Wegen Unterschlagung stand der Maurer Friz Mews am tenstag vor dem hiesigen Schöffengericht. Der Angeklagte hatte im Jahre 1896 als Hilfskassirer der hiesigen Filiale des Zentralverbandes der Maurer die Summe von 286,10 M. unterschlagen. Bis auf 90 M. ist das unterschlagene Geld nachträglich von dem Angeklagten wieder zurückgezahlt worden. Der Staatsanwalt bes antragte, den groben Vertrauensbruch mit 9 Monaten Gefängniß zu bestrafen. Das Gericht erkannte auf 3 Monat Gefängniß. Der Ans trag des Angeklagten, ihn vorläufig aus der Haft zu entlassen, wurde abgelehnt.
Hinterlift gebrauchen, so werden die Arbeiter um ehrliche List gleich- habe und er die dortigen Kameraden besser anpumpen zu können betriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die falls nicht verlegen sein. Ueberzeugt davon, was alles auf dem geglaubt habe. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr. Herzfeld bestritt, ihm vermöge des Dienstverhältnisses Spiele steht, sind die Arbeiter entschlossen, den Kampf durchzuführen." daß hier ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung in idealer zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des anvertraut oder sonst Sonach scheint von einem Aufgeben des Stampfes nicht die Rede Konfurrenz mit Körperverlegung vorliege. Dieser Paragraph sei hier Dienstverhältnisses unbefugt zu sein. Ueber die Wirkung der Errichtung der Betriebskassen sei garnicht anwendbar. an andere zut Zweden des Es handelte sich hier durchaus nicht um Ver- Wettbewerbes mittheilt. Lisse legte Revision ein, das Kammergericht noch darauf hingewiesen, daß die Orts- Krankenkasse von ihren nahezu abredungen zwecks Erreichung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen, wies jedoch das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Irrig sei die 10 000 Mitgliedern 2000 einbüßt. Der Fortbestand der Kasse wäre sondern nur um den Beitritt zu einer Organisation, welche nicht für Annahme des Angeklagten, daß es sich in seinem Falle nur nm die fomit nicht in Frage gestellt, es fommt vielmehr in erster Linie die einen bestimmten Fall, sondern für die Dauer begründet worden eigene Ausnutzung erworbener Kenntnisse handele. Schädigung der zum Uebertritt gezwungenen Mitglieder in betracht. ist, um eine allgemeine Verbesserung der Lage der Arbeiter eines Die Boffische 8tg." giebt den Arbeitern den Rath, in eine bestimmten Berufes herbeizuführen. freie Hilfskaffe einzutreten, um damit den Uebertritt in die Betriebs- abredungen für bestimmte gwede und Fälle im Auge. Das Gesetz habe nur VerEin solcher kassen zu vermeiden. Demgegenüber ist nur zu bemerken, daß die Fall liege hier nicht vor und deshalb komme§ 153 nicht in betracht. Fabrikanten ein sehr einfaches Mittel haben, den Arbeitern diesen Der Gerichtshof hielt aber doch Körperverletzung in idealer Konkurrenz Ausweg zu versperren. Sie werden keinen Arbeiter einstellen, der mit§ 153 für vorliegend und erkannte auf eine Woche Genicht zur Betriebskasse übertritt und damit ist der gute Nath umsonst fangniß. gegeben. Gerade die freisinnige Presse hätte allen Anlaß, sich auf feiten der Arbeiter zu stellen, denn die individuelle Freiheit des Arbeiters, von der sie so oft fafelt, soll in diesem Kampf gewahrt werden. Denn die Absicht der Fabrikanten ist doch in dem Endergebniß die, ihre Arbeiter in die Behandlung von Aerzten zu geben, von welchen die Arbeiter in Feindschaft geschieden sind. Würde fich der liberale Spießbürger eine solche Zumuthung gefallen lassen? Beachtenswerth ist das Urtheil, welches die„ Medicinische Reform". ein Organ der Aerzte für freie Arztwahl, über den Konflikt schreibt. Es heißt dort: Durch die wenigstens nach dem Glauben der Remscheider Arbeiter indirekt durch die früheren Remscheider Kassenärzte verursachten Arbeiterausstände ist jetzt der Vorwärts" gezwungen, die Arbeiter an das bei diesen bekanntlich viel besser als bei den Aerzten ausgebildete Solidaritätsgefühl zu erinnern, und da an Ausstände nachher stets mindestens eine Partei mit Mißmuth sich erinnert, so wird sich dieser in diesem Falle sehr leicht gegen die Aerzte und gegen die freie Arztwahl tehren.
