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Br. 109. 16. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Donnerstag, 11. Mai 1899,

über hinaus. Sie will die Möglichkeit geben, die Kapitalien der Anstalt durch die Kommunal- oder Landesbehörde ernannt werden.

Das Invalidenversicherungs: Gesetz in Anstalt zur Sebaftmachung von Arbeitern, ja auch zur Hingabe von Die Beifizer sollen nicht in ähnlicher Weise wie beim Gewerbegericht der Vorlage der Kommission.

II.

Darlehen an pumplustige Arbeitgeber zu verwenden. Sie ge- durch allgemeine Wahl der Versicherten oder der Arbeit braucht deshalb den lautschukartigen Ausdrud, es solle das Sonder geber erwählt werden. Vielmehr sollen sie durch die vermögen der Anstalt auch zu Leistungen im wirtschaftlichen Vorstände der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde Interesse" der der Anstalt angehörigen Rentenempfänger, Versicherten vorhandenen Orts-, Betriebs( Fabrik-), Bau- und Immungs Boranssehungen zur Erlangung der Renten. und ihrer Angehörigen verwendet werden dürfen. Die Kommission Krankenkassen , Snappschaftstassen, Seemannstassen und anderen zur Die Erlangung der Altersrente bedingt zur Zeit neben der lehnte die Ausmerzung dieser Kautschutbestimmung, die gegen die Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich ge­Zurüdlegung des 70. Lebensjahres eine Wartezeit von 1410 Wochen. Arbeiterinteressen und gegen das Gemeinwohl mißbraucht werden nehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von den Vorständen Diese Wartezeit soll auf 1200 Wochen herabgesetzt werden. Die kann, ab. derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgeseßlicher Vor­Wartezeit der Invalidenrente soll von 235 Wochen auf Verteilung der Rentenlaften. schriften errichteten Hilfstassen gewählt werden, welche die im§ 75a 200 Wochen herabgemindert werden( bei Selbstversicherung soll sie Veranlassung zur Einbringung der Vorlage hat die finanzielle des Krankenversicherungs- Gesetzes vorgesehene Bescheinigung befizen 400 Wochen betragen). Invalidität im Sinne des bestehenden Ge- Lage ostelbischer und niederbayrischer Anstalten gegeben. Die An- und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungs­feßes liegt nur für die Invaliden vor, die infolge ihres förper- stalten arbeiten mit einem nur rechnerischen- Defizit. Da behörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im§ 1 bezeichneten Ber­lichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im stande sollen die übrigen Anstalten helfen. Wir haben wiederholt betont, fonen solchen Kaffen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landes­find, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende daß die jetzige Organisation der Anstalten die denkbar schwerfälligste, regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort fostspieligste und zweckwidrigste ist und daß nur eine Reichsanstalt den Verwaltungen der Gemeinde- Krankenversicherung beziehungsweise nach§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883( Reichs- als Trägerin der Aktiva und Passiva aller Anstalten als Abhilfe- landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Geſetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter mittel gegen die Verschiedenheit des Vermögenszustandes der An- Personen entsprechende Beteiligung an der Wahl einzuräumen. zu verdienen." Die Kommission schlägt folgende, bei weitem stalten mehr als Flidwerk ist. Die Kommission hat einen auf Soweit die Vorstände der bezeichneten Kaffen und Vereinigungen nicht ausreichende Besserung vor: Invalide sind diejenigen endliche Einrichtung solcher Reichsanstalt gerichteten Antrag ab aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zu Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, Krant- gelehnt. Sie schlägt folgenden Modus zur Beseitigung der Not- sammengesezt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern an heit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als lage" einzelner Anstalten vor: gehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver­ein Drittel herabgesezt ist. Dies Dies ist dann anzunehmen, " Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr treter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder wenn sie nicht mehr im stande find, durch eine ihren Vermögen, Gemeinvermögen und Sondervermögen selbständig. Aus des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten teil. Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihnen unter denselben sind die von allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzu- Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nue billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen bringende Laft( Gemeinlaft) und die den einzelnen Versicherungs- an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber teil." Frauen sind nicht Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, trägern verbleibende besondere Last( Sonderlast) zu decken. Die Ge- wählbar. was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähn meinlast wird gebildet durch drei Viertel sämtlicher Altersrenten, Ob es gelingen wird, statt dieser schiverfälligen, fakultativen, licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in von bureaukratischen Nachteilen nicht freien Organe die Rentenstellen pflegen." folge von Krankheitswochen und die Rentenabrundungen. Alle übrigen zu obligatorischen, auf kleine Bezirke sich erstreckende, lebensivarm Zum mindesten sollte hier statt des Drittel, die Hälfte" gesetzt Verpflichtungen bilden die Sonderlaft der Versicherungsanstalt. Zur pulsierende Organismen umzugestalten oder sie an die Gemeinde­werden und der Beweis des Vorhandenseins der Erwerbsunfähig Deckung der Gemeinlaſt werden in jeder Versicherungsanstalt behörden anzugliedern, bleibt abzuwarten. feit erheblich erleichtert werden. vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buch- Jedenfalls bedarf der Gesetzentwurf überhaupt, wenn er nicht Bon Wichtigkeit ist auch die nachfolgend zu besprechende mäßig ausgeschieden( Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen lediglich die durch die Agrarier verschuldete Notlage einiger Anstalten Neuerung. Die Invalidenrente kann nach dem bestehenden Gesetz sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Versicherungs- heben, sondern auch etwas social Fördersames schaffen soll, noch er­auch dann gewährt werden, wenn jemand nicht dauernd erwerbs anstalt Binsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat heblicher Umgestaltungen. unfähig, aber 52 Wochen lang ununterbrochen erwerbsunfähig( also für die in§ 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle zameldong neao!!. vor allem krank) war und noch erwerbsunfähig ist. Diese Zeit soll Versicherungsanstalten. Ergiebt sich am 31. Dezember 1910 oder nach dem Kommiſſionsbeschluß auf 26 Wochen herabgefegt nach Ablauf je weiterer 10 Jahre, daß das Gemeinvermögen auton spise Sociales. werden. Das genügt aber bor allem zur Verhütung der Deckung der Gemeinlaſt nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so Der Bergbau im Königreich Sachsen umfaßte im Jahre 1898 Invalidität noch durchaus nicht. Es ist durchaus hat der Bundesrat für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe 34 Steinkohlenwerte, 70 Braunkohlenwerke, 49 Erzgruben und 2 Kalk­erforderlich, daß die Invalidenrente dort ein: des dem Gemeinvermögen zu überweisenden Teils der Beiträge werke, insgesamt 155 Betriebe. Beschäftigt waren in denselben zusammen fege, wo die Krantenunterstüßung aufhört. Nun unter Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse 28 473 Personen, das sind 169 weniger als im Vorjahre. Der rapid zurück­find aber in Deutschland ungefähr 5 Millionen Arbeiter invaliden- zu beschließen. Eine Erhöhung des dem Gemeinvermögen zu gehende Erzbergbau hat diese Tendenz auch im Jahre 1898 beibehalten. versicherungspflichtig, nicht aber frankenversicherungspflichtig( vor allem überweisenden Teils der Beiträge bedarf der Zustimmung des Die Zahl der beschäftigten Arbeiter fiel von 4758 auf 4184. Beim Stein­Tändliche Arbeiter und Gesinde in Ostelbien). Es ist daher dringend Reichstage." und Braunkohlenbergbau stieg die Arbeiterzahl etwas. Auf ersteren ent erforderlich, daß die Krankenversicherung für diese Kategorie von Dieser Borschlag geht zwar bei weitem nicht so weit wie der der fält der größte Teil von grbeitern und zwar 22305. Die öne Arbeitern endlich eingeführt und damit eine Quelle der Berelendung Regierung, dürfte aber immer noch als ein recht unbilliger an der Arbeiter müssen, obwohl sie etwas gegen das Vorjahr gestiegen und Invalidität, die durch diese ostelbische Unterlassungssünde gespeist zusprechen sein. Will man durchaus statt gesunder Reformierung find, als außerordentlich niedrige in Rücksicht auf die Art des wird, verstopft werde. Die Kommission hat jedoch mit großer Fliden auf die verfehlte bestehende Organisation zur Deckung der Berufs bezeichnet werden. Der durchschnittliche