Sonntag, 30. September 1934

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5.

Konskription und Pflichtanbot

von Valutawerten

Vorschriften über die Konskription und das Pflichtangebot von fremden Zahlungsmitteln, Forderungen gegenüber dem Auslande, Edelmetallen und Wertpapieren

8 1.

( 1) Sämtliche bbbfifche und juristische Berfonen, ordnung werden, fofern die Tat nicht laut arberen

welche im Inlande ihren Wohnsiz

I. Inhalt der Regierungsverordnung( XIII) wird der Finansminister in der Sammlung der Ges bom 10. September 1934, Nr. 202 S. b. G.u. V. feße und Verordnungen verlautbaren. 8 6. Uebertretungen der Bestimmungen diefer Ber­haben Strafbestimmungen strenger strafbar ist, nach dem § 8 des Gesezes Nr. 7. S. d. G. u. V. v. J. 1934, im Wortlaut der durch die Kundmachung des Finanz­ministers Nr. 141/1934. b. G. u. V. verlautbarten Gefeße Nr. 121/1932 und 118/1984 S. d. G. u. V. gestraft.

sich hier länger als ein Jahr aufhalten oder im In­lande eine ausländische Unternehmung betreiben, find verpflichtet, bis längstens 15. Ottober 1934 fämtliche ausländischen Zahlungsmittel, Forderungen gegenüber dem Auslande, unberücksichtigt wann, auf welche Art und in welcher Währung diefelben entstanden find, gemünztes Gold und Silber, umverarbeitetes Gold, Silber und Blatin als auch Wertpapiere, welche auf fremde Währung lauten oder ausländischen Ursprun­ges find, deren Eigentümer oder aus welchem Rechts­titel immer sie Besitzer sind, zu konstrivieren und der Cechoslovakischen Nationalbant anzubieten. Von dieser Pflicht sind jene oben erwähnten Personen befreit, die Eigentümer oder Besizer dieser, insgesamt die Höhe von 5000 nicht übersteigendem Werte sind.

8 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber lautbarung in Kraft; dieselbe wird vom Finansmini­ster duraneführt.

( Veröffentlicht in der Sammlung der Geseze und Verordnungen vom 11. September 1984.)

( 2) Die Konstription und das Angebot find nach II. Inhalt der Verfügung der Cechoslovakischen

die Techoslovakische Nationalbank die Durchschrift der Konstriptionsliste mit der Bestätigung über die Einreichung der Konstriptionsanmeldung rüdstellen.

( 8) Bei der Konstription der Wertpapiere ist vor allem die Art der Aufbewahrung( eigene Auf­bewahrung, Aufbewahrung bei der Bant, auf einer auf Namen lantenden Depositrechnung, Anonym depot gegen Bons, Aufbewahrung in Safes) zu be­seichnen.

( 4) Die Geldinstitute werden ihre eigenen Wertpapiere( Nostro) auf gleiche Art konffribieren und anbieten. Außerdem werden sie zwei Verzeich niffe der der Konstription und dem Angebot unter­liegenden Wertpapiere, welche sie für Parteien in Aufbewahrung haben, aufstellen und der Techo=

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zeichnis wird sich auf die Aufbewahrung auf den auf Namen Tantenden Depositrechnungen beziehen und wird den Namen und den Wohnort( Sit) des Deponenten und die Menge und Art der Wert­papiere enthalten. Das zweite Verzeichnis wird sich auf die anonyme Aufbewahrung( Bons u. dal.). beziehen und wird die Bezeichnung des Depots ( Nummer des Bons, Zeichen, Stichwort u. dal.) und die Menge und Art der Wertpapiere enthalten. Art. 8.

1. Die Čechoslovakische Nationalbank wird im Laufe von 90 Tagen vom Tage an, wann fic das Pflichtangebot erhielt, entscheiden, welche sie von den ihr lant Art. 7 angebotenen Werten übernehmen. wird.

