendarmen und eines Amtsvorstehers. 7. Berlin . Genosse Stadthagen wegen Beleidigung von Polizeibeamten 300 M. Geldstrafe.
8. Magdeburg . Der Tischler Teichert wegen Sachbeschädigung 3 Monate Gefängniß.
11. Elberfeld . Wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Genosse Ilenbaum- Elberfeld und Eberle Barmen je 5 M. Geldstrafe.
„ Augsburg . 20 M. Geldstrafe Genosse Mattutat wegen Beleidigung eines Fabrikdirektors.
Banken. Genosse Hempel 4 Tage und die Genossen
24. Zabrze . Zwei Wochen Gefängniß Genosse Stworcz wegen Beleidigung eines Polizeibeamten.
25. Wesselburen . Wegen Beleidigung eines Fabrikanten Genosse Rathjen 10 Wochen Gefängniß. Berlin . 300 M. Geldstrafe Genosse Stadthagen wegen Beleidigung Magdeburger Nichter und des Bürgermeisters in Staßfurt .
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28. Magdeburg.. Genosse Schmidt 300 M. Geldstrafe wegen Zeugnißverweigerung.
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29. Dresden . Der Maurer Sagrei Löbtau 4 Wochen Gefängniß wegen Hausfriedensbruchs 2c. Rudolstadt . Wegen zweifacher Beleidigung eines Fabritdirektors Genosse Becker- Saalfeld 100 M. Geldstrafe. Frankfurt a. O. 8 Monate Gefängniß der Möbelpolirer Sluge wegen Nöthigung, Bedrohung von Arbeitskollegen, die sich seiner Arbeitsniederlegung anzuschließen weigerten Berlin . Tischler Dehnert Weißensee wegen Beleidigung der Verwaltung des Armenhauses daselbst 3 Monate Gefängniß.
Schulze und Kaspar je 1 Tag Haft wegen Verübung und groben Unfugs.
12. Reipzig. In der Revisionsinstanz Genoffe Vogtherr, Berlin , 6 Monate Gefängniß wegen Majestätsbeleidigung.
12. Görlitz . Der Maurer Taug wegen Beleidigung von Streitbrechern 30 M. Geldstrafe.
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Hof. Wegen Beleidigung eines Fabrikdirektors Genosse Stüdlen 20 M. Geldstrafe. 2 Tage Gefängniß und 2918 m. Geldstrafe. Insgesammt wurde erkannt auf 6 Jahre 2 Monate 2 Wochen Berlin , den 5. November 1898.
Der Parteivorstand.
X. Generalversammlung
Berathen werden dann VI. die Abänderungsanträge zum Statut und Reglement. E3 liegen sehr viele Antrage vor. Zuerst kommen die Anträge zu§ 7 des Statuts zur Verhandlung, welche Erhöhung der Beiträge und Festsetzung derselben durch Urabstimmung fordern. Nach einer sehr ausgedehnten Debatte, in welcher der Vorstand sich gegen die Festsetzung der Beiträge durch Urabstimmung wendet, wird beschlossen, daß die diesmalige Festsetzung der Beiträge von der Generalversammlung vorgenommen werden soll, während eine spätere Erhöhung der Beiträge nur durch Urabstimmung erfolgen dürfe.
Ein vom Ausschuß ausgearbeitetes Reglement wird abgelehnt. Alsdann begründen die Antragsteller ihre Anträge auf Erhöhung der Beiträge, wobei sie sämmtlich auf die bevorstehenden Kämpfe und Aufgaben hinweisen. Nur& the Magdeburg ist gegen Beitragserhöhung.
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Soziale Rechtspflege.
Lübeck . Ein Bauarbeiter wegen Bedrohung von Streifbrechern des Verbandes der Glacéhandschuhmacher Deutschlands . mit erheblichen Belekungen führte
6 Monate Gefängniß. Berlin . Ju der Berufungsinstanz Genosse 8 ubeil 150 m. Geldstrafe wegen Beleidigung eines Polizeibeamten.
13. Hannover . Wegen Beleidigung eines Mühlenbesitzers Genosse Thielhorn 100 M. Geldstrafe.
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Ragnit. Genosse Hofer wegen Vergehens gegen das Vereinsgesetz 20 M. Geldstrafe.
Leipzig . In der Revisionsinstanz Genosse Winter Beuthen 150 M. und Genosse 3a hu- Breslau 100 M. Geldstrafe wegen Beamtenbeleidigung.
„ Zwickau . In der Berufungsinstanz Genosse Müller- Aue wegen Verübung groben Unfugs 100 M. Geldstrafe.
