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Br. 269. 15. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Mittwo, 16. November 1898.

Verbrechen und und Prügelstrafe.

Gerichts­

aufseher durch ein solches verrohendes Gebahren ebenso landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft und das Reichs- Ver­sehr die Achtung anderer als die eigene Selbstachtung sich er ungsamt bestätigte diese Entscheidung mit der Be Die Agitation auf Wiedereinführung der Prügelstrafe für fo Beute, die nicht etiva infolge einer augenblicklichen Erregung, übergetreten, sondern als landwirthschaftliche Ar einbüßt. Und trotz alledem giebt es heute immer noch gründung, daß die Klägerin nicht in den Regiebaubetrieb des Ruff genannte Rohheitsverbrechen, die vor etwa 20 Jahren entstand, sondern völlig ruhig und wohl überlegt nicht nur für die Bei- beiterin des Landwirths Manthei verunglückt sei. Die scheint wieder zu neuem Leben zu erwachen. Der Nordd. Allgem. behaltung der Prügelstrafe als Disziplinarstrafe, sondern sogar für Hilfe, die Manthei dem Ruff geleistet habe, sei ein Ausfluß 8tg." zufolge hat die erschreckende Zunahme der Rohheitsverbrechen ihre Wiedereinführung als Hauptstrafe eintreten. So z. B. Direttor einer Stellung als eines landwirthschaftlichen neuerdings eine lebhafte Erörterung der Frage hervorgerufen, ob die Wiedereinführung der Prügelstrafe für solche Wers Stroßer, der die Prügelstrafe als theilweisen Ersatz des Gefängnisses Unternehmers.bl brechen angezeigt erscheint". In welchen Kreisen die leb empfiehlt, da er von der Schädlichkeit der Gefängnisse überzeugt ist. hafte Erörterung" stattfindet, Gewiß, die Gefängnisse üben eine schädliche Einwirkung, und meldet δας offiziöse Blatt nicht. Es läßt sich aber unschwer errathen, von wo die Agitation oft genug bilden die Gefängnisse geradezu eine Schule, um Verbrecher Polizeikampf gegen einen Arbeiter Gesangverein. Die für ein eines zivilifirten Gemeinwesens univürdiges Strafimittel au& u züchten. Namentlich jugendliche Personen, die wegen eines gering­geht. Es sind das dieselben Kreise, die, zu bequem, sich um die fügigen Vergehens zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurtheilt werden, Polizeidirektion von Wiesbaden   hatte am 20. Juni 1897 dem Vor­wirthschaftlichen Ursachen der Verbrechen zu kümmern, jeden Ver- verlassen das Gefängniß oft als ausgelernte Verbrecher. Hiergegen steher des Arbeiter- Gesangvereins Harmonie", unserm Parteigenossen brecher" am liebsten liebsten lebenslänglich einsperren möchten, da einzuschreiten, Mittel und Wege zur Abhilfe zu finden, ist die Pflicht Faust aufgegeben, ihr das Statut und das Mitgliederverzeichniß des der Gesellschaft, aber an stelle der Gefängnißstraße die Prügelstrafe zu Vereins binnen acht Tagen einzureichen. Für den Fall der Zuwiders fie so aufs einfachste die Gesellschaft", d. h. die besitzenden Klassen, setzen, das heißt den Teufel durch Beelzebub vertreiben. Mögen immerhin handlung wurde dem Borsteher eine Erefutivftrafe von 100 M. an ginere bem Borsteher eine Grefutivftrafe von 100 m. an­schüßen zu können glauben. Wir Deutschen   rithmen uns so gern unserer sogen. Zivilisation, Mehrheit des Volkes wendet sich mit Abscheu und Etel von der Verein auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezwecke und des einige rückständige Elemente für die Prügelstrafe schwärmen, die große gedroht. Die Polizei begründete ihr Verlangen damit, daß der tir stellen es so dar, als ob wir in einem wirklichen Kulturstaate Marterstrafe ab, fie erblickt auch in dem Verbrecher den Menschen, halb den Bestimmungen des§ 2 des Vereinsgefezes unterliege. s leben und blicken mit Hohn und Verachtung auf das halb- vielleicht einen verirrten Menschen, aber doch einen Menschen, der, F. der Verfügung nicht nachfant, setzte die Behörde die Strafe fest zivilisirte Rußland, wo noch die Knute und andere barbarische Erziehungsmittel" herrschen. Wie steht es aber in Wirklichkeit? mag er sich noch so schwer vergangen haben, doch eine humane Be- und erließ eine neue gleichartige Verfügung, in der abermals 100 Mart angedroht war. Faust flagte