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Auch wir sind der Ansicht, die Herren Aerzte täuschen sich ganz über den Eindruck, den ihre Maßnahmen hervorrufen. Wegen ,, Streifvergehen" wurde wiederum vor dem Amtsgericht in Großenhain gegen drei Angeklagte vom Maurerstreit verhandelt und die Maurer Horter zu 6 und Persing zu zwei Wochen Gefängniß verurtheilt, dagegen der Markthelfer Heinze freigesprochen. Ob noch mehr Anflagen im Verborgenen blühen, läßt sich noch nicht sagen. Bisher ist gegen acht Angeklagte verhandelt worden, wovon zwei freigesprochen und sechs zu folgenden Gefängnißstrafen verurtheilt wurden: je einer zu 2, 3, 4, 5 und 6 Wochen und einer sogar zu 7 Monaten.
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erkannt.
die Sigung des Schwurgerichts am Dienstag erst nach 6 Uhr eröffnet Im Brandstiftungs- Prozeß Radtke und Genossen konnte werden, da sich die Nothwendigkeit ergeben hatte, die den Geschworenen vorgelegten Fragen( nunmehr 39) neu zu formuliren und niederzuschreiben. Die Verhandlung selbst fand erst nachts 3 Uhr ihr Ende. Vor Monatsfrist stand der Postassistent Scoruppa vor der Staatsanwalt Beed schränkte auf grund der Beweisaufnahme die 8. Straffammer des Landgerichts I , der, wie wir damals mittheilten, ursprüngliche Anklage ein, indem er gegen den Angeklagten Radtte der betrügerischen Verwerthung solcher Formulare mit eingedruckten nur wegen 2 Brände das Schuldig beantragte. Er hielt es für ganz Bostwerthzeichen, die in den Händen des Publikums unbrauchbar zweifellos, daß Radtte am 22. März eine Brandstiftung versucht und am geworden sind, beschuldigt war. Er wurde zu 6 Monaten Ge13. April wirklich ausgeführt habe. Letzterer war der Fall, wo es fängniß verurtheilt, obgleich zunächst im Radtke'schen Keller gebrannt hatte und dann kurz nach- Irrenanstalt Dr. Kortum und der Hausarzt des Angeklagten obgleich der Oberarzt der Herzberger dem die Feuerwehr abgerückt war, abermals Feuer ausgekommen diesem bezeugten, daß er ein chronischer Morphiococainist ist und war. Bezüglich der übrigen Brandstiftungen hielt der Staatsanwalt als geistig krank und strafrechtlich nicht verantwortlich zu den vorliegenden Verdacht für nicht genügend erwiesen. daß Radtte auch ein Mensch sei, bei dem man sich der That ver- Sachverständige, insbesondere Sanitätsrath Dr. Leppmann, nicht Er meinte, gelten habe. Diesem Gutachten waren andere medizinische sehen Trunke fönne und berwies darauf, daß R. ein dem beigetreten und der Gerichtshof trat dem Dr. Kortum'schen ergebener Mann sei, der schon wegen Hehlerei Gutachten nicht bei, sondern erklärte den Angeklagten zwar für willens Als Aerzte und Anhänger der freien Arztwahl, die gute Erfolge Geschäfts Vorgänger vorbestraft sei. Er habe sich allerdings Angeklagten, der schon längere Zeit einer Entziehungstur unterlag, und Anftiftung junger Leute zu Diebstählen bei seinem schwach, aber doch für geistesgesund. Die Verhandlung hatte den nur erzielen kann und erzielt, wo Kassenmitglieder und Aerzte in guter Vermögenslage befunden, das Motiv zur That sei aber dermaßen aufgeregt, daß er bald darauf einen Tobsuchtsanfall hatte über ihre Vorzüge einig sind, müssen wir entschieden uns dagegen barin zu suchen, daß er vielleicht durch Brandentschädigungen baares und mit einem Revolver einigen Polizeibeamten zu Leibe gehen wollte. wenden, daß die freie Arztwahl irgend jemandem aufgezwungen Geld in die Hand bekommen wollte. Gegenüber der Frau Radtke Er hat nach der Dalldorfer Jrrenanstalt gebracht werden müssen wird. Eine zwangsweise freie Arztwahl" ist nicht