14. Erfurt . Wegen Verübung groben Unfugs die Genossen Rudolph und Fahrenkamp je eine Woche Haft. Breslau . 200 M. Geldstrafe Genosse 8 ahn wegen Beleidigung eines Bürgermeisters.
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17. Halle. 14 Tage Gefängniß Genosse Weißmann wegen Beleidigung von Kriegervereinlern. Berlin . Die Tischler Botke und Zimmer 4 Monate bezw. 9 Wochen Gefängniß wegen Körperverletzung. Reichenbach . Wegen Hebertretung des Vereinsgefeßes Genoffe 17 Pfaff Netschkau 15 M. Geldstrafe.
, Nortorf . Ein Kieler Genosse 15 M. Geldstrafe wegen Beleidigung des Amtsvorstehers.
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Effen. 150 M. Geldstrafe Genosse Herbst wegen Beleidigung von Polizeibeamten. Wegen des gleichen Delifts Genosse Kohns in der Berufungsinstanz 20 M. Geldstrafe. 18. Halle. Genosse Weißmann 5 Tage Gefängniß und der Bergarbeiter Wolmerstedt Gröben 10 M. Geldstrafe vegen Beleidigung Hirsch- Duncker'scher Gewerknereinler. Hildesheim . In der Berufungsinstanz ein Maurer und ein Tischler 2 bezw. 4 Wochen Gefängniß wegen Vergehens gegen § 153 der Gewerbe- Ordnung. 19. Lübeck . Wegen Mißhandlung Streifender ein Kanalarbeiter 7 Monate, ein Maurer 3 Monate und ein Bauarbeiter 3 Wochen Gefängniß. Magdeburg . Vier Wochen Gefängniß Genosse Müller wegen Beleidigung eines Landraths. Zwickan. Der Weber Bawera wegen Beleidigung eines Gendarmen ein Jahr Gefängniß.
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20. Lüneburg. Genosse Schnell wegen Verstoßes gegen das Preßgesetz 5 M. Geldstrafe. Flensburg . Wegen Bedrohung Streikender der Genosse " Lüthje eine Woche Gefängniß.
21. Mühlhausen . Eine Woche Haft Genoffe, Liedtke wegen Verübung groben Unfugs. 22. Magdeburg . Wegen Vornahme einer nicht erlaubten Sammlung die Genossen& o e ch und Pistorius je 30 M. Geldstrafe. Wegen Bedrohung Streifender der Zimmerer Kirchhof 2 Monate Gefängniß.
• Hildesheim . Die Genossen Evers und Stephan 9 bezw. 10 M. Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesez. Halle. 2 Monate Gefängniß Genosse Thiele wegen Beleidigung eines Rittergutsbesitzers. Leipzig .
Die Maurer Knauth und Ungethüm je 2 Monate und 1 Woche Gefängniß wegen Nöthigung 2c., und Maurer Elsa 1 Woche Gefängniß wegen Hausfriedensbruchs. Sangerhausen . Genosse Kinscher 14 Tage Gefängniß wegen Beleidigung des Vorstandes des Bundes der Landwirthe. Dresden . Wegen Beleidigung des Gemeindevorstandes Genosse Leidenfrost Niedergorbiz 30 M. Geldstrafe. , Wüstegiersdorf. Die Genossen Grosser, Wunder und Gottwald wegen Berübung groben Unfugs 100, 50 und 20 M. Geldstrafe.
Burg, den 9. November 1898. ( Vormittags- Sizung.)