Jahresverdienst eines Mehrheit dahin gerichtete Anträge im Interesse der Großgrundbefizer" Notlage" in Ostelbien seßen, so darf man keinesfalls die selbst- Arbeiters betrug in den Steinkohlenwerken 1045,62 M., in den Braun­Ostelbiens sehr zum Schaden der Interessen der ländlichen Arbeiter, berschuldeten Gründe für das Deficit einzelner Anstalten begünstigen. fohlenwerken 839,72 M., beim Erzbergban 791,44 M., in den Kalkwerken des arbeitenden Besizers und der Allgemeinheit abgelehnt. Man muß deshalb aus der Gesamtlast die Invalidenrenten aus­hier kommen nur 16 Arbeiter in Frage gar nur 776 Mart. Ferner ist die Ausfüllung der Lüde von 13 Wochen, die immer scheiden und mag aus den gesamten Altersrenten die Gesamt- Die angemeldeten Unfälle haben gegen das Vorjahr etwas noch in vielen Fällen der Krankenversicherung bleibt, wenn die last bilden. Solcher Vorschlag enthielte, wie in der Kommission abgenommen, sind aber trotzdem noch außerordentlich hoch, denn es Karenzzeit für die Invaliditätsrente auf 26 Wochen herabgesezt ausgeführt ist, das weiteste Entgegenkommen, um ohne große Ver- kommen deren 3862( 4103) in Betracht. Davon hatten 46 den Tod wird, vorzunehmen. Das Krankenkassengeset verpflichtet die drehung der Gerechtigkeit, eine wesentlich durch falsche Organisation zur Folge, 1 dauernd gänzliche, 96 bauernd teilweise, 138 vorüber­Krankenkassen nur, 13 Wochen Unterstützung zu geben. Sämtliche der Anstalten und durch Nichterfüllung der socialpolitisch not- gehende Erwerbsunfähigkeit. Diese letzten Zahlen über die Unglücks­Gemeindekassen, der größte Teil der Orts-, Betriebs-, Bau- und wendigsten Pflichten im Osten Preußens geschaffene angebliche Not- fälle reden eine graufige Sprache; von 28 473 Arbeiter beinahe Innungskassen und ein Teil der freien Hilfétassen gehen mit ihren lage zu beseitigen. 4000 verunglückt! Und dabei die miserable Bezahlung. Unterstügungen über diese Zeit nicht hinaus. Das Invaliditäts­Bersicherungsgesetz( in der Kommissionsfaffung) gewährt aber erst Jm Südwesten Deutschlands, insbesondere in Württemberg , ist nun doch zur Thatsache werden. Es hat jetzt endlich nach zweijähriger Die Arbeitslosen- Versicherung im Kanton Baselstadt soll dann Rente, wenn der Versicherte 26 Wochen frant war. Also fünf mit socialpolitischem Verständnis versucht worden, durch besondere Beratung die betreffende Kommission des Großen Nates ihren Millionen Richtversicherter und ein großer Teil der Krankenkassen- Ortsbehörden für Arbeiterversicherung behufs Aufnahme von Rechts- Bericht fertig gestellt, wonach die Gefeßesvorlage mehrere Ab­mitglieder sind dann schon der Armentasse anheimgefallen, wenn die gesuchen, Ausstellung von Quittungskarten auf dem ganzen änderingen erfahren hat. So ist der Versicherungszwang nur noch Invalidenrente beginnt. In den meisten dieser Fälle tommt die Gebiet der socialen Versicherung das Interesse der Beteiligten zu bis zu einem jährlichen Marimallohn von 1800 Fr. ausgedehnt, Invalidenrente nicht dem Versicherten, sondern der Armentafie zu fördern. Es find in Württemberg 1911 Gemeinden( Ortschaften) während der ursprüngliche Entwurf der Regierung bis zu 2000 r. ging. gute. Diese Lüde hätte notwendig ausgefüllt werden müssen, mit solchen Aufgaben betraut. Diese Ortsbehörden fungieren zu Innerhalb dieser Lohngrenze find alle unselbständig erwerbenden Ber­aber weder das Krankenkassen- Gesez noch der§ 10 des In allgemeiner Zufriedenheit. Die Lasten tragen die Gemeinden. sonen, welche im Gebiete des Kantons wohnen und in einem dem validitätsversicherungs- Gesetzes sollen in zulänglicher Weise ab- Ganz anders sieht es int Osten aus. Hier ist geändert werden, folglich bleibt auch dieser schreiende Mißstand be- Selbstverwaltung nur dem Scheine nach vorhanden, den Ge- beschäftigt sind, die Fabrikgesetz unterstellten Betriebe oder als Bau- oder Erdarbeiter versicherungspflichtig. Danach wären alle ftehen. Die Kommission hat alle dahin gerichteten Anträge abgelehnt meindebehörden geht fast jedes sozialpolitische Verständnis ab. Die Gewerbe- und Handelsgehilfen, die in gesetzlich nicht geschützten Be­und die armen Invaliden durch eine Resolution auf eine zu Bevölkerung bleibt in der Angelegenheit der Arbeitervertrieben arbeiten, von der Versicherung ausgeschlossen; ferner aber tünftige Henderung des Kranten tassen Gefeßes vertröstet. jicherung völlig ohne sachgemäßen Rat. Abhilfe ist Bei der Beratung des Krankenkassen- Gesezes wurde auf eine dringend notwendig. Die Senten stellen