nur eine contra- beschränkte der Staatsanwalt dictio, sondern da ihr die einzig richtige Grundlage, das Ber - fünften Brandfall, bei welchem sie und der Kellner Wenzel des Geh. Raths Dr. Sander scheint dahin zu neigen, daß der die Anklage nur auf den und untersteht dort der Beobachtung der Jrrenärzte. Die Ansicht trauen der wählenden zu dem gewählten Arzt, fehlt ein Unsinn gemeinschaftlich thätig waren. und ein gefährlicher Unsinn." Hier hielt hielt der Staatsanwalt jetzt offenbar Kranke auch zur Zeit der That schon geisteskrant nicht vollendete, sondern nur vorliegend, da das Gebäude an sich nicht beschädigt worden war, Revision eingelegt und wird erforderlichenfalls das Wiederaufnahmeversuchte Brandstiftung für gewefen. Rechtsanwalt Vollmer hat für den Augeklagten die sondern nur auf der Treppe einige Linoleumftreifen Feuer gefangen verfahren betreiben. hatten. Das Geständniß des Wenzel bezüglich dieses Brandfalles sei durchaus glaubwürdig und was Frau Radtke betreffe, so sei nach einer Geldstrafe verurtheilt worden, weil der Gesangverein„ LiederEin Maskenball. Der Gastwirth Ringel in Pankow war zu dem eingeholten ärztlichen Gutachten gar kein Zweifel an tranz" in seinem Lokal einen Maskenball ohne polizeiliche Erihrer Burechnungsfähigkeit. Sanitätsrath Mittenzweig habe laubniß abgehalten hatte. sie sogar als eine schlaue Simulantin Mit feiner Berufung wurde anwalt Dr. Werthauer hielt dagegen eine Freisprechung des R. daß Rechts Ringel vom Landgericht abgewiesen. Das Gericht ſtellte fest, für geboten, da gegen denselben absolut keine schlüssigen Beweise hätten, während der Verein mur 14 Mitglieder zählt. Der Zutritt an dem Ball Ball 300 bis 400 Personen theilgenommen vorgebracht worden seien, der Anklage vielmehr nur ganz allgemeine war gegen Karten gestattet worden, die die Mitglieder für 75 und Verdachtsgründe und das zu grunde liege, was von übereifrigen 50 Pfennig unter der Hand verkauft hatten. Aus diesen ThatNachbarn zur Belastung des Angeklagten zusammengetragen worden sachen schloß das Landgericht, daß es sich um eine öffentliche fei..- A. Leopold Meyer hält es für unmöglich, auf die bloße Be- Tanzluftbarkeit handele. Der Beschuldigte legte Revision ein und fundung des Wenzel hin die Angeklagte Frau Radtke zu verurtheilen. machte unter anderem geltend, er fönne auf keinen Fall Rechtsanwalt Dr. Heimann vertheidigte den Angeklagten Wenzel verantwortlich gemacht werden. Er habe nur den Saal zur Bera gegen die gegen seine Glaubwürdigkeit erhobenen Vorwürfe und Verdäch- fügung gestellt und nichts von den im Prozeß geltend gemachten jei, da er von seinem verbrecherischen Vorhaben Abstand genommen die Vorentscheidung auf und wies die Sache mit folgender Bea tigungen und führte aus, daß er frog seines Geständnisses freizusprechen Thatsachen gewußt. Der Straffenat des Sammergerichts hob habe, noch ehe es entdeckt worden sei. Die Geschworenen sprachen gründung an das Landgericht zurück: Das Vergnügen sei zweifellos nach langer Berathung den Angeklagten Radtke in einem Falle als eine öffentliche Tanzlustbarkeit anzusehen, zu der es einer polizei( 13. April) der vollendeten Brandstiftung, Frau Radtke und den lichen Erlaubniß bedurft hätte. Der Vorderrichter habe jedoch nicht stiftung schuldig. Der Staatsanwalt beantragte gegen Radtke fei. Es komme nicht, wie das Landgericht meine, so sehr darauf an, Angeklagten Wenzel in einem Falle der versuchten Brand- genügend die Frage erörtert, ob der Gastwirth persönlich schuldhaft 4 Jahre Zuchthaus und 10 Jahre Ehrverlust. Gegen Frau daß ein Entgelt gezahlt worden