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Sind wir wirklich in der Kultur dem garenreiche so überlegen, handlung verdient, eine Behandlung, die ihn der Gesellschaft wieder eine Solizeidirektion auf Aufhebung der Verfügung

daß wir aber ihr gegen die dasselbe aufzuwerfen? Keineswegs. Schon die eine Thatsache, Folge hat.

besseren belehren.

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Soziale Rechtspflege.

und betonte, daß der Gesangverein" Harmonie" nicht auf öffentliche Angelegenheiten einwirken wolle. Hierfür berief er sich auf einen Straf­gerichtsbeschluß. Die Polizeidirektion machte dagegen folgendes geltend: Der Verein habe sich in den letzten Jahren dadurch bemerkbar ge­Bersammlungen der sozialdemokratischen Partei durch Liedervorträge macht, daß er sich als Verein an Maifeiern, Lassallefeiern und an betheiligt habe. Auch habe er in einem Inserat in der sozial­demokratischen Frankfurter Volksstimme" stimmbegabte Partei zumi Beitritt aufgefordert und schließlich set Bezirks Ausschuß dies genügte Material, den Verein für einen solchen zu erklären, der Er öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezwecke.

der letzten Jahre Refolutionen gefaßt, worin die Abschaffung aller Buchholz u. Komp. klagte gegen die Plätterin P. und verlangte, genossen" mit Geldbeiträgen am fozialdemokratischen Wahlfonds

wachsendes Verständniß entgegenbringt."