sind in der Kom beendeter Ausbildung weniger als 300 Fr. im Jahre verdienen und ist hier auch alle jungen Leute unter 18 Jahren, welche wegen noch nicht Revision des Invaliditäts versicherungs Gefezes vertröstet. mission als solch Abhilfsmittel erachtet. Uns scheint zweifels die Aushilfsarbeiter, welche auf einen Zeitraum von weniger als Verhütung der Invalidität. haft, ob diese Sentenstellen, wenn sie nicht anders organisiert zwei Wochen angestellt sind. Naturalleistungen der Unternehmer an werden, als sie die Kommission vorsieht, solch' Abhilfsmittel sein die Arbeiter werden nach ihrem Geldwerte geschätzt und bei der Weit wichtiger als die selbstverständlich sehr notwendige Für können. Jorge für invalide Gewordene ist die Schaffung von Einrichtungen Berechnung des Lohnes mit in Anschlag gebracht. In Nach der Kommissionsvorlage soll zunächst die untere Ber organisatorischer Beziehung werden vier Gruppen gebildet und zur möglichsten Verhütung des Eintritts einer Invalidität. Auf waltungsbehörde( Landrat in Preußen) mit folgenden Auf- zwar nach folgenden Gesichtspunkten: die 1. Gruppe umfaßt Siesem Gebiet liegt der sociale Kern einer verständigen Invaliditäts- gaben betraut sein; mit: Gefeßgebung. Ueber die reichsgesetzliche Flidarbeit an den alle Fabrikarbeiter, die der Arbeitslosigkeit ausgesetzt sind, die 2. Gruppe alle übrigen Fabritarbeiter, die nicht am wenigsten partikularrechtlichen Armengesezen hinaus eröffnet die Verhütung der zum Baugewerbe gehören; die 3. Gruppe die Bauarbeiter, die am Invalidität ein weites für das Allgemeinwohl und die Arbeiterklasse wenigsten der Arbeitslosigkeit ausgesezt sind, und die 4. Gruppe dankbares sociales Gebiet. Erlaß von Schußvorschriften gegen gesundheitsschädliche Einflüsse durch aus Arbeitgebern und alle übrigen Bau- und Erdarbeiter. Sodann werden vier Lohn­Arbeitnehmern gebildete Kommissionen, Fitforge für Erkrankte 2. der Begutachtung der Entziehung von Juvalidenrenten, flaffen für jede der vier Gruppen gebildet und der Wochens 3. der Begutachtung der Einstellung von Sentenzahlungen, beitrag an die Versicherung festgelegt von 2/2 Cts. bis 15 Cts. von Beginn der Krankheit ab und Fürsorge durch Heil 4. der Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungs- in der 1., von 5 bis 25 Cts. in der 2., von 10 bis 40 Cts. in anstalten für solche Erkrantte, bei denen Erwerbsunfähigkeit zu anstalt über die zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde der 3. und 15 bis 50 Cts. in der 4. Lohnklasse. Dabei sind folgende befürchten ist, aber durch ausreichende Pflege insbesondere in Heil tommenden Fälle, in welchen Grund zu der Annahme vor Wochenlöhne zu Grunde gelegt: 1. Klasse bis 12, 2. bis 18, 3 bis anstalten abwendbar wäre. Nach allen drei Richtungen hin sind in liegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren vor baldigem 24 Fr. und 4. darüber. Die Unterstügungsdauer wurde von 61 auf der Kommission Anträge gestellt. Diese haben nur sehr beschränkte Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, daß 70 Tage erhöht. Streifende Versicherte werden nicht unterstützt, Annahme gefunden. Es ist unseren Genossen gelungen, eine er Empfänger von Jnvalidenrenten bei Durchführung eines Heil dagegen wird während des Militärdienstes, wenn er mit Lohnverluft hebliche Mehrheit für den Teil ihrer Anträge zu erzielen, der den verfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden, daß verbunden ist, eine Unterstützung an die Angehörigen geleistet. Die Ausschüssen der Versicherungsanstalten die Befugnis überträgt, für die Juvalidenrente zu entziehen ist oder Rentenzahlungen ein- gesamten Verwaltungstosten übernimmt der Staat und außerdem ihre Bezirke oder für bestimmte Berufszweige oder Berufsarten ihrer zustellen sind; Bezirke Vorschriften über die von den Arbeitgebern Versicherter foll er 30 000 Fr. Jahresbeitrag, zusammen etwa 45 000 Fr. jährlich leisten. Die gesamten Beiträge der Arbeiter sind auf 87 179 Fr. Bunt Schutz der letzteren gegen gesundheitsschädliche Ein­flüsse zu treffende Einrichtungen mit leberwachungs- und Straf Die Einnahmen würden demnach 150 363 Fr. betragen, denen ein per Jahr veranschlagt, diejenigen der Unternehmer auf 68 188 Fr. Befugnis zu erlassen. Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung Ausgabenbudget von 168 580 Fr. gegenübersteht; bas Deficit von des Reichs Versicherungsamtes. 13 217 Fr. soll mit dem Staatsbeitrag gedeckt und davon außerdem ein Reservefonds angelegt werden.