sei. Hinsichtlich der Strafbarkeit Radtke 3 Jahre Zuchthaus und 6 Jahre Ehrverlust nebst zulässig des Gastwirthes sei entscheidend, ob er gewußt habe, daß außer Der Gerichtshof erwog in bezug auf Radtke, daß es fich um einen gelt zugelassen worden seien. Dies müsse das Landgericht nach feit der Polizei- Aufsicht, gegen Wenzel 1 Jahre Gefängniß. Mitgliedern und Gästen auch Fremde gegen das fragliche Ents Spekulations brand handelte, daß er ein dichtbewohntes Haus in prüfen. Gefahr gebracht und der Brand eine ziemlich große Ausdehnung angenommen, außerdem der Angeklagte seinen verbrecherischen Lehte Nachrichten und Depelthen. willen recht hartnäckig zum Frau Radtke ist erwogen worden, daß bei ihr das Motiv der Ausdruck gebracht habe. Bei Brandstiftung nicht niedrige Gewinnsucht, sondern das Bestreben, ihren Ehemann zu retten, gewesen sei. Andererseits habe sie versucht, die einzige Treppe eines bewohnten Hinterhauses in Brand zu 3. Wohnungsinspektion, insbesondere Ermittelung der Verluft von Menschenleben wahrscheinlich nicht abgegangen sein. setzen; wenn das Feuer richtig ausgekommen wäre, würde es ohne überfüllten Wohnungen, zu welchem Zwecke die Hauswirthe ver Dies sei auch bei Wenzel in betracht gezogen worden. pflichtet werden sollen, dem Wohnungsamt anzugeben, wie viel Aus diesen Gründen verurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten Angehörige und Aftermiether die Miether der neuvermietheten Stadtfe zu vier Jahren Zuchthaus, Ehrverlust und Wohnungen mitbringen werden. 4. Soll das Wohnungsamt u. a. vor dem Erlaß von Orts- uchthaus und 3 Jahren Ehrverlust, Wenzel zu 1 Jahre Zulässigkeit von Polizei- Aufsicht, Frau Stadtke zu 1%, Jahren bau Statuten, bei Stadterweiterungen und über Gefängniß unter Anrechnung von 4 Monaten UntersuchungsAnträge auf Erbauung von Miethwohnungen durch haft. Um 3 Uhr morgens fonnten die vielgeplagten Geschworenen die Stadt gutachtlich gehört werden. und die zahlreichen Bewohner des Gesundbrunnens, die bis zum 5. Soll das Wohnungsamt als unentgeltliche Auslegten Augenblick im Zuhörerraum ausharrten, den Heimweg antunftsstelle für alle Fragen des Miethrechts fungiren; ferner treten. wird dem Gemeinderathe anheim gegeben, zu erwägen, ob es nicht nüglich wäre, dem Wohnungsamt auch eine schiedsrichter liche Funktion zuzuerkennen.
Der Streit der Feilenhauer und Schleifer in Speyer und Frankenthal dauert unverändert fort. Zuzug ist strengstens fernzuhalten.
Boziales.
Die Errichtung eines Wohnungsamtes ist in Stuttgart im Werke. Im Auftrage des Oberbürgermeisters hat der Direktor des statistischen Amtes der Stadt Stuttgart , Dr. Rettich, dem Gemeinderathe einen Plan vorgelegt, wonach dem Amte folgende vier Hauptfunktionen zugedacht sind:
1. Statistische Beobachtung aller Vorgänge auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Wohnungsmarktes, also Einrichtung einer fortlaufenden Statistik über die Neubauten, die Umbauten, die leerstehenden Wohnungen und die Miethspreise. 2. Wohnungsnachweis, darauf gestützt, daß die Hausbefizer durch Ortsstatut verpflichtet werden sollen, jede vermiethbare Wohnung unter Beschreibung derselben und Angabe des Preises anzumelden und nach erfolgter Vermiethung, unter Angabe der neu einziehenden Personen wieder abzumelden. Der Wohnungsnachweis soll, so wird vorgeschlagen, dadurch geschchen, daß etwa zweimal wöchentlich eine Liste herausgegeben wird, worin fämmtliche vermiethbare Wohnungen und Geschäftsräume, geordnet nach Straßen, Stadttheilen, Lage der Stockwerke und mit Angabe des Miethspreises, fortlaufend verzeichnet sind.
