Die Schöneberger Prügelpädagogik
haben.
vor Gericht.
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bloßen falschen Antworten eine derartige Züchtigung anzuwenden, erklärt andere Ursache zurückzuführen sei. Der Gerichtshof beschloß nach der Kreisschulinspektor: Störperliche Büchtigungen seien nur gelängerer Berathung diesem Antrage stattzugeben, die Verhandlung stattet bei leberschreitung der Schulordnung, bei zu vertagen und die Akten dem Medizinalkollegium zur Erstattung heit. In Mädchenschulen darf überhaupt nicht geRenitenz, grober Ungezogenheit und habitueller Faul- eines Obergutachtens zu übermitteln. fchlagen werden. Im allgemeinen soll auch in den Knaben
stellt sich der Super- weil Herr Steinberg den
denen what ift Gegenstand wiederholter Erörterungen in verſgle- audi Kreis- Schulinspektor iſt, den prügelnden ehrt sie als gewiffenbaserern
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Die Schöneberger Schulsache wurde gestern vor der zweiten neberger Stra, Tammer des Landgerichts Berlin II verhandelt. Die Angelegenbeit wurde nach längerer Verhandlung vertagt. Angeklagt find: hulen förperliche Büchtigung nur in Gegenwart des Soziale Rechtspflege. Der Schriftsteller Hugo Brüning, der Schriftsteller. Alwin Rettors stattfinden. Wenn in dem Falle Fischer nur ZerWormeng und der Schriftsteller Oskar Kresse, die beschuldigt ſtreuung vorgelegen habe, ſo ſei die Züchtigung nicht für angemessen Der erste Kravatten- Akademiker Berlins , Herr C. F. A. Steinwerden, durch mehrere im Schöneb. Tagebl." erschienene Artikel den zu erachten. Der Lehrer Richard habe denn auch einen berg, beschäftigte in den letzten Wochen wiederholt das GewerbeAmtsvorsteher Schmock, die Schöneberger Gemeindeschullehrer, den Verweis erhalten und es sei ihm für die Zukunft mur gericht. Diesmal sind drei seiner Lehrdamen gegen ihn zu Felde Vastor Biepte, den Lehrer Kahre und den Lehrer Richard beleidigt zu das beſchränkte Züchtigungsrecht in Gegenwart bes Mettors gezogen, und war to best frontratte nicht gehalten hätte. Gin ineindeschule Namens Fischer verstorben, der kurze Zeit vorher von intendent, der Dank der Verquickung von Schule und Kirche Fräulein F. blieb Siegerin. Sie erreichte, daß ihr das Lehrgeld von dem Gemeindeschullehrer Richard gezüchtigt worden war. Dieser auch Kreis- Schulinspektor ist, den prügelnden Lehrern zur 30 M. und der Arbeitsverdienst von 18,74 m., die sie nach Beendigung Fall Fischer ist Gegenstand wiederholter Erörterungen in verschie- Seite und ehrt sie als gewissenhaft" und verder Lehrzeit durch Nebenarbeiten erzielt hatte, herausgegeben wurde. Den Blättern geworden, namentlich widmete auch das„ Schöneb. trauenswürdig! Auf Befragen des Angell. Vormeng Lohn verweigerte Herr Steinberg der Klägerin, weil sie ohne vorTagebl." dem Vorfalle mehrere Besprechungen, wobei von der Uebers erklärt der Kreis- Schulinspektor, daß ihm der Fall der Tochter des herige Kündigung die Arbeit bei ihm aufgegeben haben sollte. Die zeugung ausgegangen wurde, daß der Tod des Knaben eine Folge Vormeng allerdings bekannt sei; der Fall sei genau untersucht Sammer II, unter dem Vorsitz des Gewerberichters Dr. Krause, der demselben durch den Lehrer Richard zugefügten Züchtigung worden, es sei festgestellt, daß eine leichte Büchtigung vorgelegen hielt für erwiesen, daß der Dame der schuldige Lohn nicht ordnungs gewesen sei. Der Vater des verstorbenen Knaben Fischer hatte habe, die dem betreffenden Lehrer ernstlich verwiesen sei. mäßig ausgezahlt worden war. Sie handelte deshalb gesetzmäßig, gegen den Lehrer Richard eine Strafanzeige wegen Körperverlegung Der praktische Arzt Dr. Herzfeld bekundete: Er sei der be- als