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daß zu derselben Zeit, wo sich in Rußland   Bestrebungen bemerkbar machen, die noch vorhandenen Reste der körperlichen Züchtigung ab= zuschaffen, in Deutschland   und auch in Desterreich Wünsche nach Wiedereinführung der Prügelstrafe auftauchen schon diese eine die Arbeit ohne vorherige Kündigung nieberzulegen, Die Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit als Grund, Thatsache sollte jeden nicht vom Chauvinismus Verblendeten eines betreffen zwei Entscheidungen der Kammer I des Gewerbe Bahlreiche ländliche Bertretungsförper Rußlands   haben im Laufe gerichts, die von ganz erheblichem Interesse sind. Die Firma 8 baben im Raufe förperlichen Büchtigung verlangt wird und die russische Presse unter- fie folle verurtheilt werden, die plöglich verlassene Arbeit wieder er Dem aufzunehmen und ihre Lehrzeit von 2 Jahren innezuhalten. Die betheiligt. stützt diese Bewegung, indem sie darauf hinweist, daß die Prügel- Beklagte wandte dagegen ein, sie sei leidend und ihr Körper vertrage welche dank den Schulen und den Reformen des Zaren Alexander's II. bei. Ein anderer Arzt, zu dem sie noch auf Verlangen der Firmen- wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen legte dem Ehrgefühl und dem Bewußtsein der Menschenwürde ein täglich inhaber gegangen war, erklärte sie dagegen für durchaus arbeits- Rechtsanwalt Herzfeld für den Kläger   Berufung ein. Geradezu vernichtend für die Freunde der Prügelstrafe ist das Dr. Stürmer ein. Dieser stellte fest, daß die Plätterin an Blut- die Berufung ab. Zu den Vereinen im Sinne des§ 2 gehöre ein fähig. Der Gerichtshof holte ein Obergutachten des Gerichtsarztes Der erste Senat des Ober- Verwaltungsgerichts wies Urtheil, das die Landschafts Versammlung des Gouvernements Tschernigow   im August 1895 gelegentlich der Berathung einer armuth und deren Folgen( Schwächezustände verschiedener Art, Verein schon dann, wenn sich aus seinem Verhalten oder Petition um Abschaffung der Verurtheilung zu törperlicher Büchtigung sich ohne erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit dem Be sich in den Dienst einer bestimmten politi Kopfweh 2c.) leide mid gab sein Schlußgutachten dahin ab, daß sie aus dem Verhalten seiner Leiter ergebe, daß er gefällt hat. Es waren zur Begründung der Petition zahlreiche Fälle rufe der Blätterei nicht widmen könne. Herr Buchholz jun, der die ichen Parteistelle und diese fördere, sei es auch angeführt, wo Personen des Bauernstandes, die vom Dorfgerichte wegen eines geringfügigen Vergehens zu Prügelstrafe verurtheilt darauf, daß die Beklagte wieder in die Fabrit eintrete. Er verweigerte breitung der die Parteibestrebungen tragenden lagende Firma vertrat, verzichtete mit Rücksicht auf das Obergutachten nur durch Zuführen von Anhängern und durch Ver­waren, es vorzogen, fich lieber das Leben zu nehmen, als sich dieser ihr jedoch den rückständigen Lohn mit der Begründung, sie miffe Gedanken. Aus dem vorliegenden Material ſei aber zu entnehmen, entehrenden Strafe zu unterwerfen. Andere junge Bauern hätten wenigstens dafür bestraft werden, daß sie bei ihrem daß der Verein Harmonie" die Bestrebungen der Sozialdemokratie aus demselben Grunde als Flüchtlinge Haus und Herd verlassen, ja, Zustande den Vertrag erst eingegangen sei, obwohl die fördern wolle. Auf den Hinweis auf die dreitägige Frist, die§ 2 es feien sogar Fälle vorgekommen, wo solche Flüchtlinge, von der Direktion fie gefragt habe, ob sie auch nicht frank sei und ob sie die erwähne, sei zu erwidern, daߧ 2 die Polizei nicht Polizei aufgegriffen, hartnäckig Namen und Herkunft verschwiegen schwere Arbeit werde machen können. Das Gericht wies jedoch nicht behindere, nach Ablauf der Frist durch Anwendung hätten, um nicht nach der Heimath zurückbefördert zu werden. Um der nur die Klage der Herren Buchholz u. Comp. ab, von Zwangsmitteln die Erfüllung der den Vereins­ihnen dort drohenden Ausprägelung zu entgehen, zogen sie es vor, sich sondern verurtheilte die Firma auch gemäß einem Antrage vorstehern obliegenden Verpflichtungen herbeizuführen. Mit dieser als Bagabunden" zur Ansiedelung nach Sibirien   verschicken zu lassen. der Beklagten  , dieser den rädständigen Lohn und zwei Mark für Annahme stehe die Praxis des Kammergerichts nicht in Widerspruch; " Die Freunde der Prügelstrafe unterschätzen eben das Gefühl das erste Attest zu zahlen. Gewerberichter Techow führte das Kammergericht habe sich nur mit der strafrechtlichen Seite der