Gerichts- Beitung.
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Wien , 23. November. ( B. H. ) Graf Goluchowsky hat sich heute Nachmittag an das kaiserliche Hoflager nach Budapest begeben. betreffend die Bollgesetzgebung und die Zolltarife unverändert an Wien , 23. November. ( W. T. B.) Der Ausgleichs- Ausschuß nahm nach langer Debatte Artikel 4 des Zollhandelsbündnisses sprachen sich für die im Artikel festgesetzte Aufhebung des Mehlnach Ablehnung aller Abänderungsanträge. Fast alle Redner Sprachen sich für die im Artikel festgesetzte Aufhebung des Mehlverkehrs aus. Die Abgg. Kaiser und Mauthner richteten die Ana frage an den Ministerpräsidenten, wie er angesichts der gegenwärtigen Temps" entschied General Burlinden, daß Picquart vor ein KriegsLage in Ungarn das Ausgleichswert fortzuführen gedente. Paris , 23. November. ( W. T. B.) Nach einer Meldung des gericht gestellt werde.
London , 23. November. ( W. T. B.) Aus Nord- England , den mittleren Grafschaften und Wales laufen Berichte über heftige Schneefälle ein, welche den Verkehr zeitweise unterbrachen.
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Fabrikanten Bestellungen auf 7 Millionen Patronenhülsen. Die bes des Globe" aus Birmingham machte das Kriegsamt bei dortigen London , 23. November. ( W. Z. B.) Nach einem Telegramm treffenden Verträge seien als dringend bezeichnet.
Berlin passiren kann“ wurde seinerzeit über eine schöffengerichte Unter der Spigmarke Was einer anständigen Fran in liche Verhandlung berichtet, in welcher die Abenteuer einer in der Friedrichstraße wohnenden Frau Buchdruckereibefizer Sch. mit einem Schutzmann bezw. auf der Polizeiwache zur Sprache kamen. Frau Sch. hier eingelaufen, aus denen hervorgeht, daß Menelik mit 25 000 Mann Rom , 23. November. ( W. T. B.) Aus Massauah find Depeschen Das Zuchthausgesetz wirft immer deutlicher seine Schatten wurde freigesprochen und damals geißelte sowohl der Staatsanwalt und 15 Geschützen in Borumeida eingetroffen ist. Eine Schlacht mit boraus. Der Zimmermann Franz Emil Süßmilch aus als auch der Vorsitzende das gegen sie eingeschlagene Verfahren in den Truppen Ras Mangascha's steht bevor. Charlottenburg stand gestern wegen Nöthigung und Bedrohung im scharfen Worten. Der Ehemann der damaligen Angeklagten wollte sich Sinne des§ 153 der Gewerbe- Ordnung vor der ersten Straffammer bei der Freisprechung nicht beruhigen, sondern führte noch Beschwerde minister Vacchelli gab heute das Finanz- Exposé. Er hob darin das Rom , 28. November. ( W. T. B.) Deputirtenkammer. Schatz am Landgericht II. Im August d. J. brach auf dem Plage des Zimmer über das Verhalten der bei der damaligen Affaire betheiligten Aufblühen der Industrie und des Handels hervor, welche bei meisters Bartsch in Charlottenburg ein Streit aus, weil der geforderte Schußleute, ohne jedoch hiermit Erfolg zu erzielen. Berbesserung der Steuer- Gesetzgebung noch mehr profperiren höhere Lohn nicht bewilligt wurde. Der Platz wurde mit Streitposten Frau Sch. gehört nun offenbar zu den Frauen, die häufig mit ihren tönnten. Es würden Reformen eingeführt werden durch Maßumiſtellt, zu denen auch der Angeklagte gehörte. Am 30. August frug Dienstmädchen wechseln. Sie hat daneben aber auch das Bech gehabt, nahmen, der Zimmermann Willbock bei Bartsch um Arbeit an und wurde daß auf ihrem Polizeirevier, mit dem sie nach dem Ergebnisse des Steuereinnahmen mit sich bringen