2. Die Berte, die die Čechoslovakische National­bant übernehmen wird, wird sie laut Art. 6 diefer Verfügung abrechnen. Silber und Platin wird fie

dem Stande vom Tage des Inkrafttretens dieser Re- Nationalbant über die Konstription und das famtzahl der Münzen der Sammlung, die fie im nach dem Preise für das Feinmetall auf dem Welt­

gierungsverordnung vorzunehmen.

( 3) Die Čechoslovakische Nationalbank wird in­nerhalb von 90 Tagen von dem Tage an, an dem sie das Pflichtangebot erhielt, entscheiden, ob sie die an­gebotenen Werte übernimmt; falls sie in dieser Frist mit Zustimmung des Finanzministers auf das Recht, dieselben zu übernehmen, verzichtet, kann mit den an­gebotenen Werten im Rahmen der durch die gelten­den Devisenvorschriften zulässigen Grenzen frei ver fügt werden auf Grund des Ausweises darüber, daß die Cechoslovakische Nationalbant die betreffenden Werte nicht übernommen hat.

Pflichtangebot fremder Zahlungsmittel, Aus­landsforderungen, Edelmetalle und Wertpapiere wie verlautbart in der Kundmachung des Finanz­minister( 44) vom 11. September 1934, Nr. 203 S. b. G. n. V.

Art. 1.

Frembe Zahlungsmittel, Auslandsforderungen, Edelmetalle und Wertpapiere, auf die sich die Ver. pflichtung der Konskription und des Angebotes laut 1 bis 3 der angeführten Regierungsverordnung bezicht, find die folgenden:

1. Papiergeld und Gold- als auch Silbercourant­münzen fremder Staaten( Valuten).

Bekit oder Verwaltung haben, mitzuteilen; sie fön­nen jedoch gleichzeitig die Gechoslovakische Na­tionalbant ersuchen um die Befreiung von der Non­striptions- und Angebotsvflicht. Die Techoslova­fische Nationalbank wird über die Gesuche nach An­hören eines vom Finanzminister ernannten Sach­verständigen und im Einvernehmen mit dem Mini­ſter des Schulwesens und der Volksaufklärung ent­scheiden und den Gesuchsteller verständigen, ob die Sammlung von der Konskriptions- und Anbotz­pflicht befreit wird oder nicht.

Art. 6.

( 4) Falls die Techoslovakische Nationalbant fremde Bahlungsmittel und auf fremde Währungen lautende Forderungen übernimmt, wird sie dieselben Für die im Art. 4, Abs. 1, angeführten Werte nach dem Tagesturse der   Prager Börse abrechnen. wird bie folgende Weise der Ablieferung festgesetzt: Falls sie Wertpapiere übernimmt, wird sie dieselben 2. Wechsel, Scheds, Anweisungen, Alkreditive 1. Papiergeld und Silbercourantmünzen frem­nach dem Tagesturse der zuständigen ausländischen und alle übrigen Arten von Auszahlungen auf das der Staaten, sofern sie auf   amerikanische Dollars, Börse abrechnen oder wird dem Anmeldenden auf- Ausland, Kontokorrent- Guthaben und Einlagebüchel englische Pfunde, holländische Gulden,   schweiz. und erlegen, dieselben in einer Frist, die nicht fürzer als und Einlagsblätter ausländischer Geldanstalten und frans. Franten, Belgas( belg. Franten), norweg. 14 Tage und nicht länger als 60 Tage sein wird, Firmen, sofort zahlbar, und durch Kündigungsfrist und schwedische Kronen, italienische Lira und pol zu verkaufen und den Ertrag der Cechoslovakischen oder anderweitige Beschränkungen gebunden, Cou- nische Bloth lauten, fönnen bei allen Amisstellen der Nationalbant nach den geltenden Vorschrifien abzu- bons. Bons und ähnliche Anweisungen oder Ver- Techoslobatischen Nationalbant, welche sie nach liefern. Gold wird die Cechoslovakische Nationalbant bflichtungen zur Auszahlung seitens ausländischer ihren für den Ankauf von Valuten gültigen Regeln nach ihren Bestimmungen für den Goldankauf, Silber Geldanstalten und Firmen, Kapitalsbeteiligungen als übernimmt, verkauft werden. Platin auf Grund der Notierung auf dem Welt- auch alle übrigen Forderungen dem Ausland gegen martte übernehmen. über, und awvar fällige als auch noch nicht fällige oder durch anderweitige Beschränkungen gebundene.