Lie Diskussion über die Beseitigung der Haus- und Neberarbeit wird fortgesetzt. Es sprachen zur Sache noch 13 Delegirte. Angenommen wird folgende Resolution Wasner's:
Ein Bahunnglück als landwirthschaftlicher Unfall. Einen interessanten Rechtsstreit wegen einer Unfallrente hatte der Landwirth und Maurer Mattern gegen die ostpreußische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft zu führen. Am 9. Januar 1897 übernahm der Kläger die Aufgabe, die Fischhändlerin Lindner und deren Sohn nach Osterode zu fahren. Als man einen Bahndamm passirte, wurde das Fuhrwerk von einem heranbrausenden Zuge erfaßt und derart beiseite geschleudert, daß alle drei Insassen herausstürzten. Frau Lindner und ihr Sohn wurden getödtet, Mattern fant davon. Die Berufsgenossenschaft wies seinen Anspruch zurück und führte aus, es liege ein landwirthschaftlicher Betriebsunfall nicht vor. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, er brauche sein Gespann hauptsächlich, ja fast ausschließlich für die Landwirthschaft und führe nur nebenbei, nur gelegentlich einmal Lohnfuhren aus. Das Schieds. I. Die 10. Generalversammlung des Verbandes der Handschuh - gleich der Berufsgenossenschaft einen genügenden Zusammenhang gericht erkannte jedoch den Anspruch ebenfalls nicht an, da es macher Deutschlands erklärt, daß sie die Hausarbeit sowie die des Unfalls mit dem landwirthschaftlichen Betriebe verneinte. Heberarbeit als die größten und die Arbeiter am schwersten Auch nahm das Gericht auf grund eines ärztlichen Gutschädigenden Uebel unseres Gewerks betrachtet, deren völlige und end- achtens ant, daß M. durch die Folgen des Sturzes giltige Beseitigung dringend geboten ist. Die Generalversammlung fast gar nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt beschließt, daß dies munmehr in energischer Weise erstrebt werden sei. Das Reichs- Versicherungsamt veranstaltete auf den Refurs soll und beauftragt den Verbandsvorstand, alle ihm nothwendig und des Klägers noch eine umfangreiche Beweisaufnahme. Vor geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, denen zu folgen alle Ortsvereine resp. sämmtliche Mitglieder verpflichtet sind. II. Ehe diese Maßnahmen getroffen werden, wird der Verbandsvorstand ermächtigt, an den Fabrikantenverein die Anfrage zu stellen, ob diefer geneigt ist, auf dem Wege der Vereinbarung mit unserem Verbande die Haus- und Ueberzeitarbeit zu beseitigen." Stimmen, dann die ganze Resolution einstimmig angenommen. Theil I dieser Resolution wird mit allen, Theil II mit 9 gegen Besprochen wird dann das Filialwesen. Nach längerer Debatte beschließt man einstimmig folgendes:
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allem forderte es vom zuständigen Ämtsvorsteher einen eingehenden anderem berichtete der Amtsvorsteher, daß M. etwa 6 Heftar unter dem Pfluge habe und außerdem 3 Heftar Wiese und Wald bejize, Bericht über den landwirthschaftlichen Besitzstand des Mannes. Unter so wie daß die Landwirthe der fraglichen Gegend sich gewöhnlich schon bei 7 Heftar zwei Pferde hielten. Der nochmals gehörte Arzt führte in seinem Gutachten aus, äußerlich erkennbare körperliche Folgen, die Mattern bei der Arbeit behinderten, seien nicht mehr vorhanden, dagegen leide W. infolge des Unfalls an einer hypochondrischen Depression, die ihn immerhin um 20 pCt. hob die Vorentscheidung auf und sprach M. die Unfallrente in Höhe in seiner Erwerbsfähigkeit beschränke. Das Reichs- Versicherungsamt von 20 pet. mit folgender Begründung zu: Nach dem Ergebniß der Antrag 3 wid au, der den Kollegen, die für die Firma Grä ßner anzusehen und deshalb dem landwirthschaftlichen Beweiserhebung sei die Fuhre, bei der das Unglück passirte, nur als Zur Kenntnißnahme, nicht aber zur Abstimmung gelangt ein in landwirthschaftlichen Nebenbetriebe ausgeführt Filialarbeit betreiben, die Arbeitslosen- Unterstützung entzogen wiffen Betriebe zuzurechnen. Es liege somit eine Enschädigungswill. Zur Abstimmung kommt diese Resolution nicht, da der Dele- pflicht der Berufsgenossenschaft vor. girte aus Liegnig sie zurückzog und nur die Kenntnißnahme derselben wünschte.
Filialen ist, sobald sich Gelegenheit bietet, anderweitige Kondition Schnittfilialen sind nicht zuzulassen. Den Mitgliedern in solchen nachzuweisen. Auch ist eine Konditionsnachweisung an Nichtmitglieder statthaft."
Friedrichshagen , die die Beseitigung des Stücklohns und die EinBurüdgezogen werden ferner Anträge aus Eßlingen , Halle und führung des Zeitlohnes forderten. Die Zurückziehung erfolgt aus Rücksicht darauf, daß vor der Beseitigung der Haus- und Ueberarbeit diese Forderung nicht durchgeführt werden kann.
Ohne Debatte wird ein Antrag Eßlingen angenommen, welcher die Mitglieder bei Lohndifferenzen verpflichtet, gleichzeitig an stelle der Bruchrechnung die Paarrechnung zu fordern. Weiter wird ein Antrag Stuttgart in redigirter Form angenommen, laut welchem Beschlüsse, die im allgemeinen Intereffe vereins" statutarische Giltigkeit haben, sobald der Verbandsvorstand von Ortsvereinen gefaßt werden, für die Mitglieder des Ortsfeine Zustimmung ertheilt hat.