sie die Arbeit plöglich verließ. Das Gericht hielt aber auch für mit tödtlichem Erfolge erstattet, er ist aber vom ersten Staats- handelnde Arzt des Knaben Fischer gewesen und von dem Vater ge- erwiesen, daß Herr Steinberg den Lehrvertrag nicht erfüllt hatte, anwalt und auf seine Beschwerde auch vom Oberstaatsanwalt rufen worden, da der Knabe heftiges Erbrechen bekommen habe. und führte in dieser Beziehung aus: Es sei nach der Beweisablehnend beschieden worden, weil der Beschuldigte das Der Junge sei vorher absolut nicht kränklich gewesen, die aufnahme anzunehmen, daß Fräulein F. die Anfertigung sämmtlicher ihm als Lehrer zustehende Büchtigungsrecht in strafrechtlich verant Strankheitserscheinung habe sich erst nach der Büchtigung er- Façons habe erlernen sollen und daß Herr Steinberg ihr insbesondere wortlicher Weise nicht überschritten habe. Der Knabe geben. Bei der Untersuchung des Knaben habe er auf dem das Zusammensetzen habe beibringen wollen, während der Herr AkaRudolf Fischer sei an einer allgemeinen Entzündung des Bauchfells Gesäß desselben drei Striemen eigenthümlicher Art vorgefunden, die demiter selbst behaupte, die 30 m. seien mir für das Erlernen sog. gestorben. Es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die nicht wie die gewöhnlichen Weffen waren, sondern darauf hindeuteten, Regatts bestimmt gewesen. Selbst wenn diese Behauptung den Entzündung bereits vor der Büchtigung bestanden habe, daß eine bedeutende Kraft aufgewendet sein mußte. Nach der ganzen Thatsachen entspräche, müßte das Lehrgeld herausgegeben werden, und deshalb sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Lage der Sache habe er die Bauchfellentzündung, an denn Herr Steinberg habe vor allem die Klägerin während der Züchtigung und dem Tode des Rudolf Fischer zu verneinen. Die welcher der Knabe litt, unbedingt mit der Züchtigung Lehrzeit mit Vorarbeiten und einfacher Näherei beschäftigt, wozu Anklage vertritt Staatsanwalt Friedheim, die Vertheidigung in diretten Zusammenhang bringen müssen, und eine besondere Lehrzeit nicht erforderlich sei. führen Rechtsanwalt Mundel und Rechtsanwalt Dr. Halpert, er habe sich deshalb verpflichtet gefühlt, wahrheits- Herr Steinberg hatte auch die Zuständigkeit des Gerichts die als Nebenkläger zugelassenen Lehrer Kahre und Richard gemäß als obesursache diese seine subjektive bemängelt, indem er geltend machte, seine„ Akademie " sei kein Gesowie 69 Gemeindeschullehrer Schönebergs werden durch Rechts- Auffassung in dem Todes attest auszudrücken. Er werbebetrieb, sondern ein Unterrichtsinstitut, wenn er anwalt Dr. Schwindt vertreten. Von den Angeklagten übernimmt habe auch jetzt noch die sichere Ueberzeugung, daß das Trauma( die auch nebenbei Zwischenmeister sei. Das Gewerbegericht sprach seine der Redakteur Brüning nur die Verantwortung für einige der Artikel, Wunde), durch welches die Bauchfell- Entzündung entstanden, direkt durch Zuständigkeit mit der Begründung aus, es sei maßgebend, daß St. Herr Vormeng bekennt sich als Verfasser von vier- Artikeln, Herr die Mißhandlung hervorgerufen sei. Wenn ein ganz gesunder Junge nach Annahme des Gerichts mit seinem Institut lediglich gewerbliche Stresse hat nur einen Artikel in Nr. 264 verfaßt. geprügelt werde, es stellte fich unmittelbar danach Erbrechen ein und 3wede verfolge. interes In der Verhandlung trat auch der oft genannte Superes zeige sich eine Bauchfellentzündung, so könne er bei aller Den zweiten Prozeß gegen Herrn Steinberg hatte eine Frau H. intendent Vorberg in seiner Eigenschaft als Kreisschul- Vorsicht und Gewissenhaftigkeit doch behaupten, daß die Krant - angestrengt. Sie wollte ebenfalls 30 m. wiederhaben. Ihre