( 5) Die Techoslovakische Nationalbant wird im Einvernehmen mit dem Finȧnaminister feststellen, welche der Konstription und dem Pflichtangebot un­terliegenden Berte längstens bis 15. Oktober 1934 obne besondere Aufforderung abzuliefern sind.

( 6) Mit den der Konstription und dem Pflicht­

ambot unterliegenden Werten kann vom Tage der Birksamkeit dieser Verordnung bis zur Entscheidung der Techoslovalischen Nationalbant laut Abs. 2 bloß mit ihrer Genehmigung verfügt werden.

8 2.

Banknoten anderer Währungen, sofern sie der Konstriptions- und Anbotpflicht unterliegen, die jedoch von der Techoslovakischen Nationalbant zum 3. Unverarbeitetes Gold, Silber, Platin( Bar- Ablauf nicht angenommen werden, hat der Eigen­rengold, Stangengold. Bruchteile und alle anderen tümer oder Besizer bflichtgemäß durch Vermittlung Arten unverarbeiteten Metalles, fein als aux legiert). berechtigter Banken" an der Börse zum Verkauf jowie Gold- und Silbermünzen. andere als. Cous anzubieten.

rantmünдen.

markte nach Abzug der Spesen abrechnen.

8. Wertpapiere wird die Čechoslovakische Na­tionalbant entweder übernehmen und nach dem Tageskurse für Verkäufe der zuständigen Auslandsa börse abrechnen oder dem Anmeldenden auferlegen, dieselben in einer Frist, die sie ihm feſtſetzt, zu ber­laufen und den Ertrag sofort in fremder Währung der Techoslowakischen Nationalbank nach den gelten­den Vorschriften abzuliefern. Die Frist für den Verkauf der Wertpapiere darf nicht fürzer als 14 Tage und nicht länger als 60 Tage sein. Art. 9.

1. Neber bie, ber Konstription und dem Pflicht. angebot unterliegenden Werte kann bis zur Entschei dung der Gechoslovakischen Nationalbank laut Art. 8 darüber, ob sie die angebotenen Werte übernimmt, bloß mit ihrer Genehmigung verfügt werden. 2. Ueber Werte, von welchen die Gechoslovaki sche Nationalbant in der vorgeschriebenen Frist er­lärt, daß fie diefelben nicht übernimmt, fann frei verfügt werden im Mahmen der geltenden Devisen­vorschriften, wenn sich die Partei mit der betreffen­den Entscheidung der Cechoslovakischen Nationalbant answeift.

3. Falls die Partei in der Frist von 90 Tagen feine Entscheidung erhält, hat sie das Recht, anzu­nehmen, daß die Gechoslovakische Nationalbant die angebotenen Werte nicht übernimmt. Die Čecho­ſlovakische Nationalbank wird der Partei hierüber auf Berlanges cinc ſchriftliche Beſtäffgung aus folgen.

4. Geldinstituie und andere Personen, welche

2. Goldmünzen sind bei der Hauptanstalt oder 4. Sämtliche Wertpapiere, welche auf eine fremde bei den Filialen der Sechoslovakischen National- Wertpapiere und andere der Konskription und dem Währung lauten oder fremden Ursprunges find, d. b. bant nach den gültigen Vorschriften au realisieren. Pflichtangebot unterliegenden Werte zur Aufbewah­Schabanweisungen, Pfandbriefe, Teilschuldverschrei- Unverarbeitetes Gold als auch weniger, befannte rung übernahmen. dürfen die Aufträge zur Ver­bungen. Attien. Genußscheine. Loſe etc. ohne Unter- Wünzen sind bei der Hauptanstalt der Cechoslova- fügung mit diesen Werten ohne Genehmigung der schied des Ortes und der Art ihrer Aufbewahrung. fischen Nationalbant zu realisieren oder den Fi-. Nationalbank bezw. ohne Bestätigung darüber, lialen der Techoslovakischen Nationalbant abzu- daß die E. Nationalbant die Berte nicht übernahm, führen, welche die Ablieferung an die Hauptanstalt nicht durchführen. vermitteln, die dann die Abrechnung durchführt.