der Menschenwürde, das selbst in dem verkommensten Verbrecher

schlummert und zu gegebener Beit erwacht. Die menschliche Natur begründend aus: Nach§ 124 der Gewerbe- Ordnung habe das Frl. B. Frage zu befassen. bäumt sich auf gegen die entehrende törperliche Büchtigung, und die Arbeit niederlegen können, weil sie zu deren Fortsetzung Ueber die Pfändbarkeit solcher Gegenstände, die dem der davon Betroffene wird höchstens verstockter, sein Haß gegen die unfähig gewesen sei. Das Verlangen des Herrn Buchholz, sie zu Schuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung Menschheit wächst, nun und nimmer aber wird er dadurch gebessert schilderte Arbeit überhaupt übernommen habe, sei unzulässig. Bei lassen werden müssen, ist vor kurzem eine sehr bemerkens­bestrafen, weil sie trotz ihrer Kränklichkeit die ihr als schwer ge- seines Berufes und zu seinem Lebensunterhalt be­und von der Verübung weiterer Verbrechen abgehalten. Wann haben überhaupt grausame Strafen zu einer Verminde- der Uebernahme der Arbeit habe sie sicherlich geglaubt, sie auch werthe Gerichtsentscheidung ergangen. Zu den nicht pfänd rung schwerer Verbrechen geführt, ja wann haben überhaupt Marter- leisten zu können. Das Gegentheil nachzuweisen dürfte unmöglich sein. baren Gegenständen gehören nach einem Erkenntniß des strafen eine andere Wirkung zur Folge gehabt, als daß die Ver- Das bereits gezahlte Lehrgeld von 7 Mart sei natürlich verfallen. Rammergerichts auch Uhren, sofern der zu Pfändende die brechen und Vergehen sich vermehrten? Man werfe nur einen Blick In dem zweiten Falle beanspruchte die Näherin P. von der Uhr bei Ausübung seines Berufes zweds pünktlichen Antritts seiner auf die Geschichte des Mittelalters. In Spanien   wurden am Inhaberin einer Arbeitsstube, Frau Bertenthin, rückständigen täglichen Arbeit nöthig hat. Trotzdem ist aber kürzlich in gefeßlicher Anfange des 15. Jahrhunderts Bettler und Landstreicher mit Lohn in Höhe von 5,25 Mark. Die Beklagte erklärte, daß Form eine solche Uhr gepfändet worden, und zwar folgender einzige im Besitz des Schuldners befindliche Wanduhr

60 Peitschenhieben gezüchtigt, beim ersten Rückfall wurden ihnen die Klägerin ohne vorherige Kündigung die Arbeit verlassen habe. die einzige sie sich an dem Gelde schadlos halten wolle, weil die maßen: Im Auftrage eines Gläubigers hatte ein Rechtsanwalt

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müssen.