=

Minder erfolgreich waren die wiederholten Bemühungen der focialdemokratischen Kommissionsmitglieder, dafür zu sorgen, daß für alle Invaliditätsversicherungspflichtige vom Beginn der Krankheit ab gesorgt werden müsse.

Ein weiteres Mittel zur Vorbeugung der Invalidität ist ein zwedentsprechendes, auf längere Dauer berechnetes Heilverfahren mit daran anschließender Sorge für Reconvalescenten. Ein solches Heilverfahren zwecks Abwendung drohender Invalidität kann von der Bersicherungsanstalt nach zutreffender Ansicht schon heute eingeleitet

werden.

Rentenstellen.

" 1. der Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung von Invaliden- und Altersrenten oder auf Beitragserstattungen, sowie der Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;

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Aus der Frauenbewegung.

5. der Auskunftserteilung über alle die Juvaliden­bersicherung betreffenden Angelegenheiten. " In den Fällen der Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die Versicherungspflicht oder das Versicherungsrecht, auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers sowie darauf zu er streden, ob und inwieweit von den Befugnissen des vorbeugenden Heilverfahrens Gebrauch zu machen ist. Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe ihres Gutachtens die Fragen unter Zu- An der internationalen Friedensdemonstration der Frauen ziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber wollen sich die finnischen Frauen trog aller Sympathie für die Idee und der Versicherten in mündlicher Verhandlung des Friedens" nicht beteiligen. Sie begründeten ihre ablehnende zu erörtern. Auf seinen Antrag oder, wenn es die Aufklärung des Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Renten empfänger zur mündlichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Beisiger gestimmt hat."