Art. 2. Bon der Verpflichtung des Angebotes find befreit:

der Ronstription und

3. Sofort fällige Forderungen gegenüber Eng­land,   Belgien,   Dänemark,   Aegypten,   Frankreich, Solland,   Italien,   Kanada,   Litauen,   Norwegen, Ver­einigten Staaten   Nordamerikas,   Spanien,   Schweden und der   Schweiz sind entweder direkt an die Techo­Novalische Nationalbank oder durch Vermittlung einer berechtigten Bant" abzuführen. Bei direkter Ablieferung wird die Partei der Techoslovakischen

Art. 10.

die der Konstription und dem Pflichtangebot unter­

Die ausländischen Korrespondenten, bei welchen liegenden Werte abzuführen sind, sind folgende: in England Barclays Bank Limited,   London, in   Belgien Banque de Brurelles S. A. Brüffel, in Dänemart Den Danske Landmandebant,   Kopenhagen, in Aenhy­Paris in Solland Amsterdamsche   Bank,   Amsterdam, ten Barclays   Bank( Dominion, Colonial and Over­seas),   Alexandria, in   Frankreich Crédit   Lyonais,

Es find auch zu konftribieren und anzubieten frembe Zahlungsmittel und Forderungen in fremder Währung, welche der Gechoslovafifchen Nationalbant 1. Die im Art. 1 angeführten Werte, deren ge­bereits angeboten worden sind, auf Grund der Re- jamter sturs- oder Marliwert am Tage der In­gierungsverordnung( V) vom 16. Ottober 1931, trafttretung der Regierungsverordnung( XIII) Nr. 159 S. b. G. u. V., womit einige Vestim Nr. 202/1934, S. b. G. u. V., 5000 nicht über mungen des Gesetzes Nr. 7 S. d. G. u. V. v. J. schreitet. 1924 über den Schutz der čechoslovakischen Wäh- 2. Forderungen, welche laut Kundmachung des rung und des Umlaufes der gesetzlichen Zahlungs- Finanzministers( 88) voin 15. September 1988, Nr. Sundmadjungen des Finansministers vom 16. Ot- nalbank zu melden find, d. 5. alle Forderungen Nationalbant Nachricht darüber geben, au welchem mittel durchgeführt werden und auf Grund der 235 5. d. G. u. V., der Techoslovakischen Natios tober 1981, str. 160 G. b. G. u. 2. bom 20. Dl- čechoſlovalicher Gläubiger in   Bulgarien, Eit- Tage und bei welchem von ihren Auslandskorrespon in   Italien Banca Commerciale   Italiana,   Mailand, tober 1981, Mr. 164 G. b. G. u. V. vom 7. No- land,   Jugoslavien,   Ungarn,   Deutschland, Desterreich. denten sie den abgelieferten Betrag überweist und in   Kanada Bank of   Montreal,   Montreal, in Pitauen bember 1931, πr. 171 G. b. G. u. 2. als auch nach   Rumänien,   Griechenland und in den Staaten Mittel wird gleichzeitig mitteilen, wie ihr der Gegenwert in Pietuvos Banlas,   Kaunas, in   Norwegen Norges der Regierungsverordnung( X) vom 28. Juli 1932, und Süd- Amerikas. Wertpapiere jedoch, deren zu vergüten ist. Die Namen der ausländischen Tank   Oslo in den Vereinigten   Staaten von Nord­Nr. 132 S. d. G. u. V. und der Kundmachung des Schuldner die angeführten Länder find, unterliegen Korrespondenten, bei welchen die Werte abzuliefern amerila The National City Bank of New   York, New sind, sind im Art. 10 dieser Verfügung angeführt. Finansministers vom 17. August 1982, Nr. 144 Pflicht der Konstription und des Angebotes. In den Fällen, wo die Ablieferung durch Ver- Mort, in   Spanien Banco Sispano Americano, Madrid. in   Schweden Sveriges Riksbank, Stock­mittlung einer berechtigten..Bank" vorgenommen wird, wird die., Bant" das Formular Devisen- holm, in der   Schweiz Crédit Suisse,   Zürich. pflichtangebot" benüßen.