Ohren abgeschnitten, beim zweiten wurden sie gehängt. In Frank- Die Klägerin, die durch ihren Mann vertreten war, machte geltend,( Regulator) im Werthe von 25 M. pfänden lassen. Hiergegen reich wurden sie nach der Ordonnanz des Pariser Parlaments von daß sie die Arbeit wegen Unterleibsbeschwerden habe aufgeben erhob der Schuldner auf grund des vorerwähnten Kammer­1573 sogar beim ersten Rückfall ohne Prozeß gehängt, in England wurden sie bis aufs Blut gepeitscht, in Deutschland   verfielen die habe anfänglich geglaubt, schon wieder arbeiten zu fönnen. Sie sei etwa drei Wochen vorher entbunden worden und gerichts- Erkenntnisses Einspruch. Darauftaufte der Gläubiger Rüdfälligen dem Staupenschlage, der Brandmarkung und endlich Beklagte betonte demgegenüber, daß die Klägerin beim Beginn der felben vom Uhrmacher bescheinigen und garantiren. Die Uhr brachte Die eine Wanduhr zum Preise von 4 M. und ließ das Nichtiggehen der­dem Galgen. Und was war die Folge? Obwohl allein in Nürn  - Arbeit nichts von ihrer Niederkunft gesagt habe, und verlangte eine er in die Wohnung des Schuldners, der nun eine richtiggehende Uhr berg von 1501 bis 1525 1159 Personen hingerichtet und obwohl ärztliche Bescheinigung darüber, daß Frau P. wirklich zur Fortsetzung hatte, worauf der Regulator gepfändet wurde. Diese Handlungs­in England unter der Regierung Heinrichs VIII. allein 72000 Personen der Arbeit unfähig gewesen sei. gehängt wurden, vermehrte sich das Heer der fahrenden Leute und indessen sofort die Arbeitgeberin, den rückständigen Lohn zu Das Gericht verurtheilte weise ist jetzt vom Gericht als rechtsgiltig anerkannt worden. Bettler in allen Ländern, und die herrschenden Klassen mußten zu Molkerei Verordnung und sonntägliche Milchlieferung. anderen, minder grausamen Strafen greifen. zahlen. Der Vorsitzende Te chow führte zur Begründung Der Kutscher Benus hatte an einem Sonntag Vormittag für Heute ist in fast allen Kulturländern die Prügelstrafe als Haupt- aus: Auch ohne eine ärztliche Bescheinigung nehme das Ge- einen Molkereibefizer in Minden   an dessen Kunden Milch aus­ Strafe   abgeschafft; als Disziplinarftrafe hingegen ist sie noch in vielen Gewerbe- Ordnung vorgelegen habe und Frau P. zum sofortigen an Sonntagen für den Handelsverkehr nicht frei. richt an, daß eine Unfähigkeit im Sinne des§ 124 der gefahren und dazu auch die Zeit benüßt, die in Minden  Staaten beibehalten, so in Preußen, Sachsen  , Dänemark  , Schweden  , Aufgeben der Stellung berechtigt gewesen sei. Maßgebend fei für gegeben ist. Wegen dieses Norwegen  , Großbritannien  , Rußland  . Gänzlich aufgehoben ist die diese Annahme die Bestimmung der Gewerbe- Ordnung über die Be- Strafmandat, wogegen er richterliche Entscheidung beantragte. Wegen dieses Umstandes erhielt er ein Prügelstrafe in Oesterreich  , Württemberg  , Bayern  , Baden und einigen schäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken, und zwar insofern, Benis machte geltend, er habe jene Bestimmungen über den Handels­fleineren deutschen   Staaten. In Oldenburg  , wo sie seit vierzig als aus ihr hervorgehe, daß der Gesetzgeber für Wöchnerinnen die verkehr an Sonntagen nicht berücksichtigen brauchen, weil auf feinem Jahren abgeschafft war, ist sie in neuerer Zeit wieder eingeführt, nothwendigkeit einer sechswöchentlichen Schu- Fall die Bundesraths- Verordnung über die Ausnahmen bom und auch der Entwurf eines Strafvollzugs- Gesezes für das Deutsche Reich vom Jahre 1879 nahm die Prügelstrafe als Dis- frist annehme. Bei der Arbeitsniederlegung durch die Klägerin Berbote der Sonntagsarbeit im Molkereigewerbe Deutsche Reich vom Jahre 1879 nahm die Prügelstrafe als Dis- sei diese Schutzfrist noch lange nicht abgelaufen gewesen. Sie komme Anwendung finde. Die betreffende Verordnung vom 16. Oftober 1897 ziplinarstrafe auf. Erfolg hat die Prügelftrafe auch als Disziplinarstrafe nirgends ihr zu gute, obwohl sie beim Engagement nicht von ihrer Ent- bestimmt: In Molkereien   ist an Sonntagen