Haltung mit der Vergewaltigung, die ihr Vaterland durch den Friedens Baren" zu erdulden hat. Ebenso verwahren sich die polnischen Frauen gegen die Anerkennung des status quo, der Bers stückelung und Abhängigkeit ihres Landes. Sie erklären: G8 lebe der Weltfriede unter freien Nationen und unter der Herrschaft des Rechts!"

Diese Befugnis ist in den neuen§§ 12, 12a, 12b, 12bb, 12c, 12d des Gesezentwurfs zum flaren Ausdruck gekommen. Soll solches Heilverfahren zu gedeihlichen Resultaten führen, so muß der Familie des in einer Heilanstalt Aufgenommenen ein hinreichendes Krankengeld gewährt werden. Es müßte auch, soll der beabsichtigte Das sind im wesentlichen die neuen Befugnisse der unteren Im Anschluß an diese Friedensdemonstration, die übrigens mit Swed, Invalidität zu hindern, erreicht werden, ein Zwang zu solchem Berwaltungsbehörden. Neu ist insbesonders die Notwendigkeit der der bekannten Friedensliga nichts zu thun hat, beruft Frl. Dr. jur. Heilverfahren ausgesprochen werden, wenn der Versicherte und die Zuziehung von Laien und der mündlichen Verhandlung. Nun sollen Anita Augspurg hier in Berlin , im Saale der Ressource, Srantentasie, der er angehört, ein solches solches Heil diese oben aufgeführten Funktionen statt durch die Verwaltungs- Kommandantenstr. 57, für Mittwoch, den 17. Mai, abends 8 Uhr, berfahren begehren. Darauf abzielende Anträge sind jedoch behörde durch Renten stellen wahrgenommen werden können. eine öffentliche Versammlung ein, zu der sie alle Berliner Frauen abgelehnt. Solche Rentenstellen können( nicht müssen) vom Vorstand der Anstalt bereine eingeladen hat. Im Anschluß an die Bestimmungen über Heilverfahren mag unter Zustimmung des Ausschusses und auch von der Landes- Central- Der Verband der schweizerischen Arbeiterinnenvereine folgende Bestimmung hervorgehoben werden. Schon jetzt werden behörde errichtet werden. Der Rentenstelle können noch weitere hielt an den Ostertagen in Luzern seine Delegiertenversammlung Vermögensüberschüsse von einzelnen Anstalten zu einer Erhöhung Obliegenheiten übertragen werden, ihr muß auch auf Antrag des ab, die von den Sektionen Zürich , Winterthur , St. Gallen , Horgen , der Angehörigen Unterstüßung während der Verpflegung im Vorstandes und des Ausschusses der Anstalt die Kontrolle über die Basel und Bern beschickt war. Beschlossen wurde u. a., daß jede Krankenhause, sowie zu einer Erhöhung des Höchstbetrages Entrichtung der Beiträge übertragen werden. Seftion in ihrem Kanton für Anstellung von fantonalen Gewerbe im Falle des Busammentreffens von Invaliden- und Unfall- Die Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und Inspektorinnen wirken soll, damit der Arbeiterinnenschutz besser verwendet. Daß diese Art Verwendung aus bridaus je vier Beifizern aus der Bahl der Arbeitgeber und Arbeit durchgeführt werde. Ferner soll für die Freigabe des Sonntag lich im Geses als zulässig ausgesprochen werde, ist zwar nehmer. Der Vorfigende foll nicht vom Ausschuß oder von dem nachmittags sowie für Anstellung eidgenössischer Fabrikinspektorinnen überflüssig, aber sicherlich unschädlich. Die Vorlage geht jedoch hier- Borstande der Anstalt, sondern nach Anhörung des Vorstandes der fleißig agitiert werden.

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