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S. d. G. u. V., soferne dieselben am Tage der Wirt- 8. Forderungen čechoslovakischer Gläubiger in samkeit dieser Verordnung im Eigentum oder Besive der   Türkei; die Wertpapiere unterliegen jedoch der der aur Konskription verpflichteten Personen sich be- Pflicht der Konsription und des Angebotes. finden. Dasselbe gilt auch von ausländischen auf 4. Fremde Zahlungsmittel und Forderungen Die Cechoslovatische Nationalbank wird die Grund der Regierungsverordnung Nr. 159/1931 gegen das Ausland, welche der Erwerber schon laut S. d. G. u. V. und der Kundmachungen des Finanz-$ 15, Abjak 1 der Regierungsverordnung vom 29. abgelieferten Devisen nach dem Kurſe der Prager miniſters Nr. 160, 164 unb 171/1931 S. b. G. Feber 1924, Nr. 46 S. d. G. u. V., verpflichtet ist. Börse abrechnen, wobei die Bedingungen für die De­visenablieferung laut Kundmachung der Techo= u. B. tonffribierten Wertpapieren. sofort der Gechoslovakischen Nationalbant abzu- slobalischen Nationalbant vom 5. Oktober 1934, ver­führen.( Export- Valuta.) lautbart im Amtsblatte der Techoslovakischen Ne­5. Silbermünzen der čechoslovakischen äh- publik vom 6. Oftober 1931, gelten werden.

83.

8 4.

Bon der Ronftriptions. und Anbotpflicht lant 88 1 und 2 find ausgenommen:

Art. 3.

bes Grund. aber Betriebskapitals bilben.

Art. 4.

1. Forderungen, die der Cechoslovakischen Natio- 1. Fremde Zahlungsmittel, gemünstes als auch nalbant laut Kundmachung des Finanzministers( 88) unberarbeitetes Gold, sowie alle fofort sahlbaren bom 15. Dezember 1938, Nr. 235 S. d. G. u. V., Forderungen gegen das Ausland, angeführt im Ar­gemeldet wurden und Forderungen čechoslovafischer tifel 1, P. 2 dieser Verfügung. find ohne besondere Gläubiger in der   Türkei.

Art. 7.

( 1) Die im Art. 4 angeführten Werte, die auß

Art. 11.

Die Nebertretungen dieser Verfügung werden,

falls die Tat nicht nach anderen Strafbestimmungen strenger strafbar ist, nach§ 3 des Gesetzes von 14.

im Wortlaut des durch die Kundmachung des Finanz­Dezember 1924, Nr. 7 S. d. G. u. V. v. J. 1924, ministers Nr. 141/1934 S. d. G. u. V. verlautbar­ten Gefeßes Nr. 121/1982 und Nr. 113/1984 S. d. G. u. V. bestraft.

berlantbart. 8 3.