bei täglich einmaliger aufzuweisen, sie ist völlig wirkungslos, ja vielleicht noch wirtungs- bindung gesprochen habe. Milchlieferung der Betrieb während sechs Stunden bis loser als die Gefängnißstrafe. Kein Wunder, daß sich unter Ein aus Amerika   importirter kleiner Neger, Horace Allen, 12 hr mittags gestattet. Schöffengericht und Landgericht diesen Umständen bei den Grörterungen der internationalen fuchte diefer Tage for bus dewerbegericht fein Recht Der befiehen es bei der chrafe, indem sie babo atsaingen, ba friminalistischen Vereinigung über die Verschärfung der Freiheits  - junge Mann war etwa anderthalb Jahre lang bei dem Delikateß die Bundesraths- Verordnung hier nicht in betracht komme. strafe teine einzige Stimme für die Prügelstrafe erhob und daß selbst waarenhändler Treptow   Hausdiener gewesen und verlangte nun von Die fragliche Bestimmung beziehe sich nicht auf die in Versammlungen von Strafanstalts Beamten die Freunde der Treptow   gegen 400 Mark rückständigen Lohn. Er wurde Lieferung von Milch an die Kunden, da der Transport Prügelstrafe die Minderheit bilden. Wesentlich mitbestimmend mag durch feinen jegigen Arbeitgeber, den Syphonbierverleger der Milch nicht zum Molkereibetriebe gehöre. Auf die hierbei allerdings auch die Wahrnehmung sein, daß die Ausübung Giesicke, vertreten. Herr Giesice machte geltend, daß zwischen den Revision des Angeklagten hob der Straffenat des Kammergerichts der Prügelstrafe in erster Linie diejenigen verroht, die mit dieser Parteien ein Monatslohn von 35 M. vereinbart worden sei; außer die Vorentscheidung auf und wies die Sache zu nochmaliger Ents Aufgabe betraut werden und die sich von den Henter- und Folter- der Kleidung habe der junge Mann aber wöchentlich nur 1 M. er- scheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung wurde aus knechten des finsteren Mittelalters nicht allzu sehr unterscheiden. Man halten. Der Beklagte wandte ein, der Kläger   habe ihn durch Ver- geführt: Das Austragen und Ausfahren von Milch stelle sich nur vor, in welcher Art die Strafe vollzogen wird: der Ge- untreuungen geschädigt, und mehr als 1 M. jede Woche hätte er an bestimmte feste Kunden einer Molteret fei als fangene wird mit Händen und Füßen über eine Bank geschnallt; dann nicht erhalten dürfen, weil er das Geld sonst vertrunken hätte. Auch ein Theil des Molkereibetriebes anzusehen, es werden auf einen gewissen, straff gespannten, nackten Störpertheil mit habe er sich dem amerikanischen   Konsul gegenüber verpflichtet, für die fin de deshalb hierauf die Bundesraths- Verordnung vom 16. Oftober einem Stode, Ochsenziemer oder einer Lederpeitsche so heftige Rückreise Horaces nach Ablauf seines Passes zu sorgen. Dafür müsse 1897 Anwendung. Die Geltung dieser Verordnung könne indeffen Streiche geführt, daß, wie der preußische Gefängnißdirettor er schon 200 M. referviren. Das Geld habe er aufbewahrt. Herr durch solche Polizeiverordnungen eingeschränkt werden, die Wirth fich ausdrückt, bei dem fünften reglementmäßig Giesicke bestritt ganz energisch, daß allen zu Unredlichkeiten die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feier. applizirten Hiebe die gespannte Haut bereits plazen muß und und zur Lüderlichkeit neige. Er habe ihn hart auf die tage gewährleisten wollen. Der Vorderrichter müsse jeder weitere Schlag schon in die blutige Masse flatscht. Und Probe gestellt und heraus gefunden, daß daß er redlich und also nachprüfen, ob etwa hier ein Bergehen gegen eine derartige der bekannte Geheimrath Krohne faßt in seinem Lehrbuch ordentlich fei. Der Vorsitzende Meier   rieth zu einem Polizeiverordnung vorliege. der Gefängnißfunde sein Urtheil dahin zusammen, daß ein solches Vergleich. Giefide erklärt sich bereit, für die Südbeförderung Verfahren, wenn es nicht gegen einen Menschen, sondern gegen einen des Klägers nach Amerika   selbstschuldnerisch Bürgschaft zu leisten, Eingelaufene Druckschriften. Hund oder ein Pferd angewendet würde, zweifellos eine Anklage