Sache, inspektor auf, um zu gunsten der Lehrer Zeugniß abzulegen. heit eine Kreisphyfitus lag jedoch insofern ungünstig, als sie garnicht erst die Gutachten entgegen. Lehrzeit von vier Wochen abgewartet, sondern sehr bald Seem gorberg fagte aus, daß die Artitel, eine außerordentliche Auf- Canitätsrath Dr. Elten, witt bieſem Gu Lehre" verlassen hatte in regung verursacht haben, theils gegen die Lehrer, theils gegen die Eine Quetschung des Unterleibes durch das Hindrücken des Knaben die der Ueberzeugung, daß ihren Zwed Artikel selbst. Er selbst sei zunächst amtlich mit der Angelegenheit auf die Bank, wie der Lehrer es geübt habe, jei nicht unmög- sie bei der Methode des Direktors Steinberg Sie behauptete, Herr Steinnicht befaßt worden, vielmehr sei sie der Schulaufsichtsbehörde ent- lich, die größere Wahrscheinlichkeit spreche aber dafür, daß der doch nicht erreichen werde. zogen gewesen. Erst als die Staatsanwaltschaft und die Knabe bei dem Umherstrampeln sich selbst den Leib berg habe sie für die 30 M. innerhalb vier Wochen als Kravattentgl. Regierung erklärt hatten, daß keine Veranlassung vor- gequetscht habe! arbeiterin derartig ausbilden wollen, daß sie eine Arbeitsstube ein Lag zu einem Vorgehen gegen Richard, habe er den Justizrath Mundel meinte, es handle sich hier um eine ernste richten könnte. Der Beklagte leistete einen Gid, daß er der Klägerin Reftor Piepte und den Lehrer Richard über einzelnes Sache, die vielleicht noch manche Folgen nach sich ziehen dürfte. Bei nicht zugesagt habe, sie werde nach Ablauf der vierwöchentlichen Bei noch befragt. Er selbst habe begreiflicherweise seine Sympathie dem Widerspruch in den Ansichten der ärztlichen Sachverständigen Lehrzeit eine Arbeitsstube einrichten und leiten können. den Männern zugewandt, die er seit Jahren als gewissen beantrage er daher die Einholung eines Obergutachtens dieser Sachlage und mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin haft und vertrauenswürdig fennen gelernt habe, gegen- des Medizinal Kollegiums der Provinz Brandenburg darüber, gar nicht erst abgewartet hat, was ihr in der Lehrzeit alles gezeigt über Zeitungsartikeln, die von unbekannten Männern herrührten und daß 1. es nicht anzunehmen sei, daß schon bor der werden würde, konnte der Vorsitzende, Herr v. Schulz, der Frau doch eine ganz besondere Heftigkeit verriethen. Er habe auf der Züchtigung infolge fester Kothmassen eine Darmentzündung be- nur den Rath geben, die Klage zurückzunehmen. Frau H. thatdies Seite des schwer angefochtenen Rektors und der schwer standen habe, und 2. durch die Züchtigung selbst, nämlich durch das denn auch. bedrängten Lehrer gestanden. Auf eine Frage des Vor-" Schubfen" das Trauma hervorgerufen worden sei und gar kein Der dritte der ertvähnten Prozesse tommt. erst noch zur Ent sigenden, ob es vom pädagogischen Standpunkte statthaft erscheine, bei Anlaß vorliege, anzunehmen, daß das Trauma auf irgend eine scheidung.
( Süd- Ost.)
Den Mitgliedern zur Nachricht, daß
ber Genosse
Paul Hass
am 18. d. m. verstorben ist.
Ehre seinem Andenken!
Die Beerdigung findet am Mittwoch Nachmittag 3 Uhr von der Leichenhalle des Emmaus- Kirchhofes aus statt. Um rege Betheiligung ersucht Der Vorstand.
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am Sonntag 52 Uhr verstorben ist. Die Beerdigung findet am Mittwoch,
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21. Dez., nachmittags 3 Uhr, von der Leichenhalle des Emmaus- Kirchhofes 16 M. aus statt.
Um rege Betheiligung ersucht
Die Ortsverwaltung.
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Dem Herrn R. Eisenmann sowie
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