würden. welche feine Verminderung der gegenwärtigen eingestellt. Als er nun nach seiner Wohnung ging, um sein Werk- Vorprozesses in bitterster Fehde lebte, vier ehemalige Dienstmädchen falls nicht nöthig sein, für den Dienst des laufenden Jahres Es werde jedena zeug zu holen, trat Süßmilch an ihn heran und frug, ob er in am 18. Dezember erschienen und eine ganze Reihe von Beschuldi- und der nächsten Jahre Anleihen aufzunehmen, da noch verArbeit getreten sei. W. verneinte dies und deshalb wollte Süßmilch gungen gegen Frau Sch. vorbrachten, die von der Polizei pflicht fügbare Bestände vorhanden seien. Das Jahr 1897/98 habe mit W.'s Invalidenkarte sehen, die sofort abgenommen wird, wo einer in schuldigst an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden mußten. einem Defizit von nur etwa einer Million abgeschlossen. Angesichts Arbeit tritt. Wer außer Arbeit ist, hat seine Karte bei sich. Als W. So hatte sich denn gestern Frau Sch. vor der achten Strafkammer des Standes der schwebenden Schuld, welcher auf 500 Millionen zu bezüglich der Karte Ausflüchte machte, soll Süßmilch zu ihm gesagt haben: wegen wiederholter Beleidigung, rechtswidriger Einsperrung, Körperschäßen ist, werde es erforderlich sein, die Schatz- Bonds zu vermindern Du bist ja werth, daß Du sofort Deine Staute friegft! Aber hole verlegung und Verlegung des Briefgeheimnisses zu verantworten. und die ordentlichen Vorschüsse an die Emissionsbanken zu be= nur Dein Werkzeug, wenn Du wiederkommst, wirst Du ja sehen!" Der Gerichtshof hielt nur einen Fall für erwiesen, in welchem die schränken, um dadurch auch den Papiergeld- Umlauf zu verringern, der Willbod ist darauf angeblich aus Furcht 14 Tage der Arbeit fern Angeklagte das ihr durch das Ausnahmegesetz gegen das Gefinde" eine der Ursachen der Erhöhung des Wechselfurses sei. Des weiteren geblieben. Natürlich erfundigte sich Bartsch nach der Ursache, und zustehende Prügelrecht überschritten hatte, und verurtheilte sie wegen erklärte der Minister, man werde die Abschaffung der Oftrois auf als er diese erfuhr, erstattete er Anzeige. Süßmilch bestritt vor der Mißhandlung ihres Dienstmädchens zu der ungemein niedrigen Brot und Mehl in Vorschlag bringen, indem man die Gemeinden Gericht, die infriminirte Aeußerung gethan gu haben, Geldstrafe von zehn Mart. Willbod blieb jedoch dabei und dabei und sein Zeugniß fonnte nicht dadurch entschädige, daß man die Beträge, welche sie von den Mit einem Strafverfahren wegen unlauteren Wett- anderen Oktroi Einnahmen an den Staat abzuführen haben, widerlegt werden. Der Staatsanwalt hielt den Fall nicht bewerbes, das gegen den Kaufmann Lisse anhängig gemacht worden um den gleichen Betrag verringere und sie ermächtige, hinsichtlich dazu angethan, mildernde Umstände zu bewilligen und nur auf eine war, hatte sich der Straffenat des Rammergerichts in seiner der Lokal Abgaben neue Bestimmungen zur Durchführung zu Geldstrafe zu erkennen, er beantragte mit Rüdficht auf die Beob- legten Sigung zu beschäftigen. Das Landgericht hatte Liffe auf grund bringen, oder ihnen gestatte, in beschränktem Maße die Atzise achtung, daß die Streifvergehen sich mehren, eine Gefängnißftrafe des§ 9 des Gesezes gegen den unlauteren Wettbewerb verurtheilt; auf Wein und Fleisch zu erhöhen. Da der Staat feinesfall auf von 14 Tagen. Der Gerichtshof hielt es in üblicher Weise für ein zu welcher Strafe, wurde in der Revisionsverhandlung