Numismatische Sammlungen fann die Techoslo­bafifche Nationalbant auf ein besonderes bis 15. Ot- rung. tober 1934 eingereichtes Gesuch von der Konstrip. tions- und Anbotpflicht befreien, nach Sören eines Ronstriptions- und Angebotspflicht ausländi welchem Grunde immer auf die im Art. 6 borge­bom Finanzminister ernannten Sachverständigen im scher Personen( physischer als auch juristischer). schriebene Art nicht abgeliefert werben fonnten, als Einbernehmen mit dem Minister für Schulwesen und welche im Inlande ein Unternehmen betreiben, be­Bollsaufflärung. sicht fich auf alle Werte, welche im inländischen auch alle anderen der Ronskription und Anbots- III. Inhalt des§ 3 des Gesetzes über den Schuk Unternehmen erworben worden find ober einen Teil pflicht unterliegenden Werte ist ber Eigentümer ober der čechoslovakischen Währung und des Umlav­Befizer verpflichtet, zu tonftribieren und der Ge­choflovalischen Nationalbank anzubieten nach dem fes der gesetzlichen Zahlungsmittel vom 14. De Stande zum 11. September 1934, und zwar läng- zember 1923, Nr. 7 S. d. G. n. V. v. J. 1924 ftens bis 15. Oktober 1934. Der Eigentümer oder nnd der Ergänzungen, im vollständigen Wort­Befizer von Forderungen gegenüber dem Auslande lant durch die Kundmachung des Finanzmini­( Art. 1. Punkt 2), welche durch eine Kündigungs­frist gebunden sind, ist verpflichtet, sofort nach Ver- fters vom 8. Juli 1934, Nr. 141 S. d. G. u. R Aufforderung bis spätestens 15. Oftober 1934 ber lautbarung dieser Verfügung ihre Kündigung au 2. Fremde Bahlungsmittel und Forderungen in Techoslovakischen Nationalbant auf die Art wie feft- beranlaffen. ( 2) Die Konstription und das Angebot find auf fremder Währung, welche der Ertverber sofort der gesezt im Art. 6 abzuführen. Drudforten, welche die Čechoslovakische National-( 1) Nebertretungen der auf Grund des§ 2 Cechoslovakischen Nationalbant schon auf Grund des 2. Die Ablieferung befreit den Eigentümer bant au diesem Zwede herausgegeben hat, vorzu- erlassenen Verordnungen werden als einfache Ges § 15, Abi. 1, der Regierungsverordnung vom 29 ober den Befizer von der Konflriptionspflicht der nehmen, und stvar getrennt für jede Art der Werte, fällsübertretungen mit einer Geldbuße von 100 Feber 1924, Nr. 46 S. d. G. u. V., womit einige abgelieferten Werte. Falls die Ablieferung durch Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7, S. d. G. u. V. Vermittlung einer berechtigten Bant"(§ 1) Re- nach den einzelnen Posten, mit genauer Ausfüllung bis 100.000 bestraft. fämtlicher Kolonnen der Konstriptionsliste. Die( 2) Ist jedoch eine derartige Uebertretung ab b. J. 1924 über den Schutz der čechoslovakischen gierungsverordnung 46/1924, S. d. G. u. V., er Drucksorten sind bei der Gechoslovakischen Natio- fichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit beim Betriebe Währung und des Umlaufes der nefeßlichen Bah- folgt, braucht die Bant" der Nationalbant den Na- nalbant in   Prag und sämtlichen ihren Filialen er- einer Bant- oder sonstigen Geldunternehmung be lungsmittel durchgeführt werden, abzuführen ber- men der Partei nicht anzuführen; in der betreffenden hältlich, als auch bei den für den Devisenhandel be- gangen worden oder war der Zweck der Handlung bflichtet ist. Drudjorte( Firmenverzeichnis) bezeichnet die rechtigten Geldinstituten und Firmen. Die Drud- die fei es auch nur rechnungsmäßige Einfuhr oder bermünzen der čechoslovakischen Währung. Bant" auf der Stelle des Namens bloß direkter forte ist in brei, bei Wertpapieren in vier Eremplaren lusfuhr von Werten, deren Umlauf gemäߧ 2 be Berlauf". 8 5. gleichlautend und deutlich auszufüllen, rechtsgültig schränkt ist aus dem Auslande oder in das Aus­auf allen Gleichschriften au unterzeichnen und der land, so wird die Handlung als schivere Gefälls­Die Verfügung der Techoslovakischen National tant über die Art, wie die in den§§ 1 bis 8 genann numismaticher Devisenabteilung der Techoslovakischen National- übertretung mit einer Geldbuße in der Höhe des ten Werte tonftribiert, angeboten und abgeliefert Sammlungen find verpflichtet, der Techoslovaki. bant einzusenden. Wenn die Partei einen fran- Ein- bis Vierfachen des Wertes des Gegenstandes und wie dieselben in Evidenz geführt werden sollen, ichen Rationalben! 15. Ditaber 1984 e

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Inhaber

Art. 5.

ober Berwalter

tierten michlag mit Rüdanschrift beilegt, wird ihr bestraft, mit dem sie begangen wurde oder der a