Abgelehnt wird der Antrag Rieger- Liegnig: Agitatorisch thätige Mitglieder auf Verbandskosten nach Orten übersiedeln zu lassen, wo die Haus- und Neberarbeit vorherrscht; eventuell is diesen Agitatoren weitere Unterstügung zu gewähren. Es folgt die Berathung über die Organisation der Arbeiterinnen unseres Berufes". Die Diskussion erstreckt sich bis zum Ende der Vormittagssigung. Große Erfolge hat der Verband bisher nicht erreicht, weshalb einige Delegirte sich peffimistisch über die Arbeiterinnenagitation äußern; andere Redner nehmen jedoch den entgegen gefeßten Standpunt ein, sie führen an, daß die Gründe des Mißerfolges in der manufakturmäßigen Produktion, in der Erziehung der Arbeiterinnen und zum theil auch in dem falschen, abstoßenden Benehmen der Arbeiter gegenüber den Arbeiterinnen zu suchen seien. ( Nachmittags- Sizung.)
Die Diskussion über die Arbeiterinnen- Organisation wird noch einige Stunden fortgesetzt und dann durch Annahme folgender, von Leid- Berlin beantragter Resolution erledigt:
Inowrazlaw 80 M. ersetzt, die er für die Verpflegung des lungen Heimarbeiter und Krankenversicherung. Der Ortsarmen Verband Inowrazlaw verlangte von der Orts- Krantentasse III in franken Schuhmachers W. verauslagt hatte. Der Armenverband machte geltend, der Kranke habe vor der Aufnahme in das Krankenhaus einige Wochen lang bei einem Schuhmachermeister in Arbeit gestanden und sei dadurch unterstüßungsberechtigtes Mitglied der Krankenkasse geworden. Er habe auch Beiträge gezahlt. als Hausgewerbetreibender nicht zwangsversichert und eine Die Krankenkasse bestritt jede Verpflichtung und führte aus, W. sei ordnungsmäßige Anmeldung für die freiwillige Versicherung liege habe man sie versehentlich angenommen, hierdurch werde er aber nicht vor. Wenn für W. thatsächlich Beiträge gezahlt seien, dann noch nicht Mitglied. Der Bezirksausschuß vernahm den in betracht kommenden Arbeitgeber und stellte fest, daß 2. für ihn in seiner eigenen Behausung gearbeitet hatte und zwar hat W. wegen seiner Strankheit nur wenig schaffen können. Der Bezirksausschuß verurtheilte die Krankenkasse. Er ging davon aus, daß W. allerdings Hausgewerbetreibender gewesen sei und sich nur freiwillig hätte ver fichern fönnen, daß aber eine freiwillige Versicherung durch die Beitragsleistung zustande gekommen sei. Die Annahme der Beiträge durch die Kassenbeamten habe eine dirette Anmeldung überflüssig gemacht. Das Ober- Verwaltungsgericht hob zwar die Entscheidung als rechtsirrthümlich auf, erklärte aber doch die Krankenfasse für erfaspflichtig. Der Vorsitzende Rommel führte begründend aus: Der Vorderrichter gehe von falschen Voraussetzungen aus, wenn er W. als Hausgewerbetreibenden ansehe, der sich nur freiwillig versichern könne. Ein Arbeiter, der in seiner eigenen Behausung allein und nur für einen Gewerbetreibenden arbeite, sei kein Hausgewerbetreibender, sondern ein Heimarbeiter und damit ein gewöhnlicher Arbeiter, und er sei, wie solche überhaupt, zwangsversichert. W. sei somit einzig und allein schon infolge seiner Beschäftigung durch den Schuhmachermeister 3wangsmitglied der Kasse geworden, ohne daß es einer be= sonderen Anmeldung bedurft hätte. Ob er viel oder wenig ge
Bur besseren Organisation der Arbeiterinnen unseres Berufes empfiehlt die X. Generalversammlung den Ortsvereinen, das 24. Leipzig . In der Revisionsinstanz Genosse Lütjens, Kiel , Interesse der Arbeiterinnen für den Verband durch spezielle Unter2 Monate Gefängniß wegen zwei Beleidigungen. Genoffe suchungen über die Lage der Arbeiterinnen bezüglich der Behandlung, Müller, Magdeburg , 150 M. Geldstrafe wegen Beleidigung Bezahlung zc. zu wecken und zu diesem Zwede vor allen Dingen arbeitet habe, komme nicht in betracht. eines Amtsvorstehers.
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