wenn Beklagter 300 M. zahle. Der Beklagte geht darauf ein, 8. Seft des 17." Jahrganges erschienen. Aus dem Inhalt heben wir hervor: wegen Thierquälerei zur Folge haben würde. Und dabei dürfen bittet aber um armer Gefangenen St Medlenburg und Oldenburg   20, zahlungen. Ein entsprechender Vergleich kam dann auch zu bindadin, laheddin und einſtein. Neue Formen gewerblicher Ver in Sachsen   30 und in dem Kulturstaate Preußen sogar 60 solcher stande. Bei nicht pünktlicher Zahlung einer Rate wird der ganze Landtagswahlen. Von August Bebel  . Der Ausfall der preußischen Schläge zugefügt werden. Daß nach der Ansicht hervorragender Betrag fällig, erforderlichenfalls kann dann Kläger   den Vergleich in Amerika  . Von Philipp Rappaport  ( Indianopolis). Berliner   Theater. Fachleute in den meisten Fällen nicht böswillige, sondern frante widerrufen und ein Urtheil verlangen. Von F. Mehring. Literarische Rundschau. Notizen: Ausnutzung der Sträfllinge von der Prügelstrafe betroffen werden, scheint jene Die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für die Provinz Torfablagerungen. Von P. M. Grempe. Feuilleton: Eine Unzivilifirte. Befürworter mittelalterlicher Ideen wenig zu fümmern. Für sie ist Bofen hatte es abgelehnt, der Magd Brand, die bei Bauarbeiten Erzählt aus dem russischen Leben von Olga Kobylanska.  ( Schluß.) jeder Gefangene, der nicht arbeiten will, ein fauler Bursche. Aber verunglückt war, eine Unfallrente zu gewähren. Die Berufsgenossen gabe erscheinen, die dem Ideal eines Konversations- Lerikons um einen Brockhaus' Regikon soll Mitte dieses Monats in einer neuen Aus­wie oft sind diese sogenannten faulen Burschen arme nerventrante schaft machte für ihr Verhalten geltend, daß ein landwirthschaftlicher wesentlichen Schritt näherkommt. Alle 17 Bände sollen an einem Tage Sträflinge, arbeitsunfähige Neurastheniker, die von Rechts wegen Betriebsunfall nicht anzunehmen sei. Auf die Berufung der Ver- in neuer Bearbeitung veröffentlicht werden, modern von A bis 3. Bisher überhaupt nicht in ein Gefängniß, sondern in eine Heilanstalt ge- letzten stellte dann das Schiedsgericht folgendes fest. Der Land- pflegten zwischen dem Erscheinen des ersten und des letzten Bandes eines hörten, deren krankhafter Zustand durch die körperliche Züchtigung wirth Ruff führte ein nur für sich und seine Familie bestimmtes Stonversations- Lerifons 5 Jahre zu verstreichen. Die Folge war, daß der sich in hohem Grade verschlimmert! Wohngebäude in eigener Regie auf. Andere Landwirthe waren Inhalt der mittleren Bände dem Stande der neuesten Forschung nicht mehr Das einzig fichere Ergebniß der Prügelstrafe ist nach dem Urtheil ihm hierbei behilflich, ohne indeffen in seine Dienste zu treten, sozu recht entsprach und der Inhalt der ersten Bände zum theil geradezu veraltet der erfahrensten Strafvollzugsbeamten darin zu erblicken, daß dem fagen aus freundnachbarlicher Gefälligkeit, wie das in vielen war, wenn man den legten Band in die Hände bekam. Dies wird in der Sträfling hierdurch der lezte Funke von Ehrgefühl Gegenden Sitte ist. Unter den Hilfsbereiten befand sich der Eigen- Diese Ausgabe ist aus einem Guffe und vom Anfang bis zum Ende der Revidirten Jubiläums Ausgabe des Brockhaus' anders sein. hinaus und der grimmigste Haß gegen die Gethümer Manthei, in dessen landwirthschaftlichem Betriebe die Klägerin jüngsten Gegenwart entsprechend. Nachdem wir die Nevidirte Jubiläumsa fellschaft hineingeprügelt werde, und daß nicht blos häufig thätig war. Manthei hatte sie nun mitgebracht, weil sie Ausgabe selbst durchgesehen haben werden, behalten wir uns vor, an dieser der geprügelte Sträfling, sondern auch der fprügelnde Sträflings- arbeite wie ein Knecht". Das Schiedsgericht verurtheilte diel Stelle unser Urtheil über das Geleistete bekannt zu geben.

dem

die

3ubilligung von Raten­

Von der Neuen Zeit"( Stuttgart  , Diez Verlag) ist soeben das

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Klaffenkampf und Klaffengängelet