nicht die gegenwärtigen Einnahmen verzichten könne, werde der Ausfall sehr schweres Vergehen, Leute, die gern arbeiten wollen, durch Gewalt vorgetragen. Das Gericht nahm folgendes als erwiesen an: Lisse durch Abänderungen der Fabrikationssteuer, zum theil durch die oder Bedrohung daran zu verhindern, und erkannte auf drei verabredete zu einer Zeit, als er noch Expedient in dem Kom- Wehrsteuer und durch Andersgestaltung der Umfassteuer zu decken sein. Monate Gefängniß. missions- und Exportgeschäft von Schwarzwald war, mit dem das Glimpflicher kam der Maurer Wilhelm Wilde aus Schöneberg mals ebenfalls noch in den Diensten Schwarzwald's stehenden richt aus Samarkand find in Anjob in den legten Tagen teine Petersburg, 23. November. ( W. T. B.) Nach amtlicher Nach fort, der wegen Körperverletzung in Verbindung mit einem Ver- Reisenden Kaufmann, ein Konkurrenzgeschäft zu gründen. Die neuen Erkrankungen an der Pest vorgekommen. Auch in den benachgehen gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung vor dem Schöffengericht neue Firma sollte erst eingetragen werden, wenn beide aus dem barten Ortschaften ist der Gesundheitszustand gut. am Amtsgericht II stand. Wilcke arbeitete auf einem Neubau in der Geschäft des bisherigen Arbeitgebers ausgetreten feien. Tempelhoferstraße in Schöneberg , wo auch der Maurer Mutschte Oftober 1896 trat zunächst Kaufmann aus, um alsbald die Gründung zwischen den politischen Parteien in Söul tam es zu einem Zu Im Yokohama , 23. November. ( Meldung des Reuter'schen Bureaus.) arbeitete. Dieser gehörte nicht so wie Wilde dem Zentral- des projektirten Geschäfts auszuführen. Lisse war daran von Anfang jammenstoß. Dabei wurden auf der einen Seite 23 Personen geverbande der deutschen Maurer an. An einem Tage im an betheiligt, obwohl er noch mehrere Monate bei Schwarzwald tödtet. September forderte dieser ihn auf, ebenfalls dem Zentralverbande in Stellung blieb. In dieser Zeit schrieb er heimlich das Fabri- Regierung ist gebeten worden, Truppen zu senden, um die Ordnung Weiteres Blutvergießen wird befürchtet. Die japanische beizutreten. Da Metschte ablehnte, kam es zu einem Wortwechsel, tantenregister seines Chefs, die Bezugsquellen und Preise ab und aufrecht zu erhalten. in dessen Verlauf Wilde dem Mutschke eine Ohrfeige gab. Der lieferte die Abschrift seinem Kompagnon aus. Das Landgericht hielt Geschlagene legte die Arbeit nieder und ging auf einen anderen dies für ausschlaggebend. In Frage kommt die Bestimmung des das Hotel Baldwin niedergebramut. Der Schaden wird auf eine San Francisco , 23. November. ( W. T. B.) Heute Nacht ist Bau, doch erstattete er Anzeige. Der Angeklagte bestritt, daß dies§ 9 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, worin es heißt: Mit Geld- Million Dollars geschätzt. Das Hotel war mit Gästen gefüllt, von aus Furcht vor weiteren Mißhandlungen geschehen sei. Mutschke sei strafe bis zu 3000 m. oder mit Gefängniß bis zu 1 Jahr wird be- denen man anniminit, daß die meisten, wenn nicht alle, gerettet auf den anderen Bau gegangen, weil er ihm nichts mehr gepumpt straft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts- wurden. Verantwortlicher Redakteur: August Jacobey in Berlin . Für den Inseratentheil verantwortlich: Th. Glocke in Berlin Drud und Verlag von Max Bading in Berlin .
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Hierzu 1 Beilage u. Unterhaltungsblatt.